Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0247-F/02
Vorliegen einer festen Niederlassung in einem Hotel, wenn Massageleistungen darin ausgeführt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-F/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Dienstleistungen und Vertragsabschlüsse einer in Deutschland wohnhaften Masseuse ausschließlich in einem bestimmten Hotel in Österreich erfolgen, ist das Hotel als feste inländische Niederlassung anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AS, Masseuse, H, W-Straße,
vertreten durch HF, Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater, R, W-Straße
25, vom 13. September 2001 gegen die Bescheide des FA vom 16. August
2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Anfangs 2001 wurde die Berufungswerberin (Bw.) die
Zeiträume 1996 bis 1999 umfassend einer Betriebsprüfung unterzogen,
wobei festgestellt wurde, dass sie im Prüfungszeitraum im SR in R eine
Betriebsstätte zur Ausübung ihres Berufes als Masseuse unterhalten
hat. In weiterer Folge wurden die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1996 bis
1999 erlassen.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde
angeführt, die in den verfahrensgegenständlichen Jahren erzielten
Umsätze seien in Österreich nicht steuerbar, weil die Bw. in diesen
Jahren in Österreich keine Betriebsstätte gehabt habe. Die Bw. habe
die Massagen überwiegend in den Appartements ihrer Kunden im SR
durchgeführt. Für Kunden ohne Appartement im Haus sei ihr ein Ruheraum
im Saunabereich des Hotels zur Verfügung gestanden. Dieser Raum habe keine
Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO dargestellt, weil er
der Bw. nur fallweise für einzelne Massagen zur Verfügung gestanden
habe. Der Ort der sonstigen Leistung bestimme sich im vorliegenden Fall nach
§ 3 a Abs. 12, 1. Satz UStG 1994. Die
Massageleistungen würden an dem Ort als ausgeführt gelten, von dem aus
die Unternehmerin ihr Unternehmen betreibe. Unternehmensort sei
grundsätzlich der Ort der Geschäftsleitung. Fehle es bei
natürlichen Personen an einem eigenen Ort der Geschäftsleitung, so sei
der Wohnsitz maßgebend, vgl. Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-RL. Die Bw.
habe in Österreich keinen Wohnsitz. Ihr Wohnsitz liege in D-S. Es
würden somit Umsätze vorliegen, die nicht in Österreich, sondern
in Deutschland steuerbar seien, wobei in Deutschland die
Kleinunternehmerregelung zur Anwendung komme. In der am
6. Dezember 2000 anlässlich der Betriebsprüfung
aufgenommenen Niederschrift sei von einem Mehrzweckraum die Rede. Bei diesem
Raum handelte es sich um einen Keller-Raum im Ausmass von ca. 18 m²
Nutzfläche, der früher als Schiabstellraum genutzt worden sei. Die
Führung des Hotels habe diesen Raum Ende 1999 der Bw. für die
Durchführung von Massagen zur Verfügung gestellt. Die Bw. habe den
Raum durch Einbau eines Fensters, Ergänzung der Deckenverkleidung, Ausmalen
von Wand und Decke und Einbau einer Beleuchtungsanlage adaptiert. Dieser Raum
stehe der Bw. seit Dezember 1999 ständig zur Verfügung. Erst ab diesem
Zeitpunkt habe die Bw. in Österreich eine Betriebsstätte gehabt.
Mit Berufungsvorentscheidung des FA vom
29. Oktober 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Bw.
habe in der Niederschrift vom 1. September 2000 im Rahmen einer
Vorladung des FK angegeben, im SR in einem derzeit noch unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Stübchen entgeltich Massagen u.a. auszuüben.
Das FAK sei deswegen davon ausgegangen, dass es sich um gewerbliche
Einkünfte mit einer Betriebsstätte im KW handelte und Österreich
daher das Besteuerungsrecht einschließlich der Umsatzsteuer zustehe.
Weiters habe die Bw. in einer Niederschrift vom 6. Dezember 2000
gegenüber der Betriebsprüfung des FA angegeben, die Massagen in den
Gästeappartements durchzuführen bzw. in einem Mehrzweckraum im SR, der
ihr unentgeltich zur Verfügung gestellt werde, Reservierungslisten im Hotel
würden aufliegen. Auf Grund dieses im ganzen Verfahren nicht beanstandeten
Sachverhaltes sei von der Behörde Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis
1999 von insgesamt 54.059,-- S (3.928,20 €) vorgeschrieben
worden. Im Bericht der Betriebsprüfung als auch in den Niederschriften des
FK und des FA werde von der Bw. bestätigt, dass im SR zur Ausübung
ihrer Tätigkeit verschiedene Räumlichkeiten über einen
längeren Zeitraum, nämlich 1996 bis dato, zur Verfügung gestellt
worden seien. Die transportablen Massageeinrichtungen der Bw. seien zur
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit regelmäßig im SR
aufgestellt worden. Es habe daher eine feste Beziehung zwischen dem SR und der
unternehmerischen Tätigkeit der Bw. bestanden. Es liege somit eine
Betriebsstätte in R vor, an der gemäß
§ 3 a Abs. 12 UStG 1994 die sonstige Leistung der
Bw. ausgeführt worden sei, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen gewesen wäre.
Die Bw. hat nunmehr binnen Frist einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, womit die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. Im Wesentlichen wird hiezu vorgebracht, dass die Aussage, dass
das FAK in der Niederschrift vom 1. September 2000 davon ausgegangen
sei, dass es sich um gewerbliche Einkünfte mit einer Betriebsstätte im
KW handelte und Österreich daher das Besteuerungsrecht zustehe, eindeutig
unzutreffend sei. Das Vorliegen einer Betriebsstätte werde in der
Niederschrift direkt gar nicht angesprochen. Im letzten Satz der Niederschrift
komme aber klar zum Ausdruck, dass das FAK davon ausgehe, dass Deutschland das
Besteuerungsrecht für die Einkommensteuer habe. Die diesbezügliche
Feststellung laute, dass die Eingangsstufe zur Einkommensteuer bei weitem nicht
erreicht werde. Wenn ein deutsches Finanzamt eine derartige Feststellung treffe,
könne nur die deutsche Einkommensteuer gemeint sein. womit eindeutig
feststehe, dass das FK nicht von einer Betriebsstätte in Österreich
ausgegangen sei. Die Umsatzsteuer werde in der Niederschrift mit keinem Wort
angesprochen. Auch sei die Feststellung, die Bw. habe bestätigt, es seien
verschiedene Räumlichkeiten über einen längeren Zeitraum zur
Verfügung gestellt worden, völlig unzutreffend. Tatsächlich habe
der Bw. im Berufungszeitraum kein Raum im SR über einen längeren
Zeitraum zur Verfügung gestanden und habe kein Raum im SR im
Berufungszeitraum die Anforderungen an eine Betriebsstätte erfüllt. Es
habe im SR keine feste örtliche Einrichtung gegeben, die der Ausübung
des Massagebetriebes gedient habe. Ein Hotelappartement werde nicht zur
Betriebsstätte der Masseuse, wenn diese auf Anforderung des Hotelgastes im
Appartement Massageleistungen erbringe. Dasselbe gelte für den Ruhebereich
im Saunabereich, der fallweise genutzt worden sei. Es werde weiters von einer
regelmäßigen Aufstellung der transportablen Massageeinrichtung im SR
auf eine feste Beziehung zwischen dem SR und der unternehmerischen
Tätigkeit geschlossen. Es seien hier sowohl die grundlegende Feststellung
als auch die gezogene Schlussfolgerung unzutreffend. Die Massageliege werde bei
weitem nicht in allen Fällen verwendet, in den Appartements würden
z.B. Fussreflexzonenmassagen im Sessel und Körpermassagen fallweise auf der
couch ausgeführt. Der Begriffsinhalt
feste Beziehung sei kein Kriterium der
Definition des § 29 BAO. Zur Vermeidung von
Missverständnissen sei festzuhalten, dass der in der Niederschrift des FK
als Stübchen bezeichnete Raum identisch sei mit dem Raum im Saunabereich,
den die Bw. im ersten Absatz ihrer Berufungsschrift erwähnt habe.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass in den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheiden als Bemessungsgrundlagen fälschlicherweise die von
der Betriebsprüfung geschätzten Bruttobeträge angesetzt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Falle der Ort der von der Bw.
erbrachten Massageleistung.
Für Massageleistungen, für die keine
Spezialregelung besteht, gilt die Auffangregel des
§ 3 a Abs. 12 UStG 1994, welche besagt, dass in
den übrigen Fällen eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt
wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige
Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die
Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Unternehmensort ist grundsätzlich der Ort, von dem aus
der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, somit der Ort der
Geschäftsleitung. Dieser Ort ist auch dann maßgebend, wenn die
sonstige Leistung tatsächlich gar nicht an diesem Ort erbracht wird, sofern
die Leistung nicht einer festen Niederlassung zuzurechnen ist. Wird die sonstige
Leistung tatsächlich oder überwiegend im Rahmen einer
Betriebsstätte des Unternehmens erbracht, geht dieser Ort vor.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 BAO ist
Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
Abs. 2: als Betriebsstätte gelten
insbesondere a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung
befindet; b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager,
Ein- undVerkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von
Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige
Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinemständigen
Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; c)
Bausausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder
voraussichtlich übersteigen wird.
Die 6. EG - RL spricht von fester Niederlassung. Art. 9
Abs. 1 der 6. EG-RL besagt, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem
der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein
Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Nach EuGH vom
4. Juli 1985, Rs 168/84, Slg 2251, ist Art. 9 Abs. 1 der 6. EG - RL so
auszulegen, dass eine Einrichtung für eine gewerbliche Betätigung nur
dann als feste Niederlassung angesehen werden kann, wenn diese Niederlassung ein
ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetzt,
die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind,
und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen (Ruppe, UStG
1994, Kommentar 2. Auflage).
Es steht unbestritten fest, dass die Bw. ihren Wohnsitz im
verfahrensgegenständlichem Zeitraum in D-S innegehabt hat. Sie hat in
dieser Zeit in R im SR sowohl in verschiedenen Appartements des Hotels als auch
fallweise in einem von der Hotelleitung kostenlos zur Verfügung gestellten
Raum eine entgeltiche Tätigkeit als Masseuse ausgeübt. Die Bw. hat
diese Tätigkeit als Masseuse ausschließlich im SR ausgeübt und
ist keiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Hotel lagen
Reservierungslisten für die Massagen auf, in denen sich auch hotelfremde
Personen eintragen konnten. Eine Einnahmen/Ausgabenrechnung wurde von der Bw. in
diesem Zeitraum nicht geführt, ja sie hat in der Vernehmung des FA vom
6. Dezember 2000 angegeben, dass sie die Einnahmen aus den
Behandlungen und die daraus resultierenden Kosten nicht einmal aufgeschrieben
habe.
Wenn die Bw. vermeint, dass mangels Wohnsitzes in
Österreich nunmehr ihr Wohnsitz in Deutschland steuerrechtlich zum Tragen
komme, dann wird diese Ansicht vom unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Sitz der wirtschaftlichen
Tätigkeit sich am damaligen Wohnort in Deutschland etwa durch das
Vorhandensein eines Telefons und telefonischer Rufbereitschaft betreffend den
Massageleistungen befunden hat, liegt jedenfalls eine inländische feste
Niederlassung im Sinne des Art. 9 EG - RL vor.
Es steht der Bw. im SR die für die Ausübung ihres
Gerwerbes als Masseuse notwendige Infrakstruktur zur Verfügung. Diese
besteht aus dem gesamten Kundenstock des Hotels, die dort aufliegende
Reservierungslisten, den Appartements sowie dem unentgeltich zur Verfügung
gestellten Raum sowie naturgemäß aus den dort befindlichen
notwendigen sanitären Anlagen. Die Dienstleistungen erfolgten allein in
diesem Hotel sowie wurden die Vertragsabschlüsse über die
Reservierungsliste des Hotels getätigt. Die Tätigkeit der Bw. in
diesem Hotel weist zudem eine hohe Beständigkeit aus, besteht diese doch
ununterbrochen seit 1996 und ist diese auch wie bereits angeführt die
einzige berufliche Tätigkeit der Bw.. Das SR ist demzufolge nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates als feste Niederlassung der Bw. anzusehen
und war die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung besteht jedoch hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu Recht.
Tatsächlich wurden hier die von der Betriebsprüfung geschätzten
Bruttoumsatzbeträge statt richtigerweise die Nettobeträge als
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umsatzsteuer herangezogen, was
in dieser Berufungsentscheidung folgerichtig zu einer Neuberechnung bzw.
Herabsetzung der Umsatzsteuerzahllasten für die
verfahrensgegenständliche Zeiträume geführt hat.
Der Berufung war daher in ihrer Gesamtheit teilweise
stattzugeben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 12 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 9 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-F/02
- Stammnummer
- 11321
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF