Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1492-W/04
Finanzielle Beteiligung einer KEG an einem einzigen von dritter Seite initiierten und durchzuführenden Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1492-W/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erschöpfte sich die einzige "Betätigung" einer Gesellschaft (KEG) darin, sich an einem einzigen von dritter Seite initiierten und durchzuführenden Spekulationsgeschäft bezüglich lediglich einer Wohnung finanziell zu beteiligen und hatte die Gesellschaft abgesehen von diesem verwendeten Geldbetrag keinerlei Anlage- und Umlaufvermögen, führt dies nicht zu Einkünften, betreffend derer eine einheitliche Feststellung gemäß § 188 Abs. 1 BAO stattzufinden hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die seitens der C. U. KEG eingereichte Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2002 enthält
folgende Angaben:
Art der
Tätigkeit: Beteiligung an Mietobjekten
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Beteiligung an Mietobjekt von D... U..., ...str. ...
-10.900,92 €
Laut der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2002 wurden die
erklärten Einkünfte auf drei Personen wie folgt aufgeteilt:
|
Name und
Anschrift
|
Ertragsanteil
in Prozent
|
Anteil
an den Einkünften
|
Mag. Michael
...
|
50
|
-
5.450,46
|
C...
U...
|
25
|
-
2.725,23
|
D...
U...
|
25
|
-
2.725,23
Die beigelegte
"Gegenüberstellung Einnahmen / Ausgaben" hat nachstehenden Inhalt:
"Die Firma C... U... KEG (die Bw.) wurde per 18.11.2002
liquidiert, die Löschung der KEG im Firmenbuch beantragt und auch am
24.11.2002 im Firmenbuch vollzogen. Das abgelaufene Geschäftsjahr
betrifft daher nur den Zeitraum vom 01.01.2002 - 18.11.2002.
Einnahmen: Keine, da die geplante Verwertung der Wohnung in der
...straße ... aufgrund der bevorstehenden Insolvenz des Eigentümers
D... U... nicht möglich war. Ferner sind schon einige exekutive Pfandrechte
eingetragen (siehe Beilagen). Ausgaben: Abschreibung der
Beteiligung am Wohnungskauf von D... U... in der Höhe von ursprünglich
S 150.000,--, d.s. € 10.900,92. Verlust für das Jahr
2002 für die C... U... KEG € 10.900,92"
Das ebenfalls beigelegte Schreiben des D. U. an die KEG
lautet folgendermaßen:
"Leider konnte die geplante Verwertung betreffenden
Objektes, an dem sich die KEG im Februar 2000 finanziell laut Vereinbarung vom
21-02-2002 beteiligt hat, nicht abgewickelt werden. Der Grund liegt in
der, ab dem Ankauf des Objektes, fallenden Immobilienpreise auf dem Wiener
Markt. Dies hatte zur Folge, dass die vorgesehene Verwertung nicht, wie
mit der Bank ... vereinbart, rechtzeitig durchgeführt werden konnte, und in
der Folge eben das aufgenommene Darlehen nicht abgedeckt werden konnte.
Das Kreditinstitut hat daraufhin das Darlehen fällig gestellt.
Die Veräußerung des Objektes wird deshalb aller Voraussicht
nach durch eine Versteigerung durch die Gläubigerbank erfolgen. In
der Beilage finden sie eine gerichtliche Aufforderung, den Betrag baldigst
rückzuführen, was meinerseits leider nicht möglich ist.
Ich drücke mein Bedauern darüber aus, dass sie durch mich
einen finanziellen Schaden erleiden."
In einem Vorhalteschreiben ersuchte das Finanzamt um Abgabe
einer Stellungnahme zu Folgendem:
"Da für den gesamten Zeitraum der Existenz der KEG
keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, plant das Finanzamt,
einen Bescheid gemäß
§ 92 BAO mit dem Inhalt zu erlassen,
dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht zu erfolgen
hat."
In einem Telefonat gab Mag. Michael ... an, sei D. U. als
Privatperson tätig gewesen, er habe die Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Wohnung getragen.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1 lit c BAO:
"Das Finanzamt ... stellt fest, dass die Voraussetzungen
für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO ... nicht gegeben sind.
Die KEG hatte keinerlei Einfluss auf das betriebliche Geschehen, es gibt
im Gesellschaftsvertrag keinerlei Regelung zur Beendigung derselben. Es handelte
sich daher um eine Form von bloßer Darlehensgewährung an d en
Gesellschafter D... U... . Dieser Bescheid hat Wirkung für und
gegen alle Beteiligten."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die
Bescheidbehebung und Durchführung einer eine einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO wie folgt
beantragt:
"Die KEG hat sich mit Vereinbarung vom 21.02.2000 an einem
Liegenschaftsgeschäft des Gesellschafters D... U... betreffend das Objekt
in ... straße ... beteiligt. D... U... war schon damals als
Liegenschaftsmakler tätig und war überdies Gesellschafter der Firma
..., die An- und Verkäufe von Liegenschaften betrieben hat. Die KEG hat
sich mit einem Betrag in Höhe von S 150.000,-- am Liegenschaftsankauf
beteiligt; dies mit der Vereinbarung, dass sie 20% des den Kaufpreis
(einschließlich Nebengebühren und Investitionskosten)
übersteigenden Verkaufserlöses sowie den eingesetzten Betrag
rückerhält; dies nach Verkauf der Liegenschaft und spätestens 14
Tage nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen. Geplant war
damals, dass bei Erfolg des Geschäfts - wovon damals alle Beteiligten
ausgegangen sind - sich die Gesellschaft an weiteren
Liegenschaftsgeschäften von D... U... beteiligt. Aus der
Vereinbarung vom 21.02.2000 ist klar ersichtlich, dass es sich hier um eine
'Risikobeteiligung' handelt. Im Gegensatz zum Darlehen, welches die
Abgabenbehörden nunmehr unterstellt, sind die Erträgnisse nur dann
möglich, wenn es zu einem Verkauf der Liegenschaft durch D... U... kommt;
daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dieser Liegenschaftsverkauf
durch D... U... - entgegen der Intention aller Beteiligten der
Vereinbarung vom 01.02.2000 - nicht durchgeführt werden konnte. D...
U... hat die ca. 72m² große Wohnung in ...zunächst renoviert und
dann einen Verkauf ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Wohnung war
allerdings für über ein Jahr unverkäuflich. Aufgrund der
Vermögenssituation von D... U... und der Belastung der Liegenschaft mit
Pfandrechten konnte sodann der geplante Verkauf nicht mehr durchgeführt
werden. Es hat sich dann in diesem Zusammenhang allerdings für die
KEG ein typisches Gesellschaftsrisiko verwirklicht; am Vorliegen einer stillen
Beteiligung kann kein Zweifel bestehen.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist vollkommen
irrelevant, ob die KEG 'keinerlei Einfluss auf das betriebliche Geschehen'
hatte. Es ist geradezu Wesensmerkmal der stillen Beteiligung, dass der
Gesellschafter in das Gewerbe der Gesellschaft nicht eingreift und ihm jede
eigene Unternehmerinitiative fehlt; die stille Gesellschaft tritt nach
außen hin nicht in Erscheinung und entwickelt Rechtsverbindlichkeit
bloß im Innenverhältnis. Die diesbezügliche Argumentation der
Abgabenbehörde ist nach Ansicht der Einschreiter in keiner Weise geeignet,
den Nichtfeststellungsbescheid zu begründen. Nichts anderes gilt
für den Hinweis, dass es 'im Gesellschaftsvertrag auch keinerlei Regelung
zur Beendigung derselben' gibt. Wie bereits ausgeführt, bezog sich die
Beteiligung der KEG (zunächst) auf ein einzelnes Liegenschaftsgeschäft
von D... U... . Es ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen und
handelsrechtlichen Vorschriften, dass die Gesellschaft bei Erreichen dieses
Gesellschaftszwecks beendet ist; spezieller Beendigungsregeln bedarf es in
dieser Konstellation nicht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es
hier um ein steuerlich zu berücksichtigendes Beteiligungsverhältnis
handelt und sich durch den Nichtverkauf der Liegenschaft ein typisches
Unternehmerrisiko verwirklicht hat.
Selbst dann, wenn die Rechtsansicht des Finanzamtes
zutreffend sein sollte und die Gesellschaftsbeteiligung von S 150.000,--
als Darlehen zu qualifizieren wäre, ändert sich an den Rechtsfolgen
nichts: Der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften ... ist
eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben beigeschlossen, aus der
ersichtlich ist, dass im Zeitraum 01.01.2002 bis 18.11.2002 keinerlei Einnahmen
erzielt wurden, aber ein Beteiligungsverlust in Höhe von
€ 10.900,92 geltend gemacht wird. Bei einem Einnahmen- Ausgabenrechner
führen weder die Hingabe noch der Empfang noch die Rückzahlung eines
Gelddarlehens zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben.
Der Verlust aus einem betriebsbedingt gewährten
Darlehen ist allerdings Betriebsausgabe. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die
Hingabe des Betrages in Höhe von € 10.900,92 (=
S 150.000,--) an D... U.... betriebsbedingt erfolgte; immerhin war
Geschäftszweck der KEG die Beteiligung an Liegenschaftsgeschäften bzw.
-transaktionen, wobei geplant war, dass die Gesellschaft in Zukunft auch
Liegenschaften selbst erwirbt. Im Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich
eine Regelung bezüglich des Liegenschaftserwerbes enthalten.
Qualifiziert man die Geldhingabe als Darlehen, so ist
dieses im Jahr 2002 endgültig uneinbringlich geworden und mit dem vollen
Kapitalsbetrag als Betriebsausgabe anzusetzen; dies ändert allerdings
nichts daran, dass der durch Vergleichsrechnung im Sinne des § 4
Abs. 3 EStG zu ermittelnde Verlust der KEG in derselben Höhe
feststeht, ordnungsgemäß ermittelt und dem Finanzamt gegenüber
auch bekannt gegeben wurde."
Über Vorhalt seitens des Finanzamtes, dass "im
gesamten Zeitraum von der KEG keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet
wurde", wurde seitens des steuerlichen Vertreters Folgendes bekannt gegeben:
Es sei unzutreffend, dass "im gesamten Zeitraum von der KEG
keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet" worden sein soll. Bei der
gegenständlichen Beteiligung vom 21.02.2000 habe es sich um das erste
Liegenschafts-Beteiligungsgeschäft der KEG, die mit Gesellschaftsvertrag
vom 17.02.2000 (also 4 Tage zuvor) gegründet wurde, gehandelt.
Gesellschaftszweck sei die Beteiligung an und die Verwertung von Immobilien
gewesen. Wie schon in der Berufung ausgeführt, sei damals geplant
gewesen, dass bei einem Erfolg des Geschäfts - wovon damals alle
Beteiligten ausgegangen seien - sich die Gesellschaft an weiteren
Liegenschaftsgeschäften von D. U. beteiligt. Da das Geschäft entgegen
der Intention aller Beteiligten nicht erfolgreich verlaufen ist, sei es zu
keinen weiteren Beteiligungen gekommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthält im
Wesentlichen nachstehende Begründung:
"Die vorliegende wirtschaftliche Ausgestaltung Ihrer
Unternehmenskonstellation kann in abgabenrechtlicher Betrachtungsweise mangels
Ausübung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu keiner
steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle führen. Es konnten weder Einnahmen
noch ein für die Anerkennung einer Einkunftsquelle maßgebender
Gesamtüberschuss erzielt werden.
Vielmehr wurden von dem Mitgesellschafter, Herrn D... U...,
am 'Unternehmensgegenstand' Pfandrechte begründet, wodurch einer
effizienten und zielführenden Verwertungsmöglichkeit jedwede Grundlage
entzogen wurde."
Mit dem Vorlageantrag wurde das Berufungsvorbringen im
Wesentlichen folgendermaßen ergänzt:
Sowohl der Vertragsabschluss vom 21. Februar 2000 als
auch der Liegenschaftskauf durch den Gesellschafter D. U. sei unzweifelhaft der
betrieblichen Sphäre des Gesellschafters zuzurechnen. Alle
Beteiligten seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
21. Februar 2000 davon ausgegangen, dass die Wohnung gewinnbringend
verkauft werden kann. Die (intendiert) nachhaltige, mit Gewinnabsicht
unternommene Beteiligung an Liegenschaftstransaktionen stelle unzweifelhaft eine
einkommensteuerlich relevante Einkunftsquelle dar.
Dass ein Gesamtüberschuss nicht erzielt werden konnte,
liege alleine daran, dass die Liegenschaftsverwertung - zum 21. Februar
2000 unvorhersehbar - gescheitert ist.
Verluste im Anlaufzeitraum seien jedenfalls steuerlich zu
berücksichtigen.
Bei Verwertung der Wohnung innerhalb eines - damals
durchaus realistischen - Zeitrahmens von 3 Jahren um einen - ebenfalls
durchaus realistischen - Verkaufserlös von S 850.000,00 bis
S 900.000,00 entspreche dies (ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen)
einem Zinssatz zwischen 4,4 und 6,7%; das abgeschlossene Geschäft sei daher
zweifellos fremdüblich gewesen.
Auch wenn der Vertragsinhalt der Vereinbarung vom
21. Februar 2000 bloß auf die Beteiligung an einer einzelnen
Liegenschaftstransaktion gerichtet ist, ergebe sich sowohl aus dem
Geschäftsgegenstand der KEG als auch aus der wirtschaftlichen Zielsetzung
der Vereinbarung vom 21. Februar 2000 eine dauerhafte
Ertragserzielungsabsicht.
Selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des Finanzamtes
folgen wollte und eine Darlehensgewährung anstatt einer Beteiligung
annehmen wollte, sei das Darlehen in der betrieblichen Sphäre in der KEG zu
fremdüblichen Konditionen gewährt worden; im Jahr 2002 sei die
Uneinbringlichkeit dieses Darlehens festgestanden. Der Verlust aus einem
betriebsbedingt gewährten Darlehen sei unzweifelhaft Betriebsausgabe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zwischen D. U. einerseits und der Fa. U. KEG,
vertreten durch den Geschäftsführer C. U., andererseits wurde am
21. Februar 2000 folgende Vereinbarung getroffen:
"Herr D... U... kauft die Liegenschaft ... straße
.../ [Top] ... in ... um den Kaufpreis von S 700.000,-- zuzüglich der
üblichen Kaufnebengebühren von ca. 10%. Die Investitionskosten
werden mit S 75.000,-- veranschlagt. Die Fa. U... KEG beteiligt
sich mit S 150.000,-- am oben genannten Liegenschaftsankauf, und
erhält im Gegenzug 20% des den Kaufpreis + Nebengebühren +
Investitionskosten übersteigenden Verkaufserlöses, sowie den
eingesetzten Betrag. Dies nach Verkauf der Liegenschaft und
spätestens 14 Tage nach Erfüllung der
Auszahlungsvoraussetzungen."
Auf Grund der Pfandurkunde vom 3. Februar 2000 wurde
hinsichtlich des Anteiles des D. U. ein Pfandrecht für die ... Bank im
Höchstbetrag von S 1.000.000,00 / € 72.672,83 eingetragen
(Grundbuchsauszug, 4/02).
Vier Tage zuvor, also am 17. Februar 2000, war die
U. KEG mit nachstehend wiedergegebenem Gesellschaftsvertrag gegründet
worden:
"I. (Die drei mit Namen
und Anschriften angeführten Personen) gründen zusammen eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft im Sinne des Erwerbsgesellschaftengesetzes zur
Ausübung der Verwertung von Immobilien unter der Bezeichnung 'U... KEG'.
Der Sitz der Gesellschaft ist
in ... .
II. Als Einlagen leisten
1.) ... U... den Betrag von
S 25.000,--
2.) ... U...
den Betrag von
S 25.000,--
3.) Mag.
Michael ... den Betrag von S 50.000,--
III. Persönlich
haftender Gesellschafter ist Herr ... U... . Er ist zur Vertretung und
Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich berufen. Bei
den Gesellschaftern ... U... und Mag. Michael ... ist die Haftung auf den Betrag
folgender, durch die Einlagen zu Punkt II dieses Vertrages, bei ... U... zu 25%,
bei Mag. Michael ... zu 50% erbrachten Vermögenseinlagen, beschränkt:
1.) ... U... S 100.000,--
2.) Mag. Michael ...
S 100.000,--
... U... und
Mag. Michael ... sind von der Vertretung und von der Geschäftsführung
der Gesellschaft ausgeschlossen, bezüglich des Liegenschaftserwerbes werden
Spezialvollmachten ausgestellt werden.
Der An- und Verkauf von
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen bedarf im Innenverhältnis der
Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
IV. Alle Gesellschafter
müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung inne
haben. Die treuhändige Überlassung und Ausübung von
Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
V. Die Gesellschaft
beginnt im Außenverhältnis mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die
Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
VI. Der Gewinn wird,
ebenso wie ein allfälliger Verlust, wie folgt verteilt:
... U...
1/4
... U...
1/4
Mag. Michael ...
1/2
Die Verlustverteilung bei
den Kommanditisten ist mit der Höhe der Kommanditeinlage beschränkt.
VII. Beabsichtigt ein
Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuscheiden, insbesondere durch
Anteilsverkauf, so ist er verpflichtet, ein für die anderen Gesellschafter
bestehendes Aufgriffsrecht einzuhalten. Das Aufgriffsrecht wird derart
gestaltet, dass die Bewertung grundsätzlich durch einstimmigen Beschluss
der Gesellschafter erfolgt, sollte es zu keiner Einigung kommen, erfolgt die
Bewertung zum Verkehrswert durch einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen. Sollte das Aufgriffsrecht binnen 6 Monaten nach Anzeige
nicht ausgeübt werden, so steht es dem Verkäufer frei, seine Rechte
zum Verkehrswert an Dritte zu übertragen.
VIII. Die Gesellschaft
wird durch Tod eines der Gesellschafter nicht aufgelöst, sondern mit seinen
Erben fortgesetzt. Die verbleibenden Gesellschafter haben allerdings ein
Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Anteile. Der an die Erben zu zahlende
Aufgriffspreis wird grundsätzlich durch einstimmigen Beschluss der
Gesellschafter festgesetzt. Sollte es zu keinem einstimmigen
Gesellschafterbeschluss kommen erfolgt die Bewertung des Verkehrswertes durch
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen.
IX. Streitigkeiten
über das Zustandekommen dieses Vertrages, seine Auslegung oder
Erfüllung und überhaupt Streitigkeiten aus dem durch diesen Vertrag
begründeten Gesellschaftsverhältnis werden vor einem Schiedsgericht
ausgetragen. Auf dieses Schiedsgericht finden die Bestimmungen der
§§ 577 ff ZPO Anwendung. Vorsitzender des Schiedsgerichtes kann
nur ein aktiver oder emeritierter Rechtsanwalt sein.
X. Den Kommanditisten
steht es jederzeit frei, Einsicht in die Buchführung und Finanzgebarung zu
nehmen."
Von einem der Gesellschafter der KEG, D. U., wurde die
Wohnung mit Kaufvertrag vom 6. März 2000 erworben (Grundbuchsauszug,
4/02).
D. U. renovierte die ca. 72m² große Wohnung
(Berufungsschrift, 22/02).
In der Folge wurde die Wohnung weder vermietet noch
verkauft. "Einnahmen wurden mit der KEG bis dato [Anfang April 2001] nicht
erzielt" (Niederschrift über die Erhebung / Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme vom 2. April 2001, DB 9). Dem folgend erließ das
Finanzamt betreffend das Jahr 2000 Nullbescheide (wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, 2/00 - im
Veranlagungsentwurf wurde auf die obige Niederschrift hingewiesen).
Die KEG "(erzielte) in den Jahren 2000 und 2001 keine
Umsätze und keine Gewinne", "für das Jahr 2001 (wurde) keinerlei
Geschäftstätigkeit entfaltet" (Berufung gegen die vom Finanzamt
wiederum erlassenen Schätzungsbescheide betreffend das Jahr 2001).
D. U wurde bezüglich der in Rede stehenden Wohnung
tätig, er trug die Aufwendungen [Betriebskosten] im Zusammenhang mit der
Wohnung (Aktenvermerk über ein Telefonat mit Mag. Michael ..., 13f/02).
Im Jahr 2002 erzielte die KEG keine Einnahmen, "da die
geplante Verwertung der Wohnung ... aufgrund der bevorstehenden Insolvenz des
Eigentümers D... U... nicht möglich war. Ferner sind schon einige
exekutive Pfandrechte eingetragen" (Beilage zur Erklärung 2002, 1/02).
Ende des Jahres 2002 kam es zur "Einleitung des
Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von vollstreckbaren
€ 65.789,68 samt 10,75% Zinsen seit 2002-07-19, Kosten
€ 3.336,44 samt 4% Zinsen seit 2002-09-16, Kosten € 1.139,--
für [die oben angeführte ...] Bank" (Grundbuchsauszug, 4/02).
Im Jahr 2004 erfolgte die Erteilung des Zuschlages an ...
GmbH (Grundbuchsauszug, Anteil 12, h 2074/2004).
Die KEG endete gemäß den zivil- und
handelsrechtlichen Vorschriften - weil sich die Gesellschaft an einem
einzelnen Liegenschaftsan- und -verkauf beteiligte - bei Erreichen des
Gesellschaftszwecks, spezieller Beendigungsregeln bedurfte es bei dieser
Konstellation nicht (Berufungsschrift, 22/02). Am 23. Dezember 2002 wurde
die Firma im Firmenbuch gelöscht.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf Basis dieser
Feststellungen folgende Beurteilung:
§ 188 Abs. 1 BAO bestimmt:
Einheitlich und gesondert werden festgestellt die
Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus
Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger Arbeit, d) aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Stoll führt im BAO-Kommentar zu Mitunternehmerschaften
auf S 1987 Folgendes aus:
Bei einer OHG (§§ 105ff HGB) und einer KG
(§§ 161 HGB), im allgemeinen auch bei einer OEG und bei einer KEG
nach dem EGG mögen sich die Mitunternehmerstellung und davon abgeleitet die
Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte schon aus der gesellschaftsrechtlichen
Stellung der Gesellschafter, der damit verbundenen wirtschaftlichen Risikolage
und der Verbundenheit mit dem Unternehmen gleich einem Einzelunternehmer
ergeben, doch könnte es, ungeachtet der Vermutung, dass eine solche
Beteiligung im allgemeinen für eine Mitunternehmerschaft spricht,
Ausnahmesituationen geben, welche trotz handelsrechtlicher
Gesellschafterstellung eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft
ausschließen.
Zum Erfordernis einheitlicher (gleichartiger)
Einkünfte führt Stoll, aaO, auf S 1984 aus:
Eine einheitliche Feststellung findet gemäß
§ 188 Abs. 1 nur dann statt, wenn gemeinschaftliche
Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbsbetätigung im Bereich
der Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige
Arbeit oder auch Vermietung und Verpachtung vorliegen. Andere gemeinschaftliche
Einkünfte dürfen nicht einheitlich festgestellt werden. Beziehen
beispielsweise mehrere Beteiligte, etwa die Mitglieder einer Erbengemeinschaft,
gemeinschaftliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, so ist eine
einheitliche Feststellung unzulässig. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur
Einkünfte aus den im Absatz 1 aufgezählten Einkunftsarten
einheitlich festzustellen sind, enthält jedoch Absatz 2
(diesbezüglich sei auf die nachfolgende lit. b verwiesen).
Bezüglich der - letztmalig auf das Jahr 2000
betreffende Feststellungen anzuwendenden - Bestimmung des § 188
Abs. 2 BAO (Fassung vor BGBl. I 2001/144) führt Stoll, aaO, auf
S 1985f aus:
Gegenstand der einheitlichen Feststellung können nur
die im § 188 Abs. 1 erschöpfend aufgezählten
Einkünfte sein. Nach Absatz 2 sind dann, wenn zusammen mit
Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz 1
stattzufinden hat, andere Einkünfte (Einkünfte aus anderen
Einkunftsarten) verwaltet werden, auch diese in die einheitliche Feststellung
einbeziehen. ...
Überdies deutet das Wort 'verwalten' auf
Einkünfte hin, die unter den Begriff 'Vermögensverwaltung' im Sinne
des § 32 fallen. ... Es wäre auch denkbar, dass eine
grundstücksbesitzende Erbengemeinschaft vor Einantwortung innerhalb kurzer
Zeitspannen gelegentliche Grundstückszu- und -verkäufe tätigt und
Einkünfte nach § 30 EStG erzielt, die zufolge § 188
Abs. 2 in die einheitliche Feststellung (zusammen mit den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung) einzubeziehen sind. Es wurde schon darauf
hingewiesen, dass § 188 Abs. 2 nicht zu einer Durchbrechung des
Gemeinschaftlichkeitsgrundsatzes, sondern zu einer Ausnahme vom
Einheitlichkeitsprinzip führt. Da § 188 Abs. 2 eine
Verfahrensbestimmung und nicht materielles Recht ist, kommt es durch dessen
Anwendung nicht zu einer Änderung der Einkunftsart (Einbeziehung in die
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung), sondern nur zur Aufnahme in die
einheitliche Feststellung (und damit im Ergebnis zur Feststellung
gemeinschaftlicher Vermietungseinkünfte und zusätzlich zur
Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften anderer Einkunftsarten in
einem Bescheid).
Die einzige "Betätigung" der KEG erschöpfte sich
darin, sich an 1 - von Dritter Seite initiierten und
durchzuführenden - Spekulationsgeschäft bezüglich
1 Wohnung finanziell zu beteiligen, welche von einem der Gesellschafter der
KEG mit Kaufvertrag vom 6. März 2000 um den Kaufpreis von
S 700.000,00 erworben wurde und betreffend derer auf Grund der Pfandurkunde
vom 3. Februar 2000 hinsichtlich des Anteiles des D. U. - dem die in
Rede stehende Wohnung zugeordnet ist - bereits ein Bank-Pfandrecht im
Höchstbetrag von S 1.000.000,00 / € 72.672,83 lastete.
Ein finanzielles Beteiligen an einem (1) von Dritter Seite
initiierten und durchzuführenden Spekulationsgeschäft, auch wenn sich
an diesem mehrere Personen im Rahmen einer von diesen gegründeten KEG
beteiligen, führt nicht zu Einkünften, betreffend derer nach den
obigen Rechtsausführungen eine einheitliche Feststellung gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO stattzufinden hat; ein Spekulationsgeschäft
führt im Grunde des § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 zu
sonstigen Einkünften im Sinne des § 29.
Wenn im Vorlageantrag argumentiert wird, sowohl aus dem
Geschäftsgegenstand der KEG als auch aus der wirtschaftlichen Zielsetzung
der Vereinbarung vom 21. Februar 2000 ergebe sich eine dauerhafte
Ertragserzielungsabsicht, so kann dem nicht gefolgt werden: Nach dem
eigenen in der Berufung erstatteten Vorbringen bezog sich die finanzielle
Beteiligung der KEG auf ein einzelnes (von Dritter Seite abzuwickelndes)
Liegenschaftsgeschäft und ergab sich bereits aus allgemeinen zivil- und
handelsrechtlichen Vorschriften, dass die Gesellschaft bei Erreichen dieses
Gesellschaftszwecks beendet ist; spezieller Beendigungsregeln bedurfte es in
dieser Konstellation nicht. Weiters wurden von der (knapp drei Jahre
existierenden) KEG Liegenschaften tatsächlich weder selbst erworben - auch
wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung bezüglich des
Liegenschaftserwerbes enthalten ist (Berufungsschrift, 23/02) - noch beteiligte
sich die Gesellschaft an weiteren Liegenschaftsgeschäften von D... U...
(Berufungsschrift, 22/02). Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten
Pläne wurden somit nicht umgesetzt und verlässt das Vorbringen die
Behauptungsebene nicht. Somit ist auch eine Wiederholungsabsicht nicht
feststellbar und fehlt es in einem solchen Fall an der Nachhaltigkeit.
In der Berufung wird von einer betriebsbedingt erfolgten
Hingabe des Betrages in Höhe von S 150.000,00 (€ 10.900,92)
an C. U. gesprochen. Im Dunkeln bleibt, welcher "Betrieb" gemeint sein
könnte. Die KEG hatte bloß den Betrag in Höhe von
S 150.000,00 an D. U. zur Finanzierung des Wohnungsankaufes durch D. U.
hingegeben und hatte im Übrigen soweit aktenkundig keinerlei Anlage- und
Umlaufvermögen (vgl. die Niederschrift über die Erhebung/Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme: kein Büro, keine Betriebsstätten,
keine Lagerräume, keine Dienstnehmer; den oben angeführten
Aktenvermerk über ein Telefonat mit Mag. Michael ...: D. U. wurde
bezüglich der Wohnung tätig, er trug die Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Wohnung; die oben wiedergegebenen Angaben zur Entfaltung keinerlei
Geschäftstätigkeit).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1492-W/04
- Stammnummer
- 14882
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF