…gefolgt werden. Die tierärztliche Tätigkeit des Berufungswerbers war daher unter den Generaltatbestand des § 3 a Abs. 12 UStG 1994 zu subsumieren (Unternehmerortregelung). Danach wird "in den übrigen Fällen eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R. E., vertreten durch Dkfm. Dr. Edgar Gmeinder, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | Die Umsatzsteuer für das jahr 1997 wird gem. § 200…
…1994 (idF BGBl. Nr. 663/1994 ) am Unternehmerort (in Deutschland) steuerbar und steuerpflichtig. Das geprüfte Unternehmen hat den Vorsteuerabzug im Weg der Vorsteuererstattung in Deutschland geltend gemacht. Die Verwendung des gegenständlichen KFZ BMW M5 ab 22.11.2005 stellt eine fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs…
…JUNI 2003 ● Bestimmung Leistungsort / grundsätzlich Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Leistungsort = Unternehmerort Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet Leistungsort = Empfängerort ●Aufteilung der Umsätze nach Sitz der Leistungsempfänger Die Aufteilung erfolgt im dargestellten Ausmaß | Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet…
…23 Abs. 3 UStG 1994 nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimme. Demnach sei der Unternehmerort maßgebend. Dieser liege in Italien. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor: Die Behörde übersehe, dass es sich bei den von der Bw. erbrachten Leistungen…
…Ansicht, dass die Generalklausel des § 3a Abs. 1 dUStG (entspricht dem § 3 Abs. 12 UStG 1994) der Besteuerung nach dem Unternehmerort in Deutschland anwendbar sei. Außerdem wies sie darauf hin nicht als Veranstalter im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3a (entspricht weitgehend § 3a Abs…
…Ges2. vermietet habe. Dabei sei die Vermietung unter die Generalklausel des § 3a Abs. 12 gefallen und am Unternehmerort, also in Österreich, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Aus Vereinfachungsgründen habe der Gesetzgeber dann mit 1.1.2010 im Rahmen der B2B Regelung Reverse Charge möglich gemacht. Da…
…(Unions-)Rechtsentwicklung 1.2.1. Bis 31. März 1997 gab es keine Sonderregelung für die Ortsbestimmung von Telekommunikationsdienstleistungen (im Folgenden: TKDL) und es galt der Unternehmerort als Besteuerungsort. Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Netzbetreibern…
…sind oder sich der Leistungsort nach den allgemeinen Regeln des § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerort) zu besteuern sind. Unternehmerort ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer (= Bw.) seine Tätigkeit anbietet. Es ist in beiden Fällen Steuerbarkeit und Steuerpflicht in Österreich gegeben…
…gilt daher ebenso wie für die Reiseleitung die Generalregel des § 3a Abs. 12 UStG 1994. Solche Leistungen werden am Unternehmerort erbracht. Unternehmerort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das ist der Ort der Geschäftsleitung. Dieser Ort ist auch dann maßgeblich…
…1 Z 1 der oa. VO die Anwendung der Vorsteuererstattung verhindert. Die vom Bw. rekurrierte Anwendung der der Besteuerung der sonstigen Leistungen nach dem Unternehmerort gemäß § 3 Abs. 12 UStG 1994 erfüllt lediglich eine Auffangfunktion für die Fälle, in denen sich der Leistungsort nicht aus…
…es der freien Beweiswürdigung, welcher Aussage sie größere Beweiskraft zukommen lässt. Mit der Reisebesteuerungsregelung wollte das Gemeinschaftsrecht gerade eine Vereinfachung der Besteuerung von Bündeln verschiedenster sonstiger Leistungen am Unternehmerort unter Anwendung der Marge erreichen, die sonst nach den allgemeinen Bestimmungen u.U. in mehreren Staaten…
…vorzunehmen. Die vorgereihten Vorschriften haben somit Vorrang. Der Tätigkeitsort (Abs. 8) kommt daher vor dem Empfängerort (Abs. 9 lit. a) und schließlich dem Unternehmerort (Abs. 12). Sobald ein Leistungsort bestimmt ist, ist eine Prüfung an Hand der nachgereihten Regeln nicht mehr erforderlich. Nach § 3a Abs…
…obliegt im Finanzstrafverfahren der Nachweis des Vorliegens einer objektiven Verkürzung an Umsatzsteuer 1999 bis 2003 der Finanzstrafbehörde. Ein Nachweis dahingehend, dass in den tatgegenständlichen Jahren eine reine (am Unternehmerort zum Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtige) Nutzungsüberlassung (Vermietung) von Kraftfahrzeugen und nicht, wie vom Bw. nachhaltig im Abgabenberufungsverfahren behauptet…
…hat die Betriebsprüfung als gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 steuerpflichtiges Entgelt (Unternehmerort) für eine sonstige Leistung (Manipulationsgebühr, Inkasso) behandelt und mit dem Normalsteuersatz versteuert. Sonstige Berichtigungen (Tz. 17a des BP-Berichtes):Im Geschäftsjahr 1996 wurde der ungeklärte Saldo des Verrechnungskontos DKV und UTA in…
…Bestimmung des § 23 Abs. 3 UStG 1994, die bezüglich des Leistungsortes auf § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Unternehmerort) Bezug nimmt, versagt. Der Argumentation des Bw. im Vorlageantrag, wonach die Bestimmung des § 23 UStG 1994 im vorliegenden Fall zwar nicht zur Anwendung gelange, jedoch das Prinzip…
…die Bw. die Forderung gegenüber dem Händler im eigenen Namen als Folge eines Forderungsankaufes oder im fremden Namen geltend macht. Somit kommt nicht die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 und damit das Unternehmerortprinzip zur Anwendung, sondern die Spezialbestimmung des § 3a Abs. 10 Z…
… 3a Rz 287), sofern die Leistungen an im Drittland ansässige Personen erbracht würden. Denn der Ort eines Leistungsbündels bestimme sich nur dann anhand des Unternehmerortsprinzips, wenn das Leistungsbündel aus verschiedenen Dienstleistungskomponenten bestünde, welche hinsichtlich des Leistungsortes - für sich gesehen - divergierenden Regelungen unterlägen und kein Dienstleistungselement…
…der Ort der sonstigen Leistung ..." In der weiteren Folge ist der Ort der Dienstleistung nach § 3a UStG 1994 zu ermitteln. § 3a verankert als Grundsatz nicht das Tätigkeitsortsprinzip, sondern das Unternehmerortsprinzip (Abs. 12), kennt daneben aber eine Reihe gewichtiger Sonderregelungen wie Grundstücksort (Abs. 6), Tätigkeitsort (Abs…
…als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer unterlägen dem Empfängerort- bzw. dem Unternehmerortprinzip. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes § 3a Abs. 9 UStG 1994 subsidiär zu § 3a Abs. 6 UStG…