…bezog der Berufungswerber aus der genannten Grenzgängertätigkeit einen Bruttolohn in Höhe von 115.966,00 sFr (= 71.958,29 €), in dem neben einer gesetzlichen Kinderzulage im Betrage von 4.800,00 sFr (= 2.978,46 €) auch sonstige Bezüge (13. und 14…
…Steuerabzug ATS 380.437 und ATS 317.700 Werbungskosten. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden mit ATS 4.181 festgestellt. Die Steuer für die sonstigen Bezüge wurde mit ATS 21.331,44 festgestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass bei der Veranlagung nichtselbständige Einkünfte der Fa…
…der Verfasser dieser Randzahl eine bestimmte Vorgehensweise betreffend die Begünstigung des § 67 EStG 1988 - nämlich die fiktive Herausrechnung sonstiger Bezüge aus dem monatlich ausbezahlten Jahresarbeitslohn - für nicht zulässig erachtet. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | Einkünfte a. nichtselbständiger Arbeit lt. Erstbescheid (inklusive Werbungskostenpauschale) |…
…In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass unter Bedachtnahme auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie Vorrangigkeit des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit die in den Vorjahren 1994 bis 1998 vorgenommene Berücksichtigung von sonstigen Bezügen zu korrigieren gewesen wäre. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären daher in…
…1 EStG 1988). Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl…
…Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem "festen" Steuersatz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Nach ständiger Rechtsprechung liegen sonstige Bezüge im Sinne des …
…Beträge für Bonuszahlung in Höhe von 9.930 SFr. und für 13. Monatsgehalt in Höhe von 8.732 SFr. in Ansatz zu bringen und als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu versteuern. In Addition ergibt sich ein Betrag von 18.662…
…daher höhere Steuern zu zahlen hätten. Dieser Beurteilung vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen: § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht. Die Begünstigung steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon zu…
…daher höhere Steuern zu zahlen hätten. Dieser Beurteilung vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen: § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht. Die Begünstigung steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon zu…
…daher höhere Steuern zu zahlen hätten. Dieser Beurteilung vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen: § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht. Die Begünstigung steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon zu…
…sei. Da dies im gegenständlichen Fall zutreffe, stehe dem Bw. die große Pendlerpauschale zu. Im Hinblick auf den Punkt "Sonstige Bezüge" führte die steuerliche Vertretung ergänzend aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) vom 20. Oktober…
…der Fa. XX AG P in R beschäftigt. Entsprechend den seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beigelegten Unterlagen bezog der Berufungswerber aus der genannten Grenzgängertätigkeit Bruttobezüge in Höhe von 175.015,50 sFr (= 110.259,68 €), in denen sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Gratifikation, Prämie…
…unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG fallen und deren Höhe sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bemisst, anteilig auf die laufenden und die sonstigen Bezüge aufzuteilen sind. Über die Berufung wurde erwogen: Aliquotierung der Krankenversicherungsbeiträge: Ab dem 1. Jänner 1997 ist die Bestimmung des § 67 Abs…
…5. Oktober 2004). Über die Berufung wurde erwogen: Im Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (1.983,25 €) aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat. Unstrittig…
…den gesamten Berufungssenat zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Im Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (1.342,88 €) aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat…
…durch den gesamten Berufungssenat zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Im Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (861,70 €) aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat…
…Entscheidung der Berufung durch den gesamten Berufungssenat zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Im Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat…
…Berufung durch den gesamten Berufungssenat zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Im Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der Berufungswerberin aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen hat. Unstrittig ist…
… 67 Abs. 1 EStG (Sechstelbegünstigung) für die sonstigen Bezüge in Höhe von 2.633,97 € nicht berücksichtigt worden sei. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2010 wurden sodann die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 24.000,89 € zum Ansatz gebracht und in…
…Vorbringen des Berufungswebers im Vorlageantrag vom 17. November 2008). Vielmehr ist noch strittig, ob - Spesenersätze tatsächlich 14 mal im Jahr ausbezahlt worden sind und gegebenenfalls, ob zwei Spesenzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt besteuert werden können, - die Krankenversicherungsbeiträge an die…