…des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet, welche die Begünstigung ausschlössen. Es ist daher eine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben. Aus dem Vermerk auf der Vertragsübernahme ist nicht eindeutig ersichtlich, dass alle…
…17 Abs.2 GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht deutlich ist. Die Rechtsvermutung des §17 Abs.2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen…
…ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden. In einem derartigen Fall ist aber im Falle einer Strafberufung bei verbleibender Undeutlichkeit des Schuldspruches zwecks Strafbemessung an Hand der Aktenlage hilfsweise zu erforschen, welcher Finanzstraftaten der Beschuldigte jedenfalls mit…
…Zession erblickt werden. Am 10. Juli 2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf § 17 Abs. 2 GebG (Undeutlichkeit der Urkunde). Es habe sich die Frage gestellt, ob die Vereinbarung unter TP 20 oder TP 21 des § 33 GebG zu subsumieren sei…
…ist bei eindeutigem Urkundeninhalt ein Gegenbeweis gem. § 17 GebG nicht zulässig. Der Gegenbeweis kann nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit (VwGH 18.6.2002, 2001/16/0591), also wenn die Urkunde Aussagen enthält, die verschiedene Deutungen zulassen, geführt werden". Lt…
…das auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Hiezu ist aus unserer Sicht auszuführen, dass wir hinsichtlich der diesbezüglichen Undeutlichkeit in den Vertragsurkunden höflich darauf hinweisen dürfen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Vorgangsweise zwischen den Vertragspartner akkordiert wurde (und wie sie in der Niederschrift zu obigem Sachverhalt vom…
…das auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Hiezu ist aus unserer Sicht auszuführen, dass wir hinsichtlich der diesbezüglichen Undeutlichkeit in den Vertragsurkunden höflich darauf hinweisen dürfen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Vorgangsweise zwischen den Vertragspartner akkordiert wurde (und wie sie in der Niederschrift zu obigem Sachverhalt vom…
…das auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Hiezu ist aus unserer Sicht auszuführen, dass wir hinsichtlich der diesbezüglichen Undeutlichkeit in den Vertragsurkunden höflich darauf hinweisen dürfen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Vorgangsweise zwischen den Vertragspartner akkordiert wurde (und wie sie in der Niederschrift zu obigem Sachverhalt vom…
…Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung ergibt sich dagegen nicht aus der maßgebenden Urkunde, sodass der Umfang der Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Inhalt dieser Urkunde auslegungsbedürftig ist. Vielmehr hat die Undeutlichkeit des § 11 dritter Satz des vorliegenden Mietvertrages zur Folge…
…2001/16/0591). Die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (VwGH 16.3.1987, 85/15/0155). Wird allerdings in der Berufung vorgebracht, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung…
…vorliegende Vertrag in vier Exemplaren zusammengestellt wurde, nämlich je in russischer und deutscher Sprache ausgefertigt für jeden Vertragsteil. Es besteht diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt für eine Undeutlichkeit oder etwaig zu interpretierende Mehrdeutigkeit des Inhaltes. Zudem wird ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben, dass alle diese vier Exemplare die…
…wohl auch mit "Sammelberufung" vorgehen können müsse. Gegen diesen Bescheid sei berufen worden. Wenn die Abgabenbehörde darin eine Undeutlichkeit gesehen hätte, hätte sie mit Mängelbehebungsauftrag vorgehen müssen. Der Parteienvertreter sei von Anfang an der felsenfesten Überzeugung gewesen, den pro Jahr erlassenen Bescheid vollinhaltlich und zwar…
…Hierzu siehe unten Punkt Z. Abgesehen von der Zustellproblematik (Undeutlichkeit an wen die Bescheide vom 11. November 2009 zuzustellen seien - an GmbH oder an die Stillen oder an beide oder an den Geschäftsführer der GmbH) sei der Adressat im Spruch des Bescheides nicht gesetzmäßig bezeichnet…
…für die in Rede stehende Befreiung von der Gebührenpflicht maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch Umstände beurkundet sind, die die Befreiung ausschließen würden, ist eine "Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes" iSd § 17 Abs 2 GebG gegeben (vgl. VwGH 15.09.1986, 85/15/0375). Der gegenständliche Schuldschein enthält den…
…welchen die Beweismittel gesucht werden sollten, mangelhaft gewesen ist, schadet nicht, weil bei einer Undeutlichkeit eines Bescheidspruches zur Interpretation des Bescheidwillens auch die Begründung des Spruches heranzuziehen ist (vergleiche für viele: VfGH 17.6.1982, B 461/77; VfGH 18.10.1991, G 187/91…
…werden, sondern soweit als möglich bereits in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten im Sinne des § 124 Abs.2 FinStrG konkretisiert werden. Gerade diese Undeutlichkeit der Stellungnahme hat offensichtlich im gegenständlichen Fall auch dem Spruchsenat insoweit Schwierigkeiten bereitet, als er - laut Verhandlungsprotokoll (dort findet sich nur festgehalten…
…für die in Rede stehende Befreiung von der Gebührenpflicht maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch Umstände beurkundet sind, die die Befreiung ausschließen würden, ist eine "Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes" iSd § 17 Abs 2 GebG gegeben (vgl. VwGH 15.09.1986, 85/15/0375). Die gegenständlichen Urkunden (die beiden…
…des Deckungsumfanges einer Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu bestimmen versuchte, entfernte sie sich vom eingangs genannten Urkundenprinzip des § 17 Abs. 1 GebG 1957. Vielmehr hat die Undeutlichkeit des § 11 dritter Satz des vorliegenden Mietvertrages zur Folge, dass nach § 17 Abs. 2 GebG 1957 - bis zum Gegenbeweis …
…17 Abs.2 GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht deutlich ist. Die Rechtsvermutung des §17 Abs.2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen…
…Die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (siehe ua. VwGH vom 16.3.1987, Zl. 85/15/0155). Da in Punkt II von der Einräumung eines Nutzungsrechtes die Rede ist…