…der von ihr eingebrachten Berufung weiters moniert, dass der Spruchsenat lediglich ihre Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt habe, nicht aber ihren ordentlichen Lebenswandel. Dem ist zu entgegnen, dass nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB als Milderungsgrund zu werten ist, wenn der Täter bisher einen ordentlichen…
…Rechtfertigung des Bw. und seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Nach Teileinstellung liegt kein erschwerender Umstand vor. In dem erstinstanzlichen Erkenntnis wurde zudem übersehen, dass bereits am 27. Jänner 2006 eine vollständige Schadensgutmachung vorlag. Dieser weitere wichtige Milderungsgrund war zu Gunsten des Bw. bei der…
…gegen abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen habe, deren Ausmaß sich in einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund € 26.197,00 wieder spiegle. Bei der Strafbemessung habe der Erstsenat zwar die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund erfasst, jedoch die Milderungsgründe der geständigen Verantwortung, die lange zurück liegenden Tatzeiträume…
…die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ergehen, dabei sind im Falle eines Schuldspruches finanzielle Schwierigkeiten, Sorgepflichten und Unbescholtenheit als Milderungsgründe zu berücksichtigen. Aus Anlass der Beschwerde war der Schreibfehler hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an Umsatzsteuer 2001 zu korrigieren. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden…
…dass es beim Versuch geblieben ist. Eine vorhergehende zu niedrige Festsetzung war nicht erfolgt. Dieser Umstand wird bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2005 hat der Beschuldigte die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend…
…die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe von etwa € 18.000,--. Der Berufungssenat übernimmt den bisher tadellosen Lebenswandel bzw. die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des M als Milderungsgrund. In…
…Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Erstbehörde die geständige Verantwortung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend wurde die Anzahl der Pflichtverletzungen (3) gewertet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 23. August 2005…
…in Anspruch nehmen will, diese ihm also möglicherweise eine willentliche Anleitung zur fristgerechten Meldung der in Hinkunft anfallenden Selbstbemessungsabgaben geben kann. Dem erschwerenden Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg stehen weiters als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine Mitwirkung an…
…der Rückstand am Abgabenkonto beträgt mehr als € 6.600,00) und von Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anbetracht und unter verstärkter Gewichtung der malversiven Vorgangsweise des Bw., trotz Hinzukommens des Milderungsgrundes der Schadensgutmachung und unter Einbeziehung seiner…
…Familie existenzgefährdet, da er als Vermögensloser für seine Ehefrau (Hausfrau) und zwei Kinder sorgepflichtig sei und lediglich über ein Einkommen von € 1.143,00 monatlich verfüge. Bei vollständiger Würdigung der Milderungsgründe und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. hätte die…
…der Mehrzahl der deliktischen Angriffe als Milderungsgründe ein abgelegtes Geständnis, die erfolgte jeweils zeitnahe Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch nachträgliche Bekanntgabe der Lohnabgaben, die Zwangslage des Unternehmens, welche den Beschuldigten zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, sowie seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit gegenüber…
…Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, wogegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als erschwerend zu werten war. In Abwägung der Strafzumessungsgründe erscheint dem Berufungssenat bei einem Strafrahmen von ca. € 55.858,00 in Anbetracht der überwiegenden Milderungsgründe bei der gegebenen…
…als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw. sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet habe, andererseits habe es die Finanzstrafbehörde unterlassen, weitere vorliegende Umstände als Milderungsgründe heranzuziehen. Folgende Umstände seien jedenfalls noch als Milderungsgründe zu werten: Den Ausführungen über die Milderungsgründe…
…sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet und mit der die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 beantragt wird. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im angefochtenen Erkenntnis sei richtig als Milderungsgrund das Geständnis, die Unbescholtenheit…
…bei der Strafneubemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat von der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. auszugehen. Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass Ursache und Motiv für die steuerlichen Verfehlungen des Bw. die schlechte wirtschaftliche Situation sowohl der Fa. E.H. Ltd. als auch des Bw…
…und überschreite die Mindeststrafe um lediglich ca. 10 % (vom Höchstmaß aus gerechnet). Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen gewertet worden. Zu Unrecht nicht berücksichtigt sei jedoch der Umstand, dass hinsichtlich des Faktums der Hinterziehung von…
…Strafe nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten gewesen. Bei…
…gemäß § 20 FinStrG 3 Tage, und gemäß § 185 FinStrG ein Kostenersatz in Höhe von 220 € sowie der Ersatz der allfälligen Strafvollzugskosten verhängt. Als Milderungsgrund wurde das Geständnis gewertet. Begründend führte das Zollamt aus, dass der Unternehmer Y. für das Restaurant "R" in Z. der…
…das Tatsachengeständnis, die lange Wohlverhaltensphase seit der Tatbegehung vor fünf Jahren. Das Erkenntnis trage insbesondere dem gewichtigstem der hier angeführten Milderungsgründe, nämlich der gänzlichen Unbescholtenheit der beiden Beschuldigten, nicht Rechnung. Trotz der langen Führung des Unternehmens seit dem Jahre 1962 habe es bis zum nunmehrigen…