…an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs…
…der von ihr eingebrachten Berufung weiters moniert, dass der Spruchsenat lediglich ihre Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt habe, nicht aber ihren ordentlichen Lebenswandel. Dem ist zu entgegnen, dass nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB als Milderungsgrund zu werten ist, wenn der Täter bisher einen ordentlichen…
…anzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zukam, und dass für ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am 5.5.2014 Beschwerde…
…festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaItungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen…
…anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt…
…Parkometergesetz 2006, § 19 VStG) zitiert bzw. näher erläutert und jene Gründe angeführt, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier: Unbescholtenheit als Milderungsgrund). Der Bf. bringt in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, einen gültigen Parkschein gehabt zu haben. Diesen könne er dem Gericht jederzeit vorweisen. Er…
…Rechtfertigung des Bw. und seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Nach Teileinstellung liegt kein erschwerender Umstand vor. In dem erstinstanzlichen Erkenntnis wurde zudem übersehen, dass bereits am 27. Jänner 2006 eine vollständige Schadensgutmachung vorlag. Dieser weitere wichtige Milderungsgrund war zu Gunsten des Bw. bei der…
…ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass…
…gegen abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen habe, deren Ausmaß sich in einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund € 26.197,00 wieder spiegle. Bei der Strafbemessung habe der Erstsenat zwar die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund erfasst, jedoch die Milderungsgründe der geständigen Verantwortung, die lange zurück liegenden Tatzeiträume…
…die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ergehen, dabei sind im Falle eines Schuldspruches finanzielle Schwierigkeiten, Sorgepflichten und Unbescholtenheit als Milderungsgründe zu berücksichtigen. Aus Anlass der Beschwerde war der Schreibfehler hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an Umsatzsteuer 2001 zu korrigieren. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden…
… 5 Abs. 2 Parkometerverordnung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt." Mit Eingabe vom 23. September 2012 erhob die Bf. Berufung gegen das Straferkenntnis…
…weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kam. Gegen das Straferkenntnis hat die Bf. Beschwerde behoben. In…
…dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Maßgebend für die Strafbemessung (60 Euro) waren ein erheblicher Unrechtsgehalt, Fahrlässigkeit, die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse…
…Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Maßgebend für die Strafbemessung (60 Euro) waren ein erheblicher Unrechtsgehalt, Fahrlässigkeit, die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse…
…der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund komme dem Bf. nicht mehr zugute). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und focht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Das Vorbringen im Einspruch vom 27. April 2021 werde ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Als Beschwerdegrund…
…dass er nichts Unrechtes getan habe. Der Unrechtsgehalt der Tat und sein Verschulden würden keinesfalls eine so hohe Geldstrafe rechtfertigen. Außerdem sei sein bislang ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund nicht berücksichtigt worden. Die angelastete Tat stehe in auffälligem Widerspruch zu diesem, was er durch die Rechnung…
…Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen anlässlich Ihres Einspruches zu weiteren Übertretungen wurden berücksichtigt…
…wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass dem Bf. der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf…
…Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der…