Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1485-W/08
Vermerk über die Umschuldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1485-W/08vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG verlangt nur einen "Vermerk über die Umschuldung" und unterscheidet sich solcherart von anderen im Gebührengesetz vorgesehenen Vermerken, die genau anführen, welche Angaben der jeweilige Vermerk zu enthalten hat. Es ist ohne Zweifel empfehlenswert, zum Zwecke der Beweiserleichterung solche Daten in den Umschuldungsvermerk aufzunehmen, welche nähere Auskünfte über die Umschuldung geben. Aus der Urkunde geht weder hervor, dass alle für die Begünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet, welche die Begünstigung ausschlössen. Aus dem Vermerk auf der Urkunde ist nicht eindeutig ersichtlich, dass alle für das Vorliegen der Begünstigung maßgebenden Tatsachen gegeben sind. Es ist daher eine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.G., W., vertreten durch A.P., gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien,
vertreten durch HR Dr. Gerhard Felmer, vom 29. Jänner 2008 betreffend
Rechtsgebühr im Beisein der Schriftführerin Ilse Pascher nach der am
3. September 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise (im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG wird festgesetzt mit
€ 40.000,-- (0,8 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 5,000.000,--).
Entscheidungsgründe
Die L.G., die Berufungswerberin, hat am
4. August 2003 mit der V.A. einen Kreditvertrag über eine
Kreditsumme in der Höhe von € 12,000.000,-- abgeschlossen. Dieser
Kredit haftete am 25. Oktober 2007 mit einem Betrag von
€ 14,442.884,32 aus. Die Laufzeit dieses Kredites war bis
1. Juli 2023 vereinbart. Im Wege der Selbstberechnung wurde für
diesen Kreditvertrag die Rechtsgebühr mit € 96.000,-- berechnet
und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz unter der
St.Nr. 000/0000 und der Aufschreibungsnummer 20.656.344/VIII/03
entrichtet.
Mit Vertragsübernahme vom
23. bzw. 24. Oktober 2007 wurde von der Berufungswerberin
mit der H.R. ein Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von
€ 17,000.000,-- abgeschlossen. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit bis
10. August 2012. Diese Urkunde enthält auf Seite 1 oben folgende
Vermerke:
"Gebührenvermerke
iSd österreichischen Gebührengesetzes
(GebG):
Kreditvertrag mit
x1. und
x2.:
gebührenbefreit
gemäß
§ 33 TP 19 Abs 4 Z 3 GebG
Vertragsübernahme:
teilweise
gebührenbefreit gemäß
§ 33 TP 19 Abs 5 GebG"
In der Gebührenanzeige wird in Punkt 2.3
festgehalten:
"2.3 Die
Voraussetzungen für die Gebührenbegünstigung gemäß
§ 33 TP 19 Abs 5 GebG sind im vorliegenden Fall erfüllt:
•
Über das ursprüngliche Rechtsgeschäft wurde eine Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise
errichtet (siehe Beilage 1).
• Der neue
Kreditvertrag wurde mit einem anderen als dem bisherigen Kreditgeber
abgeschlossen (bisheriger Kreditgeber:
V.A., neuer Kreditgeber:
H.R.).
•Die
Aufhebung des ursprünglichen Kreditvertrages sowie die Rückzahlung der
Kreditsumme erfolgten am 25.10.2007, d.h. einen Tag nach der Beurkundung des
neuen Kreditvertrages am 24.10.2007, somit innerhalb der gesetzlichen
Ein-Monatsfrist.
• Die
Urkunde über den Kreditvertrag enthält einen Vermerk über die
Umschuldung (siehe Beilage 2).
• Der
Kredit- bzw. Darlehensnehmer ist sowohl beim ursprünglichen als auch beim
neuen Rechtsgeschäft die L.G.,
somit ident."
Beigelegt wurden der Kreditvertrag vom
4. August 2003 mit der V.A. als Beilage 1 und die
Vertragsübernahme vom 23./24. Oktober 2007 als Beilage 2.
Von der V.A. wurde mit Schriftsatz vom
14. Dezember 2007 bestätigt, dass von der Berufungswerberin
aushaftende Kredite in der Höhe von insgesamt € 14,442.884,32 am
25. Oktober 2007 rückgeführt wurden.
In der Gebührenanzeige vom 25. Oktober 2007
wurde beantragt, die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 8 GebG
unter Anwendung der Gebührenbegünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5
GebG mit € 19.994,85 festzusetzen. Mit Nachtrag vom
3. Jänner 2008 wurde beantragt, die Rechtsgebühr mit
€ 20.456,93 festzusetzen. Dabei wurde von der Darlehenssumme in der
Höhe von € 17,000.000,-- der für die Rückführung
des aushaftenden Kredites verwendete Betrag von € 14,442.884,32
abgezogen und so die Bemessungsgrundlage mit € 2,557.115,68 ermittelt.
Davon 0,8 % ergibt eine Rechtsgebühr von € 20.456,93.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 29. Jänner 2008
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG die Rechtsgebühr mit
€ 136.000,-- (0,8 % von € 17,000.000,--)
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung im Wesentlichen damit,
dass bei der Vertragsübernahme kein neuer Darlehensgeber beteiligt sei und
deshalb § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht
angewendet werden kann.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der
Gebührenbegünstigung des
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG erfüllt seien.
Als einzige Formalvoraussetzung verlange das Gesetz, dass
"die Urkunde über den neuen Kreditvertrag
einen Vermerk über die Umschuldung" enthalte. Nach dem
ausdrücklichen Gesetzeswortlaut genüge ein nicht näher
definierter Vermerk. Die Individualisierung des alten Kreditvertrages etwa durch
Angabe des alten Kreditgebers und Datum des alten Kreditvertrages werde durch
das Gesetz nicht gefordert. Nach § 17 Abs. 2 GebG kann für den Fall,
dass aus dem Text der Urkunde die Umstände für die Anwendbarkeit der
Gebührenbegünstigung nicht deutlich ersichtlich sind, der Gegenbeweis,
dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gebührenbefreiung
vorliegen, erbracht werden. In dieser Berufung wurde auch festgehalten, dass die
ursprüngliche Kreditsumme im Jahr 2007 aufgestockt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2008 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet
wurde diese Abweisung damit, dass es bei Fehlen des Umschuldungsvermerkes an
einer Begünstigungsvoraussetzung mangle, welche durch den Nachweis, dass
tatsächlich eine Umschuldung vorliegt, nicht ersetzt werden könne.
Kein Umschuldungsvermerk liege vor, wenn die Urkunde keinen Aufschluss
darüber gibt, welches bestehende Kreditverhältnis umgeschuldet wird.
Der auf dem Darlehensvertrag vermerkte Satz besitze keinen ausreichenden
Aussagewert und handle es sich dabei nicht um einen Umschuldungsvermerk.
Im Vorlageantrag beschränken sich die
Ausführungen nur mehr auf das Argument, dass kein ausreichender
Umschuldungsvermerk vorläge. Es wird ausführlich dargelegt, dass nach
dem ausdrücklichen und zweifelsfreien Gesetzeswortlaut ein
"Vermerk über die Umschuldung"
genüge und keinerlei weitere Individualisierungen (hinsichtlich des
alten Kreditvertrages - etwa durch Angabe des alten Kreditgebers oder das Datum
des alten Kreditvertrages) vorgeschrieben seien.
In der am 3. September 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass aus der Urkunde
selbst die näheren Umstände ersichtlich sind. Der
Vertragsübernahme ist als Anlage 1 der Darlehensvertrag angeschlossen. Im
Punkt 4 wird auf Punkt 1.1 verwiesen, wo eine Gesamtverbindlichkeit dargestellt
wird, die ihrerseits in Punkt 1.3 aufgeschlüsselt und dort selbst mit
Bankkredit gegenüber V.A. auch ziffernmäßig konkretisiert wird.
Selbst wenn der Urkundenvermerk undeutlich wäre, sei zeitgerecht ein
ausreichender Zusatzbeweis erbracht worden. Für den Fall einer eventuellen
Stattgabe werde der Antrag auf Begünstigung für
€ 14,442.884,32 nicht mehr Aufrecht erhalten, sondern auf
€ 12,000.000,-- reduziert.
Vom Finanzamt wird der Vermerk nicht für ausreichend
angesehen. Verwiesen wurde auf Kommentar Frotz/Hügel/Popp, wonach es
empfehlenswert sei, zum Zwecke der Beweiserleichterung das Datum des
Kreditvertrages und den Namen des Kreditgebers in den Umschuldungsvermerk
aufzunehmen. Weil kein Umschuldungsvermerk vorliege, komme auch § 17 Abs. 2
GebG nicht zur Anwendung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, hier das Vorliegen eines
ausreichenden Umschuldungsvermerkes, für eine gebührenfreie
Umschuldung i.S. des § 33 TP 8 Abs. 5 GebG i.V. mit § 33 TP
19 Abs. 5 GebG vorliegen.
Die Absätze 5 der
Tarifposten 8 und 19 des § 33 GebG lauten:
"Tarifpost
8
Darlehensverträge
.....
(5) Bei
Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5
sinngemäß anzuwenden.
Tarifpost
19
Kreditverträge
.....
(5) Bei
Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme
zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen
Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag
gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des
ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen
Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung
sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen
Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers
bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die
gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen
Umstände schriftlich mitzuteilen."
Die Begünstigung für
Umschuldungen nach der zitierten Gesetzesstelle wurde durch BGBl. I 127/1984 ab
24. März 1984 eingeführt. Dafür waren nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (215 BlgNR XVI. GP.) folgende
Überlegungen maßgeblich:
"Wird
ein bestehender, in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag vorzeitig beendet und an
dessen Stelle ein neuer Vertrag mit einem anderen Kreditinstitut abgeschlossen
und beurkundet, so muss nach der geltenden Rechtslage der Vertrag zwischen den
neuen Vertragspartnern selbstständig und unabhängig davon, was vorher
war, vergebührt werden. Wenn daher der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen
Gründen, etwa weil die Konditionen günstiger sind, seinen Kreditgeber
wechseln will, muss er mit einer gewissen Belastung durch die
Kreditvertragsgebühr rechnen. Um die Wahl der für den Kreditnehmer
günstigeren Variante nicht zu beeinträchtigen, soll mit der
vorgesehenen Begünstigung für Umschuldungen eine Rechtslage geschaffen
werden, die gebührenrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Kreditnehmer
bei seinem Kreditgeber bleibt oder zu einem anderen überwechselt. Dies gilt
gleichermaßen für Darlehensverträge."
Nach der im § 33 TP 19 Abs. 5 GebG enthaltenen
Begriffsbestimmung ist unter einer - gebührenrechtlich begünstigten -
Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, mit dem ein Kreditvertrag aufgehoben wird
und die Kreditsumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz für das
bisherige Kreditschuldverhältnis ein neuer Kreditvertrag mit einem anderen
Kreditgeber abgeschlossen wird. Der Befreiungstatbestand erfordert mehrere
Voraussetzungen, so auch, dass der neue Kredit- bzw. Darlehensvertrag einen
"Vermerk über die Umschuldung"
enthalten muss. Es bleibt hier zu prüfen, ob der auf der Urkunde enthaltene
Vermerk für die Anwendung der Begünstigungsbestimmung ausreicht
(Auffassung der Berufungswerberin) oder nicht (Auffassung des Finanzamtes). Wenn
dieser Vermerk ausreichen würde, wären hier, was von keiner der
Parteien bestritten wird, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
begünstigten Umschuldung gegeben.
Nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gilt bei Umschuldungen,
wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als
Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der
neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung,
Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde
über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung
enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab
Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Hier hat der Gesetzgeber im
Vergleich mit anderen Bestimmungen im Gebührengesetz (§ 3 Abs. 4,
§ 3 Abs. 4a, § 25, § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3, § 33 TP 22 Abs. 6)
nicht ausdrücklich festgelegt, welchen Inhalt der Vermerk haben
muss.
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG verlangt nur einen
"Vermerk über die Umschuldung" und
unterscheidet sich solcherart von anderen im Gebührengesetz vorgesehenen
Vermerken, die genau anführen, welche Angaben der jeweilige Vermerk zu
enthalten hat. Zum Unterschied zu diesen verlangt der Gesetzgeber des
Gebührengesetzes für den Umschuldungsvermerk im § 33 TP 19 Abs. 5
GebG nicht ausdrücklich, welche Angaben der Vermerk enthalten soll. Es ist
ohne Zweifel empfehlenswert, zum Zwecke der Beweiserleichterung solche Daten in
den Umschuldungsvermerk aufzunehmen, welche nähere Auskünfte über
die Umschuldung geben.
Nach dem zweiten Satz des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG hat
der Kreditgeber auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des
Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche
Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich
mitzuteilen. Zweck dieser Bestimmung ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der
neue Gläubiger alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der
Umschuldung maßgeblichen Umstände erfährt. Diese im Wesentlichen
bürgerlich-rechtliche Bestimmung soll den nunmehrigen Vertragspartnern die
Anbringung der für die Gebührenbegünstigung erforderlichen
Vermerke auf der neuen Urkunde erleichtern.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder
Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung
der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so
wird nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle bis zum Gegenbeweise der Tatbestand
vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere
Gebühr zur Folge hat.
Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften kann zunächst
gesagt werden, dass § 17 Abs. 1 GebG anzuwenden ist, wenn aus der über
die Vertragsübernahme errichteten Urkunde eindeutig hervorgeht, dass ein
Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vorliegt. Anders
verhält es sich dagegen, wenn der über den neuen Kreditvertrag
errichteten Urkunde nicht vollständig zu entnehmen ist, dass ein
Sachverhalt im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegt, noch
Umstände beurkundet sind, aus denen sich das Nichtvorliegen eines solchen
Sachverhaltes ergibt. Da die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes
unzweifelhaft ein Umstand ist, der für die Gebührenfestsetzung
bedeutsam ist, muss eine Urkunde, die darüber keinen eindeutigen Aufschluss
gibt, gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG behandelt werden. Es wird also in
einem solchen Fall die Gebührenpflicht vermutet, der Gegenbeweis ist aber
zulässig (vgl. VwGH 8. 9. 1983, 82/15/0123).
Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf die
streitgegenständliche Vertragsübernahme zu. Aus ihr geht weder hervor,
dass alle für die Begünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG
maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet,
welche die Begünstigung ausschlössen. Es ist daher eine Undeutlichkeit
des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben. Aus dem Vermerk
auf der Vertragsübernahme ist nicht eindeutig ersichtlich, dass alle
für das Vorliegen der Begünstigung maßgebenden Tatsachen gegeben
sind.
Dass die Voraussetzungen für die Begünstigung
vorliegen, wurde mit der Gebührenanzeige sowie mit den Nachträgen dazu
nachgewiesen. Auch wenn der Vermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vollständig
enthält, so kann noch nicht endgültig ausgeschlossen werden, dass
für diesen Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für die
Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vorliegen. Es kann
jedoch bis zum Gegenbeweis vermutet werden, dass die Voraussetzungen für
eine begünstigte Umschuldung nicht vorliegen. Der Nachweis, dass im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Begünstigung
nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegen, wurde von der Berufungswerberin
erbracht.
Sind die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5
GebG erfüllt, so gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als
Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages ("Nachtragsfiktion"),
während ansonsten ein Nachtrag im Sinne des § 21 GebG
Parteienidentität voraussetzt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 19 Abs. 5 Rz 111).
Der Gesetzgeber fingiert dabei die Identität des alten und des neuen
Gläubigers. Werden daher keine zusätzlichen Rechte begründet (wie
beispielsweise Erhöhung der Kreditsumme), sondern nur
gebührenrechtlich irrelevante Bedingungen (wie beispielsweise der Zinssatz)
geändert, ist der neue Kreditvertrag gebührenfrei. Auf Grund dieser
Nachtragsfiktion wird daher bei gleich bleibender Laufzeit und gleich bleibender
Kreditsumme keine neuerliche Gebührenpflicht ausgelöst.
Die Diktion, dass der neue Kreditvertrag
gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages
gelte, verweist auf die Bestimmung des § 21 GebG. Aus dieser
Verweisung ergibt sich aber als weitere Begünstigungsvoraussetzung, dass
der alte Kreditvertrag beurkundet worden sein muss.
Verwendet nämlich der Gesetzgeber denselben Begriff in
einem Gesetz in verschiedenen Bestimmungen, so ist davon auszugehen, dass er
jedes Mal dasselbe damit zum Ausdruck bringen will. Ist dieser Begriff mit
bestimmten Voraussetzungen verknüpft und kommt ihm ein bestimmter Inhalt -
wie beim Nachtrag im Sinne des § 21 GebG - zu, so besteht für den
Gesetzgeber keine Veranlassung, diesen in jeder Gesetzesstelle neu zu
umschreiben. Sollte der Gesetzgeber aber einen im Gebührengesetz
enthaltenen Ausdruck in einer anderen Bestimmung mit anderen Voraussetzungen
verknüpfen wollen, wird er dies entsprechend zum Ausdruck bringen. Soll
daher die Begünstigung für Umschuldungen von Verbindlichkeiten aus
Darlehens- und Kreditverträgen zur Anwendung gelangen, müssen neben
den speziellen Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG noch
sämtliche Voraussetzungen - mit Ausnahme der Gläubigeridentität -
eines Nachtrages im Sinne des § 21 GebG gegeben sein (vgl. Glega,
ÖStZ 1984, 192).
Dass die Bestimmung des § 21 GebG auf den
vorliegenden Fall konkret nicht anwendbar ist, bedeutet aber nicht, den Begriff
des "Nachtrags" im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht in dem Sinne
auszulegen, wie er auch im § 21 GebG verwendet wird.
Die mit einem Nachtrag iSd § 21 GebG verbundene
Rechtsfolge tritt demnach nur ein, wenn das ursprüngliche
Rechtsgeschäft, das abgeändert wird, beurkundet wurde. Auch wenn der
Gesetzgeber in § 33 TP 19 Abs. 5 GebG bloß das Vorliegen eines
Nachtrages fingiert, ohne ausdrücklich die Bedingungen des § 21
zu übernehmen, setzt eine gebührenfreie Umschuldung dennoch eine
bereits gebührenrechtlich relevante Urkunde über das
ursprüngliche Rechtsgeschäft voraus (so auch Fellner, aaO,
§ 33 TP 19, Rz 112; Glega, aaO; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, § 33 TP 19, B I 8 f). Ist der aushaftende Betrag
jedoch höher als der ursprünglich gewährte und beurkundete
Betrag, ist die Differenz zum noch aushaftenden Betrag des seinerzeit
beurkundeten Kreditvertrages nicht begünstigt.
Wie aus dem Klammerausdruck
"Aufstockung" ersichtlich ist,
unterliegt bei einer Erhöhung der Kreditsumme der Differenzbetrag zum
ursprünglichen Kreditbetrag der Gebühr. Die Obergrenze, welche noch
unter die Begünstigung der Umschuldung fallen kann, bildet somit der
ursprünglich vergebührte Kreditbetrag. Das bedeutet, dass, wenn die
Kreditschuld höher ist als der ursprünglich vergebührte Betrag,
höchstens der ursprünglich vergebührte Betrag befreit sein kann.
Dieses entspricht der Nachtragsfiktion, wonach durch einen (Zusatz oder)
Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte
oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden
oder die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtes verlängert wird, dieser
(Zusatz oder) Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder
Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig ist.
Dieses bedeutet für den gegenständlichen Fall,
dass die Vertragsübernahme soweit als Nachtrag zum Kreditvertrag vom
4. August 2003 gilt, als die Vertragsübernahme keine
Änderung in der Höhe des Darlehens gegenüber dem im Kreditvertrag
enthaltenen und vergebührten Betrag enthält. Da sich der in der
Vertragsübernahme enthaltene Betrag in der Höhe von
€ 17,000.000,-- gegenüber dem im Kreditvertrag vereinbarten
Betrag von € 12,000.000,-- um € 5,000.000,-- erhöht
hat, gilt die Vertragsübernahme gebührenrechtlich in der Höhe
dieser Änderung als Nachtrag und ist im Umfang dieser Änderung die
Rechtsgebühr zu erheben. Die Voraussetzungen für die
Gebührenbegünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sind für
einen Betrag von € 12,000.000,-- erfüllt, nicht jedoch für
jenen Betrag, welcher diesen Betrag übersteigt (der ursprüngliche
Kreditvertrag wurde nur über einen einmal ausnützbaren Kredit in der
Höhe von € 12,000.000,-- abgeschlossen).
Für die Vertragsübernahme vom
23./24. Oktober 2007 beträgt die Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG 0,8 % von
€ 5,000.000,--, das sind € 40.000,--.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1485-W/08
- Stammnummer
- 36669
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF