Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0271-K/05
Vertrauen auf vom zuständigen Finanzamt erteilte Auskünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0271-K/05vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Elisabeth Hafner, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im
Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung der BW,
vertreten durch Mag. Monika Schmalzl, Wirtschaftsprüferin -
Steuerberaterin, 9220 Velden, Marterlweg 8, und Mag. Dr. Hubert Huber,
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Kempfstraße
23/I, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR
Dr. Erich Schury, und zwar über die Berufung
1.) vom 17. Juni 2005 gegen die Bescheide vom 23. Mai
2005 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000, vom
30. Mai 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001, vom 31. Mai 2005
betreffend Körperschaftsteuer 2002 und vom 1. Juni 2005 betreffend
Körperschaftsteuer 2003, sowie
2.) vom 20. Juli 2005 gegen den Bescheid vom 4. Juli 2005
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2004
nach der am 4. Mai 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird ersatzlos
aufgehoben.
Für die
Jahre 2000 bis 2004 werden Körperschaftsteuern nicht
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) verfügt über eine
Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes nach den §§ 16 und 18 des
Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996, in der Gemeinde X und erbringt
dort an Hilfsbedürftige, deren Unterbringung gemäß
§ 55
Abs. 1 lit. b des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 eine Aufgabe der
Kärntner Landesregierung ist, die erforderlichen
Pflegeleistungen.
Strittig ist, ob der Bw. Begünstigungen für die
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des §§ 34 bis 37
der BAO zukommen oder nicht.
Aus Anlass einer bei der Bw. abgeführten, die Jahre
1999 bis 2003 umfassenden Außenprüfung (Ankündigung der
Prüfung betreffend u. a. Körperschaftsteuer 2001 - 2003 telefonisch
bei der steuerlichen Vertreterin der Bw. am 10. 1. 2005; Prüfungs- und
Nachschauauftrag vom 14. 1. 2005, der Bw. ausgefolgt am 17. 1. 2005; Ausdehnung
des Prüfungsauftrages u. a. auf Körperschaftsteuer 1999 - 2000
der Bw. am 12. 5. 2005 zur Kenntnis gebracht) vertrat der Prüfer die
Ansicht, dass die Bw. Begünstigungen der angesprochenen Art nicht in
Anspruch nehmen könne.
Begründend wurde in dem über die
durchgeführte Prüfung erstatteten Bericht (Tz. 1) auf die Beilage zur
anlässlich der Schlussbesprechung verfassten Niederschrift vom 12. 5. 2006
verwiesen, der u. a. Folgendes zu entnehmen ist:
"
...
6)
Das Unternehmen erzielt tatsächlich Gewinne; Gewinnvortrag 31. 12. 2003:
€ 54.179,--.
7)
Der Gesellschaftsvertrag erhält keine Klausel, nach der vorhandenes
Vermögen im Falle der Liquidation nur für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden darf.
8)
Der Übernahmepreis eines Geschäftsanteiles errechnet sich aus dem
Nominale, abzüglich Verlustvorträge, zuzüglich anteiliger
versteuerter Rücklagen; ohne Berücksichtigung von stillen
Reserven.
9)
Der Gesellschaftsvertrag enthält kein Verbot, Gewinne an die Gesellschafter
auszuschütten.
10)
Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen des GmbH - Gesetzes.
Um
den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten und die daraus resultierenden
Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die
Voraussetzungen gem. § 39 BAO erfüllt sein. Da die im
§ 39 BAO angeführten Voraussetzungen nur teilweise
erfüllt wurden, wurde die geltend gemachte Gemeinnützigkeit und die
daraus resultierenden Begünstigungen (KöSt - Befreiungen) durch
die Finanzbehörde nicht anerkannt.
Nach
Rückstellung der Kommunalsteuer für die einzelnen Jahre ergibt sich
auf Grund der nun entstehenden Verluste eine Nachforderung der Mindest -
Körperschaftsteuer für die einzelnen
Jahre.
"
Das Finanzamt erließ darauf hin der Ansicht des
Prüfers folgende Körperschaftsteuererstbescheide für die Jahre
1999 - 2003. Hinsichtlich des Jahres 2004 erließ das Finanzamt in
weiterer Folge ebenfalls einen Körperschaftsteuererstbescheid (Festsetzung
der Mindestkörperschaftsteuer).
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wird
vorweg die Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben gerügt. Diesen Grundsatz sieht die Bw. angesichts
folgender verwirklichter Sachverhalte verletzt:
Nach Einreichung des Fragebogens anlässlich der
Betriebseröffnung bei dem für die Bw. zuständigen Finanzamt
Villach im Feber 1999 richtete die damalige steuerliche Vertreterin der Bw. mit
Schriftsatz vom 6. April 1999, dem der Gesellschaftsvertrag der Bw. beigelegt
war, das Ersuchen um
"
Mitteilung
an das Landesgericht A Firmenbuch ....,
dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Bw. den
Bestimmungen der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung entspricht. In der
Satzung wird ausdrücklich normiert, dass die Gesellschaft nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist. Sie dient ausdrücklich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung. Dies beinhalte
auch die im § 39 Zif. 5 BAO geforderte Verwendung eines bei der Liquidation
eventuell vorhandenen
Vermögens.
"
Nach Auskunft des Bediensteten des Finanzamtes Villach, an
den dieses Ersuchen gerichtet worden war, hat dieser der damaligen steuerlichen
Vertreterin der Bw. telefonisch mitgeteilt, dass eine derartige Bestätigung
an das Firmenbuch "pro futuro" nicht abgegeben werden könne. Eine
schriftliche Erledigung des Ersuchens ist nicht erfolgt.
Das Finanzamt hat jedoch dem Antrag der Bw. vom 27. Juli
1999, von der Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen Abstand zu
nehmen, da sie gemäß
§ 5 Z. 6 KStG 1988
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer
befreit sei, mit Bescheid vom 2. August 1999 entsprochen.
Zudem wurden in der Folge für die nunmehrigen
Streitjahre von der Erlassung von Körperschaftsteuerbescheiden - im
Hinblick auf Vermerke der Bw. auf den eingereichten Erklärungen
("Pflegeheim mit Gemeinnützigkeitsstatus" - Befreiung
gemäß
§ 5 Z 6 KStG) - Abstand
genommen.
Darüber hinaus hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern von der Vorschreibung der Gesellschaftsteuer
anlässlich der Gründung der Bw. gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 1a KVG - wegen vorliegender Gemeinnützigkeit
- Abstand genommen (Aktenvermerk vom 8. Feber 1999) und - ebenfalls am 8.
Feber 1999 - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, mit der
gemäß
§ 160 Abs. 2 bestätigt wurde, dass der Eintragung der
Errichtung der Bw. in das Firmenbuch steuerliche Bedenken nicht entgegen
stehen.
In weiterer Folge wird in den Berufungen ausgeführt,
dass im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Finanzamtes
sämtliche von § 39 BAO geforderten Voraussetzungen
verwirklicht worden seien, wie ein Blick auf den Inhalt des
Gesellschaftsvertrages vom 4. Feber 1999 der Bw. erweise.
Hiezu wird festgehalten, dass der Inhalt des
Gesellschaftsvertrages der Bw. wie folgt lautet:
"GESELLSCHAFTSVERTRAG
Erstens:
Firma
Frau
Y und Herr
Z errichten hiemit eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung unter der Firma
B
Zweitens:
Sitz
Die
Gesellschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde
X in
C. Zweigniederlassungen können in
allen Orten des In- und Auslandes errichtet werden.
Drittens:
Gegenstand des
Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist:
a)
Das Errichten, Beraten und Betreiben von Teilzeit-, Tageswohnheimen,
Pflegeheimen und
Seniorenresidenzen
b) Die
Beteiligung an und die Geschäftsführung und Pacht von Unternehmen mit
gleichem oder ähnlichem
Unternehmensgegenstand
d) Die
Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
2.
Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und
Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
förderlich sind.
Viertens:
Stammkapital und Stammeinlagen
|
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt
|
EUR
36.000,--
wird
barem Geld aufgebracht und von den Gründungsgesellschaftern wie folgt
übernommen:
|
Frau
Y
übernimmt
eine Stammeinlage von
Herr
Z
übernimmt
eine Stammeinlage von
|
EUR
9.000,--
EUR
27.000,--
mit
der Verpflichtung, den Gesamtbetrag sofort bar an die Gesellschaft zu
leisten.
Fünftens:
Dauer der Gesellschaft und
Geschäftsjahr
1.
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit
errichtet.
2. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch
und endet am darauf folgenden 31. 12. (einunddreißigstem
Dezember).
Die weiteren
Geschäftsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Sechstens:
Geschäftsführer
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch je 2
Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten. Die General- oder
Gesellschaftsversammlung ist berechtigt, von Fall zu Fall die
Vertretungsbefugnis in jede Richtung zu ändern, insbesondere
Einzelvertretungsbefugnis zu
erteilen.
2. Der oder die
Geschäftsführer sind verpflichtet, die ihm (ihnen) nach dem Gesetz,
dem Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss zukommenden
Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen.
Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten eines jeden
Geschäftsführers aus dem mit ihm abzuschließenden
Geschäftsführervertrag.
Siebentens:
Generalversammlung
1.
Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort
in Österreich, an dem sich der Sitz einer Bezirkshauptmannschaft befindet,
statt.
2. Die nach dem Gesetz
und nach dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen
Beschlüsse werden in der Generalversammlung, in einer
Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen Abstimmung
(Umlaufbeschluss) gefasst.
3.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung bleibt insbesondere die Verteilung
des Reingewinnes von Jahr zu Jahr
vorbehalten.
4. Die
Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts
anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
Achtens:
Kündigung der Gesellschaft
1.
Die Gesellschafter sind berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12.
(einunddreißigsten Dezember) eines jeden Jahres aufzukündigen. Die
Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an alle übrigen
Gesellschafter unter der anlässlich der Eintragung der Gesellschaft in das
Firmenbuch bekannt gegebenen Anschrift und an die Gesellschaft zu erfolgen. Die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters,
die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung über das
Vermögen eines Gesellschafters mangels hinreichenden Vermögens zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens sowie die Exekution auf den
Geschäftsanteil eines Gesellschafters gilt als dessen
Kündigung.
2.
Im Falle der Kündigung sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, den
Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Stammeinlagen zu übernehmen und die Gesellschaft fortzusetzen. Soweit
die Ausübung des Aufgriffsrechtes durch einen Gesellschafter unterbleibt,
steht das Aufgriffsrecht den übernahmsbereiten Gesellschaftern anteilig zu.
Die Übernahme des Geschäftsanteiles muss innerhalb von drei Monaten
nach Ausspruch der Kündigung durch den oder die übernahmebereiten
Gesellschafter erfolgen.
3.
Der Übernahmspreis eines Geschäftsanteiles entspricht dem Nominalwert
des Geschäftsanteiles, abzüglich allfälliger Verlustvorträge
und ausstehender Einlagen und zuzüglich anteiliger versteuerter
Rücklagen, wobei ein allfälliger Firmenwert unberücksichtigt
bleibt. Der Übernahmepreis ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
Ausspruch der Kündigung auszuzahlen. Er ist wertgesichert auf der Basis des
Verbraucherpreisindex 1996 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
in Wien, wobei maßgebend der Index zum Zeitpunkt der Feststellung des
Übernahmepreises und der Indexstand zum Zeitpunkt der Auszahlung sind.
Sollte der VPI 1996 nicht mehr erscheinen, so ist der dem weggefallenen
Wertmesser nach dessen Funktion und nach der Absicht der Parteien ehestens
entsprechende Wertmesser heranzuziehen.
4.
Ist binnen drei Monaten ab Zugang der Kündigung an die Gesellschaft der
Geschäftsanteil des Kündigenden nicht zur Gänze übernommen,
gilt die Gesellschaft als aufgelöst und tritt in
Liquidation.
Neuntens:
Übertragung von Geschäftsanteilen
1.
Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.
2.
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von
Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung.
3.
In jedem Fall der beabsichtigten rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder
unentgeltlichen Veräußerung eines Geschäftsanteiles oder eines
Teiles hievon - mit Ausnahme der Veräußerung an Personen, die
schon Gesellschafter der Gesellschaft oder Nachkommen von Gesellschaftern der
Gesellschaft sind - steht den übrigen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das Recht zu, diesen
Geschäftsanteil gegen Zahlung des in Punkt Achtens bestimmten
Übernahmepreises zu übernehmen (Aufgriffsrecht). Im Fall der nicht
rechtzeitigen Ausübung des Aufgriffsrechtes innerhalb der Frist gem. Punkt
Achtens von drei Monaten durch einen Gesellschafter, wächst dessen
Aufgriffsrecht anteilig den übrigen Gesellschaftern zu.
4.
Außerdem sind Vorgänge aus der Auflösung und Änderung von
Treuhandverhältnissen von diesem Auffgriffsrecht
unberührt.
Zehntens:
Erbfolge
1.
Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters kann der Geschäftsanteil nur
von einem Erben oder Legatar übernommen werden, unabhängig ob diese
Person gesetzlich erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt
ist.
2.
Sind mehrere Personen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen an einem
Geschäftsanteil berufen, so haben sich diese Personen innerhalb von drei
Monaten nach dem Tod des Gesellschafters zu einigen, wer von ihnen allein den
Geschäftsanteil übernimmt. Im Falle der Nichteinigung haben die
übrigen Gesellschafter im Verhältnis der übernommenen
Stammeinlage das Recht, diesen Geschäftsanteil gegen Zahlung des in Punkt
Achtens bestimmten Übernahmepreises zu übernehmen
(Aufgriffsrecht).
Elftens:
Gründungskosten
Die
mit Errichtung und Registrierung dieser Gesellschaft verbundenen Kosten und
Abgaben (Gründungskosten) werden bis zu einem Höchstbetrag von
EUR 7.000,-- von der Gesellschaft getragen.
Zwölftens:
Mitteilungen
Bekanntmachungen
der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen mittels eingeschriebener Briefe
an die zuletzt zur Eintragung in das Firmenbuch bekannt gegebenen
Anschrift.
Dreizehntens:
Devisenrechtliche Erklärung
Alle
Gesellschafter sind österreichische Staatsbürger.
Vierzehntens:
Generalklausel
Soweit
in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und subsidiär die bezughabenden Bestimmungen
aller übrigen
Gesetze.
"
Im konkreten wurden den Ausführungen des Prüfers
(fehlende Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach das Vermögen im Falle
einer Liquidation nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden
dürfe, sowie Verbot, Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten) die
§§ 34 und 39 BAO entgegen gehalten.
Die erstgenannte Gesetzesstelle lege allgemein fest, dass
eine Gesellschaft nur dann gemeinnützig sei, wenn sie nach ihrer
Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene. Das
Erfordernis der Ausschließlichkeit werde sodann von der
letzterwähnten Gesetzesstelle lediglich näher
präzisiert.
Demnach schließe bereits die Generalklausel des
Punktes 3 c) des oben wiedergegebenen Gesellschaftsvertrages
("Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung") zwangsläufig auch das
Vorliegen aller von § 39 BAO im Einzelnen geforderten
Voraussetzung der "ausschließlichen Förderung" (Verbot
der Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter, zweckgebundene
Verwendung des Restvermögens beispielsweise im Falle der Liquidation der
Gesellschaft) mit ein.
Da sohin sowohl der Gesellschaftsvertrag der Bw. als auch -
wie der Prüfer festgestellt habe - ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Bestimmungen der Inhalte der §§ 34
ff BAO entspreche, sei sie gemäß
§ 5 Z. 6 KStG 1988 wegen Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit.
Dem Berufungsvorbringen hielt der Prüfer entgegen,
dass der Gesellschaftsvertrag der Bw. den Formalvoraussetzungen des
§ 39 BAO keineswegs genüge, weil demselben weder
ausdrücklich das Verbot einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter
noch Regelungen betreffend die Vermögensverwendung im Falle der
Auflösung der Bw. entnommen werden könnten. Somit sei eine Befreiung
der Bw. von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 nicht
gerechtfertigt.
Darüber hinaus sei auch der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht verletzt, weil sich das Finanzamt erstmalig im Zuge der
Außenprüfung mit der Frage der Gemeinnützigkeit der Bw. befasst
habe.
Der Prüfer fügte seiner Stellungnahme zudem eine
im Zuge der durchgeführten Außenprüfung an den Fachbereich des
Finanzamtes gerichtetes Auskunftsersuchen bei, dem u. a. die
Prüfungsfeststellung zu entnehmen ist, dass die Bw. bislang keine Gewinne
an ihre Gesellschafter ausgeschüttet hat.
In der Berufungsverhandlung hoben die steuerlichen
Vertreter der Bw. ergänzend hervor, dass der Gesellschaftsvertrag der Bw.
(dessen bereits in der Berufung hervorgehobener Punkt 3 c) nicht zuletzt auch
deshalb, weil er ausdrücklich auf die Bundesabgabenordnung Bezug nehme,
keineswegs - wie der Prüfer ausführe - mit
Formalmängeln behaftet sei.
Dem widersprach der Vertreter des Finanzamtes. Die
Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvertrages sei schließlich offenbar
auch von den Gesellschaftern der Bw. selbst erkannt worden, andernfalls
wäre der Beschluss eines Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag (am 10.
November 2000) nicht erklärbar. Von diesem Umstand habe das Finanzamt zudem
erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Kenntnis erlangt.
Der Inhalt des angesprochenen Nachtrages ist
Folgender:
"
...
I.
der
Punkt Siebentens: Generalversammlung bei Punkt 3. wie folgt zu ergänzen
ist:
3.
Auf Grund des vereinbarten Gemeinnützigkeitscharakters sind etwaige Gewinne
der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken zuzuführen. Die Gesellschafter verzichten daher auf
ihren Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen
Bilanzgewinnes.
II.
der
Punkt Achtens: Kündigung der Gesellschaft nach Punkt 4. wie folgt zu
ergänzen ist:
5.
In allen Fällen der Auflösung der Gesellschaft vereinbaren die
Gesellschafter, dass das Gesellschaftsvermögen nur für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der
§§ 34 ff Bundesabgabenordnung verwendet werden
darf.
"
Eine Anmeldung dieses Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag
beim Firmenbuchgericht erfolgte nicht. Erst die Neufassung des
Gesellschaftsvertrages der Bw. vom 23. Feber 2005 wurde am 1. März 2005 in
das Firmenbuch eingetragen.
In der Berufungsverhandlung führten die steuerlichen
Vertreter darüber hinaus nochmals ergänzend ins Treffen, dass das
Finanzamt - angesichts der bereits aufgezeigten Umstände - den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe.
Hiezu hielt der Vertreter des Finanzamtes fest, dass sich
die Bw. auf den angeführten Grundsatz nicht berufen könne, weil sie
von der Abgabenbehörde zu keinem Verhalten angeregt bzw. aufgefordert
worden sei.
Abschließend begehrten die steuerlichen Vertreter der
Bw. nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Bw. - wovon
offensichtlich auch der Betriebsprüfer ausgehe - die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
jedenfalls erfülle, den Berufungen Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Körperschaftsteuer 1999
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt
das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei der Körperschaftsteuer fünf
Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1
lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist. Der Abgabenanspruch entsteht bei der zu veranlagenden
Körperschaftsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Nach § 209 BAO verlängert sich die
Verjährungsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der
Abgabenbehörde unternommen werden.
Demnach endete im gegenständlichen Fall die
(allgemeine) Verjährungsfrist für eine etwaig hinsichtlich der Bw. zu
veranlagende Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2004 (Beginn der
Verjährung mit Ablauf des Jahres 1999). Das Setzen allfälliger
Amtshandlungen der von § 209 BAO geforderten Art zur
Geltendmachung des Körperschaftsteueranspruches 1999 seitens des
Finanzamtes lässt sich weder den die Bw. betreffenden Steuerakten entnehmen
noch wurde vom Vertreter des Finanzamtes diesbezügliches in der
Berufungsverhandlung vorgebracht (Ankündigung und Beginn der
Außenprüfung erst 2005). Der Körperschaftsteuer(erst)bescheid
für das Jahr 1999 vom 23. Mai 2005 ist sohin außerhalb der
Verjährungsfrist erlassen worden.
Dieser Bescheid war daher (ersatzlos)
aufzuheben.
2.)
Körperschaftsteuer 2000 bis 2004
Gemäß
§ 5 Z. 6 KStG 1988 sind unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaften, die der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
Begünstigungen der angesprochenen Art können
jedenfalls nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Satzung der
Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung
für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck
ausdrücklich vorsieht und diese Tätigkeit genau umschreibt
(§ 34 Abs. 1 BAO).
Ausschließliche Förderung setzt u. a. voraus,
dass die Mitglieder der Körperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten (§ 39 Z. 3 BAO), und bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
begünstigten Zweckes das Vermögen der Körperschaft , soweit es
die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird
(§ 39 Z. 5 BAO).
Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im
Sinne des § 39 Z. 5 BAO liegt vor, wenn der Zweck,
für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau
bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich
anzuerkennen ist (§ 41 Abs. 2 BAO).
Diese Sicherung kann nach der Rechtsprechung des VwGH
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0395 m. w. N.) nur durch eindeutige
Satzungsbestimmungen erreicht werden. Dem Inhalt des eingangs wiedergegebenen
Gesellschaftsvertrages der Bw. sind nun jedenfalls Bestimmungen der
letztgeforderten Art nicht zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von der Bw.
begehrten Körperschaftsteuerbegünstigung ist im Übrigen nach
§ 43 BAO an das Vorliegen der Voraussetzung geknüpft, dass
ihr Gesellschaftsvertrag den oben angesprochenen Erfordernissen während des
ganzen Veranlagungszeitraumes entspricht.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu einem
späteren Zeitpunkt können daher nachträglich zu keiner
Begünstigung führen (sie auch VwGH, a. a. O.).
Auf die geänderten Satzungen der Bw. (Neufassung des
Gesellschaftsvertrages vom 23. Feber 2005, ins Firmenbuch eingetragen am 1.
März 2005) hatte daher der Senat bei seiner Entscheidungsfindung nicht
Bedacht zu nehmen.
Ebenso unberücksichtigt zu lassen war der Nachtrag zum
Gesellschaftsvertrag vom 4. Feber 1999, da nach § 49 Abs. 2 GmbHG
die Abänderung eines Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung
entfaltet, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ihre
Eintragung in das Firmenbuch unterlassen worden ist.
Nicht zu Unrecht führt die Bw. jedoch die Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben ins Treffen.
Unter Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am
Wirtschaftsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat
und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzten darf, was er
früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (Vgl. Ritz, BAO
- Kommentar, 3. Auflage Anm. 6 ff z. § 114 m. w. N.).
Nun kann zwar im Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz
des Artikel 18 B-VG dem angesprochenen Grundsatz nur insoweit Bedeutung zukommt,
als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden
ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann daher nur im Rahmen eines
entsprechenden Vollzugsspielraumes der Behörde zum Tragen kommen
(VwGH 5.4.2001, 98/15/0158 m. w. N.).
Im gegenständlichen, besonders gelagerten Fall ist der
Bw. jedoch insbesonders unter Bedachtnahme auf die Offenlegung des im Zuge der
Außenprüfung beanstandeten Gesellschaftsvertrages dem
(zuständigen) Finanzamt gegenüber, der Entsprechung des Antrages der
Bw. vom 27. Juli 1999, von der Festsetzung von
Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß
§ 5 Z. 6 KStG 1988 Abstand zu nehmen, und zudem
des Unterbleibens der Erlassung von Körperschaftsteuerbescheiden - im
Hinblick auf Vermerke der Bw. auf den eingereichten Erklärungen
("Pflegeheim mit Gemeinnützigkeitsstatus" - Befreiung
gemäß
§ 5 Z 6 KStG) - zuzugestehen,
dass sie darauf vertrauen konnte, dass das Finanzamt zu seinem Verhalten stehen
und zumindest in Bezug auf die Jahre 2000 bis 2004 von der Festsetzung von
Körperschaftsteuern Abstand nehmen wird.
Der Berufungssenat sah sich daher veranlasst, den
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, zumal die
tatsächliche Geschäftsführung der Bw. nach den Feststellungen des
Prüfers nicht gegen die Bestimmungen des § 39 BAO
verstoßen hat, Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend
angemerkt, dass § 39 Z 2 BAO - wie auch der
Prüfer ins Treffen geführt hat - für die Inanspruchnahme
von Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke voraussetzt, dass die
Körperschaft keinen Gewinn erstreben darf. Die Voraussetzung
"mangelndes Gewinnstreben" verwehrt es einer Körperschaft aber
nur, eigenwirtschaftliche Zwecke für sich und ihre Mitglieder zu verfolgen.
Schädlich ist das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit einer
Körperschaft verbundene "Gewinn-Streben", nicht schon die
Gewinnerzielung schlechthin. Das Streben nach einem Gebarungsüberschuss zur
Schaffung einer finanziellen Basis für künftige
Zweckerfüllungsaufgaben ist der Gemeinnützigkeit nicht abträglich
(siehe Kohler / Quantschnigg / Wiesner, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage,
S. 114 Punkt B 1.6.3.). Der Umfang des von der Bw. im Laufe von fünf
Geschäftsjahren tatsächlich erzielten Gewinnes (Gewinnvortrag lt.
Ausführungen des Prüfers im Bericht zum 31. 12. 2003:
€ 54.179,--) kann angesichts dessen dem Begehren der Bw. nicht
abträglich sein.
Nach all dem war von der Festsetzung von
Körperschaftsteuern für die Jahre 2000 - 2004 Abstand zu
nehmen.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0271-K/05
- Stammnummer
- 23063
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF