Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0090-W/07
Bemessungsgrundlage für Bestandvertragsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-W/07vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, vertreten durch X, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 27. Oktober 2005, St.Nr. xxx, 2005
betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. 5./24.5 2002 hat die Berufungswerberin (Bw), G.,
vertreten durch Y., mit der Firma N. einen Mietvertrag
abgeschlossen.
Der Mietvertrag enthält unter Anderem folgende
Bestimmung:
"§
11 VERSICHERUNGEN
"Soweit aus der Art des Geschäftsbetriebes des
Mieters eine über dem Durchschnitt liegende Feuergefährdung ableitbar
ist, ist dies dem Vermieter mitzuteilen. Die daraus resultierende
Prämienerhöhung der vom Vermieter für die Gebäudesubstanz
samt technischen Einrichtungen abgeschlossenen Feuerversicherung trifft
ausschließlich den Mieter. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluß
einer ausreichenden Betriebshaftpflicht- und
Betriebsunterbrechungsversicherung."
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO erfolgten vom Finanzamt A Beanstandungen und wurde die
Gebühr mit dem spruchgegenständlichen Bescheid gemäß
§
201 BAO festgesetzt, wobei die vertragliche Verpflichtung, eine
Betriebshaftpflichtversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung
abzuschließen mit 5% des Gesamtmietzinses bewertet und der
Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurde.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt im
Wesentlichen vor, die vom Mieter übernommene Verpflichtung zum Abschluss
einer Betriebshaftpflichtversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung
stelle keinen gebührenrechtlich relevanten Tatbestand dar.
Im gegenständlichen Fall sei dem Mieter der Abschluss
des Versicherungsvertrages völlig freigestellt. Dem Vermieter würden
durch den Abschluss des Vertrages keinerlei Kosten erwachsen die auf den Mieter
überwälzt werden könnten. Der Abschluss der Versicherung stelle
keine Verpflichtung des Mieters dar, um in den Genuss der Bestandsache zu
kommen, sondern allenfalls eine vertragliche Nebenvereinbarung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag enthält keine ergänzende
Berufungsbegründung.
In seiner Berufungsentscheidung vom 31. Mai 2006,
RV/0254-W/06, vertrat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die
Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und
Betriebsunterbrechungsversicherung der Abwendung wirtschaftlichen Schadens vom
Unternehmer diene, aber mit der Erhaltung der Bestandsache oder der
Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches
dieser Sache nicht unmittelbar zu tun habe und somit nicht zur
Gebührenbemessungsgrundlage zu zählen sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat das Finanzamt A
Amtsbeschwerde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid
(Berufungsentscheidung) des unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom
25. Oktober 2006, Zl.2006/16/0112, bei der ho Behörde eingelangt am 11.
Jänner 2007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in
jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hat. Der unabhängige Finanzsenat hat daher in einem fortgesetzten
Verfahren neuerlich über die Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem obzitierten
Erkenntnis folgende Rechtsanschauung dargetan:
"Gemäß
§
17 Abs.1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) ist für die Festsetzung
der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
Wenn aus der Urkunde die
Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird nach Abs.2 dieser Bestimmung bis zum Gegenbeweis der
Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die
höhere Gebühr zur Folge hat.
Für die Einbeziehung
des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach
§ 33 TP 5 GebG 1957 ist nicht entscheidend, dass
diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist
(Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 76 zu § 33 TP 5 GebG 1957).
Wesentlich für eine solche Einbeziehung ist, dass ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (Fellner, aaO,
Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG 1957).
Im § 17 Abs. 1 GebG
1957 ist als Prinzip - Urkundenprinzip - festgelegt, dass für
die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der
Urkunde maßgebend ist. § 17 Abs. 2 GebG 1957 hat zum Inhalt, dass bei
einem - in Bezug auf die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes
oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände
- undeutlichen Urkundeninhalt bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet
wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere
Gebühr zur Folge hat (vgl. Fellner, aaO, Rz 2 und 16 zu § 17
GebG 1957).
Die nach § 17 Abs. 1
GebG 1957 für die Beurteilung der Gebührenschuld maßgebliche
Urkunde ist im Beschwerdefall der eingangs genannte Mietvertrag vom 16. Mai
2002, der in seinem § 11 dritter Satz die Verpflichtung des Mieters zum
Abschluss einer "ausreichenden Betriebshaftpflicht- und
Betriebsunterbrechungsversicherung" enthält. Der Inhalt der von der
Mitbeteiligten als Mieterin abzuschließenden Betriebshaftpflicht- und
Betriebsunterbrechungsversicherung ergibt sich dagegen nicht aus der
maßgeblichen Urkunde, sodass der Umfang der Verpflichtung der
Mitbeteiligten zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht- und
Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Inhalt dieser Urkunde
auslegungsbedürftig ist.
Soweit die belangte
Behörde im angefochtenen Bescheid den Umfang der Verpflichtung an Hand
nicht näher begründeter Definitionen des Deckungsumfanges einer
Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu bestimmen
versuchte, entfernte sie sich vom eingangs genannten Urkundenprinzip des §
17 Abs. 1 GebG 1957. Vielmehr hat die Undeutlichkeit des § 11 dritter Satz
des vorliegenden Mietvertrages zur Folge, dass nach
§ 17 Abs. 2 GebG 1957 - bis zum Gegenbeweis
- der Tatbestand vermutet wird, der die Gebührenschuld begründet
oder die höhere Gebühr zur Folge hat - im Beschwerdefall daher,
dass auch die Verpflichtung nach § 11 dritter Satz des
gegenständlichen Mietvertrages in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
ist."
Gemäß
§63 Abs.1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grund
der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-W/07
- Stammnummer
- 25881
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF