…gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. So habe der EuGH bereits am 11. Juli 1991, C-97/90, in der Rechtssache "Lennartz" entschieden, dass ein Vorsteuerabzug dann zustehe, wenn ein Unternehmer ein (auch gemischt genutztes) Wirtschaftsgut erwerbe und es für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit dem Unternehmen zuordne. Dieses Urteil…
…von der jedenfalls der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehe. An der Adresse TO untehalte man keine Betriebsstätte. Dort habe man weder Räumlichkeiten im Eigentum oder angemietet oder sonst zur Verfügung gestellt erhalten. Es würden an dieser Adresse auch keinerlei geschäftliche Aktivitäten, was das Unternehmen der…
…vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, dh vom Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Unternehmers ist dort, wo er den größten Teil des Jahres tätig ist bzw. wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt …
…als Geschäftsführer der X GmbH zur Nutzung überlassen, um seinen Geschäftsführeraufgaben und -pflichten nachzukommen. Diese Aufgaben umfassten Projektarbeit, Pflege und Aufbau von Kundenkontakten, Aufbau von Geschäftsfeldern und Akquisition, die sich jedoch nur zu einem proportional geringen Teil auf Österreich beziehen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege…
…in der Landwirtschaft als auch im Gewerbebetrieb unbestritten. Da im landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb bisher die pauschalierten Betriebsausgaben geltend gemacht wurden und im Weinhandel die tatsächlichen Betriebsausgaben abgesetzt wurden, kam es im Weinhandel bei einigen Betriebsausgaben zu einer doppelten Geltendmachung von Ausgaben. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit…
…Mittelpunkt der Tätigkeit befinde sich dort, wo der Steuerpflichtige den größten Teil des Jahres tätig wird (VwGH 16.6.1961, 0146/61) bzw wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (VwGH 29.1.1965, 1176/73). Ein Steuerpflichtiger kann auch über mehrere Tätigkeitsmittelpunkte verfügen. Der…
…den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.2.c) Reisekosten, soweit sie nach …
…versorgen, liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im außerhäuslichen Bereich. Die Aufwendungen (Miete, Strom, anteilige Hauskosten, Küche) für das Arbeitszimmer seien nicht abzugsfähig. Mit Eingabe vom 18. August 2004 wurde beantragt, die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nochmals…
…dass Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Soweit nicht durch gesetzliche Sonderregelungen…
…Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch…
…damit der Lebensunterhalt für eine sechsköpfige Familie nicht bestritten werden kann, ist zu schließen, dass der Familienbetrieb in Ägypten die eigentliche Einkunftsquelle ist, die der Familie den Lebensunterhalt ermöglicht, sodass auch der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen in Ägypten gelegen ist. Ungeachtet eines allfälligen Schwerpunktes der…
…Element der außerberuflichen Lebenshaltung in Betracht (1 Ob 528/88, 1 Ob 674/88). Es genügt, dass die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens ist, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (MietSlg 40.459). Der…
…aber erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen (vorweggenommene bzw. vorbereitende Werbungskosten). Abzugsfähig sind daher zB Vorstellungskosten (zB Reisekosten) und sonstige Aufwendungen zur Postensuche, Aufwendungen zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage des künftigen Dienstgebers oder Berufsvorbereitungsseminare mit spezifisch fachlichem Schwerpunkt hinsichtlich der angestrebten Tätigkeit (vgl. Doralt, EStG13, …
…25 km von der Betriebsstätte entfernt ist (Doralt, EStG-Kommentar, 11. Auflage, § 4 Tz 333ff, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der übliche Mittelpunkt der (Unternehmer-)Tätigkeit ist dort, wo der Steuerpflichtige den größten Teil des Jahres tätig ist bzw. der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung liegt…
…sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit des Mitarbeitenden außerhalb des Geschäftssitzes liegt."). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es für den Abschluss eines schriftlichen Entsendungsvertrages zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nicht den geringsten Hinweis gibt. Sodann ist zu beachten, dass unbestrittenermaßen letztendlich die Bw alle Lohnaufwendungen wirtschaftlich getragen…
…Das bedeutet für den konkreten Fall: Die Abweisung des Antrages auf Erstattung der KESt wurde vom Finanzamt ausschließlich mit den Hinweisen auf § 94a EStG 1988 und die Verordnung BGBl. 1995/56 sowie die Angabe abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung mangels eigener betrieblicher Tätigkeit…
…Sommermonaten) ausschließlich betrieblich notwendige und wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeiten im Rahmen der Forstwirtschaft durchzuführen sind, weil die Haupttätigkeiten im Forstbetrieb ohnehin im Rahmen von Fremdleistungen überwiegend im Winter erfolgen. Für eine nur gelegentlich erforderliche Anwesenheit des Abgabepflichtigen vor Ort erscheine daher der getätigte Aufwand unter Berücksichtigung…
…Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Universitätslektor dar. IX. Aus dem nicht datierten Arbeitsvertrag: Gemäß Pkt. 2. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September 2004 und endet am 28. Februar 2005. Gemäß Pkt. 3. des Arbeitsvertrages Bw. - Arbeitgeber2 ist die Arbeitgeber2 der Arbeitsort des…
…L. das Erhebungsergebnis nicht mehr erörtert werden. Aus dieser Abfrage ergibt sich nämlich eine massive kaufmännische Tätigkeit nicht nur des Beschuldigten M.L., sondern auch seiner Gattin, sodass mit Fug und Recht davon ausgegangen werden kann, dass sie intellektuell und wirtschaftlich in der Lage ist…
…VwGH (21.05.1996, 95/11/0256) komme es auf eine Gesamtschau an: am Wohnsitz müsse nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es müsse sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort…