Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0744-W/06
Leistungsort bei Umsätzen aus der entgeltlichen Einräumung der Betrachtung erotischer Inhalte über eine Website
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0744-W/06vom 11.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine weitere Abweichung besteht auch im Punkt "Abrechnung & Provision", wo sich in der Berufungsversion der Satz "Die Provisionshöhe kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ohne Mitteilung an den Webmaster geändert werden" findet, während die archivierte Versionen den Satz "Die E-Agentur hat das Recht, die Provisionshöhe jederzeit ohne Angabe von Gründen ohne Mitteilung an den Webmaster zu ändern" enthalten. Dass nicht irgendein Dritter, sondern die E-Agentur des Bw den Webmastern gegenüber berechtigt war, die Provisionshöhe zu ändern, weist aber ebenfalls darauf hin, dass der Bw nicht vermittelt, sondern mit den Webmastern im eigenen Namen in eine Leistungsbeziehung getreten ist.
Auf Grund der Abweichungen zu den archivierten Versionen bzw. der Tatsache, dass die behauptete Vermittlerrolle mit dem sonstigen Inhalt der Website nicht in Einklang zu bringen ist, ist es auszuschließen, dass für die im Berufungszeitraum erfolgten Anmeldungen von Webmastern, bzw. für die durch diese Anmeldungen im Berufungszeitraum begründeten Leistungsverhältnisse die Berufungsversion der AGB's maßgeblich gewesen ist. Die erstmals mit der Berufung vorgelegte Version der AGB's ist daher nicht geeignet, die vom Bw behauptete Vermittlerrolle unter Beweis zu stellen.
Der Bw hat auch ansonsten nicht einsichtig gemacht, auf welchen Leistungsaustausch sich seine vermeintliche Vermittlungstätigkeit konkret bezogen hätte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Bw eine Leistung im Sinne des § 3 Abs. 10 Z 1 UStG vermittelt hätte, zumal weder auf der Website des Bw noch in den Verträgen etwas davon zu lesen ist, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Einräumung oder Übertragung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, kommen sollte. Dass der Bw, wie in der Berufung behauptet wird, Verträge über die Nutzungseinräumung am Dialer zwischen den Webmastern und der ABC vermittelt hätte, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht nachvollziehen, geht doch selbst aus der Berufungsversion der AGB's bloß hervor, dass die Webmaster die Möglichkeit erhalten sollten, fremden Content erotischen Inhalts anzubieten.
Auch daraus, dass in den AGB's unter "Verantwortlichkeit und Haftung" festgehalten wird, dass die E-Agentur des Bw keine Haftung für von ihr "vermittelte Inhalte" der Kooperationspartner übernehme, lässt ich eine Vermittlungstätigkeit des Bw nicht ableiten. Wie auch immer dieser Versuch eines Haftungsausschlusses für vermittelte Inhalte zu beurteilen ist, das Vermitteln von Inhalten ist jedenfalls nicht gleichbedeutend mit der Erbringung einer Vermittlungsleistung im Sinne der Herbeiführung eines Leistungsaustausches zwischen den Webmastern und Dritten.
Der Inhalt der Website lässt daher ebenfalls nur den Schluss zu, dass mit der Anmeldung am Partnerprogramm der E-Agentur eine Leistungsbeziehung zwischen dem Bw und den Webmastern begründet wurde. In dieses Bild passt es auch, wenn in der Zusatzvereinbarung die Webmaster als "Eigentum" des Bw bezeichnet werden. Der Bw hat Webmaster im eigenen Namen mit dem Vertrieb des Programms seiner E-Agentur erfolgsorientiert - d.h. die Provision fiel an, sobald der Endkunde einen Umsatz erzeugte - beauftragt. Er hat den Webmastern auch Bildmaterial für die Bewerbung zur Verfügung gestellt. Der Bw hat die auf seiner Website genannten Erotikprogramme durch Verlinkung auf den Webseiten der Webmaster vermarktet, damit Programme erotischen Inhalts, zu denen die jeweiligen Endkunden über die Webseiten der Webmaster geleitet wurden, gegen Entgelt zur Betrachtung zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Entgelts war abhängig von der Dauer der von den Endkunden generierten Umsatzminuten, die Abrechnung, d.h. die Aufteilung des vom Endkunden für die Betrachtung der Programme zu bezahlenden Entgelts auf den Anteil, der den Webmastern gebührte, und den verbleibenden Entgeltsanteil des Bw, erfolgte durch die ABC. Eine andere Interpretation lassen die Inhalte der vorliegenden Vereinbarungen und der vom Bw unterhaltenen Website nicht zu. Dafür, dass der Bw, wie er in der Berufung vorgibt, Verträge über die Nutzungseinräumung am Dialer zwischen den Webmastern und der ABC in deren Namen und auf deren Rechnung vermittelt habe, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.
1.2. Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt (z.B. VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199). Wie zuvor ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Bw den Webmastern gegenüber im eigenen Namen aufgetreten ist. Er hat im eigenen Namen und, da er die Programme entgeltlich von der M bezogen hat, auch auf eigene Rechnung im Rahmen seines Einzelunternehmens "E-Agentur" gegen Entgelt die Betrachtung erotischer Inhalte, wie Filme, Live-Sex und Bilder, eingeräumt. Diese Leistung des Bw stellt eine sonstige Leistung gemäß
§ 3a UStG dar.
1.3. Nach den auf der Website der E-Agentur enthaltenen Teilnahmebedingungen erhielten die Webmaster die Möglichkeit, fremden Content erotischen Inhalts, der von der E-Agentur oder deren Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt wurde, für den Enduser kostenpflichtig anzubieten, was dafür spricht, dass die Endkunden über einen Banner direkt zum betreffenden Programm (und nicht auf die Website des Bw) geleitet wurden.
Die Leistung der Webmaster ist bei einer solchen Betrachtung als Besorgungsleistung (und nicht als Vermittlung der Endkunden an den Bw), und zwar als sog. Leistungsverkauf zu verstehen. Bei einem Leistungsverkauf erbringt der Auftraggeber seine sonstige Leistung nicht an den Dritten, sondern an den Besorgenden; Bemessungsgrundlage für die Leistung des Auftraggebers an den Besorgenden ist das Entgelt für die sonstige Leistung abzüglich der Provision für die Besorgung (vgl. dazu Ruppe, a.a.O., § 3a Tz 14).
Es ist daher weiters davon auszugehen, dass der Bw seine Leistung an die Webmaster erbracht hat, diese haben im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Bw - den Webmastern entstanden ja keine Kosten aus dem Partnerprogramm, die Contentkosten hat vielmehr der Bw getragen -, an die Endkunden geleistet. Bemessungsgrundlage für die Leistung des Bw ist das dem Bw nach Abzug der Provision der Webmaster verbleibende, von den Endkunden entrichtete Entgelt.
1.4. Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG im Inland ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Gemäß
§ 3a Abs. 5 UStG bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistungen nach Maßgabe und in Reihenfolge der Abs. 6 bis 12.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Leistung des Bw keiner der in den § 3a Abs. 6 bis 9 - hinsichtlich Abs. 10 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung - zugeordnet werden. Abs. 6 (sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), Abs. 7 (Beförderungsleistung) und Abs. 11 (Erbringung bestimmter Leistungen durch einen Drittlandsunternehmer) scheiden jedenfalls aus, ebenso die Abs. 8 lit. b (Umschlag, Lagerung) und lit. c (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen).
Hinsichtlich der in Abs. 8 lit. a genannten Leistungen (künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) könnte fraglich sein, ob es sich bei der Leistung des Bw um eine solche handelt, die der Veranstaltung einer unterhaltenden Leistung ähnlich ist. Unterhaltende Tätigkeiten sind Leistungen ohne künstlerischen Rang, die auf die Aufmerksamkeit von Zuschauern oder Zuhörern abzielen, wie z.B. Varietéleistungen. (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Kommentar, § 3a Abs. 8, Anm. 141). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit maßgebend sind u.a. die Tatsache, dass die Leistungen in der Regel einer Vielzahl von Empfängern erbracht werden, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung teilnehmen, und dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden, die an einem bestimmten Ort stattfinden (Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., Anm. 142). Auf die Leistung des Bw treffen diese Merkmale nicht zu. Die auf der Website des Bw abrufbaren Programme werden weder anlässlich einer an einem bestimmten Ort abgehaltenen punktuellen Veranstaltung noch vor einer Vielzahl von Empfängern dargeboten. Letztlich würde aber eine Subsumierung der Leistung des Bw unter § 3a Abs. 8 UStG am Vorliegen eines inländischen Leistungsortes nichts ändern, weil Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 UStG dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Tätig geworden ist der Bw aber ausschließlich im Inland.
§ 3a Abs. 9 UStG regelt den Leistungsort der sog. Katalogleistungen des Abs. 10. Von den Leistungen, die in der bis zum 30. Juni 2003 anzuwendenden Fassung im Katalog des Abs. 10 enthalten sind, kommen jene nach Z 2 (Werbung), Z 3 und 4 (Beratung), Z 5 (Datenverarbeitung), Z 6 (Informationsüberlassung), Z 7 (Finanz- und Versicherungsumsätze), Z 8 (Personalgestellung), Z 9 und 10 (Verzicht auf die Wahrnehmung von Rechten bzw. die Ausübung von Tätigkeiten), Z 11 (Vermittlung von Katalogleistungen) und Z 12 (Vermietung beweglicher Gegenstände) nicht in Betracht.
Der Bw hat in der Berufung, ohne allerdings näher darzulegen, inwiefern es sich bei den Leistungen, deren Vermittlung er vorgibt, um solche im Sinne urheberrechtlicher Vorschriften gehandelt haben könnte, § 3 a Abs. 10 Z 1 UStG angesprochen.
Diese Bestimmung betrifft die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben. Dafür, dass dem Internetuser, der ein kostenpflichtiges Programm anwählte, Rechte, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, übertragen oder eingeräumt worden wären, liegt kein Anhaltspunkt vor. Die Rechte des Internetusers beschränkten sich vielmehr auf die Möglichkeit, die Darbietungen erotischen Inhalts zu betrachten, was sich auch daraus ergibt, dass die Entgelte nach der Dauer der Betrachtung bemessen wurden. Rechte der Vervielfältigung oder der Verbreitung wurden damit nicht eingeräumt. Die Leistung des Bw fällt daher auch nicht unter § 3a Abs. 10 Z 1 UStG.
Gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG wird in den übrigen Fällen die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Unternehmensort ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet. Dieser Ort befand sich im vorliegenden Fall, wie auch der Website der E-Agentur zu entnehmen ist, in F, E-Str.
Der zweite Satz des § 3a Abs. 12 UStG bestimmt zwar, dass dann, wenn die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung gilt. Der Bw hat allerdings nicht dargetan, dass er im Berufungszeitraum über eine außerhalb Österreichs gelegen Betriebsstätte, in deren Rahmen die fraglichen Leistungen erbracht worden wären, verfügt hätte.
So der Bw mit dem Hinweis auf einen Server, der sich zeitweilig in Frankfurt befunden habe, zum Ausdruck bringen möchte, im Wege dieses Servers über eine ausländische Betriebsstätte verfügt zu haben, ist zum einen zu bemerken, dass es seine Sache gewesen wäre, von sich aus nachvollziehbar darzulegen, wo und in welchem Zeitraum eine ausländische Betriebsstätte bestanden hätte und welche Leistungen er konkret von dieser Betriebsstätte aus erbracht hätte. Da das Finanzamt eben nicht vom Vorliegen einer (nicht steuerbaren) Vermittlungsleistung ausgegangen ist, war diese Frage auch nicht, wie der Bw vermeint, unerheblich.
Zum anderen ist ohnedies auszuschließen, dass der Server, auf dem die Website der E-Agentur untergebracht war, eine Betriebsstätte des Bw begründet hat.
Bei der Bestimmung des Ortes der Lieferung oder der sonstigen Leistung gemäß
§ 3 und 3a UStG ist für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffes die Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung heranzuziehen (vgl. Ruppe, a.a.O., § 3a Tz 107/2). Danach kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen festen Niederlassung als dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, voraussetzt, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen. Fehlt es an eigenem Personal und einer Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht, liegt keine feste Niederlassung vor (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/14/0226, Ruppe, a.a.O. § 3a Tz 107/2, sowie die dort zitierte Judikatur des EuGH).
Nach Ansicht des erkennenden Senats erfordert es das Ausführen einer Leistung von einer Betriebsstätte aus bzw. der Begriff der "festen Niederlassung" auch, dass der Unternehmer Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung hat (vgl. Plank, ÖStZ 2008, 408). Nur dann wird man von einem Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln sowie einer Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit sprechen können.
Der Bw hat in Bezug auf den Server vorgebracht, dass er von der T-Server GmbH einen Server angemietet habe, von dem aus er "technisch" seine "Vermittlungsleistungen" erbracht habe, dass der Server sich zeitweilig in Frankfurt befunden habe und er darüber jederzeit eine Bestätigung der T einholen könne.
Nun geht schon aus diesem Vorbringen deutlich hervor, dass der vom Bw angemietete Server keine Betriebsstätte des Bw begründet haben kann. Da der Bw sichtlich keinen Einfluss darauf hatte, wo die T die von ihr vermieteten Server aufstellt, er nicht einmal Angaben zum genauen Zeitraum, in welchem sich der Server in Frankfurt befunden hätte, machen, sondern nur auf eine diesbezügliche Bestätigung der T verweisen kann, kann auch keine Rede davon sein, dass er Verfügungsmacht über eine im Ausland befindliche feste Niederlassung gehabt habe (vgl. dazu auch Andre/Mlcoch, Die umsatzsteuerliche "Server-Betriebstätte", ÖStZ 2009/694, wonach ein Inhaltsanbieter in der Regel keinen Zugriff auf ein bestimmtes Gerät des Internet Service Providers und auch keine Einflussnahme auf bestimmte Eigenschaften der technischen Einrichtungen hat; es entscheidet vielmehr der Internet Service Provider, auf welchem Gerät die Daten des Inhaltsanbieters gespeichert werden).
Ferner wurde mit der bloßen Anmietung eines Servers auch kein Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln, keine Struktur geschaffen, die die autonome Erbringung seiner Leistungen ermöglicht hätte. Es bedarf des Zutuns des Inhaltsanbieters, um eine Leistung am Markt anzubieten; ein marktgerechtes Angebot an elektronischen Gütern kann autonom durch einen fremden Server an den Kunden nicht gelegt werden, da es an dem wesentlichen Element, das ist die Festlegung des Angebots, mangelt (vgl. Andre/Mlcoch, a.a.O.).
Nach dem Urteil des EuGH vom 28.6.2007, Rs C-73/06, ist es außerdem für das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht ausreichend, wenn die feste Einrichtung nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen. Der Server hat dem Bw aber, wie er selbst ausführt, nur zur technischen Abwicklung seiner Leistungen gedient. Ob die technische Abwicklung über einen in Österreich oder einen im Ausland befindlichen Server erfolgt, ist aber für die Beurteilung des Ortes der von einem Unternehmer erbrachten Leistung unerheblich.
Auch unter dem Gesichtspunkt der laut EuGH maßgeblichen Zweckdienlichkeit wäre es nicht geboten, die vom Bw erbrachten Dienstleistungen nicht dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen, weil die Bestimmung des Leistungsortes nicht davon abhängig sein kann, wo der Vermieter eines Servers diesen zufällig aufgestellt hat. Verwiesen sei auch auf Ruppe, a.a.O., § 3a Tz 107/3, der in einem Server keine feste Niederlassung sieht; ein inländischer Unternehmer könne daher seine Umsatzsteuerpflicht nicht dadurch ins Ausland verlagern, dass er Leistungen über einen dort befindlichen Server abwickelt.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Serverfarm (Datacenter) der in H ansässigen T laut deren Website (www.rrrr.php) in Wien befindet.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw seine Leistungen nicht im Rahmen einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte erbracht hat.
1.5. Für Zeiträume bis zum 30. Juni 2003 folgt aus dem zuvor Gesagten, dass der Bw die berufungsgegenständlichen Leistungen gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG im Inland ausgeführt hat, weshalb das Finanzamt diese zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.
1.6. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 wurden elektronisch erbrachte Dienstleistungen in die Katalogleistungen des Abs. 10 (Z 15) aufgenommen, für ab diesem Zeitpunkt auf diese Weise erbrachte Dienstleistungen ist daher die Ortsbestimmung des Abs. 9 maßgeblich.
Nach § 3a Abs. 12 UStG richtet sich die Bestimmung des Leistungsortes einer ab dem 1. Juli 2003 elektronisch erbrachten Leistung nur dann, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und einen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet besitzt. Werden solche Leistungen an Nichtunternehmer ohne Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, befindet sich der Ort der Leistung hingegen im Drittlandsgebiet, werden sie an Unternehmer erbracht, liegt der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
An Unternehmer elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind daher nur dann im Inland steuerbar, wenn der empfangende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt.
Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen gehört z.B. die Bereitstellung von Bildern und Filmen im Internet (vgl. Ruppe, a.a.O., § 3a Tz 102/16). Auf die vom Bw erbrachten Leistungen trifft dies zu.
Ausgehend davon, dass der Bw umsatzsteuerlich an die seine Leistungen besorgenden Webmaster, damit an Unternehmer geleistet hat, wäre jener Teil der Entgelte nicht steuerbar, der auf Leistungen an Webmaster entfällt, die ihr Unternehmen im Ausland betreiben. Nun hat der Bw die Abrechnungsgrundlagen allerdings nicht offen gelegt. Die Leistungsempfänger können folglich nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die deutschsprachige Gestaltung der Website der E-Agentur kann davon ausgegangen werden, dass sich in erster Linie Personen aus dem deutschsprachigen Raum, damit aber jedenfalls auch Webmaster mit österreichischem Unternehmensort, am Partnerprogramm beteiligt haben, weshalb unterstellt werden kann, dass die vom Bw für ab 1. Juli 2003 erbrachte Leistungen erhaltenen Einnahmen jedenfalls auch im Inland steuerbare und steuerpflichtige enthalten.
Diese Frage ist aber deshalb nicht so bedeutsam, weil der Bw die E-Agentur im Jahr 2003 eingestellt und für ab 1. Juli 2003 ausgeführte Leistungen nur mehr Entgelte in Höhe von brutto 878,54 €, (Juli), 297,28 € (August) und 89,92 € (September) bezogen hat. Aus diesem Grund hält es der erkennende Senat für vertretbar, ausgehend von der Größe des österreichischen Marktes im Vergleich insbesondere zu Deutschland, griffweise 75 % dieser Entgelte im Schätzungswege als nicht steuerbar und 25 % als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln:
(878,54 + 297,28 +89,92) x 75 % = 949,31; netto: 791,09; USt: -158,22. (878,54 + 297,28 +89,92) x 25 % = 316,44; netto: 263,70; USt: 52,74.
2.1. Streit besteht weiters über die von der Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 verhängten Sicherheitszuschläge.
Das Finanzamt begründet die Schätzungsberechtigung damit, dass der Bw Aufzeichnungen über die Abrechnung der im Rahmen der E-Agentur erzielten Erlöse nicht aufbewahrt bzw. nicht vorgelegt habe. Der Bw hält dem entgegen, dass die ABC die abgerechneten Beträge auf sein Bankkonto überwiesen und er dieses vollständig offengelegt habe, wodurch die vollständige Erfassung der Einnahmen gewährleistet sei.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO u.a. dann, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Formelle Mängel berechtigten nur dann zur Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (Ritz, BAO Kommentar³, § 184 Tz 9).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Bw eine Aufbewahrung der Umsatzstatistiken, in denen die von den Endkunden mit Dialer getätigten Umsätze protokolliert wurden, elektronisch oder durch Ausdruck möglich gewesen wäre, und inwiefern die Nichtaufbewahrung dieser Statistiken einen formellen Aufzeichnungsmangel darstellt. Allein die Nichtaufbewahrung dieser Umsatzstatistiken lässt nämlich nach den Verhältnissen des vorliegenden Falles noch keine Unvollständigkeit der Erlöserfassung besorgen.
Die von Internetusern generierten Umsatzminuten wurden über das elektronische Abrechnungssystem der ABC erfasst, die dem Bw über dieses Abrechnungssystem ermittelten Einnahmen wurden auf dessen Bankkonto bei der Sparkasse O überwiesen. Den Inhalt dieses Kontos hat der Bw offengelegt, die Außenprüfung konnte die dort erfassten Zahlungseingänge der ABC auf Übereinstimmung mit den erklärten Einnahmen überprüfen. Differenzen konnten dabei nicht festgestellt werden. Dass die ABC dem Bw Entgelte auf ein anderes Konto überwiesen oder dem Bw auf andere Weise ausbezahlt hätte, ist nicht hervorgekommen. Die Nachfolgegesellschaft von ABC/D hat zudem bestätigt, dass sämtliche Überweisungen auf das vom Bw offengelegte Bankkonto durchgeführt wurden. Dass diese Bestätigung unrichtig wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Die Sammlung von Bankkontoauszügen gilt als Aufzeichnung im Sinne des § 126 Abs. 2 BAO (vgl. Stoll. BAO Kommentar, 1436). Damit wurden auch im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sämtliche Bareinnahmen mit dem jeweiligen Tag des Zahlungseingangs auf dem Bankkonto des Bw festgehalten. Die Nichtaufbewahrung der Umsatzstatistiken erlaubt für sich aus diesem Grund nicht die Feststellung, dass der Bw Betriebseinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet hätte, berechtigt daher auch nicht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Das Berufungsbegehren ist daher, soweit es sich gegen die Verhängung von Sicherheitszuschlägen richtet, berechtigt.
2.2. Hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 ist das Berufungsbegehren ebenfalls berechtigt. Die auf die Umsätze der E-Agentur entfallende Umsatzsteuer ist, wie bereits in den Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002, aus den Einnahmen auszuscheiden.
2.3. Weiters sind im Umsatzsteuerbescheid 2003 die in der Berufung bekannt gegebenen Korrekturen zu berücksichtigen (Erhöhung der Vorsteuer um 535,04 €; Erhöhung des Eigenverbrauchs um 488,50 € = Umsatzsteuer um 97,90 €).
3.1. Aus den dargelegten Gründen war den Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2003 stattzugeben, hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 teilweise stattzugeben.
3.2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
|
2002
|
|
2003
|
|
Entgelte lt. Bescheid
|
320.666,23
|
S
|
276.515,09
|
€
|
88.879,35
|
€
|
Eigenverbrauch lt. Berufung
|
|
|
|
|
488,50
|
€
|
- Sicherheitszuschlag
|
-8.000,00
|
S
|
-6.000,00
|
€
|
-2.000,00
|
€
|
-Umsätze E-Agentur 7-9/2003
|
|
|
|
|
-791,09
|
€
|
Entgelte lt. Berufungsentscheidung
|
312.666,23
|
S
|
270.515,09
|
€
|
86.576,76
|
€
|
Vorsteuer
|
2003
|
|
Vorsteuer lt. Bescheid
|
2.055,77
|
€
|
+Vorsteuer lt. Berufung
|
535,04
|
€
|
Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
2.590,81
|
€
|
Einkommensteuer
|
2001
|
|
2002
|
|
2003
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
|
197.282,00
|
S
|
171.478,21
|
€
|
51.952,23
|
€
|
-Säumniszuschlag
|
-8.000,00
|
S
|
-6.000,00
|
€
|
|
|
-USt E-Agentur
|
|
|
|
|
-11.465,76
|
€
|
+Änderung USt E-Agentur
|
|
|
|
|
158,22
|
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung
|
189.282,00
|
S
|
165.478,21
|
€
|
40.644,69
|
€
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Wien, am 11. September 2009
Normen und Schlagworte
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0744-W/06
- Stammnummer
- 42691
- Gültig
- 11.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF