…weil die strafbefreiende Wirkung nicht an der Offenlegung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten scheitert, sondern an der mangelnden Täterbezeichnung. Zusammenfassend ist auch für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen M.D., Sbg., vertreten durch Mag. Franz FLÖRL, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Vierthalerstraße 5, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November…
…werde insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer dem Sachverhalt und der Schuld angemessenen Geldstrafe beantragt. Zur Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-04/2003 verweist der Amtsbeauftragte auf die fehlende Täterbezeichnung. Diese Selbstanzeige sei vom steuerlichen Vertreter für die L-KG erstattet worden…
…für die A-GmbH und ab dem 1. Jänner 2011 nur für die A-GmbH und die B-GmbH (als Anzeiger) gelten. Mangels Täterbezeichnung liege daher für den gesamten im Einleitungsbescheid beschriebenen Tatvorwurf keine Selbstanzeige für X vor. Auch wenn dieser alleiniger Geschäftsführer der A…
…Eingabe enthalte keine im § 29 Abs. 5 FinStrG erforderlich genannte Täterbezeichnung, sodass auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen gewesen sei. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen…
…Damit habe er qualifiziert vorsätzlich im Sinne des § 33 Abs. 2 FinStrG gehandelt. Der Selbstanzeige komme mangels genauer Täterbezeichnung keine strafbefreiende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Mai 2009, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde…
…konkreten monatlichen Lohnabgaben ausgewiesen worden und zudem werde der Beschuldigte weder in den Bilanzen noch in den Erläuterungen genannt. Es mangle daher schon an der konkreten Täterbezeichnung. Schließlich seien die nachgemeldeten Beträge nicht gleichzeitig mit der Vorlage der Jahresbilanz, sondern erst viel später entrichtet worden…
…faktischer Machthaber, wobei dieser Begriff entgegen den Ausführungen des Bf. keineswegs als Berufsbezeichnung zu gelten hat, sondern sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mögliche Täterbezeichnung entwickelt hat, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insoweit gegeben, als der Bf. daran beteiligt war, dass…
…darauf zu verweisen, dass einer entsprechenden Qualifikation als Strafbefreiungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit.c FinStrG hier schon die mangelnde Täterbezeichnung (vgl. § 29 Abs. 1 und 5 FinStrG) entgegensteht. Ob der Bf. die ihm im Hinblick auf das Teilfaktum Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2003 an Hand der…
…von S 1,7 Mio. werde in den nächsten Tagen beim Finanzamt erfolgen. Durch die eigenständige Meldung und die rechtzeitige Einzahlung als Schadensgutmachung seien alle Kriterien für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Laut Ausführungen des Spruchsenates enthalte diese Selbstanzeige eine explizite Täterbezeichnung, wie im § 29 Abs…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.K., (Bf.) vertreten durch Schmitt und Schmitt Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des…