Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0587-G/06
Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland (hier: Deutschland)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-G/06vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Siegfried
Riegler, Rechtsanwalt, 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 14, vom 6. April
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. März
2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Österreich wohnhafte und ansässige
Berufungswerber (Bw.) betrieb im Jahr 2004 ein Einzelunternehmen
"Detektei". In diesem Zusammenhang bot er diverse
Sicherheitsdienstleistungen an (laut Internet-Homepage des Bw.: Personenschutz,
Kid-Guarding, Begleitschutz, Observierung, Eventsecurity, Toursecurity, etc.).
Der Bw. gab für das Jahr 2004 keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärung ab.
Laut
Außenprüfungsbericht vom
15. Februar 2006, Tz 6ff, schätzte das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2004 wie folgt:
|
Umsätze (20%)
|
130.000,00
€
|
Vorsteuerbeträge
|
4.000,00 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
91.000,00
€
Begründet wurde diese Schätzung dem Grunde nach
im Wesentlichen mit den festgestellten umfangreichen Aufzeichnungsmängeln
sowie mit der mangelhaften Mitwirkung des Bw. (Tz 2, 3 und 6); der Höhe
nach im Wesentlichen mit den von den deutschen Abgabenbehörden
übermittelten Informationen (Tz 4) und mit der Auswertung des vorliegenden
Kontrollmaterials, der von der Internet-Homepage des Bw. stammenden
Informationen, der beim Finanzamt eingegangenen Anzeigen sowie der bei diversen
Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften erzielten Erhebungsergebnisse (Tz 5, 7
und 8). - Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Außenprüfungsbericht vom 15. Februar 2006
verwiesen.
In diesem Sinne ergingen auch die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom 6. März 2006.
Dagegen richtet sich die vom steuerlichen Vertreter des Bw.
eingebrachte Berufung vom 6. April
2006: Der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2004 würden zur
Gänze bekämpft. Von Seiten des Finanzamtes sei nämlich
übersehen worden, dass sich der Firmensitz des Bw. in Deutschland, Adresse,
befinde. Diesbezüglich werde im Außenprüfungsbericht (Tz 4)
zwar festgehalten, dass das Finanzamt L mitgeteilt habe, dass der Bw. an der
angegebenen Adresse keine gewerblichen Räume und keine Wohnung
benütze, sich sohin in Deutschland keine Betriebsstätte befinde und
die Besteuerung der Einkünfte daher Österreich obliege. Die
diesbezügliche Erhebung im Rechtshilfeweg habe sich jedoch als mangelhaft
erwiesen, weil der Bw. sehr wohl an der angegebenen Adresse, und zwar in der von
Frau H gemieteten Wohnung, Geschäftsräume in Unterbestand genommen
habe und sich darin die Betriebsstätte des Bw. befinde. Dies gehe auch
daraus hervor, dass nach Auskunft der Rechtshilfebehörde vorerst
Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 im Wege der Schätzung
durchgeführt worden seien, woraus sich allerdings die Steuerpflicht des Bw.
in Deutschland ergebe. Im Sinne dessen habe der Bw. auch seine Rechnungen von
Deutschland aus fakturiert und sei er sohin im Zusammenhang mit dem bestehenden
Firmensitz in Deutschland steuerpflichtig und nicht, wie von Seiten des
Finanzamtes angenommen, in Österreich. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer
sei daher zu Unrecht erfolgt. Ebenso verhalte es sich mit der Einkommensteuer.
Durch die Veranlagung in Österreich würde der Bw. einer
Doppelbesteuerung unterliegen, weil er - wie bereits ausgeführt -
auch in Deutschland veranlagt werde.
Mit Vorhalt vom 11. April
2006 wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits mehrmals
aufgefordert worden sei, Nachweise bezüglich der behaupteten
Betriebsstätte und Veranlagungen in Deutschland vorzulegen. Er habe jedoch
während des neunmonatigen Prüfungsverfahrens jede Mitwirkung
verweigert. Er werde nunmehr daher um die Vorlage folgender Unterlagen gebeten:
Mietvertrag mit H; Mietzahlungsnachweise; Abrechnungen der örtlichen
Wasser- und Stromversorger; sonstige Unterlagen, welche die behauptete
Unterbestandsnahme nachweisen bzw. belegen könnten; deutsche
Steuerbescheide; Unterlagen, welche Auskunft über den Ausgang des
Einspruchsverfahrens gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 beim Finanzamt
Leer geben könnten; Gewinnermittlungen 2001, 2002 als Basis für die
Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes L.
Als Vorhaltsbeantwortung legte der steuerliche Vertreter
des Bw. mit Schreiben vom 11. Mai 2005 lediglich eine
"Bestätigung" der W
(unehelicher Name: H) vom 10. Mai 2006
mit im Wesentlichen folgendem Inhalt vor:
"... bestätige ich Ihnen, dass Sie vom
Zeitraum Ihrer Gewerbeanmeldung als Detektei im September 2001 bis zumindest
Ende 2004 in meinen am Großen Tief 17c angemieteten Räumlichkeiten
... kostenfrei über einen Arbeitsraum zur freien Nutzung verfügten.
Ihre Gewerbeanmeldung wurde damals ebenfalls als Firmensitz auf diese Adresse
angemeldet. Es wurden Ihnen auch von Seiten der Gemeinde keinerlei Sonderkosten,
wie zB Müllentsorgung, Wasser etc. berechnet ..."
Laut Aktenvermerk vom 22. Mai 2006 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. dem Finanzamt an diesem Tag telefonisch mit, dass "die
verlangten deutschen Bescheide ... in nächster Zeit nicht vorgelegt"
würden.
In der Folge wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
14. Juli 2006 im Wesentlichen unter Hinweis auf § 3a Abs.
12 UStG 1994, § 1 Abs. 2 EStG 1988, das DBA-BRD und die nur
unvollständige Vorhaltsbeantwortung durch den Bw. als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der
Vorlageantrag vom 9. August 2006.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 30.
Jänner 2007 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass er laut Auskunft des
Finanzamtes L vom 30. Mai 2005 und 20. November 2006 sowie des
Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen O vom 13. September 2006
und 28. November 2006 an der von ihm angegebenen deutschen Adresse:
Adresse, weder über eine Wohnung noch über eine Betriebsstätte
verfügt habe und unter dieser Adresse auch nie beim Einwohnermeldeamt
gemeldet gewesen sei. Die Anmeldung des Firmensitzes in Deutschland sei demnach
offenbar nur zum Schein erfolgt. Offenbar sei von dieser seiner deutschen
(Schein)Adresse (= Wohnung der ihm über einen gemeinsamen Freund
bekannten W) die an ihn gerichtete Post weitergeleitet worden. Der Bw. werde
davon in Kenntnis gesetzt, dass sich diese abgabenbehördlichen
Feststellungen auf Besichtigungen vor Ort, Befragungen von Auskunftspersonen
(Hauseigentümer, Wohnungsinhaber) und Erhebungen im Gewerbeamt bzw.
Landkreis L stützen würden. Demnach wäre aber der vom Bw.
vorgelegten "Bestätigung" der H bzw. W vom
10. Mai 2006 bloß der Wert einer
Gefälligkeitsbestätigung beizumessen. Weiters werde der Bw. davon
informiert, dass das Finanzamt L am 20. bzw. 22. November 2006 mitgeteilt habe,
dass der Bw. in Deutschland für die Jahre 2003ff auch gar keine
Steuererklärungen abgegeben habe. Außerdem sei sein deutscher
Steuerakt auf Grund der o.a. abgabenbehördlichen Feststellungen bereits mit
Wirkung ab Jänner 2003 wieder gelöscht worden. Demnach könne aber
von der in der Berufung vom 6. April 2006 behaupteten
"Doppelbesteuerung" (Besteuerung in Österreich und Deutschland)
jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (= 2004) offenbar keine
Rede sein. Ausgehend von den o.a. abgabenbehördlichen Feststellungen
hätte der Bw. somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (= 2004) an
der Adresse: Adresse, weder über eine Wohnung noch über eine
Betriebsstätte verfügt. Damit ergäbe sich nun aber im
vorliegenden Fall sehr wohl ein österreichisches Besteuerungsrecht, und
zwar in Bezug auf die berufungsgegenständlichen Umsätze aus § 3a
Abs. 12 UStG 1994 (maßgeblich = Unternehmensort = Ort der
Geschäftsleitung = im vorliegenden Fall Österreich) und in Bezug auf
die berufungsgegenständlichen Einkünfte aus Art. 7 Abs. 1 DBA-BRD
(maßgeblich = Ansässigkeitsstatt = im vorliegenden Fall
Österreich). Eine - allfällige - Äußerung zu den obigen
Ausführungen bzw. Überlegungen möge binnen drei Wochen
übermittelt werden.
Der Bw. gab dazu keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist
ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 3a Abs. 12 erster Satz UStG 1994
wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmensort bzw. Ort der
Geschäftsleitung).
Fehlt es bei natürlichen Personen an einem eigenen Ort
der Geschäftsleitung, so ist der Wohnsitz oder der übliche
Aufenthaltsort maßgebend (vgl. Ruppe,
UStG3, § 3a
Tz 107/1).
Gemäß
§ 3a Abs. 12 zweiter Satz UStG 1994
gilt, wenn die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt
wird, die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Kennzeichnend für eine Betriebsstätte im
umsatzsteuerlichen Sinn ist ein hinreichender Mindestbestand von
persönlichen und Sachmitteln, die für die Erbringung der
Dienstleistung erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an
Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal
und Sachmitteln (vgl. Ruppe,
UStG3, § 3a
Tz 107/2ff).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 DBA-BRD dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne
des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. f DBA-BRD bedeutet
der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaates" im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-BRD bedeutet der
Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" im
Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 BAO ist
Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn jede feste örtliche Anlage
oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
Gemäß Art. 5 Abs. 1
DBA-BRD bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ausgehend von dieser Rechtslage wird zunächst einmal
festgestellt, dass die grundsätzliche Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde im vorliegenden Fall offenbar außer Streit
steht. - Auch der Unabhängige Finanzsenat hegt angesichts der
Fülle der o.a. Prüfungsfeststellungen an der grundsätzlichen
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde keinen Zweifel.
Aber auch gegen die Höhe der vom Finanzamt im
Schätzungswege ermittelten Besteuerungsgrundlagen hat der Bw. keine
substantiierten Einwendungen erhoben. - Der Unabhängige Finanzsenat
hegt angesichts der Fülle der vom Finanzamt herangezogenen
o.a. Schätzungsgrundlagen auch diesbezüglich keinen Zweifel.
Der Bw. bekämpft die angefochtenen Bescheide im
Wesentlichen lediglich mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall eine Umsatz-
und Einkommensbesteuerung in Österreich aus dem Grund zu unterbleiben habe,
weil der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Firmensitz und
Betriebsstätte in Deutschland, Adresse, gehabt habe, weshalb er
richtigerweise der Umsatz- und Einkommensbesteuerung in Deutschland unterliege,
wo er diesbezüglich auch veranlagt werde, sodass er nunmehr einer
(internationalen) Doppelbesteuerung unterliegen würde.
Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen (deutscher
Firmensitz, deutsche Betriebsstätte, deutsches Besteuerungsrecht,
internationale Doppelbesteuerung) kann jedoch aus folgenden Gründen nicht
gefolgt werden:
Die im Rechtshilfeweg befragten deutschen
Abgabenbehörden haben in überzeugender Weise klargestellt, dass der
Bw. an der von ihm angegebenen deutschen Adresse: Adresse, tatsächlich
weder über eine Wohnung noch über eine Betriebsstätte
verfügt hat, es sich diesbezüglich
also nur um eine Scheinadresse handelt (diese Sachverhaltsfeststellungen
wurden offenbar in einem aufwändigen Ermittlungsverfahren getroffen), der
Bw. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Deutschland
tatsächlich nie Steuererklärungen abgegeben hat und sein Steuerakt in
Deutschland ohnedies bereits mit Wirkung ab Jänner 2003 gelöscht
worden ist (vgl. Vorhalt vom 30. Jänner 2007).
Nun erscheinen aber dem Unabhängigen Finanzsenat diese
Mitteilungen der deutschen Abgabenbehörden jedenfalls glaubwürdiger
als die in der Berufung enthaltenen gegenteiligen Behauptungen. Abgesehen davon,
dass sich der Bw. in der Vergangenheit und im laufenden Abgabenverfahren ja
nicht gerade durch steuerehrliches Verhalten "hervorgetan" hat (vgl.
zB Außenprüfungsbericht vom 15. Februar 2006, Tz 2,3 und 5) und er
sich im Übrigen zu den ihm in Wahrung des Parteiengehörs vorgehaltenen
o.a. deutschen abgabenbehördlichen Feststellungen auch gar nicht
geäußert hat, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
vernünftigerweise auch nicht anzunehmen, dass die deutschen
Abgabenbehörden im vorliegenden Fall auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet
hätten, wenn in der Realität tatsächlich ein
Anknüpfungspunkt für einen deutschen Besteuerungsanspruch (deutscher
Ort der Geschäftsleitung, deutsche Betriebsstätte) feststellbar
gewesen wäre. Außerdem entspricht auch das steuerliche Verhalten des
Bw. selbst (keine Abgabe von Steuererklärungen ua auch für das Jahr
2004 in Deutschland) im Ergebnis dieser Einschätzung (kein deutscher Ort
der Geschäftsleitung, keine deutsche Betriebsstätte).
Der Unabhängige Finanzsenat sieht aber auch für
die Annahme "mangelhafter" Erhebungen in Deutschland keinerlei
Anhaltspunkte. - Entsprechend dem oben Gesagten kann somit der von Seiten
des Bw. zur Stützung seines Standpunktes vorgelegten
"Bestätigung" der W vom 10. Mai 2006 in freier
Beweiswürdigung bloß der Wert einer
Gefälligkeitsbestätigung einer Bekannten beigemessen werden (vgl.
Vorhalt vom 30. Jänner 2007).
Schließlich entspricht
auch die Behauptung des Bw., er würde im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum in Deutschland zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt und unterliege
demzufolge einer internationalen Doppelbesteuerung, gemäß dem oben
Gesagten offenbar nicht der Wahrheit (vgl. Vorhalt vom
30. Jänner 2007).
Damit ist das Schicksal der Berufung aber auch schon
entschieden:
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist im vorliegenden Fall ja
offenbar unbestritten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Tätigkeit des Bw. im Rahmen seiner Detektei um eine solche handelt, die
unter § 3a Abs. 12 UStG 1994 fällt. Entsprechend dem oben Gesagten
gelten die vom Bw. erbrachten Leistungen daher grundsätzlich als an dem Ort
ausgeführt, von dem aus er sein Unternehmen betreibt bzw. wo sein Wohnsitz
oder üblicher Aufenthaltsort liegt (= J; vgl. zB vorgelegte
Rechnungskopien, Internet-Homepage des Bw., etc.). Demnach liegt der
Leistungsort der berufungsgegenständlichen Umsätze in Österreich
(vgl. § 3a Abs. 12 erster Satz UStG 1994).
Eine ausländische Betriebsstätte bzw. feste
Einrichtung im umsatzsteuerlichen Sinn, welche uU zu einer Verlagerung des
Leistungsortes ins Ausland führen würde, ist im vorliegenden Fall -
wie bereits oben ausgeführt - nicht anzunehmen, handelt es sich doch bei
der vom Bw. genannten deutschen Adresse: Adresse, offenbar lediglich um eine
Scheinadresse, welche jedenfalls nicht die o.a. umsatzsteuerlichen
Betriebsstättenkriterien (hinreichender Mindestbestand von
persönlichen und Sachmitteln, die für die Erbringung der
Dienstleistung erforderlich sind; hinreichender Grad an Beständigkeit im
Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal und Sachmitteln)
erfüllt.
Die österreichische Einkommensteuerpflicht des Bw. in
Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einkünfte ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 (demnach erfasst die unbeschränkte Steuerpflicht
des Bw. das Welteinkommen) und Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs.
1 lit. f und Artikel 4 Abs. 1 DBA-BRD (daraus geht das grundsätzliche
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Österreich in Bezug auf den
verfahrensgegenständlichen Unternehmensgewinn hervor).
Eine deutsche Betriebsstätte im einkommensteuerlichen
bzw. zwischenstaatlichen Sinn, welche uU zu einer Verlagerung des
Besteuerungsrechtes nach Deutschland führen würde, ist im vorliegenden
Fall - wie bereits oben ausgeführt - nicht anzunehmen, handelt es sich doch
bei der vom Bw. genannten deutschen Adresse: Adresse, offenbar lediglich um eine
Scheinadresse, welche jedenfalls nicht die o.a. einkommensteuerlichen bzw.
zwischenstaatlichen Betriebsstättenkriterien (feste örtliche Anlage
oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient, etc.) erfüllt.
Im Übrigen hat der Bw. gegen die obigen
Überlegungen, welche ihm bereits mit Schreiben vom 30. Jänner 2007
vorgehalten wurden, keine - geschweige denn substantiierte - Einwendungen
erhoben.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-G/06
- Stammnummer
- 27105
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF