Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0357-F/08
Aliquote Aufteilung von Pflichtbeiträgen auf laufende und sonstige Bezüge?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-F/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit Pflichtbeiträge oder gleich zu behandelnde Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auf sonstige Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, sind sie grundsätzlich (auch im Veranlagungsverfahren) vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.
Selbst dann, wenn die Beitragsberechnung zwölfmal von der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage bzw. Höchstgrenze vorgenommen wird, entfallen die Beiträge anteilig auch auf die sonstigen Bezüge, weil auch die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug berechnet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde F,
B-Straße 18, vertreten durch die Mag. Reinhard Kerber
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder,
6971 Hard, Hofsteigstraße 11, vom 29. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Februar 2008
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
war im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise statt zu geben.
Hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage bzw. der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 vom
2. April 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Berufungsjahr Grenzgänger
nach L. Er war dort bei der Fa. XX AG P in R beschäftigt.
Entsprechend den seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 beigelegten Unterlagen bezog der Berufungswerber aus der
genannten Grenzgängertätigkeit Bruttobezüge in Höhe von
175.015,50 sFr (= 110.259,68 €), in denen sonstige
Bezüge (Urlaubsgeld, Gratifikation, Prämie) in - nunmehr unstrittiger
- Höhe von insgesamt 40.894,00 sFr (= 25.763,22 €)
enthalten waren.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.
Februar 2008 berücksichtigte das Finanzamt Feldkirch unter Beachtung
des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 2 EStG 1988
sonstige Bezüge in Höhe von 19.020,35 sFr
(= 11.982,82 €) sowie darauf entfallende Werbungskosten in
Höhe von 1.502,34 sFr (= 946,47 €); dabei ging das
Finanzamt noch von sonstigen Bezügen von insgesamt 60.893,90 sFr
(= 38.363,16 €) und von einer Verpflichtung zur Aufteilung
sämtlicher von der Arbeitgeberin abgezogenen Pflichtbeiträge (AHV-IV:
7.584,45 sFr; Arbeitslosenversicherung: 243,00 sFr;
Nichtbetriebsunfall: 892,00 sFr; Pensionskasse CH: 3.547,80 sFr;
Krankenkasse Taggeld: 993,00 sFr) in Höhe von insgesamt
13.261,05 sFr (= 8.354,46 €) aliquot auf laufende und
sonstige Bezüge aus.
Mit dem als Berufung gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2006 gewertetem Anbringen vom 29. Februar 2008
erklärte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, dass das
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid (88.574,76 €) vom Einkommen
laut eingereichter Einkommensteuererklärung (86.958,74 €) um
1.616,02 € abweiche, und ersuchte um Begründung dieser
Abweichung.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
6. März 2008) beantragte die steuerliche Vertretung des
Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 18. März 2008 die
Berücksichtigung der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug mit
96.177,00 € (statt 98.277,26 €) und der Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag mit 9.495,56 € (statt
9.159,10 €) sowie die Festsetzung der Einkommensteuer auf sonstige
Bezüge mit 6% von 12.852,47 € (statt 10.416,50 €),
erklärte, dass von den Prämien 20.000,00 sFr monatlich ausbezahlt
worden sei und von den Sonderzahlungen nur AHV-Beiträge, aber keine anderen
Sozialabzüge vorgenommen worden seien, und legte die monatlichen
Lohnabrechnungen für 2006 sowie eine Zusammenstellung der monatlichen
Lohnabrechnungen mit Berechnung der angeführten Beträge vor.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 vom
2. April 2008 berücksichtigte das Finanzamt Feldkirch unter
Beachtung des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 2
EStG 1988 sonstige Bezüge in Höhe von 22.353,68 sFr
(= 14.082,82 €), darauf entfallende Werbungskosten in Höhe
von 1.693,37 sFr (= 1.066,82 €), Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug mit 96.177,00 € und Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag mit 9.038,39 € (Pflichtbeiträge
in Höhe von 7.287,64 € plus Beiträge für private
Krankenversicherung in Höhe von 1.751,40 €); dabei ging das
Finanzamt - wie beantragt - von sonstigen Bezügen von insgesamt
40.894,00 sFr (= 25.763,22 €) und - entgegen dem
Berufungsvorbringen - weiterhin von der Verpflichtung zur Aufteilung
sämtlicher von der Arbeitgeberin abgezogenen Pflichtbeiträge in
Höhe von insgesamt 13.261,05 sFr (= 8.354,46 €) aliquot
auf laufende und sonstige Bezüge aus.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im
Vorlageantrag beantragte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
weiterhin, die Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag mit
9.495,56 € zu berücksichtigen sowie die Festsetzung der
Einkommensteuer auf sonstige Bezüge mit 6% von 12.852,47 €
vorzunehmen, und brachte vor, dass aus den mit der Berufung vorgelegten
Lohnabrechnungen ersichtlich sei, dass von den Sonderzahlungen nur
AHV-Beiträge in Abzug gebracht worden seien und eine Begründung
für die Abweichung vom Berufungsbegehen im Einkommensteuerbescheid nicht
angeführt worden sei.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Unstrittig ist im Berufungsfall, dass die Beitragszahlungen
betreffend Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV;
7.584,45 sFr), Arbeitslosenversicherung (ALV; 243,00 sFr),
Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU; 892,00 sFr), betriebliche
Pensionsversicherung (Pensionskasse CH; 3.547,80 sFr), obligatorische
Krankenversicherung (Krankenkasse Taggeld; 993,00 sFr) sowie private
Krankenversicherung (UNIQA; 1.751,40 €) dem Grunde und der Höhe
nach als Werbungskosten abzugsfähig und bei der Ermittlung der
Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit die
AHV-IV-Beiträge aliquot auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen
und die Beitragszahlungen betreffend private Krankenversicherung (UNIQA) zur
Gänze (nur) bei den laufenden Bezügen zu berücksichtigen sind.
Unstrittig ist - wie bereits oben dargelegt - auch die Höhe der sonstigen
Bezüge von insgesamt 40.894,00 sFr (= 25.763,22 €).
Strittig ist nunmehr noch, ob die restlichen Beitragszahlungen (ALV,
NBU, Pensionskasse CH, Krankenkasse Taggeld) aliquot auf laufende und sonstige
Bezüge aufzuteilen oder (nur) bei den laufenden Bezügen zu
berücksichtigen sind.
Beiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
gemäß
§ 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn
abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die
Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und
Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem
die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997
die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden,
wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5
EStG 1988, soweit sie
auf sonstige Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes
von diesen Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik
ergibt sich, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von
Arbeitnehmern (zB Grenzgänger) anzuwenden ist
(vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0014).
So weit Pflichtbeiträge oder gleich zu behandelnde
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 auf sonstige Bezüge entfallen, die mit einem festen
Steuersatz zu versteuern sind, sind sie somit - was vom Berufungswerber bzw.
seiner steuerlichen Vertretung auch nicht bestritten wird - grundsätzlich
(auch im Veranlagungsverfahren) vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug
zu bringen (siehe dazu zB auch
Doralt/Ruppe6,
Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Seite 248;
Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006,
Frage 62/1 zu § 62 EStG 1988 sowie Frage 67/93 zu
§ 67 EStG 1988).
Dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung des
Berufungswerbers, dass von den Sonderzahlungen, wie aus den vorgelegten
Lohnabrechnungen ersichtlich sei, nur AHV-Beiträge abgezogen, aber keine
anderen Sozialabzüge vorgenommen worden seien, und daher ein Abzug von
anteiligen Werbungskosten hinsichtlich der restlichen Beitragszahlungen (ALV,
NBU, Pensionskasse CH, Krankenkasse Taggeld) bei den Sonderzahlungen zu
unterbleiben habe, ist zu entgegnen, dass lt. Art. 51
Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG; LGBl. Nr. 51/1969 igF), Art. 15
Unfallversicherungsgesetz (UVersG; LGBl. Nr. 46/1990 igF) iVm Art. 28
Unfallversicherungsverordnung (UVersV; LGBl. Nr. 70/1990 igF),
Art. 44a Krankenversicherungsverordnung (KVV; LGBl. Nr. 74/2000
igF) sowie Art. 6 Gesetz über die betriebliche Pensionsvorsorge (BPVG;
LGBl. Nr. 12/1988 igF) die Bemessungsgrundlage für diese
Beitragszahlungen jeweils der für die AHV maßgebende Lohn, dh. der
(gesamte) Bruttobezug (laufender und sonstiger Bezug; vgl.
Art. 38 Abs. 2 Gesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVG, LGBl. Nr. 29/1952 igF iVm
Art. 8 Verordnung zum AHVG, LGBl. Nr. 35/1981 igF;
Art. 27 Abs. 2 Invalidenversicherungsgesetz, IVG,
LGBl. Nr. 5/1960), ist (vgl. dazu http://www.vorsorge.li/). Selbst
dann, wenn die Beitragsberechnung zwölfmal von der monatlichen
Höchstbemessungsgrundlage bzw. Höchstgrenze vorgenommen wird,
entfallen die Beiträge anteilig auch auf die sonstigen Bezüge, weil
auch die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter)
maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug berechnet
wird. Da somit die strittigen Beiträge anteilig auch auf die sonstigen
Bezüge entfallen, sind diese Beiträge - so wie auch in unstrittiger
Weise die AHV-Beiträge - im Verhältnis der sonstigen Bezüge zu
den Gesamtbezügen aufzuteilen und die auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Beiträge bei diesen abzuziehen.
Der Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - im Umfang
der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
am 9. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-F/08
- Stammnummer
- 36684
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF