Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0146-W/05
Prüfungsfeststellungen, Umsatzzuschätzungen wegen nicht erfasster Barverkäufe, Antrag auf Absehen von einer Senatszuständigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0146-W/05vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.L., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 23. November 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
14. November 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
"....eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von S 17.475,00
(entspricht € 1.269,96) und an Einkommensteuer 2001 in der Höhe
von S 36.508,00 (entspricht € 2.653,14)..."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2005 hat das Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten
Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einbringung unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 und 2002 (unvollständige
Erklärung von Umsatz und Gewinn lt. TZ 14 und 16 a des Bp Berichtes vom
13.9.2004) eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S
14.475,00 und 2002 € 863,00 und an Einkommensteuer 2001 in Höhe von S
36.508,00 und 2002 in Höhe von € 1.933 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. November 2005, in welcher vorgebracht
wurde, dass von unzutreffenden Verkürzungsbeträgen ausgegangen werde.
Der Bf. habe sich mit der Abgabenbehörde bezüglich der Nachforderungen
nach Abschluss der Prüfung geeinigt, es seien daher nicht die Ergebnisse
der Betriebsprüfung als strafbestimmender Wertbetrag heranzuziehen. Die
Beschwerde richte sich sowohl gegen die Zuständigkeit des Senates, als auch
gegen die Höhe des zu Grunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages, sowie
die Annahme einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Sinne des §
33 FinStrG.
Des Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen
zur wirtschaftlichen Lage des Bf., seinen Sorgepflichten und zu seinem
untadeligen Lebenswandel.
Der Bf. beantragt lediglich von einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung auszugehen, das Verfahren in die Zuständigkeit des
Einzelbeamten zu delegieren und es in der Folge einzustellen, da es weder einer
spezial- noch einer generalpräventiven Maßnahme bedürfe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 14 des Prüfungsberichtes vom 13. September
2004 wird ausgeführt, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei dem
Hauptlieferanten des Bf., der Firma H. Aufzeichnungen beschlagnahmt worden seien
aus denen hervorgehe, dass im Zeitraum Jänner 2001 bis August 2002
regelmäßig Bareinkäufe getätigt wurden, bei denen lediglich
handgeschriebene Belege ohne fortlaufende Nummer vorlagen. Die Warenbestellung
erfolgte telefonisch unter Bekanntgabe welcher Anteil auf offiziellen
Lieferschein und EDV erstellte Rechnung und welcher Anteil auf Barverkaufsbeleg
geliefert werden sollte. Die Barverkäufe wurden bei der Firma H. in der
Zeit von 1.2.2000 bis 31.8.2002 in Heften aufgezeichnet und aufbewahrt. Es
handelt sich dabei um handgeschriebene Aufzeichnungen, in denen Datum der
Lieferung, Name des Kunden, Rechnungssumme brutto und Zahlungshinweis
angeführt sind.
Die vom Bf. im Zuge der Prüfung vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen wiesen nur EDV Rechnungen und keine Barverkaufsbelege
auf. Der Bf. brachte zu dem Vorhalt Waren ohne ordnungsgemäße
Abrechnung erhalten zu haben vor, dass es eine Aufteilung des Wareneinkaufes in
einen offiziellen und einen nicht offiziellen Teil bei ihm nicht gegeben habe.
Die weiteren Überprüfungen ergaben jedoch, dass
vier von dem Bf. vorgelegte Rechnungen zunächst Barverkaufsrechnungen
gewesen sind und nachträglich umgeschrieben wurden.
Zudem sagten auch die Kraftfahrer der Firma H. aus, dass
regelmäßig Lieferungen auf Barverkaufsrechnungen an den Bf. erfolgt
seien.
Diese Feststellungen führten zu einer Umsatz- und
Gewinnzuschätzung. Im Jahr 2001 wurden im Rechenwerk des Bf. fehlende
Bareinkäufe in der Höhe von S 143.026,10 und im Jahr 2002 in der
Höhe von € 7.375,42 ermittelt.
Zudem wurde ein Sicherheitszuschlag von ca. 10 % der
Bruttoumsatzzurechnung hinzugeschätzt.
Die Jahreserklärungen 2001 wurden am 14. März
2002 eingereicht und führten zu den unrichtigen Bescheiden vom 3. April
2002.
Die Jahreserklärungen 2002 wurden am 2. April 2003
eingereicht und führten zu den unrichtigen Bescheiden vom 29. April
2003.
Nach einem Rechtsmittelverfahren ergingen am 13. Juni 2006
zweite Berufungsvorentscheidungen die in Rechtskraft erwachsen
sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist und der
Einleitungsbescheid zu Recht ergangen ist. In einem Beschwerdeverfahren ist
lediglich darüber eine Feststellung zu treffen, ob die Annahme der
Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, nicht dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat (VwGH 20040928, 2004/14/0014).
Dem Vorbringen des Bf. zur Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages ist zu entgegnen, dass die Nachforderungsbeträge nach der
Betriebsprüfung wesentlich höher waren (z.B. Umsatzsteuer 2001 S
40.052 nach der Bp und S 17.475 nach der rechtskräftigen
Abgabenvorschreibung). Es wurde demnach im Einleitungsbescheid von den
Ergebnissen des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens ausgegangen und
die diesbezüglichen Einwendungen zu den Zuschätzungen
berücksichtigt. Diese Grundlagen können somit unbedenklich auch
für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen
werden.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag
bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen
übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt, b) wenn der
Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch
einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten
Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die
Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß
§ 125
Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu
stellen.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt in Summe
€ 6.719,10 daher wäre lediglich eine Antragstellung auf Befassung des
Senates möglich, eine zwingende Senatszuständigkeit liegt nicht vor.
Offensichtlich dürfte der Bf. übersehen haben, dass für das Jahr
2001 Schillingbeträge im Einleitungsbescheid ausgewiesen sind.
Bei dem Bezug von Warenlieferungen, die keinen Eingang in
das Rechenwerk gefunden haben, muss der Bf. eine Abgabenverkürzung
zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, daher ist der
Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Den Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage des Bf. und
seinen Sorgepflichten kommt im Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu. Eine
Entscheidung über Schuld und Strafe hat nach Abschluss des
Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
ergehen, dabei sind im Falle eines Schuldspruches finanzielle Schwierigkeiten,
Sorgepflichten und Unbescholtenheit als Milderungsgründe zu
berücksichtigen.
Aus Anlass der Beschwerde war der Schreibfehler
hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an Umsatzsteuer
2001 zu korrigieren. Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des
Tatzeitraumes.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Eurogesetz ist mit
Wirkung 1. Jänner 2002 der Staatshaushalt sowie jeder andere
öffentliche Haushalt in Euro zu führen. Abs. 2 Ab dem 1. Jänner
2002 sind Geldbeträge, in 1. gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder
sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, 2.
gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder
Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist, 3. Verordnungen und
Bescheiden sowie 4. öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von
Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften in
Euro auszudrücken.
Obwohl vor dem 1. Jänner 2002 Abgaben
selbstverständlich nur in Schillingbeträgen verkürzt werden
konnten, ist der Ausweis der zur Last gelegten Verkürzungen in
Eurobeträgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz
geboten.
Die Beschwerde war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
PrüfungsfeststellungenUmsatzzuschätzungen wegen nicht erfasster BarverkäufeAntrag auf Absehen von einer Senatszuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0146-W/05
- Stammnummer
- 27319
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF