Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0874-L/06
Kosten der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-L/06vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 14. März
2006 betreffend Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 machte der Berufungswerber u.a. an
Werbungskosten € 4.792,08 (ATS 65.940) für eine doppelte
Haushaltsführung geltend. So sei die Anmietung einer Garconniere in X wegen
Journaldiensten und wegen Inanspruchnahme als Gruppenleiter und
stellvertretender Behördenleiter außerhalb der Normalarbeitszeit
erforderlich gewesen.
Mit Schreiben vom 23.1.2006 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber zur Bekanntgabe auf, wo im Jahr 2000 der Dienstort, wie oft
Journaldienst zu leisten gewesen sei und ob ein einfaches Dienstzimmer zur
Verfügung stehe.
Im Antwortschreiben hielt der Berufungswerber fest, das der
Dienstort X sei. Im Jahr 2000 sei wegen besonderer Beanspruchung in der
Strafsache W kein Journaldienst geleistet worden. Allerdings habe die
Bearbeitung der Strafsache neben dem normalen Dienstbetrieb erhebliche
Mehrleistungen erfordert, auch als Revisor der zusätzlich zugeteilten Y.
Die Besprechungen hätten erst um 16.00 bzw. 16.30 Uhr begonnen und oft erst
gegen 19.00 geendet. Auch die eigene Mühe für diese Sachen hätten
oft Arbeitstage bis 20.00 Uhr und länger nötig gemacht. Die
Rückkehr an den Wohnsitz Gmunden sei daher nicht zumutbar gewesen. Die
Garconniere in X sei bis 1989 nur für den Journaldienst notwendig gewesen.
Ab dann habe die Strafsache einen 12 Stunden Tag manchmal auch mehr erfordert.
Beigelegt war dem Schreiben ein Mietvertrag aus dem Jahr 1986. Aus dem Vertrag
geht hervor, dass die Wohnung aus einem Wohnschlafzimmer, einer Küche,
einem Bad und WC, einem Vorraum und einer Loggia sowie einem Kellerabteil
besteht.
Am 14.3.2005 erging der Einkommensteuerbescheid für
2000. In der Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
privat veranlasst sei und aus dem Mietvertrag hervorgehe, dass dieser am
1.8.1986 abgeschlossen worden sei. Dazu komme, dass der Berufungswerber seit
18.3.1987 bis laufend in X mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Eine Anerkennung der
Kosten der doppelten Haushaltsführung komme daher nicht in Betracht.
Im Berufungsschriftsatz vom 14.4.2006 hielt der
Berufungswerber fest, dass sein Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen
Gmunden sei. Die Meldung in X sei rein aus melderechtlichen Gründen
erfolgt. Schon seit 1986 werde die Unterkunft in X wegen überlanger
Arbeitszeiten benötigt. Komplizierte bzw. komplexe Strafverfahren, neu
anfallende dringende Fälle, Haftsachen und andere Erstvornahmen hätten
die Verfügbarkeit über die Normaldienstzeit hinaus erforderlich
gemacht. Dazu wären noch Journaldienste mit durchgehender Erreichbarkeit,
die jederzeitige Verfügbarkeit im gesamten Bundesland und eine
obligatorische Anwesenheit im Amt auch Samstag und Sonntag vormittags gekommen.
Daher wäre auch eine tägliche Rückkehr zum Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Gmunden über weite Strecken nicht möglich gewesen.
Ab Sommer 1989 habe sich die Lage durch die Arbeit an dem größten
Strafverfahren der Justizgeschichte mit einer täglichen Arbeitszeit von
kaum unter 12 Stunden verschärft. So sei auch an Wochenenden
durchgearbeitet worden. Das Verfahren sei in drei große Teile zerfallen.
Nach dem Urteil I. Instanz im ersten Teil im Jahr 1999 sei die Arbeitsbelastung
in den Folgejahren bis 2004 immer noch sehr hoch gewesen, so hätten die
kaum weniger intensiven Teile 2 und 3 angeklagt und verhandelt werden
müssen. Demnach sei die Unterkunft in X aus dienstlichen Gründen nach
wie vor unabdingbar und ein Pendeln undenkbar. Letztendlich wurde die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 28.9.2006 hielt die erkennende
Behörde dem Berufungswerber vor, dass die Wohnung seit 1986 in X angemietet
sei, sich der Dienstort dort befinde und im Jahr 2000 keine Lebensgemeinschaft
aufrecht gewesen sei. Dazu komme dass bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen für die Verlegung des Wohnsitzes ein Zeitraum von sechs
Monaten für ausreichend gehalten werde.
Im Antwortschreiben vom 1.2.2007 führte der
Berufungswerber ergänzend aus: Die Garconniere in X sei nicht aus privaten
Gründen sondern wegen dienstlich als Staatsanwalt jährlich zu
leistenden Journaldiensten (24-stündige Erreichbarkeit und
Einsatzbereitschaft im Bundesland für die Dauer einer Woche) sowie wegen
zeitweise dienstlich bedingter Übernachtungen angemietet worden. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Familienwohnsitz sei stets Gmunden. Bei
Absicht auf Niederlassung in X wäre eine doppelte Haushaltsführung,
noch dazu unter Verzicht auf Eigentumserwerb erkennbar unwirtschaftlich.
Ursprünglich sei geplant gewesen, nur eine kurze Zeit in X zu bleiben, um
auch an anderen Dienststellen im Bundesgebiet als Staatsanwalt oder Richter
tätig zu werden. Namentlich in Z, was von Gmunden aus täglich ohne
weiteres erreichbar gewesen wäre. Der unplanmäßig viel
längere Verbleib in X gehe auf ein Ersuchen des Dienstgebers zur
Bearbeitung der bisher umfangreichsten Wirtschaftsstrafsache in Österreich
zurück. Dies berücksichtigend habe das Finanzamt X die Kosten der
doppelten Haushaltsführung anerkannt. Nach Abschluss der
Haupttätigkeit sei die Rückabtretung an das zuständige Finanzamt
erfolgt. Es könne daher gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben
an diese Verwaltungspraxis nicht verlangt werden, wenige Jahre vor der
Pensionierung den Hauptwohnsitz nach X zu verlegen, noch dazu bei den
gegenüber Gmunden weit höheren Anschaffungskosten für eine
Wohnung bei wesentlich geringeren Einkommen als Pensionist. Eine
Wohnsitzverlegung nach X sei auch im Jahr 2000 wegen nicht ferner Pensionierung
unzumutbar. Bei einem damaligen Lebensalter von 58 Jahren hätte man nach
damaliger Rechtslage mit dem 60. Lebensjahr in Pension gehen könne, nach
derzeitiger Rechtlage erst im Jahre 2007. Bei einer voraussichtlichen
Beschäftigungsdauer im Jahr 2000 von nur mehr 2 bis maximal 5 oder sechs
Jahren wäre ein Zuzug nach X nicht zumutbar. Dazu komme, dass man
eingetragener Verteidiger in Strafsachen sei und beabsichtige die derzeit
ruhende Berufsbefugnis in Gmunden zu aktivieren. Daher und auch zur Wahrung
beruflich notwendiger Kontakte sei die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nicht
zumutbar. Weiterer wichtiger Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes in
Gmunden sei die Betreuung des damals an Krebs erkrankten Vaters, der bis Ende
Juli 2000 nahezu täglich aufgesucht worden sei. Sodann wäre die
Wohnung aufzulassen gewesen. Eventualiter wurden Kosten im Ausmaß von
€ 7.990,29 unter dem Titel außergewöhnliche Belastung,
abzüglich Selbstbehalt geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 20.3.2007 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen sowie
der Antrag auf Anerkennung von Kosten unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen.
Nach Lage der Akten hat der Berufungswerber bereits im Jahr
1986 eine Garconniere angemietet, die einem dauernden Wohnbedürfnis
Rechnung zu tragen vermag, und ist auch seit dieser Zeit in X als Y. tätig.
Im Zentralen Melderegister scheint als Hauptwohnsitz Gmunden (21.3.1987), als
Zweitwohnsitz X (18.3.1987)auf. Der Berufungswerber war im Jahr 2000 weder
verheiratet noch lebte er in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Grund warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung
haben.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
wie z.B. die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für die
Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Beruflich bedingt ist der
Doppelwohnsitz, wenn der Steuerpflichtige an beiden Orten beruflich tätig
ist (s. Doralt; Kommentar zum EStG, §16 Tz 220 unter Verweis auf § 4
Tz 346 ff). Da der Berufungswerber im Jahr 2000 lediglich in X beruflich
tätig war, kann nicht von einer beruflich bedingten Haushaltsführung
ausgegangen werden. Dazu kommt noch dass Familienwohnsitz jener Ort ist, an dem
der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen
gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bildet. Da der Berufungswerber, wie bereits eingangs festgehalten, im Jahr 2000
weder verheiratet war, noch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte,
wird auch nicht vom Vorliegen eines Familienwohnsitzes auszugehen sein.
Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber seine
Tätigkeit bereits 1986 in X aufgenommen hat, scheidet das Vorliegen einer
vorübergehenden doppelten Haushaltsführung gleichfalls aus.
Der Berufungswerber hat die Unmöglichkeit der
täglichen Rückkehr zu seinem Hauptwohnsitz nicht mit der Entfernung
begründet, sondern auf das Erscheinungsbild seiner beruflichen
Tätigkeit (Großprozess, stellvertretender Leiter einer
Behörde...) gestützt und daraus die Unzumutbarkeit abgeleitet.
Wenngleich unter den geschilderten Umständen fallweise die tägliche
Fahrt zwischen X und Gmunden kaum möglich gewesen sein mag, so hat der
Berufungswerber nach Ansicht der erkennenden Behörde nur privat veranlasste
Gründe angeführt, weshalb ihm die Reduzierung auf eine Wohnung,
nämlich am Arbeitsort nicht zumutbar war. Die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb des
Beschfätigungsortes privat veranlasst ist.
Wird der Wohnsitz auf Dauer deswegen beibehalten, weil dort
eine Eigentumswohnung angekauft wurde (wie im vorliegenden Fall), dann sind die
Aufwendungen eben privat veranlasst. Aber auch durch die Aufrechterhaltung des
Freundes- und Bekanntenkreises und durch den oftmaligen Besuch des schwer
erkrankten Vaters im Pflegeheim, wird das Eigenheim nicht zum Familienwohnsitz.
Denn die Betreuung eines Elternteiles stellt nur dann einen die Unzumutbarkeit
begründenden Grund dar, wenn die Pflege selbst vorgenommen wird.
Aber auch wirtschaftliche Überlegungen (Verzicht auf
Eigentumserwerb) vermögen für die Beibehaltung des bisherigen
Wohnsitzes keine tragfähigen Gründe darzustellen, weil damit keine
ausschließlich berufliche Veranlassung des bisherigen Wohnsitzes dargelegt
wird.
Der Wille, in X nur einige Zeit zu bleiben, vermag der
Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es nur auf die
tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Gerade der unplanmäßige,
viel längere Verbleib spricht für die Verlegung des Hauptwohnsitzes
nach X und zwar zu einem viel früheren Zeitpunkt, bedenkt man, dass der
Berufungswerber dort immerhin schon seit 1986 tätig ist. Wenn der
Berufungswerber versucht die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach X mit der
2007 anstehenden Pensionierung zu begründen, so lässt er außer
Acht, dass das Jahr 2000 nicht für sich alleine, isoliert, sondern in einer
Gesamtschau zu betrachten ist. Folgt man der Auffassung des Berufungswerbers
würde dies zum Ergebnis führen, dass die Kosten der doppelten
Haushaltsführung bei der gegebenen Situation ein paar Jahre vor der
Pensionierung sodann anzuerkennen wären.
Der Berufungswerber ist seit mehr als 20 Jahren in X
tätig und kann von einer zeitlichen Befristung nicht die Rede sein. Wenn
der Berufungswerber im Jahr 2000 auf Grund des Abschlusses des
Großprozesses seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder in Gmunden
sieht, dann ändert sich nichts daran, dass der Ort der Beschäftigung X
war und ist und entgegen der Betrachtungsweise sehr wohl auf den Zeitpunkt des
Dienstantrittes in X abzustellen ist, somit auf 1986 und nicht auf das Jahr
2000. Dazu kommt noch, dass im zitierten Fall, von einem Familienwohnsitz
ausgegangen worden ist. Aus dem Umstand, dass das Finanzamt X seinerzeit die
Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt hat, kann der
Berufungswerber keinen Anspruch ableiten. Die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes
und die Abtretung nach Gmunden gehen vom Berufungswerber aus. Ansprüche aus
dem Titel Treu und Glauben können daraus jedenfalls nicht abgeleitet
werden.
Der Berufungswerber mag zwar als Verteidiger in Strafsachen
eingetragen sein, diese Tätigkeit wurde zumindest seit 1986 bis 2000 in
Gmunden nicht ausgeübt. Die Anerkennung setzt aber voraus, dass die
Tätigkeit an beiden Orten ausgeübt wird Zudem liegen zwischen dem
berufungsverfangenen Jahr und der allfälligen Ausübung der nunmehr
angestrebten Tätigkeit 7 Jahre.
Dass der Berufungswerber seinen schwer kranken Vater nicht
selbst betreut hat ist unbestritten und wäre dies auf Grund der
Ausführungen im Berufungsschriftsatz zeitlich gesehen gar nicht
möglich gewesen. Eine Unzumutbarkeit liegt aber wohl nur im Falle einer
persönlichen Betreuung vor (UFS GZ/RV/1966-W/04).
Was das erweiterte Berufungsbegehren auf Anerkennung der
durch den Besuch des schwer erkrankten Vaters angefallenen Kosten im
Ausmaß von € 7.990,29 (ATS 109.948) im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung betrifft, so wurde dieses mit Schriftsatz
vom 20.3.2007 zurückgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-L/06
- Stammnummer
- 27544
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF