…i. Antrag der Bw. beim Finanzamt Graz-Stadt vom 30. Juni 2009 (Auszug): Welche Tätigkeiten hat die Antragstellerin in Österreich ausgeführt? Sonstige Leistungen (Güterbeförderung). j. Beschuldigtenvernehmung TK vom 13. Mai 2011 (Auszug): (1) Die Firma EMP kauft bei M mit Sitz in Wien Dieselkraftstoff, welchen…
…den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit den dienstleistenden Unternehmern einen Anreiz dafür bieten könnte, durch Sitzverlegung der höheren Besteuerung zu entkommen. Die feste Niederlassung sei in solchen Fällen ein zweckdienlicher Anknüpfungspunkt, weil dort die Dienstleistungen tatsächlich an den Verbraucher erbracht würden und somit die wirtschaftliche Realität…
…unternehmerische Tätigkeit der B-Ltd . erschiene insoweit denkunmöglich. Mit dieser Auflösung der B-Ltd . und dem Anheimfallen ihres Vermögens an den britischen Staat (wobei dieser Umstand für sich alleine bei fehlender Durchsetzbarkeit in Bezug auf Wirtschaftsgüter in Österreich fraglich sein und die Annahme von wirtschaftlichem…
…Sinne der 6. EU-RL eine (umsatzsteuerliche) Niederlassung nur dann anzunehmen, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetze, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlich seien, und wenn dies nicht zweckdienlich sei, seien diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit…
…und auch die Abgabepflichtige (Vermittlungsleistung der inländischen Betriebsstätte) im Inland, wodurch die Vermittlungsleistung mit 20% Umsatzsteuer zu belegen sei. Selbst wenn ein Dienstverhältnis nicht unterstellt werden könne, so müsse die Pflegerin ein Unternehmen in Österreich betreiben, da es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei dieser Pflegeleistung (ausschließlich…
…sei der Begründung dieses Erkenntnisses zu entnehmen, dass darin der VwGH seine Ansicht bekräftige, dass ein Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft darstellen könne und im Fall, dass das Gebäude nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft zuzuordnen sei, kein Vorsteuerabzug zustehe. Der berufungsgegenständliche…
…Es lehnte eine Anknüpfung an den Ort der festen Niederlassung deshalb schon aus diesem Grund ab und zog den Sitz- bzw. Unternehmensort heran. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet das Finanzamt, die Anknüpfung an den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in EU_Mitgliedstaat_A würde nicht…
…für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, voraussetzt, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen. Fehlt es an eigenem Personal und einer Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen…
…die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben ist dies so auszulegen, dass der Unternehmer in Österreich weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung noch - sofern ein solcher Unternehmenssitz oder eine Niederlassung überhaupt fehlen - den…
…die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben ist dies so auszulegen, dass der Unternehmer in Österreich weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung noch - sofern ein solcher Unternehmenssitz oder eine Niederlassung überhaupt fehlen - den…
…die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben ist dies so auszulegen, dass der Unternehmer in Österreich weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung noch - sofern ein solcher Unternehmenssitz oder eine Niederlassung überhaupt fehlen - den…
…seiner rechtlichen Würdigung, der sich der Berufungssenat ausdrücklich anschließt, führte auch das Finanzamt MB u.a. aus, dass die Bestimmung des förmlichen Gesellschaftssitzes als alleiniges Merkmal für die Ansässigkeit in einem Staat nicht maßgebend ist. Entscheidend ist vielmehr der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, welche sich…
…in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum im…
…keine PC-Anlagen vorhanden wären, dies aber auch bei Verwendung von tragbaren Personalcomputern (Laptops) aus Gründen der Flexibilität nicht erforderlich sei, erscheint ein bloßer Besprechungsraum ohne (sonstiger) Büroeinrichtung nicht geeignet, den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens als dort gelegen anzunehmen. Es finden sich auch…
…das Geschäft entgegen der Intention aller Beteiligten nicht erfolgreich verlaufen ist, sei es zu keinen weiteren Beteiligungen gekommen. Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthält im Wesentlichen nachstehende Begründung: "Die vorliegende wirtschaftliche Ausgestaltung Ihrer Unternehmenskonstellation kann in abgabenrechtlicher Betrachtungsweise mangels Ausübung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu keiner steuerlich…
…als feste Niederlassung angesehen werden kann, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetzt, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen (Ruppe, UStG 1994…
…die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Sofern es nicht zweckmäßig ist, sind die Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen (EuGH 4.7.1985, Rs 168/84 "Berkholz"). Auch nach EuGH 20.2.1997, Rs C-260/95 "DFDS" ist zwar der Unternehmensort…
…zu verfolgen. Schädlich ist das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Körperschaft verbundene "Gewinn-Streben", nicht schon die Gewinnerzielung schlechthin. Das Streben nach einem Gebarungsüberschuss zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungsaufgaben ist der Gemeinnützigkeit nicht abträglich (siehe Kohler / Quantschnigg / Wiesner, Die Besteuerung der Vereine…
…lässt sich mühelos damit erklären, dass einige Steuerpflichtige aus welchen Gründen immer Zustellungen an Adressen wünschen und als Zustelladresse bekannt geben, die vom Ort der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit verschieden sind. Tatsache ist, dass die I-GmbH immer beim FA Judenburg unter xxx/xxxx erfasst war…
…unternehmerische Entscheidungen im Rahmen der Auswahl des Mitgliedstaates der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Niederlassung beeinflussen. Wenn die Regelungen aber - nicht den grenzüberschreitenden Verkehr spezifisch und per se belasten - und auch nicht in sonstiger Weise den Marktzugang und -Abgang versperren, bleiben sie dem Anwendungsbereich der Grundfreiheiten entzogen…