Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Alois Pichler, Mag. Petra Kühberger und Mag. Karl Snieder über die Berufung der Bw., vertreten durch TPG Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei, 8041 Graz, Am Stadionplatz 2…
…umsatz- sondern auch erfolgsabhängig ist. Er erlöst ##% des "Hold" (Wetteinsätze abzüglich Wettauszahlungen) und kann diese Größe selbst über den Umsatz beeinflussen. 2.2.1 Sitz- bzw. Unternehmensort Der Unabhängige Finanzsenat hat bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen § 3a Abs. 12 UStG 1994 die Auslegung durch…
…wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Unternehmensort ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, somit der Ort der Geschäftsleitung. Dieser…
…Bereich der anderen sonstigen Leistungen fällt, mit der Konsequenz, dass der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs 12 UStG am Unternehmensort, somit am Tätigkeitsort der Bw in Österreich gelegen ist, und die Umsätze der Bw in Österreich umsatzsteuerbar sind. § 3a Abs 9 UStG lautet…
…oder ob sich der Leistungsort nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 bestimmt und daher am Unternehmensort, somit am Tätigkeitsort der Bw in Österreich, liegt. Zu dieser Rechtsfrage hatte die Bw bereits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die abschlägigen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates bezüglich…
…gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 im Unternehmensort steuerbar und steuerpflichtig sei. Vom geführten Unternehmen wurde der Vorsteuerabzug im Wege der Rückerstattung in Deutschland geltend gemacht. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Gemäß VwGH 2.9.2009 2008/15/0109 ist § 1 Abs…
…die gegen die Heranziehung von EU_Mitgliedstaat_A (Sitz- bzw. Unternehmensort des Auftraggebers) als Anknüpfungsmerkmal für die Besteuerung des Angebotes von Sportwetten sprechen könnten. Das führt nämlich - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - umsatzsteuerlich weder zu erkennbaren Wettbewerbsverzerrungen noch zu Umgehungen. Schon deshalb muss die Anknüpfung…
…1. Satz UStG 1994. Die Massageleistungen würden an dem Ort als ausgeführt gelten, von dem aus die Unternehmerin ihr Unternehmen betreibe. Unternehmensort sei grundsätzlich der Ort der Geschäftsleitung. Fehle es bei natürlichen Personen an einem eigenen Ort der Geschäftsleitung, so sei der Wohnsitz maßgebend, vgl…
…der Vorleistungen entfällt nach § 23 Abs. 8 UStG 1994 zwingend der Vorsteuerabzug, auch wenn mangels einer Marge keine Besteuerung (am Unternehmensort) stattfindet, wenn die Reisevorleistung beispielsweise ohne Aufschlag weitergegeben würde. Vorsteuern iZm Reisevorleistungen sind nur dann abzugsfähig, wenn Reiseleistungen nicht nach § 23 UStG 1994 besteuert…
…dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das bedeutet, dass für im vierten Quartal 2009 an die Bw ausgeführte sonstige Leistungen der Unternehmensort der ARA ausschlaggebend war. Dieser befand sich in Österreich. Daher war für die bis zum 31. Dezember 2009…
…der aus der Tätigkeit als Leiter der XY-Musiker erzielten Einkünfte war daher im Vergleich zu den sonstigen, vom Unternehmensort E aus erzielten Dirigenteneinkünfte nicht derart überragend, dass die auf Grund dieser Tätigkeit begründeten wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland entscheidend für die Beurteilung des Mittelpunktes der…
…3a Abs. 12 UStG wird in den übrigen Fällen die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Unternehmensort ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet. Dieser Ort befand sich im vorliegenden Fall, wie…
…Weiters wurde ihr Logo während der Konferenz und im Vorfeld (Promotion-Material, Einladungen, Internet-Auftritt zur Veranstaltung etc.) präsent gehalten. Eine Unternehmensbroschüre kam in die Konferenzmappe, auf den Sponsorenstatus der Bw. wurde aufmerksam gemacht. Damit ist die Durchführung von Werbung evident: Die Verbreitung einer Botschaft…
…nach § 3a UStG 1994 ist hiefür nicht ersichtlich. Nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 wäre der Unternehmensort maßgeblich. Auch nach dem behaupteten berufungsgegenständlichen Sachverhalt hatte die Bw. im Jahr 2006 keine Umsätze in Österreich und ist daher nach § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr…
…ist. d. Nach der Auffangregel des § 3a Abs. 12 ist Unternehmensort grundsätzlich der Ort, - von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet (der Ort der Geschäftsleitung, fehlt es bei natürlichen Personen an einem solchen Ort, ist der Wohnsitz oder der übliche Aufenthaltsort maßgeblich, s Art…
…und zwar in Bezug auf die berufungsgegenständlichen Umsätze aus § 3a Abs. 12 UStG 1994 (maßgeblich = Unternehmensort = Ort der Geschäftsleitung = im vorliegenden Fall Österreich) und in Bezug auf die berufungsgegenständlichen Einkünfte aus Art. 7 Abs. 1 DBA-BRD (maßgeblich = Ansässigkeitsstatt = im…
…§ 3a Abs. 12 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Unternehmensort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, somit der Ort der Geschäftsleitung. Das ist im vorliegenden Fall die T-Gasse in W. Die für…
…der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen würden, weil ein Leasingunternehmen, das sein Unternehmen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus betreibt, mit seiner in der Vermietung von Beförderungsmitteln bestehenden Leistung nicht am Auswertungs- bzw. Nutzungsort, sondern am Unternehmensort besteuert wird (§ 3a Abs. 12 iVm § 3a Abs. 10 Z 12 UStG…
…geregelt. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung der einzelnen Absätze des § 3a ist zu beachten, dass der Unternehmensort nach der Richtlinie der Grundtatbestand ist, und die anderen Ortsbestimmungen die Ausnahme darstellen. Das bedeutet, dass die Ausnahmen restriktiv auszulegen sind und im Zweifel die Grundnorm zur Anwendung kommt…
…1997, "DFDS" (betreffend Reisebüroleistungen), meint der EuGH, der Unternehmensort sei zwar der vorrangige steuerliche Anknüpfungspunkt, es sei aber zu prüfen, ob nicht die Anknüpfung an den Ort der festen Niederlassung unter dem Aspekt der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Umgehungen zu einer sinnvolleren Lösung führt. Nach…