Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0174-G/07
Kann der Betrieb eines Klubhauses eines Vereines als umsatzsteuerliche Betriebsstätte und die Verabreichung von Getränken durch einen Verkaufsautomaten als Inlandsumsatz gewertet werden, die das Vorsteuererstattungsverfahren ausschließen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-G/07vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen von Getränkeumsätzen eines im Inland aufgestellten Verkaufsautomaten schließt die Anwendung der Erstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten StB., vom
27. Juni 2005 und 4. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
X. vom 10. Juni 2005 bzw. 22. November 2006 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für die
Zeiträume Jänner bis März 2004, August bis Dezember
2004 und Jänner bis Dezember 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen vom 21. Dezember 2004, 16. März 2005
und 28. Juni 2006 auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Erstattung der
ihn in Rechnung gestellten Vorsteuern in Höhe von € 3.965,44,
€ 1.026,69 und € 9.283,47 für die in oa.
Zeiträume. Entsprechend vorliegender Unternehmerbescheinigung des
ausländischen Finanzamtes handle es sich um einen Betrieb einer Sportanlage
und Bewirtung.
Im angefochtenen Bescheid vertrat das Finanzamt die
Rechtsansicht, gemäß
§ 29 BAO gelte als Betriebsstätte jede
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes diene. Da ein Sekretariat und ein Teil
der Golfanlage in Österreich liege, bestehe eine umsatzsteuerliche
Betriebsstätte, weshalb eine Vorsteuererstattung nicht vorzunehmen sei.
Darüber hinaus sei der Vorsteuerabzug insbesondere die Aufteilung lt.
Beilage nicht nachvollziehbar, und es würden außerdem Umsätze
aus dem Betrieb eines Getränkeautomaten erzielt.
In seiner Berufung führte der Bw. aus, im März
2000 sei von Seiten des Finanzamtes durch die
Großbetriebsprüfungsabteilung der Sachverhalt eingehend geprüft
und die Vorsteuererstattung gewährt worden. Da sich der Sachverhalt
gegenständlich nicht unterscheide, gehe er davon aus, dass diese
Beurteilung wiederum zu Grunde gelegt werde.
In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt
aus, wenn es einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Getränkeautomat,
Bewirtung anlässlich eines Turniers, Greenfees von Gästen, die auf
anderen Golfanlagen spielen) gebe, sei es nicht einsichtig, weshalb bei einer
sportlichen Tätigkeit gemäß
§ 3a Abs. 8 UStG 1994 nur
Umsätze in Deutschland anfallen sollten, obwohl ein Klubhaus in
Österreich betrieben wurde. Infolge Vorliegens von Inlandsumsätzen und
einer Betriebsstätte iSd. § 29 BAO könne keine
Vorsteuererstattung erfolgen. Weiters sei eine eventuelle Steuerbefreiung der
Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und ein unter die
Liebhabereivermutung fallender Sportbetrieb nicht abgeklärt.
In seinem Vorlageantrag führte der Bw. weiter aus, bei
der steuerpflichtigen sonstigen Leistung des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes wie Greenfee, Cartvermietung, Turnierveranstaltung,
Getränkeautomat für Platzbenutzer) handle es sich um eine einheitliche
im Rahmen der Platzbenutzung gelegene Leistung, die sich mit 1/3 auf
österreichisches und 2/3 auf deutsches Staatsgebiet beziehe und nach dem
Schwerpunktprinzip einer dieser Betriebsstätten zuzuordnen sei. Bereits in
den Jahren 2000 und 2001 befand sich das Klubhaus in den Räumen des Hotels
in Österreich. Im Jahr 2006 wurden neue Klubräume geschaffen, die wie
die vormaligen angepachtet wurden. Weiters führte er ins Treffen, dass der
statutarische Ort der Geschäftsleitung für die Besteuerung der
einheitlichen Leistung maßgeblich sei, weil dieser in Deutschland
liege.
Anlässlich der Berufungsvorlage wurde in einem
gesonderten Schreiben die Entscheidung durch den Berufungssenat unter
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend den nicht weiter bestrittenen finanzamtlichen
Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Bw. neben dem statutarischen
Sitz in Deutschland im Klubhaus, das sich auf österreichischem Staatsgebiet
befindet, ein Sekretariat mit Telefonanschluss unterhält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 BAO ist
Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
Der von der Bw. festgelegte statutarische Sitz ist im
gegenständlichen Falle von sekundärer Bedeutung, da der
Betriebsstättenbegriff an faktische Umstände aufbaut und nicht durch
bloße Willensakte des Steuerpflichtigen verhindert werden kann. Die
Tatsache, dass 2/3 der Sportanlage auf deutschem Staatsgebiet liegen, vermag
daran nichts zu ändern, durch den Betrieb des Klubhauses eine
inländische Betriebsstätte zu begründen.
Gemäß
§ 21 Abs. 9 UStG kann der Bundesminister für Finanzen bei
Unternehmern, die
im
Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte
haben
, durch Verordnung die Erstattung
der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20
regeln. Bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, kann weiters bestimmt werden, daß bestimmte
Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung
kann ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt
werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr.
279/1995 ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an
Unternehmer,
die im
Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte
haben
, ist abweichend von den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum
Z 1: keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
oder
Z 2: nur steuerfreie
Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
oder
Z 3: nur Umsätze, bei
denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19
Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994),
oder
Z 4: nur Umsätze, die
der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen haben,
ausgeführt hat;
Z 5:
weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß
§ 3a Abs. 9
lit. c UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994
oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Art. 26c der 6.
EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Weiters ist nach dem nicht weiter bestrittenen Sachverhalt
festzustellen, dass beim Klubhaus ein Getränkeautomat betrieben wurde,
für dessen Betrieb auch entsprechende Vorsteuern geltend gemacht wurden.
Beim entgeltlichen Verkauf von Getränken durch einen Getränkeautomaten
handelt es sich zweifellos um die Verschaffung der Verfügungsmacht
über einen Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG 1994), deren Ort sich danach
bestimmt, wo sich der Gegenstand befindet (§ 3 Abs. 7 UStG 1994). Dieser
ist im Inland, auch wenn das Getränk vom Leistungsempfänger in der
weiteren Folge im Ausland konsumiert wird.
Daher ist dem allgemein gehaltenen und nicht weiter
differenzierten Vorbringen des Bw., wonach einerseits eine einheitliche Leistung
anzunehmen und andererseits nach irgendeinem Schwerpunktprinzip vorzugehen sei,
nicht zu folgen. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist im Hauptbestandteil die
einzelne Leistung. Besteuert wird nicht die Gesamtheit der vom Unternehmer an
einen Abnehmer erbrachten Leistungen, auch wenn mehrere Leistungen auf einem
einzigen Vertrag beruhen. Umfasst auch ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang
mehrere selbständige Leistungen, so sind diese umsatzsteuerlich gesondert
zu beurteilen (Ruppe, UStG 1994³,
§ 1, Anm. 30). Maßgeblich ist daher die einzelne vom
Unternehmer erbrachte Leistung.
Der entgeltliche Verkauf von Getränken an Mitglieder
oder Nichtmitglieder stellt einen Inlandsumsatz dar, der gemäß
§
1 Abs. 1 Z 1 der oa. VO die Anwendung der Vorsteuererstattung verhindert.
Die vom Bw. rekurrierte Anwendung der der Besteuerung der
sonstigen Leistungen nach dem Unternehmerort gemäß
§ 3 Abs. 12
UStG 1994 erfüllt lediglich eine Auffangfunktion für die Fälle,
in denen sich der Leistungsort nicht aus den vorherigen Bestimmungen
insbesondere der § 3a Abs. 6 -11 UStG 1994 ergibt
(Ruppe, UStG 1994³, § 3a, Anm.
108, ähnlich EuGH v. 26. September 1996, Rechtssache C-327/94, Dudda, 27.
Oktober 2005, Rechtssache C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank).
Gemäß
§ 3a Abs. 5 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung
nach Maßgabe der Reihenfolge der folgenden Absätze (d.i. Abs. 6-11).
Gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine
sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort
ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Grundsätzlich
genügt der sachliche Zusammenhang mit einem Grundstück, eine
körperliche Leistung am Grundstück ist nicht erforderlich. Mit
Grundstücken in Zusammenhang stehen sonstige Leistungen dann, wenn sie sich
auf die Nutzung des Grundstücks selbst, die Verwertung, die Bebauung und
die Erhaltung beziehen (Ruppe, UStG
1994³, § 3a, Anm. 32, 33). Bei gemischten Verträgen,
bei denen auch Grundstücke betroffen sind, ist Abs. 6 anzuwenden, wenn der
Grundstückskomponente eine maßgebende Bedeutung zukommt. Nach Ansicht
des UFS nimmt bei einem Golfplatz diese einen entscheidenden Teil ein, wenn ohne
Inanspruchnahme größerer Teile der Erdoberfläche eine
Sportausübung geradezu unmöglich erscheint. Daher findet auch der
konsumative Nutzen am Ort der Belegenheit statt. In ähnliche Richtung geht
auch das Urteil des EuGH 7. September 2006,
Rechtssache C-166/05 Heger Rudi GmbH, im Zusammenhang mit der
Übertragung von Fischereikarten. Somit liegen zumindest hinsichtlich der in
Österreich gelegenen Spielfläche dem Grunde nach steuerbare
Umsätze vor.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 werden die
Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der
Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung
oder Förderung des Körpersportes ist, steuerbefreit; dies gilt nicht
für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
ausgeführt werden. Gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994
sind vom Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen
ausgeschlossen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet
werden (unechte Steuerbefreiung).
Nach in Österreich herrschender Ansicht werden
Leistungen von (Sport-) Vereinen gegenüber ihren Mitgliedern zur
Erfüllung ihrer satzmäßigen Zwecke grundsätzlich als nicht
umsatzsteuerbar gewertet. Nach dieser Auffassung ist daher der eigentliche
Sportbetrieb, der gegen Entrichtung von (echten) Mitgliedsbeiträgen
ermöglicht wird, ohnehin nicht steuerbar; eine Steuerbefreiung wäre
daher nicht erforderlich. Bei Leistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes
gemäß
§ 45 Abs. 1 und 2 BAO (entbehrliche und unentbehrliche
Hilfsbetriebe, somit insbesondere entgeltlich zugängliche
Sportveranstaltungen, ging und geht die Finanzverwaltung hingegen von der
Vermutung einer nicht-unternehmerischen Tätigkeit wegen Liebhaberei aus.
Nach der Rechtsprechung des EuGH Rechtssache
C-174/00 Kennemer Golf & Country Club, sind hingegen
Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen grundsätzlich als Entgelte
für steuerbare Dienstleistungen anzusehen; die Befreiung bezieht sich somit
auch auf diese Mitgliedsbeiträge sowie auf Leistungen gegen Sonderentgelte.
Soweit gemeinnützige Sportvereine an sich steuerpflichtige Leistungen
erbringen, ist zu prüfen, ob andere Befreiungsbestimmungen anzuwenden sind
(Ruppe, UStG 1994³, § 6, Anm.
337). Zusammenfassend werden die vom Bw. im Rahmen des Sportbetriebes
angebotenen Leistungen unter die Steuerbefreiung fallen und lediglich einzelne
Leistungen (Verabreichung von Speisen und Getränken) der Steuerpflicht
unterliegen.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder der Referent
verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. In ähnlicher
Weise regelt die Antragsberechtigung für die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung § 284 Abs. 1 BAO. Es genügt
nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden
Schriftsatz gestellt wird (VwGH 27. Februar 2001, 2000/13/0137; 16. September
2003, 2000/14/0116; 24. März 2004, 98/14/0179). Daher war der Antrag auf
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung als verfristet anzusehen.
Graz, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
BetriebsstätteGetränkeautomatGolfanlageSportanlageInlandsumsatzLeistungsortGrundstückGrundstücksumsatzKörpersportSteuerbefreiung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-G/07
- Stammnummer
- 30389
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF