Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0694-W/02
Anerkennung von Arbeitgeber-Zahlungen als sonstige Bezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-W/02vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber Zahlungen erhält, die sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch PwC Business
Services Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1030 Wien,
Erdbergstraße 200, gegen die Bescheide des Finanzamtes W. vom
4. November 1998 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992
und 1993 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1992 wird teilweise Statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 1992 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung betreffend
Einkommensteuer 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1993 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in den
streitgegenständlichen Jahren in einem internationalen Unternehmen
beschäftigt und erzielte lohnsteuerpflichtige und nicht
lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Zuge der
Einkommensteuererklärung 1992
beantragte der Bw. ua. die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten in
Höhe von S 246.686,00 und die Anerkennung von Bezügen als
Sonderzahlungen gemäß
§ 67 EStG 1988 in einer
Gesamthöhe von S 455.696,01.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1992
legte er die in Österreich nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit offen und führte hiezu aus, dass ein
bestimmter Teil dieser Einkünfte als laufender Bezug und ein weiterer
näher dargelegter Teil als Sonderzahlungen
gemäß § 67 EStG 1988 zu versteuern
seien.
Die geltend gemachten erhöhten Werbungskosten seien
Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von S 219.623,59
und Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung in Höhe von
S 27.062,22.
In der Folge berücksichtigte das
Finanzamt jedoch die in Österreich
nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zur Gänze als laufende Bezüge, wobei diese um die
Pflichtversicherungsbeiträge zur ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung in Höhe von S 109.486,78 vermindert wurden.
Begründend führte es ua. aus, dass die Anerkennung der Bezugsteile als
Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG 1988 und der
Kosten der doppelten Haushaltsführung der in der Zwischenzeit ergangenen
und in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung vom
28. September 1998, zu den GZ 15-93/1487/11 und 15-94/1122/11
entgegen stünde. Darin führte der Berufungssenat II ua. aus, dass
die im Zusammenhang mit der Vermietung seines ausländischen Wohnsitzes
(USA) geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine
Einkunftsquelle darstellen und die Vermietung des ausländischen Wohnsitzes
durch den Bw. auf dem Gebiet der Einkommensteuer als Liebhaberei zu behandeln
ist.
In den rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1992
brachte der Bw. vor, dass gemäß Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen GZ. 070701/1-IV/7/97 vom 15. Dezember 1997 die
angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung zur Dienstverrichtung in
Österreich für Expatriates als Werbungskosten bis zu maximal
S 30.000,00 pro Monat abzugsfähig seien. Der Bw. habe im
Jahre 1992 seinen Wohnsitz in den USA beibehalten, jedoch ab
September 1992 den Wohnsitz vermietet. Daher seien die Kosten der doppelten
Haushaltsführung in Höhe von S 240.000,00 zu
berücksichtigen.
Des Weiteren seien die Beträge in Höhe von
S 212.096,01 und S 243.600,00, insgesamt S 455.696,01, nicht der
begünstigten Besteuerung nach § 67 EStG 1988 mit dem
begünstigten Steuersatz in Höhe von 6% unterzogen worden. Bei diesen
Bezügen handle es sich jedoch um sonstige Bezüge, die zusätzlich
zu den laufenden Bezügen einmalig zugeflossen seien.
Mit
Einkommensteuererklärung 1993
beantragte der Bw. ua. einen Betrag in Höhe von S 252.940,87 (Bonus)
als Einkünfte gemäß
§ 67 EStG 1988
begünstigt zu versteuern.
Seitens des
Finanzamtes wurden diese Zahlungen
jedoch nicht als Einkünfte gemäß
§ 67 EStG 1988 berücksichtigt.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993
brachte der Bw. vor, dass diese Zahlungen als begünstigte Sonderzahlungen
gemäß
§ 67 EStG 1988 mit dem begünstigten
Steuersatz von 6% zu versteuern seien. Es handle sich hierbei um sonstige
Bezüge, die zusätzlich zu den laufenden Bezügen einmalig
zugeflossen seien.
Mit Vorhalt vom
28. Dezember 1998 wurde der Bw. ersucht, die in den
Jahren 1992 und 1993 erhaltenen Bezüge - insbesondere
Bonuszahlungen, Schulgeld - nach Zahlart und Höhe aufzugliedern,
sowie eine Ablichtung der Lohnkonten des ausländischen Teilbetriebes
vorzulegen.
In Beantwortung
des
Vorhalts wurden Ablichtungen der
Lohnkonten des ausländischen Teilbetriebs für die Jahre 1992
und 1993 vorgelegt und ausgeführt, es sei nun nachgewiesen, dass
für das Jahr 1992 eine einmalige Bonuszahlung erfolgt
sei.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom
17. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993
brachte das Finanzamt vor, dass die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung in
Österreich abzugsfähig seien. Eine Berücksichtigung der
Mehraufwendungen aus dem Titel doppelte Haushaltsführung sei insoweit
zulässig, als die Kosten für den Zweitwohnsitz vom Abgabepflichtigen
selbst getragen würden. Eine Anerkennung der gegenständlichen
Aufwendungen sei daher zu versagen, da die vom Arbeitgeber erfolgten
Kostenübernahmen (Sachbezüge) nicht als Teil der Einkünfte
erfasst worden seien.
Die vom Arbeitgeber geleisteten Bonuszahlungen bzw.
Schulgeldersätze seien lediglich im jeweiligen Kalenderjahr rechnerisch
dargestellt worden. Aus diesen Aufstellungen sei jedoch nicht ersichtlich, in
wie weit die Bonus- bzw. Schulgeldzahlungen neben den laufenden Bezügen zur
Auszahlung gelangt seien.
Im Übrigen wurde auf die Berufungsentscheidung vom
28. September 1998 verwiesen.
Mit Schriftsatzvom
8. März 1999 (gewertet als
Vorlageantrag) brachte der Bw. vor, aus
dem beigelegten Lohnkonto 1992 (Beilage 1) sei ersichtlich, dass
für alle zwölf Monate der Sachbezug der Wohnung der Lohnsteuer
unterworfen worden sei.
Hinsichtlich der Zahlungen, die
gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu
versteuern seien, räumte der Bw. ein, dass der genaue Auszahlungstag nicht
mehr aufliegend sei, jedoch Sonderzahlungen neben laufenden Bezügen laut
Lohnkonto gewährleistet worden seien.
Aus dem vorgelegten österreichischen Lohnkonto
(Beilage 1) und den bereits übermittelten amerikanischen Lohnkonten
sei jedoch die Auszahlung von Bonuszahlungen neben laufenden Bezügen
nachvollziehbar.
Unter Hinweis auf die Beilage 2 führte der Bw.
aus, dass die Begünstigung des § 67 EStG 1988 für
sonstige Bezüge auch bei der Veranlagung von Auslandseinkünften
erhalten bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Des Weiteren heißt es, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart
abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen sind, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann (Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer, § 16,
S 173 ff).
Die Frage, ob bzw. wann
einem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist,
richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Im Allgemeinen wird aber
für verheiratete Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren, für allein
stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein (Sailer,
Bernold, Mertens, Kranzl, die Lohnsteuer, § 16,
S 174).
Das Finanzamt hat die Kosten der doppelten
Haushaltsführung für das Jahr 1992 nicht anerkannt, da der Bw.
für seinen Zweitwohnsitz keine Aufwendungen getragen habe. Dieser
Sachverhalt ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr ist aus dem
vorgelegten österreichischen Lohnkonto ersichtlich, dass für alle
zwölf Monate ein Sachbezug für die Wohnung des Bw. angesetzt wurde.
Insofern sind die vom Arbeitgeber erfolgten Kostenübernahmen als Teil der
Einkünfte erfasst worden, sodass die in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1992 beantragten Kosten der doppelten
Haushaltsführung in Höhe von S 30.000,00 pro Monat, insgesamt
sohin S 360.000,00, anzuerkennen sind.
Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte an den Bw. geleistete
Zahlungen sonstige Bezüge
gemäß § 67 EStG 1988 darstellen, gelangt
folgende Bestimmung zur Anwendung:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
8.500 S übersteigen, 6%.
Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von S 455.696,01 für das
Jahr 1992 und in Höhe von S 252.940,87 für das
Jahr 1993 feststellte, dass die erhaltenen Bezüge lediglich
rechnerisch dargestellt wurden und kein Nachweis erbracht wurde, in wie weit die
Bonus- bzw. Schulgeldzahlungen neben den laufenden Bezügen zur Auszahlung
gelangten, ist darauf hinzuweisen, dass weder die durch dem Bw. vorgelegte
rechnerische Darstellung, noch die Aussage des Bw. allein, es lägen
sonstige Bezüge vor, den Unabhängigen Finanzsenat davon
überzeugen, bestimmte Zahlungen gemäß
§ 67 EStG 1988 zu versteuern. Denn sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur vor,
wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den
Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich
von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
30. April 2003, Zl. 97/13/0148). Der Bw. selbst räumte ein, der
genaue Auszahlungstag ist nicht mehr feststellbar. Durch diesen Umstand ist aber
auch eine Unterscheidung der Bonus- und Schulgeldersätze von den laufenden
Bezügen durch ihre tatsächliche Auszahlung nicht möglich. Diese
Zahlungen stellen somit keine sonstigen Bezüge im Zusammenhang mit dem
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wenn der Bw. weiters ausführt, aus dem vorgelegten
österreichischen Lohnkonto (Beilage 1) und den bereits
übermittelten amerikanischen Lohnkonten für die Jahre 1992
und 1993 sei nachvollziehbar, dass die Auszahlung neben den laufenden
Bezügen erfolgte, wird hiezu ausgeführt, dass zwar die vorgelegten
Lohnkonten Auskunft über die Höhe der strittigen Zahlungen geben,
jedoch nicht über deren tatsächliche Auszahlung. Da der Nachweis
über die tatsächliche Auszahlung der strittigen Zahlungen nicht
erbracht werden konnte, sind diese auch nicht
begünstigungsfähig.
Soweit der Bw. unter Hinweis auf die Beilage 2
vorbringt, die Begünstigung des § 67 EStG 1988 bleibe
auch bei der Veranlagung von Auslandseinkünften erhalten, wird darauf
hingewiesen, dass dies nur zutrifft, wenn auch sonstige Bezüge vorliegen.
Dass die strittigen Zahlungen eben keine sonstigen Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 darstellen, wurde oben bereits
ausgeführt. Die vorgelegte Beilage 2 (Internationale Steuerfälle,
Rz. 99) gibt eine Literaturmeinung wieder, wobei nicht übersehen
werden darf, dass der Verfasser dieser Randzahl eine bestimmte Vorgehensweise
betreffend die Begünstigung des § 67 EStG 1988 -
nämlich die fiktive Herausrechnung sonstiger Bezüge aus dem monatlich
ausbezahlten Jahresarbeitslohn - für nicht zulässig
erachtet.
Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
Einkünfte a. nichtselbständiger Arbeit lt.
Erstbescheid (inklusive Werbungskostenpauschale)
|
S
|
1,984.265,00
|
Werbungskosten neu
|
S
|
- 360.000,00
|
Werbungskostenpauschale
|
S
|
- 1.800,00
|
Einkünfte a. nichtselbständiger Arbeit
neu
|
S
|
1,626.065,00
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-W/02
- Stammnummer
- 18792
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF