Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300006/2024
Abgabenhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300006/2024vom 12.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine abgabenbehördliche Prüfung hat zu Abgabennachforderungen an Umsatzsteuern und Kapitalertragsteuern geführt, wobei in den davon betroffenen Zeiträumen ***8*** und die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführer fungierten.
Ab dem Ausscheiden von ***8*** als Geschäftsführer fungierte die Beschuldigte als alleinige Geschäftsführerin. In Ihrem Verantwortungsbereich wurden die unter objektiver Tatbestand näher behandelten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bei Fälligkeit ordnungsgemäß eingereicht und auch die angefallenen Vorauszahlungen nicht entrichtet.
Zudem haben sie im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben Abfuhrdifferenzen zu lohnabhängigen Abgaben ergeben.
Die von der Beschuldigten vertretene Gesellschaft ist in Konkurs.
Zum objektiven Tatbestand:
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 wurde am 23.10.2017 elektronisch eingereicht und hat zum unrichtigen Erstbescheid vom 6.3.2018 geführt, der zu Handen ***56***, ***55***, ***16*** zugestellt wurde.
Die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung haben zu einer Nachforderung von € 2.000,00 geführt. Diese Feststellung ist nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Kapitalertragsteuer für 01-12/2015 von € 3.626,98 (Verkaufserlös im Mai 2015 zugeflossen), für 01-12/2016 von € 4.149,26, (Busreise und Reise nach ***64***) für 01-12/2017 von € 8.248,38 (Rechnung ***4***, Mai 2017) war gemäß § 96 EStG binnen einer Woche ab Zufließen abzuführen.
USt im Voranmeldungsstadium:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
U 05/2017 in Höhe von € 4.999,00:
Am 1.6.2017 wurde eine Voranmeldung mit einer Gutschrift von € 5.022,64eingereicht.
Am 19.2.2019 wurde nach der abgabenbehördlichen Prüfung eine Nachforderung von € 4.999,00 gebucht. Demnach wäre lediglich eine Gutschrift von € 23,04 zugestanden und wurde die Gutschrift zu hoch geltend gemacht.
U 09/2020 in Höhe von € 668,84:
Die Voranmeldung wäre am 15.11.2020 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 4.2.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 10/2020 in Höhe von € 382,22:
Die Voranmeldung wäre am 15.12.2020 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 4.2.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 01/2021 in Höhe von € 834,45:
Die Voranmeldung wäre am 15.3.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 2.9.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 3/2021 in Höhe von € 1.875,34:
Die Voranmeldung wäre am 15.5.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 2.9.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 04/2021 in Höhe von € 13.813,74:
Die Voranmeldung wäre am 15.6.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 05/2021, in Höhe von € 2.129,40:
Die Voranmeldung wäre am 15.7.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 6/2021 in Höhe von € 22.222,68:
Die Voranmeldung wäre am 15.8.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
U 07/2021 in Höhe von € 510,77:
Die Voranmeldung wäre am 15.9.2021 einzureichen und die Zahllast zu entrichten gewesen. Tatsächlich scheint erst am 12.10.2021 die Buchung der Festsetzung am Abgabenkonto auf.
Lohnabhängige Abgaben:
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Tat ist jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist eine angelastete Verkürzung an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag auch gesondert betragsmäßig auszuweisen.
L 05/2021 € 1.511,61, DB € 503,45, DZ € 47,76
Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.6.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 19.8.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.
L 06/2021 € 1.511,61, DB € 503,45, DZ € 47,76
Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.7.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 19.8.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.
L 10/2021 € 2.325,45, DB € 849,39, DZ € 80,58
Die Meldung dieser Abgabenschuldigkeiten wäre mit 15.11.2021 vorzunehmen gewesen, tatsächlich scheint jedoch erst am 23.12.2021 die Buchung am Abgabenkonto auf. Die Abgaben wurden auch bei Nachmeldung nicht entrichtet.
Zum subjektiven Tatbestand
Die Beschuldigte fungiert seit 21.3.2014 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Ab Gründung war zunächst bis 16.10.2020 auch ***8*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und weiterer Gesellschafter.
Er war auch noch GF. als die ***79*** den Rechtsmittelverzicht zur Nachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung in Form der Beschwerdevorentscheidung abgegeben hat.
Der Beschuldigten wird daher seitens des Senates insoweit Glauben geschenkt, dass sie ursprünglich lediglich im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen war, die Geschäfte aber tatsächlich nicht geführt, sondern sich um ihre beiden Kinder gekümmert hat.
Ab dem Ausscheiden von ***8*** war sie allerdings alleinige Geschäftsführerin, daher oblag es dann ihr entweder die Geschäftsführung zurückzulegen oder sie auch tatsächlich wahrzunehmen. Sie weist bereits eine Vorstrafe auf, daher geht der Senat davon aus, dass sie die gesetzlichen Fälligkeitstage gekannt hat und es damit zumindest ernstlich für möglich gehalten und damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß eingereicht werden und Verkürzungen für gewiss gehalten hat, da sie eben keine richtigen Vorauszahlungen geleistet hat. Bezüglich der im Zuge der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben festgestellten Abfuhrdifferenzen wurden die Abgaben zwar rechnerisch richtig ermittelt jedoch eben nicht vollständig bei Fälligkeit entrichtet, auch dies hat sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Die Beweiswürdigung basiert auf der Aktenlage, die Beschuldigte hat am Verfahren nicht mitgewirkt, die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet und an den Verhandlungen nicht teilgenommen.
Verbandsverantwortlichkeit
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
Die Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes eine Entscheidungsträgerin im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Sie hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den belangten Verband wegen der durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen.
Der Verband ist seit 24.5.2022 in Konkurs. Dies berührt das Finanzstrafverfahren nur insoweit, dass der Verband in diesem Bereich nicht vom Masseverwalter, sondern von der Geschäftsführerin vertreten wird.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit ***24*** Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen einer Vielzahl an Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten über einen längeren Deliktszeitraum und die einschlägige Vorbestrafung, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Derzeit sind mehr als € 138.000 ausgesetzt.
Die Beschuldigte hatte 2022 und 2023 ein Einkommen von Null. Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes - € 3.144 €. Über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenslage ist nichts bekannt.
Im Jahr 2021 bezog sie noch als Angestellte der ***59*** (ebenfalls Geschäftsführung ***56*** bis Ende 2021) € 22.598,00 und im Jahr 2020 € 40.506,28.
2015 hatte sie ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 4.865,00, für die Jahre 2016 und 2017 wurde ein Einkommen aus Gewerbebetrieb geschätzt, wobei die Schätzungsbescheide an ihren damaligen Masseverwalter gingen.
Es wird von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen, wobei die Beschuldigte eben weiterhin Sorgepflichten für zwei Kinder hat und ein Kind besondere Bedürfnisse aufweist.
Die Beschuldigte hat 8 Abgabenhinterziehungen im Voranmeldungsstadium und 3 Finanzordnungswidrigkeiten zu verantworten. Ihre geständige Verantwortung wurde als Milderungsgrund durch die Beschwerdeerhebung wieder relativiert, eine Mitwirkung an der Wahrheitsfindung liegt nicht vor.
Die nach Teileinstellung neu bemessene Geldstrafe entspricht nach dem Dafürhalten des Senates dem Schuldgehalt der bewirkten Taten und spezial- (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Vergehen) sowie generalpräventiven (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) Erfordenissen.
Beim Verband wertete der Spruchsenat zudem dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd.
Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Die Beschuldigte ist auch Gesellschafterin des belangten Verbandes, daher wird der Milderungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 6 VbVG bei der Bemessung der Geldbuße schlagend.
Nach Teileinstellung war auch hinsichtlich des Verbandes mit einer Strafneubemessung vorzugehen, die unter Berücksichtigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen erfolgte.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten jeweils in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Graz, am 12. September 2024
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Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1, 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300006/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300006.2024
- Stammnummer
- 146833
- Gültig
- 12.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF