Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0282-K/09
Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0282-K/09vom 25.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Internetauftritt der X GmbH, die in ihrer Website zwar eine Anschrift in Deutschland jedoch keine telefonische Kontaktmöglichkeit ausweist, der Umstand, dass sämtliche Gesellschafter und beide Geschäftsführer, der Bw. und E, ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und ihre sonstigen beruflichen Aktivitäten - der Bw. als Steuerberater und in der A-C in Z, WStr, und E als Unternehmensberater in K, in Österreich und von Österreich aus entfalteten, lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass die X GmbH ihre eingeschränkten Unternehmensaktivitäten nicht überwiegend von Deutschland aus sondern durch ihre geschäftführenden Gesellschafter vielmehr überwiegend von Österreich aus entfaltet hat. Dass der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit für die X GmbH im Jahr 2008 nicht vorwiegend von Deutschland aus wahrgenommen hat, zeigt auch die mit der schriftlichen Äußerung vorgelegte Darstellung über seine Inlands- und Auslandsaufenthalte sowie im speziellen über seine Asienaufenthalte. Danach hielt sich der Bw. allein schon an 113 Tagen in Asien und mit dem Kraftfahrzeug an 119 Tagen in Österreich auf. Der Vertreter des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg legte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung die Rechnung der Firma AN. GmbH, V., vom 11.08.2008, Rechnungsnummer a, über in der Zeit 06.08.2008 bis 08.08.2008 am verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug vorgenommene Service- und Reparaturarbeiten vor. Zufolge der mit der schriftlichen Äußerung vom 31. Jänner 2011 vorgelegte Darstellung über die Inlands- und Auslandsaufenthalte sowie Asienaufenthalte des Bw. und die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges habe sich das Fahrzeug in der Zeit vom 2. bis 9.8.2008 in Italien befunden. Das Fahrzeug konnte jedoch in dieser Zeit vom 06.08.2008 bis 08.08.2008 nicht in Italien gewesen sein, weil es sich in Österreich bei der Firma AN. GmbH befunden hat. Im Lichte dieser Unrichtigkeit erscheint die Richtigkeit der vom Bw. vorgelegten Darstellung über die Inlands- und Auslandsaufenthalte sowie Asienaufenthalte des Bw. und die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2008 insgesamt zweifelhaft. In diese Überlegung fügt sich der Umstand, dass der Bw. bis zur Äußerung vom 31.1.2011 keine Nachweise über die das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug betreffende Verwendungsintensität vorgelegt hat; so hat er auch in seiner Stellungnahme vom 10. September 2010 die Frage nach Bezug habenden Aufzeichnungen verneint und mitgeteilt, ein Fahrtenbuch könne nicht beigebracht werden, weil bei der X GmbH keine einschlägigen betriebsinternen Richtlinien zur Führung von Fahrtenbuchaufzeichnungen existierten. Die mit der Äußerung vom 31.1.2011 kalendarisch aufgeschlüsselte Verwendungsdarstellung erscheint daher zu Recht als nachträglich konstruiert und stützt sich offensichtlich nicht auf stichhaltige Aufzeichnungen, zumal sie - wie sich herausgestellt hat - fehlerhaft erstellt wurde. Auch wenn der Bw. im Verfahren entgegenhält, dass am Unternehmenssitz der X GmbH in Deutschland in dem ihr zur Verfügung stehenden Raum zwar keine PC-Anlagen vorhanden wären, dies aber auch bei Verwendung von tragbaren Personalcomputern (Laptops) aus Gründen der Flexibilität nicht erforderlich sei, erscheint ein bloßer Besprechungsraum ohne (sonstiger) Büroeinrichtung nicht geeignet, den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens als dort gelegen anzunehmen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das genannte Unternehmen abgesehen von den beiden Geschäftsführern, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, über sonstiges Personal, allenfalls über Büroangestellte, verfügt hätte. Dass, wie der Bw. ebenfalls in seiner Äußerung vom 31.1.2011 durch die Vorlage eines an ein deutsches Unternehmen gerichtetes Kontaktschreiben, in welchem auch für eine Kontaktnahme eine Telefonnummer in D-H angegeben wird, maßgeblich von Deutschland aus der Aufbau einer europäisch-asiatisch-europäischen Beratungsschiene und die Errichtung von Business- und Kompetenzzentren in Asien erfolgten, erscheint mangels vorhandener Infrastruktur und angesichts der überwiegenden Aufenthalte des Bw. außerhalb von Deutschland und der beruflichen Bindung des zweiten Geschäftsführers in Österreich - E weist sich in seiner Internet Website als Unternehmensberater und Unternehmensorganisator, Vertrauensberater der Wirtschaftskammern KSN und Vertrauensberater der XXX mit Sitz in A-YY, und inländischen Internet-, Telefon-, und Faxkontakt aus - zweifelhaft. Die Überprüfung des Vorbringens des Bw. in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2011, in den angesprochenen Kontaktschreiben an deutschsprachige Beratungsunternehmen sei die Telefonnummer der X GmbH angeführt, ergab durch eine Internetrecherche des Unabhängigen Finanzsenates, dass die im als Beispiel vorgelegten Kontaktschreiben vom 24. März 2008 ausgewiesenen Telefon- und Faxnummern wxyz dem in D-MM, ansässigen Steuerberater D und nicht der X GmbH zugehörten. Die X GmbH hatte zufolge der Mitteilung des Amtsgerichtes München als Registergericht vom 20.12.2007 ihren Sitz in H. , Landkreis MB; Gegenstand des Unternehmens waren die Vermietung und Verpachtung sowie Unternehmensberatung; ihre Geschäftsführer waren E /Österreich und A/Österreich; die Eintragung im Registergericht erfolgte am 18.12.2007. Die Annahme, dass sich der Standort eines einer juristische Person zuzurechnendes Kraftfahrzeuges am (handelsrechtlichen) Sitz derselben befindet, erscheint auch nach Ansicht des Berufungssenates bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur dann gerechtfertigt, wenn die juristische Person auch ihre Unternehmensaktivität - zumindest überwiegend - von ihrem (handelsrechtlichen) Sitz aus entfaltet. Hiefür hat das Beweisverfahren hinsichtlich der X GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch das Finanzamt MB hat einen Firmensitz der X GmbH in Deutschland verneint. Der Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges konnte daher auch im Falle der Annahme einer - wie vom Bw. ins Treffen geführt wird - ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung durch ihn für die X GmbH nicht als in Deutschland gelegen beurteilt werden. Er hat das Fahrzeug demnach auch in dem Ausmaß, in dem er es für die X GmbH als deren Geschäftsführer verwendet hat, nicht für ein im Ausland gelegenes Unternehmen verwendet.
Der Bw. unterließ es aber auch trotz ausdrücklicher Einladung im Vorhalteverfahren sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug im Inland nicht für sich sondern ausschließlich für die X GmbH verwendet, durch entsprechende Beweise hinreichend zu belegen. Weder legte er Belege darüber vor, dass nicht er das Fahrzeug auf eigene Rechnung im Inland in Gebrauch und die Verfügungsmacht darüber hatte und der Betrieb des Fahrzeuges nicht auf eigene Rechnung erfolgte, noch dafür, dass nicht auch er den Nutzen aus der Verwendung gezogen und die Kosten getragen hat. Der Bw. konnte nicht belegen, dass er nicht auch für sich den Nutzen aus der Fahrzeugverwendung gezogen hatte, zumal es ihm als Geschäftsführer der X GmbH möglich gewesen wäre, entsprechende beweiskräftige Belege für Unterbringung, Instandhaltung, Service, Prämienbedienung der Versicherung, etc. zu erbringen. Da kein Fahrtenbuch geführt worden sei, habe der Bw. seine Behauptung, das Fahrzeug befinde sich "großteils" nicht in Österreich, nicht beweisen können. Obschon der Bw. Geschäftsführer der X GmbH war, unterließ er es der Aufforderung zu entsprechen, sein Vorbringen, nicht er allein habe das Fahrzeug im Jahr 2008 benützt sondern auch andere Personen, diese Personen namhaft zu machen. Der Frage, ob und zutreffendenfalls welche andere Kraftfahrzeuge er außer dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug im Jahr 2008 im Inland privat oder beruflich zu welchen Zwecken und in welchen Nutzungsgraden verwendet hatte, wich der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung aus, indem er auf seine starke Auslandsaktivitäten verwies und wiederholend bekräftigte, die Annahme, er würde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug sowohl beruflich als auch privat in Österreich nutzen, treffe nicht zu. Der Bw. gestand vielmehr ein, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für den betrieblichen Einsatz des deutschen Unternehmens verwendet werde, wenn er an anderer Stelle vermerkte, das Fahrzeug werde überwiegend für den betrieblichen Einsatz des deutschen Unternehmens verwendet. Der infolge der festgestellten Unrichtigkeit zweifelhaften Darstellung des Bw. über die Verwendungsdauern des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2008 nach seiner behördlichen Erstzulassung am 10.1.2008 war zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug an 135 Tagen in Österreich (in dieser Zeit hielt sich der Bw. lediglich an 16 Tagen in Asien auf) und insgesamt an 221 Tagen im Ausland (in Deutschland an 191 Tagen, in der Schweiz an 12 Tagen und in Italien an 18 Tagen) befunden hat. Von den ausgewiesenen 221 Verwendungstagen im Ausland hatte sich der Bw. demnach jedoch an 97 Tagen in Asien aufgehalten, an denen das Fahrzeug von ihm nicht genutzt worden sein konnte. Der Nutzung im Ausland im Ausmaß von 124 Tagen stünde nach der Darstellung des Bw. eine Nutzung im Ausmaß von 119 Tagen in Österreich gegenüber, sodass - entgegen der Äußerung des Bw. - eine nahezu gleich intensive Nutzung des Fahrzeuges im Jahr 2008 sowohl in Österreich als auch im Ausland festgestellt werden könnte. Es erscheint in hohem Maße unglaubwürdig, dass die ausgewiesene Inlandsnutzung ausschließlich für das in Deutschland gelegene Unternehmen erfolgte und eine private Nutzung oder eine solche für das im Inland gelegene Steuerberatungsunternehmen überhaupt nicht gegeben war. Der Bw. hält in seiner Äußerung vom 31.1.2011 entgegen, dass das intensive Auslandsengagement des Bw. das Erfordernis eines eigenen Kraftfahrzeuges in Z in den Hintergrund treten lasse. Damit schließt er aber nicht aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auch für seine im Inland gelegene Steuerberatungskanzlei, für sein im Inland gelegenes Einzelunternehmen, mit welchem er ebenfalls die Asiengeschäfte betreute, und für private Fahrten im Inland genutzt wurde. Dass die X GmbH entgegen seiner wiederholten Darstellung nicht die ausschließliche und überragende Bedeutung für sein Asienengagement haben konnte, zeigt auch der Umstand, dass sich der Bw. im Februar 2010 durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile an die EFG GmbH aus der X GmbH zurückzog. Hiermit erscheint aber die Annahme gerechtfertigt, dass sein überwiegendes berufliches Wirken nicht durch und über die X GmbH erfolgte. Der Bw. betreute sein Asiengeschäft nicht ausschließlich über die X GmbH sondern - wie seine Internetauftritte erweisen - auch vom Standort A-S-WStr, aus. Für diesen Standort im Bundesgebiet werden im Internet auch fernmündliche Kontaktmöglichkeiten einschließlich eine Fax-Nummer für die A-C ausgewiesen, in der Webseite der X GmbH in Deutschland hingegen nicht. Mit dem Vorbringen des Bw., es bleibe allein seiner unternehmerischen Disposition vorbehalten, ob er seinen Steuerberatungsbetrieb mit oder ohne eigenem Fahrzeug betreibt, bestätigte der Bw. konkludent die Feststellung der Abgabenbehörde, dass weder er noch sein Steuerberatungsbüro in Z im Jahr 2008 über ein eigenes Fahrzeug verfügten. Die zulassungsbehördliche Abmeldung seines Personenkraftwagens der Marke BMW 525 tds E39, behördliches Kennzeichen xyz, erfolgte kurze Zeit vor der Anschaffung und Einbringung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Jänner 2008 am 18. Dezember 2007, ein anderes Kraftfahrzeug war im Jahre 2008 nicht auf ihn in Österreich behördlich zugelassen; der PKW der Marke Mi mit dem behördlichen Kennzeichen a-c wurde erst am 21.1.2009 bei der Zulassungsbehörde angemeldet. Da der Bw. für sein Unternehmens- und Steuerberatungsbüro zumindest in Vorjahren - aktenkundig sind zum Beispiel laut seinen Einnahmen/Ausgabenrechnungen im Kalenderjahr 2001 KFZ-Kosten in Höhe von ATS 132.503,50, d.s. umgerechnet € 9.629,40, und im Kalenderjahr 2002 KFZ-Kosten in Höhe von € 25.665,78 - beträchtliche Kfz-Aufwendungen für seine im Inland gelegenen unternehmerischen Aktivitäten gegenüber der Finanzbehörde ausgewiesen hatte, konnte der Bw. mit seinem Vorbringen nicht wirksam der Erwägung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg entgegen treten, dass im Jahre 2008 das verfahrensgegenständliche Fahrzeug u.a. auch für die im Inland gelegene Steuerberatungskanzlei zur Verfügung stand. Der Vertreter des Bw. bezifferte in der Berufungsverhandlung die Kfz-Aufwendungen des Jahres 2008 für die Steuerberatungskanzlei in Z mit € 5.977,06; dieselben seien auch dem steuerlichen Betriebsergebnis zugrunde gelegen. Er vermochte jedoch auch über Vorhalt, dass auf den Bw. im Bundesgebiet kein Fahrzeug zum Verkehr behördlich zugelassen war, nicht erklären, welcher Art diese Kfz-Aufwendungen gewesen sind.
Aus den dargestellten Erwägungen kam der Berufungssenat zum Schluss, dass die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Inland dem Bw. zuzurechnen war. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug war vom Bw. mit Hauptwohnsitz im Inland im Jänner 2008 in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem von ihm verwendet worden. Es war daher als Kraftfahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Ein Standort-Gegenbeweis konnte vom Bw. entgegen seinen diesbezüglich beteuernden Vorbringen nicht erbracht werden. Die Verwendung des Kraftfahrzeuges ohne Zulassung war daher gemäß
§ 37 KFG 1967 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Danach wurde das Kraftfahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet, weshalb vom Finanzamt gem. § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG die Kraftfahrzeugsteuerschuld zu Recht geltend gemacht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0282-K/09
- Stammnummer
- 52696
- Gültig
- 25.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF