Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0581-G/02
entgeltlicher Verzicht auf ein Bestandrecht gegenüber dem Bestandgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-G/02vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein entgeltlicher Verzicht auf ein Bestandrecht gegenüber dem Bestandgeber stellt kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JF, Rechtsanwalt, D, vom
21. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
21. Mai 2002 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zwischen JF (in der Folge kurz Bw. genannt) als
Bestandgeber und den Ehegatten A als Bestandnehmer wurde am 4. Mai 1999 eine
Vereinbarung abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise
: 1.
Die
Ehegatten A sind Bestandnehmer von
Geschäftsräumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft EZKG
errichteten Haus Hauptplatz 16 in
DL. JF
ist alleiniger Eigentümer der genannten
Liegenschaft.
2.
Die
Vertragsteile vereinbaren nunmehr, dass das in Punkt 1. geschilderte
Bestandverhätnis mit Ablauf des 31.5.1999 einvernehmlich aufgelöst
wird. Damit enden sämtliche Bestandrechte der Bestandnehmer im Hause
Hauptplatz 16 bzw. auf der Liegenschaft
EZKG. JF
bezahlt an die Ehegatten
A für die
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Aufgabe derer
Bestandrechte einen Betrag von
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S
500.000,--
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zuzüglich 20 %
USt
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S
100.000,--
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zusammen daher
|
S
600.000,--
Der Nettobetrag von S
500.000,-- ist binnen 8 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung zu bezahlen.
Die Mehrwertsteuer wird durch Überrechnung vom Steuerkonto des
Bestand-gebers auf dasjenige der Bestandnehmer beglichen.
5.
Mit
dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen
den Bestandnehmern einerseits und dem Bestandgeber andererseits bis zum heutigen
Tage abgegolten und erledigt.
Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 21. Mai
2002 eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG
für den Bw. fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass es sich bei der zugrundeliegenden
Vereinbarung um eine gebührenfreie Ablöse für die Aufgabe von
Mietrechten handle. Keinesfalls könne darin eine Zession erblickt
werden.
Am 10. Juli 2002 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf § 17 Abs. 2 GebG
(Undeutlichkeit der Urkunde). Es habe sich die Frage gestellt, ob die
Vereinbarung unter TP 20 oder TP 21 des § 33 GebG zu subsumieren sei. Ein
Gegenbeweis des Bw. sei nicht erfolgt.
Am 14. August 2002 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. An
der Vereinbarung sei nichts unklar. Es handle sich dabei um eine
gebührenfreie Ablösezahlung für die Aufgabe von Mietrechten. Im
Hinblick auf TP 20 werde festgehalten, dass die Bestandrechte nicht im leisesten
strittig oder zweifelhaft gewesen seien. Auch aus dem Text ergebe sich keinerlei
Hinweis auf ein streitiges Recht oder Rechtsverhältnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG unterliegen
u.a. Abtretungen von Rechten einer Gebühr.
Gegenstand einer derartigen Abtretung können auch
Rechte aus einem Bestandvertrag sein. Der Tatbestand der TP 21 ist nur
dann erfüllt, soweit durch den auch gegenüber dem Bestandgeber
wirksamen Eintritt eines neuen Bestandnehmers in das Bestandverhältnis
neben daraus entspringenden Verpflichtungen Rechte übertragen werden und
hiefür ein Entgelt zu entrichten ist (vgl. VwGH 26.11.1982,
80/15/3243).
Im vorliegenden Fall werden aber keine Bestandrechte an
einen Dritten abgetreten, sondern es wird auf ein Bestandrecht verzichtet bzw.
dieses aufgelassen.
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG unterliegen
(außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr. Ein Vergleich
ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung
strittiger oder zweifelhafter Rechte. Aus dem Inhalt der vorliegenden
Vereinbarung ist jedoch keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich bei
dem Bestandrecht um ein streitiges oder zweifelhaftes Recht gehandelt
hat.
Schließlich besagt das Urkundenprinzip lt. § 17
Abs. 1 GebG, dass eine Urkunde grundsätzlich allein nach ihrem Inhalt auf
die Gebührenpflicht zu prüfen ist.
Nachdem kein Recht abgetreten wurde und der Urkundeninhalt
klar und deutlich ist, handelt es sich bei der gegenständlichen
Vereinbarung um kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage stattzugeben und der Bescheid vom 21. Mai 2002
aufzuheben.
Graz, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-G/02
- Stammnummer
- 11252
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF