Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0161-I/03
Normverbrauchsabgabe und Fahrzeugeinzelbesteuerung bei Ermittlungsmängeln in Bezug auf ein PKW-Leasing in der BRD durch eine im Inland ansässige Person
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0161-I/03vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
5. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes R. vom
24. Jänner 2003 über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und
Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Das Finanzamt forderte den Berufungswerber mit Schreiben
vom 25. Oktober 2002 unter Hinweis auf § 1 Z 3
NormverbrauchsabgabeG (NoVAG) idF BGBl I 1999/122 iVm § 82 Abs. 8
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Abgabe einer Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe sowie einer Anzeige gemäß
§ 6
Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) mit der Begründung auf,
dass dem Finanzamt bekannt sei, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug mit
ausländischem Kennzeichen in Österreich verwende.
Da der
Berufungswerber die angeforderte Erklärung bzw. Anzeige trotz einer
diesbezüglichen Erinnerung nicht einreichte, setzte das Finanzamt in der
Folge mit den im Spruch genannten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für
den Kalendermonat Jänner 2002 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
29.808 € (Steuersatz 9 %) mit 2.682,72 € fest.
Begründend führte es dazu aus, dass das Fahrzeug der Marke VW... mit
dem Kennzeichen ... Beobachtungen zufolge seit geraumer Zeit täglich am
Standort L., D.Straße5, geparkt werde. Weiters wurde dem Berufungswerber
die Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges
(Fahrzeugeinzelbesteuerung gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994)
von einer Bemessungsgrundlage von 25.697 € im Betrag von
5.139,40 € vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, dass der
Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und hiefür keine Umsatzsteuer entrichtet
habe.
Diese Bescheide
basieren in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf dem von einer
Bediensteten des Finanzamtes angefertigten Aktenvermerk vom 1. April 2003,
der folgenden Wortlaut hat:
"...Das Wohnhaus der
Familie Rr. (Anm.: Familie des
Berufungswerbers) liegt direkt an der Strecke von meinem Wohnort zum
Finanzamt...
Der PKW der Marke
VW... mit dem deutschen Kennzeichen
... steht bzw. stand tagtäglich
vor dem vorgenannten Wohnhaus, und zwar am Morgen, zu Mittag und am Nachmittag.
Ich habe immer nur Frau Rr. gesehen,
die den PKW benutzt. Meine Beobachtungen erstrecken sich über einen
Zeitraum vom Sommer 2002 bis zur Zustellung der Bescheide Nova 3 und
Umsatzsteuer 11.
Bei
einer Vorsprache von Frau Rr. im Amt
habe ich von meinen täglichen Beobachtungen gesprochen, seither steht der
PKW offensichtlich in der Garage oder wird woanders
geparkt..."
In der fristgerechten Berufung gegen die eingangs genannten
Bescheide wurde eingewendet, dass der Berufungswerber im November 2001 in F.
(BRD) das Gewerbe des Baggerbetriebes angemeldet habe und seither in Deutschland
beim Finanzamt K., Außenstelle F., steuerlich geführt werde. Der
gegenständliche PKW, der nur über eine Leistung von 74 kW (nicht
96 kW) verfüge und nicht im Jänner 2002, sondern erst im August 2002
erworben worden sei, gehöre zum Betriebsvermögen des deutschen
Betriebes des Berufungswerbers, auch wenn er in der Winterpause im Baugewerbe
(Jänner bis Februar bzw. März) öfters am inländischen
Wohnsitz des Berufungswerbers abgestellt worden sei. Der Berufungswerber sei im
Jahr 2002 nur in Betriebsstätten in Deutschland tätig gewesen, wobei
er seinen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber den deutschen
Abgabenbehörden nachgekommen sei. Der Steuertatbestand sei weder
hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe noch in Bezug auf die Umsatzsteuer
erfüllt.
Mit dem Ergänzungsersuchen vom 7. Februar 2003 wurde
der Berufungswerber um Vorlage folgender Unterlagen ersucht:
Gewerbeberechtigung, Steuererklärungen 2002 samt Anlageverzeichnis,
"deutscher" Steuerbescheid, Kaufvertrag und Fahrzeugbrief.
Da der Berufungswerber hierauf nicht innerhalb der vom
Finanzamt gesetzten Frist reagierte, wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. März 2003 mit der Begründung
abgewiesen, dass die zur Sachverhaltsklärung angeforderten Unterlagen nicht
bis zum 21. Februar 2003 vorgelegt worden seien.
Mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom
31. März 2003, das keine weiteren Ausführungen enthält,
legte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers in Entsprechung des obigen
Ergänzungsersuchens folgende Unterlagen vor:
- Einkommensteuerbescheid 2001 des Finanzamtes K.,
- Gewerbeanmeldung bei der Stadt F. vom 21. November
2001,
- Mietvertrag über Gewerberäume (Büroraum)
vom 21. November 2001,
- nicht
unterfertigtes Formblatt (datiert mit 7. Mai 2002) betreffend eine
"Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung" für den Berufungswerber bei der
V. Leasing GmbH (BRD) durch die Autohaus Y. GmbH & Co. KG in
W..
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Normverbrauchsabgabe:
a) Das Finanzamt hat die Vorschreibung der
Normverbrauchsabgabe erkennbar auf § 1 Z 3 NoVAG idF
BGBl. I 1999/122 gestützt. Danach unterliegt ab 23. Juli
1999 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe,
wenn dieses nach dem KFG zuzulassen wäre.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Mai 1996, 95/11/0378,
ausgeführt hat, ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen
(und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1
KFG genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des §
82 KFG erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer
Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das
Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach
§ 82 Abs. 8 1. Satz KFG bei Verwendung durch eine Person mit
dem Hauptwohnsitz im Inland zu vermuten ist, so ist diese Verwendung ohne
inländische Zulassung nur drei Tage (seit BGBl. I 312/2002: einen
Monat) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf
dieser Frist (und der allfälligen einmonatigen Nachfrist) fehlt dem
Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37
KFG.
Entscheidend
ist daher, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet
wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1
KFG zur Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland,
kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.
Nach
§ 4 Z 2 NoVAG ist Abgabenschuldner in den Fällen des
§ 1 Z 3 derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird
bzw. im Ausland zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der
Zulassung bzw. mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG zuzulassen
wäre (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG). Die Erhebung der
Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen
Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der
Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach
der gebotenen Zulassung im Sinne des KFG (Fälligkeitstag) eine Anmeldung
(Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden
Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2
NoVAG).
Steht der
inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliegt es dem
Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im
Inland und der damit verbundenen Steuerpflichten einen Standort im Ausland
nachzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung kann sich nach § 82
Abs. 8 KFG - abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG
aufgestellten Regel - für ein Fahrzeug mit ausländischem
Kennzeichen im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines
Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, und zwar
außerhalb des Bundesgebietes ergeben (VwGH 23. 11. 2001,
2001/11/0288; 19. 3. 2003, 2003/16/0007).
Handelt es sich
bei dem KFZ, das von einem Inländer im Inland benutzt wird, um das KFZ
eines Unternehmens, so kann für den in Rede stehenden Gegenbeweis auch
nachgewiesen werden, dass der Zulassungsbesitzer (das Unternehmen) von seinem
Sitz im Ausland aus über das KFZ verfügt. Gelingt dieser Nachweis, ist
nach § 40 Abs. 1 KFG der Standort des KFZ im Ausland. Zur
Erbringung dieses Nachweises ist es nach der Literatur erforderlich, dass
aufgezeigt werden kann, dass der Einsatz des KFZ überwiegend durch das
Unternehmen "verfügt" wird. Dabei stellen sich Fragen wie Umfang der
möglichen Privatnutzung, Vorgabe der Dienstreisen, Angaben betreffend KFZ
im Dienstvertrag, Nutzungsmöglichkeit durch Familienangehörige,
Bestimmungen betreffend Durchführung von Service, Garagierung, Reparaturen
etc. (vgl. Unterberger, SWK 2004/33, S 928 ff, und die dort zitierte
Judikatur).
b) Nach
§ 1 Z 2 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die gewerbliche
Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer,
ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an
Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen
Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3
Abs. 11 UStG 1972, wonach die Vermietung im Inland bewirkt wird, indem der
Vermieter duldet, dass das vermietete (geleaste) KFZ ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil im Inland verwendet wird. Im Unterschied zu § 4
Z 2 NovAG, wonach in den Fällen des § 1 Z 3 derjenige,
für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. nach dem Kraftfahrgesetz
zuzulassen wäre, Abgabenschuldner ist, bestimmt § 4 Z 1
NoVAG für die Fälle der gewerblichen Vermietung (§ 1
Z 2) als Abgabenschuldner den Unternehmer, der die gewerbliche Vermietung
ausführt. Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt diesfalls dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen
Finanzamt (§ 11 Abs. 1 NoVAG). Betreibt demnach ein
Vermietungsunternehmen (Leasinggeber) sein Unternehmen (ohne Sitz und
Betriebsstätte im Inland) vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus, und
vermietet bzw. verleast er bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassene
KFZ iSd § 2 NoVAG, so ist für die Festsetzung und Erhebung der
Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 12 AVOG das Finanzamt
Graz-Stadt zuständig (vgl. Sarnthein, ÖStZ 2001/212 ff).
2.) Umsatzsteuer:
In
umsatzsteuerlicher Hinsicht unterliegt der Erwerb von neuen Fahrzeugen, die aus
einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangen, abgesehen von einer
vorübergehenden Verwendung ausnahmslos der Erwerbsbesteuerung im Inland
(Art 1 Abs. 6 und 7 BMR iVm § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG
1994). Somit können neben Unternehmern auch Unternehmer außerhalb
ihres Unternehmens oder Privatpersonen Erwerber sein. Im Unternehmensbereich ist
der Unternehmer Erwerber (Art. 1 Abs. 3 Z. 1 BMR), die
Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes (Art. 19 Abs. 2 Z 2
BMR).
Im Falle eines
innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge durch natürliche Personen
im Nichtunternehmerbereich kommt es zur Fahrzeugeinzelbesteuerung im Sinne des
Art. 20 Abs. 2 iVm Art. 21 Abs. 2 UStG 1994.
3.) Ermittlungsmängel:
Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz, die von Amts wegen erlassen werden, haben
nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung zu
enthalten. Dabei ist für die Tragfähigkeit der Begründung eines
Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde
festgestellten Sachverhaltes von zentraler Bedeutung (VwGH
27. 5. 1998, 95/13/0282, 0283). Aus der Begründung hat weiters
hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt
ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (VwGH
8. 10. 1998, 97/15/0079). Schließlich hat in der
Bescheidbegründung die rechtliche Beurteilung der Behörde zu erfolgen,
nach welcher sie welche Tatbestände durch den festgestellten Sachverhalt
als gegeben erachtet (VwGH 27. 5. 1998, 97/13/0013).
a) Was die
Normverbrauchsabgabe betrifft, so hat zwar das Finanzamt einen inländischen
Hauptwohnsitz des Berufungswerbers festgestellt, der auch nicht bestritten wird.
Die weiteren Sachverhaltselemente, wonach der Berufungswerber in der
Bundesrepublik Deutschland einen PKW der Marke VW... erworben habe, welcher seit
"geraumer Zeit" täglich am obigen Standort geparkt werde, tragen aber die
Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe nicht, weil keine Ermittlungen
durchgeführt wurden, welche eine endgültige Beurteilung in die
Richtung erlauben würden, ob im Hinblick auf das dem Vorlageantrag
beigeschlossene Formblatt betreffend eine
"Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung" von einem der Normverbrauchsabgabe
unterliegenden Vorgang im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG oder aber von
einem die Steuerpflicht nach § 1 Z 3 leg. cit.
auslösenden Sachverhalt auszugehen ist, wie dies vom Finanzamt offenbar
unterstellt wurde. Die für die Bestimmung des Abgabenschuldners -
entweder Besitzer der ausländischen Zulassung (§ 4 Z 2
iVm § 1 Z 3 NoVAG) oder deutsches Leasingunternehmen
(§ 4 Z 1 iVm § 1 Z 2 ) - erforderliche
Beurteilung, ob das im § 1 Z 2 NoVAG normierte
Tatbestandsmerkmal einer "gewerblichen Vermietung im Inland von bisher im Inland
nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen" im Berufungsfall gegeben ist,
findet im bisherigen Erhebungsergebnis des Finanzamtes keine Stütze. Eine
derartige Prüfung kann beim gegenwärtigen Verfahrensstand auch nicht
ausschließlich auf der Grundlage der oben angeführten
"Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung" erfolgen, zumal dieses weder vom
Berufungswerber, noch von der V. Leasing GmbH, noch von der als Vermittler
bezeichneten Autohaus Y. GmbH & Co. KG unterfertigte Schriftstück zwar
auf den beabsichtigten Abschluss eines diesbezüglichen Leasingvertrages
schließen lässt, nicht jedoch dessen tatsächliches
Zustandekommen belegt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher in erster Linie zu
klären sein, ob hier der Tatbestand einer gewerblichen Vermietung mit den
oben dargestellten rechtlichen Konsequenzen vorliegt oder nicht.
Ungeklärt
ist aber auch geblieben, für wen das gegenständliche KFZ im Ausland
zugelassen wurde, sodass sich die Frage, ob der Berufungswerber als Schuldner
der Normverbrauchsabgabe nach § 4 Z 2 NoVAG zu Recht in Anspruch
genommen wurde, anhand des vorliegenden Ermittlungsergebnisses selbst dann nicht
eindeutig beantworten ließe, wenn keine gewerbliche Vermietung nach
§ 1 Z 2 NoVAG vorliegen würde.
Schließlich
hat das Finanzamt, dessen Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe sich ausschließlich auf - in einem keine
Außenwirkung entfaltenden Aktenvermerk festgehaltene -
"Beobachtungen" bezieht, auch keinerlei Feststellungen darüber getroffen,
ob den Berufungsausführungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des
gegenständlichen KFZ zum Unternehmen des Berufungswerbers mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland sachverhaltsbezogen Berechtigung zukommen könnte
oder nicht. Mit dem bloßen Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, der
Berufungswerber habe die zur Sachverhaltsklärung erforderlichen Unterlagen
nicht (zeitgerecht) vorgelegt, entsprach das Finanzamt der ihm obliegenden
amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO) nicht.
b) Auch in
Bezug auf die Umsatzsteuer ist nicht nachvollziehbar, auf welcher
sachverhaltsmäßigen Grundlage das Finanzamt zur Ansicht gelangt ist,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrzeugeinzelbesteuerung
vorliegen. Hängt doch auch die Rechtmäßigkeit der
Umsatzsteuervorschreibung unter anderem von der Klärung der Frage ab, ob
eine gewerbliche Vermietung eines Kraftfahrzeuges vorliegt oder nicht. Denn nach
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch
einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört,
(nur) unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher
Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt daher nur dann vor, wenn dem
Erwerb eine Lieferung zugrunde liegt, was aber nicht der Fall ist, wenn
Gegenstände im Ausland gemietet und in Österreich genutzt werden
(Ruppe, UStG 19942, Art 1 BMR
Tz 8).
Sollte eine
Leasingvereinbarung und damit der Tatbestand einer PKW-Vermietung vorliegen, so
wird dazu der Vollständigkeit halber bemerkt, dass das Mietentgelt bzw. die
Leasingraten nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen
würden, weil ein Leasingunternehmen, das sein Unternehmen vom übrigen
Gemeinschaftsgebiet aus betreibt, mit seiner in der Vermietung von
Beförderungsmitteln bestehenden Leistung nicht am Auswertungs- bzw.
Nutzungsort, sondern am Unternehmensort besteuert wird (§ 3a
Abs. 12 iVm § 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994; Ruppe, a. a.
O., § 3a Tz. 106; EuGH Rs C 190-/95, ARO Leas BV).
4.) Bescheidbehebung:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie
keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die
Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Die dargelegten
Ermittlungsmängel lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass im Falle
eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Spruch anders lautende
Bescheide ergangen wären oder eine Bescheiderlassung unterblieben
wäre. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz liegen somit vor.
Da es in erster
Linie deren Aufgabe ist, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der
Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, erscheint es zweckmäßig, dass das mangelhafte
Ermittlungsverfahren von der Abgabenbehörde erster Instanz fortgesetzt
wird. Zum einen normiert § 276 Abs. 6 erster Satz BAO, dass diese
eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum
anderen geht der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs. 2
BAO ersichtlich davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des
(bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0161-I/03
- Stammnummer
- 13993
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF