Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1093-L/04
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer großteils auswärts tätigen Hauskrankenpflegerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-L/04vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
28. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch FA, vom 27. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am
10. Jänner 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
in
ATS
|
in
EUR
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
275.406,00
|
20.014,53
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
358.444,00
|
26.049,14
|
Einkommen
|
347.400,00
|
25.246,54
|
Einkommensteuer
|
80.884,00
|
5.878,07
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
18.370,40
|
1.335,04
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt mit Bescheid vom
18. November 1997 vom Amt der O.Ö. Landesregierung die
Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege. Die Bw. ist (mit Unterbrechungen) seit Juli 1998 im Bereich
der Hauskrankenpflege tätig.
In der am 30. April 2003 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 5. Mai 2003) eingereichten
Einkommensteuererklärung samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machte die Bw.
unter anderem folgende Ausgaben in Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer
geltend: Miete: 57.600,00 ATS Strom geschätzt:
3.000,00 ATS Anteil Hauskosten (19,89%):
7.069,00 ATS Abschreibung Küche: 4.000,00 ATS Die
Gesamtwohnfläche wurde mit 235,4 m² angegeben; das Büro mit
46,82 m²; der betriebliche Anteil würde also 19,89%
betragen.
Mit Datum 30. Juni 2003 wurde in einem Vorhalt
seitens des zuständigen Finanzamtes um Angaben zu diesen Ausgaben ersucht
(Empfänger der Miete, Grund für Mietzahlungen, Fahrtenbuch,
Mietvertrag, Nachweis für Mietzahlungen).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2003 wurde eine
Bestätigung der bezahlten Miete für das Kalenderjahr 2001
vorgelegt. Darin bestätigt der Vermieter, Herr B, dass er im Jahr
2001 für den Mietgegenstand "Büro Hauskrankenpflege" (W-Straße)
von der Bw. 12 mal (von Jänner 2001 bis einschl. Dezember 2001) eine
monatliche Miete von 4.800,00 ATS (incl. USt) lt. Mietvertrag erhalten
hätte.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 wurde die Bw.
erinnert, oben genannten Vorhalt vollständig zu beantworten.
Mittels Fax vom 8. September 2003 wurden folgende
Unterlagen nachgereicht. Mietvertrag mit folgendem (gekürzten)
Inhalt: Vermieter: FAB Mieter: BEM Mietgegenstand:
Geschäftsräumlichkeiten (Hauskrankenpflege-Personal-Büro)
bestehend aus Vorraum, Teeküche, 2 Zimmer, Bad, WC, Abstellraum,
Kellerraum. Hauptmietzins: 4.000,00 ATS zuzüglich 20%
USt Garage: 250,00 ATS zuzüglich 20%. In diesem
Mietvertrag wurde weiters festgehalten, dass die von den Mietern gemietete
Wohnung im ersten Stock und die Büroräumlichkeiten im Parterre eine
Einheit darstellen würden und eine Auflösung des
Mietverhältnisses nur mit der Wohnung im ersten Stock möglich
sei.
Mittels Einkommensteuerbescheid 2001 vom
27. Oktober 2003 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem
Büro wurden nicht berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die angeforderten monatlichen Zahlscheine nicht vorgelegt
worden seien bzw. dass kein Nachweis über den tatsächlichen
Zahlungsfluss der "Bürokosten" erbracht worden sei.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 wurde Berufung
gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebracht. Als Anlage wurde eine
Bestätigung des Vermieters über den Erhalt der Miete vorgelegt. Die
Miete sei vom Konto des Gatten der Bw. monatlich abgebucht und mit dem
Haushaltsgeld gegen verrechnet worden. Seit 1. Juni 2001 bestehe ein
Dauerauftrag, wo die Bw. monatlich einen Betrag von 4.200,00 ATS auf das
Konto ihres Gatten überweise.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
13. Juli 2004 wurde die Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes
aufgefordert, folgende Nachweise vorzulegen: Originalmietvertrag
(Größe des Büros) Miete und Größe der
Wohnung KFZ-Kosten (stehen mehrere KFZ zur Verfügung?) Garage
(gibt es mehrere Garagen für "Familien-KFZ"?).
Mit Eingabe vom 5. August 2004 wurde bekannt
gegeben, dass das Büro ein Ausmaß von 46,82 m², die
restliche Wohnung ein Ausmaß von 188 m², aufweise. Für
private Fahrten stehe ein zweites KFZ zur Verfügung
(Wechselkennzeichen). Es seien noch 2 normale Abstellplätze und ein
überdachter Abstellplatz zur Verfügung. Vorgelegt wurde der
Hausplan, Mietvertrag (Büro und Wohnung) sowie eine Vereinbarung vom
26. August 2003 über die Verlängerung des
Mietverhältnisses bis zum 31. August 2006. Im Mietvertrag
über die Wohnung wurde der Hauptmietzins mit monatlich 5.000,00 ATS
zuzüglich 10% USt festgelegt (Vorraum, Küche, Wohnzimmer,
Schlafzimmer, Gästezimmer, Arbeitszimmer, Bad und WC).
Mit Datum 16. August 2004 wurde die
Prüfungsabteilung angeregt, eine Erhebung durchzuführen.
Erhebungsgegenstand sei das hier streitgegenständliche Büro für
die Hauskrankenpflege.
Mit Datum 1. September 2004 wurde folgender
Aktenvermerk über die durchgeführte Erhebung vorgelegt: Wie im
bereits eingereichten Hausplan ersichtlich sei, würden sich die
Geschäftsräume im Kellergeschoss des Hauses befinden. Die betrieblich
genutzten Räume hätten einen separaten Eingang und zwischen privat
genutzten Keller- und Geschäftsräumen befinde sich eine Türe, die
man versperren könne. Die Bw. gab an, dass sie die betrieblichen
Räumlichkeiten für ihre Verwaltungstätigkeit täglich ca.
2 Stunden benutze, für alle anderen Tätigkeiten wie Therapie,
Besprechung mit Klienten oder Angehörigen würden die
Räumlichkeiten unregelmäßig genutzt. Die
Hauskrankenpflege werde üblicherweise nicht im Büro durchgeführt,
nur im Einzelfall würden Patienten ins Haus kommen. Es würde jedoch
eine Masseurin geben, die fallweise Massagen in den Geschäftsräumen
durchführe. Die Einrichtung der Zimmer weise auf eine betriebliche Nutzung
hin. Der Mietvertrag sei auf Verlangen des Vermieters auf BEM
ausgestellt worden. Als Grund dafür sei angegeben worden, dass dadurch eine
Kündigung nur für das ganze Objekt möglich sei. Ein
entsprechender Vermerk würde sich auf dem Mietvertrag
"Geschäftsräumlichkeiten" befinden. Seit Juni 2001 werde
die Miete mittels Dauerauftrag von monatlich 4.200,00 ATS auf das Konto von
Herrn M überwiesen. Auf die Frage warum nicht 4.800,00 ATS (Miete
4.000,00 + 20% USt) überwiesen worden seien, gab die Bw. an, dass es sich
hierbei um einen Irrtum gehandelt hätte, der niemandem aufgefallen sei.
Zu erwähnen sei noch, dass im Mietvertrag "Wohnung" nur
die Räumlichkeiten im ersten Stock angeführt seien und im Mietvertrag
"Geschäftsräumlichkeiten" die Räume im Parterre.
In der Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. an, dass die Größe
ihrer Wohnung inkl. Vorräume, Stiege, Waschküche etc. 188 m²
betrage. Die Wohnfläche im ersten Stock betrage lt. Plan ca.
123 m², die restlichen 65 m² würden sich im Parterre
befinden, die dem Mietvertrag "Geschäftsräumlichkeiten"
zuzuordnen seien.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
nicht absetzbar seien. Nur wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, bleibe die
Abzugsfähigkeit erhalten. Der Wohnungsverband würde sich auf die
gesamte wirtschaftliche Einheit erstrecken. Bei der Tätigkeit als
Hauskrankenpflegerin bilde das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; auch in zeitlicher Hinsicht werde
das Arbeitszimmer nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit
benützt. Bei einer Hauskrankenpflegerin, deren vordringliche Aufgabe es
sei, die Kranken in deren Wohnung zu pflegen und zu versorgen, liege der
Schwerpunkt der Tätigkeit im außerhäuslichen Bereich. Die
Aufwendungen (Miete, Strom, anteilige Hauskosten, Küche) für das
Arbeitszimmer seien nicht abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 18. August 2004 wurde beantragt,
die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nochmals wurde
folgender Sachverhalt dargestellt: Wie die Behörde anlässlich
einer Besichtigung des Arbeitszimmers feststellen hätte können, seien
die Arbeitsräume durch jeweils getrennte Hauseingänge erreichbar. Es
gebe wohl eine Verbindung zur Wohnung, doch diese Verbindung sei nicht von der
Bw. geschaffen worden. Sie sei bei dem gemieteten Objekt bereits vorgelegen.
Eine Nutzung dieser Verbindung erfolge nur fallweise. Es sei dabei
anzuführen, dass es sich um ein gemietetes Objekt handle, das die Bw. nicht
nach ihren Wünschen hätte gestalten können. Der gesonderte
Hauseingang für die Arbeitsräume werde von der Bw. üblicherweise
und von Fremdpersonen ausschließlich verwendet. Es liege überhaupt
kein "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer"
(§ 20 EStG) vor, die Ausdehnung des Wohnungsverbandes auf eine
wirtschaftliche Einheit lt. Richtlinien sei aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Selbst nach den Lohnsteuerrichtlinien (RZ 325) seien unter anderem
"Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Handelsartikel
aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen werde, ebenso
ausschließliche Archive für berufliche Unterlagen",
Räumlichkeiten, die nicht unter das Abzugsverbot fallen würden. Dies
sei im vorliegenden Bescheid nicht berücksichtigt worden, obwohl eindeutig
ausschließliche Lagerräumlichkeiten vorliegen und der Archivierung
eine besondere Bedeutung zukommen würde. Laut RZ 328 der
Lohnsteuerrichtlinien würde die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers
voraussetzen, dass für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen der Aufwand
unbedingt notwendig sei. Die Räume seien tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich zu nutzen (VwGH
31.10.2000, 95/15/0186). Selbst in der Berufungsvorentscheidung werde nicht
daran gezweifelt, dass die Räume ausschließlich betrieblich genutzt
würden, auch die Notwendigkeit der Arbeitsräume werde nicht in Zweifel
gezogen. Aufgrund des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sei die Bw.
zur Dokumentation sämtlicher Tätigkeiten verpflichtet
(Stammblätter, Zeitnachweise, Schlüsselprotokolle, etc.). Durch die
10-jährige Aufbewahrungspflicht würde sich ein beträchtlicher
Platzbedarf für das Archiv ergeben. Auf Grund der gesetzlich verordneten
Verschwiegenheitspflicht würden diese Dokumente nicht auch an einem anderen
Ort aufbewahrt werden können, zu denen andere Personen Zugang hätten.
Zusätzlich würden die Betriebsräume als Lagerräume
für Muster von Verbandsmaterialien und Inkontinenzprodukte benötigt.
Weiters würden auch Medikamente aufbewahrt (dazu sei ein Kühlschrank
erforderlich). In einzelnen Fällen würden Patienten auch zum
Verbinden in die Betriebsräume kommen; häufig würden die
Betriebsräume vor allem für Gespräche mit Angehörigen vor
Beginn der Pflege verwendet werden, es gebe auch häufig Besprechungen mit
Angehörigen betreffend der Durchführung der Pflege, etc.. Solche
Gespräche würden nicht im Wohnzimmer durchgeführt werden
können, weil dort ein offener Bereich für Küche -
Wohnzimmer - Esszimmer bestehe. Die Bw. würde auch mit
Kolleginnen bei der Pflege zusammenarbeiten (Urlaub, Wochenendbedienstete),
wobei die notwendigen Unterlagen für die gemeinsame Pflege jeweils in den
Betriebsräumen der Bw. aufbewahrt würden, wohin die Kolleginnen Zugang
hätten. Darüber hinaus würden gemeinsame Besprechungen und
Schulungen mit mehreren dieser Kolleginnen in den Betriebsräumen
stattfinden, wobei neben der Einteilung und Planung von gemeinsamen
Pflegeaufträgen auch neue Produkte von Erzeugerfirmen vorgestellt
würden. Auch Vertretungen von Pharmafirmen würden dabei Produkte
vorstellen und Einschulungen durchführen. Die von der Bw.
verwendete Arbeitskleidung müsse auf Grund der besonderen Tätigkeit
häufig gewechselt werden, diese Arbeitskleidung werde ebenfalls in den
Betriebsräumlichkeiten aufbewahrt und sei dort auch für Kolleginnen im
Bedarfsfall zugänglich. Insgesamt seien damit die
Betriebsräumlichkeiten für die Tätigkeit der Bw. sowohl absolut
als auch aus rechtlichen Anordnungen und faktischen Gründen (Besprechungen,
...) betriebsnotwendig. Diese Notwendigkeit werde auch in der
Bescheidbegründung nicht bestritten, auch eine private Mitbenutzung werde
nicht behauptet. Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall kein
"im Wohnungsverband gelegenes" Arbeitszimmer im Sinn des
§ 20 EStG vor. Auch wenn die Bw. ihre unmittelbaren
Pflegeleistungen in erster Linie an vielen Orten außerhalb der
Arbeitsräume vornehme, so seien diese Räume Ausgangspunkt und Endpunkt
dieser Tätigkeiten. Ein beträchtlicher Umfang der Tätigkeiten
würde in den Arbeitsräumen selbst durchgeführt werden. Für
die Beurteilung, welcher Ort Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit in
Frage komme, sei nicht immer eine Aufteilung nach zeitlichen Kriterien
ausschlaggebend. Würde man die absolut betriebsnotwendigen Ausgaben
der Bw. für die Arbeitsräume steuerlich nicht berücksichtigen, so
würde für die Ertragsteuerbelastung das Prinzip der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vernachlässigt werden. Eine solche Vorgangsweise
würde aber das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf
Unverletzlichkeit des Eigentums verletzen. Eine Interpretation des
§ 20 EStG, wonach die vorliegenden Ausgaben nicht von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen seien, sei auf Grund des Gesetzeswortlautes
möglich. Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
sei bei mehreren Möglichkeiten ein Gesetz so zu interpretieren, dass keine
verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden würden.
Mit Datum 8. November 2004 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über das am 10. November 2005
durchgeführte Erörterungsgespräch in Anwesenheit der Bw., deren
Steuerberater, der Vertreterin des Finanzamtes sowie des zuständigen
Referenten wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt verfasst: Der
Referent stellt fest, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten
bereits vom Erhebungsdienst des Finanzamtes besichtigt worden seien. Es seien
auch tw. Fotos von den Räumlichkeiten (Einrichtung) gemacht worden.
Die Mieterin würde in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis
zum Vermieter stehen und hätte das Haus bereits in der Absicht gemietet,
die Räume für die Tätigkeit der Hauskrankenpflege zu nützen.
In der bisher genutzten Wohnung wäre dafür kein Platz vorhanden
gewesen. Auf die Frage hinsichtlich der Tätigkeiten in den
streitgegenständlichen Räumen antwortete die Bw., dass dort sowohl
Medikamente als auch Verbandsmaterial gelagert würden. Sie führe dort
Gespräche mit Angehörigen ihrer Klienten durch. Nur dort könne
sie ungestört sprechen. Dies wäre in den privaten Räumen nicht
möglich. Sie mache dort die Vorbereitungen für die
Außendienste (von ca. 6.30 Uhr bis ca. 7.45 Uhr). Anschließend mache
sie die Betreuungen außer Haus (bei den Klienten). Dies würde bis ca.
13.00 Uhr oder 14.00 Uhr dauern. Dann sei sie wieder im Büro tätig
(Telefonate bzw. Fax an Ärzte, Pflegedokumentation, Pflegeplanung, div.
Anträge für die Klienten, ..). Diese Arbeiten würden bis ca.
15.00 Uhr oder 16.00 Uhr dauern. Die Abendrunde bei den Klienten werde
zwischen 18.00 Uhr und ca. 21.30 Uhr durchgeführt.
Anschließend seien noch kurze Schreibarbeiten im Büro zu erledigen.
Zu Beginn einer neuen Betreuung würden noch umfangreichere
Besprechungen mit den Angehörigen im Büro stattfinden (ca.
2 Stunden). Ebenso seien Dienstübergaben im Büro
durchzuführen (eine freiberufliche Pflegekraft ist bei Vertretung der Bw.
hinsichtlich der Klienten zu informieren). Der Steuerberater wendete
noch ein, dass die Tätigkeit der Bw. ohne diese Räumlichkeiten nicht
durchgeführt werden könne. Die Bw. sei zu einer umfassenden
Dokumentation verpflichtet. Weiters würde hier kein Arbeitszimmer im
Wohnungsverband vorliegen, da dies ein völlig abgetrennter Bereich des
Hauses sei, der nicht privat genutzt werde. Es sei auch kein Mittelpunkt der
Tätigkeit festzustellen, da die Tätigkeit der Hauskrankenpflege eben
auch die Tätigkeiten in einem Büro erforderlich mache (v.a. zur
Dokumentation durch das Amt der OÖ. Landesregierung
bescheidmäßig verpflichtet). Diese Tätigkeiten seien nicht zu
trennen; sie seien als Gesamtheit zu betrachten. Abschließend
bemerkt der Steuerberater, dass die eindeutige und unstrittige absolute
betriebliche Notwendigkeit dieser Räumlichkeiten jedenfalls auch eine aus
dem Gesetz ableitbare Berücksichtigung als Betriebsausgaben zulassen
würde. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung werde aufrechterhalten.
In der am 10. Jänner 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung machte die Vertreterin des Finanzamtes keine weiteren
Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt, sie beantragte, die Berufung im
Sinne der bereits ergangenen Berufungsvorentscheidung zu erledigen.
Der Vertreter der Bw. führte noch ergänzend aus,
dass die Darstellung im Mietvertrag, dass nur eine gemeinsame Kündigung der
betrieblichen und privaten Räumlichkeiten möglich sei, kein Indiz
dafür sei, dass die Arbeitsräume im Wohnungsverband liegen
würden. Laut den Lohnsteuerrichtlinien würden Ordinations- und
Therapieräume nicht unter den Arbeitszimmerbegriff fallen. Auch
Hofstätter/Reichel erwähnen, dass die Nichtberücksichtigung
notwendiger Aufwendungen verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die gesetzlichen
Vorschriften zur Aufbewahrung der Unterlagen müssten auch steuerrechtlich
ihren Niederschlag finden. Es würde zu einem eigenartigen Ergebnis
führen, wenn die Anmietung eines Büros auf der anderen
Straßenseite steuerlich abzugsfähig wäre. Man trenne sich hier
vollständig vom so genannten Leistungsfähigkeitsprinzip.
Abschließend wurde beantragt der vorliegenden Berufung
vollinhaltlich stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die berufungsgegenständlichen Räumlichkeiten
befinden sich in einem Haus bestehend aus Obergeschoss sowie Erdgeschoss. Das
Obergeschoss wird zur Gänze privat genutzt. Im Erdgeschoss befinden sich
neben den streitgegenständlichen Räumlichkeiten noch privat genutzte
Räume (Heizkeller, Werkstatt, Tankraum, Waschküche, Kellerraum,
Vorraum). Durch eine Verbindungstür besteht eine Zugangsmöglichkeit zu
den hier streitgegenständlichen Büroräumlichkeiten. Diese
Räume sind auch von außen direkt erreichbar.
Nach den Angaben des Erhebungsdienstes (welche im
Erörterungsgespräch bestätigt wurden) umfasst das Büro
folgende Räumlichkeiten: Zimmer 1 (12,80 m²): ein
Kleiderkasten mit Berufskleidung der Bw.; 1 Kommode mit Verbandsmaterial;
Stuhl und Tisch. In diesem Zimmer würden Therapien und Massagen
durchgeführt. Zimmer 2 (16,40 m²): Dieses Zimmer sei als
typisches Büro zu bezeichnen. In den Kästen und Schränken
würden sich ausschließlich Dinge befinden, die die Bw. für ihre
berufliche Tätigkeit benötige. Zimmer 3 (11,10 m²):
Tisch und Sessel für Besprechungen und eine Kücheneinrichtung. Die
Küche sei bereits vom Vermieter eingerichtet worden und sei Teil des
Bestandsvertrages. In den Küchenkästen würden sich
Ätherische Öle, Gläser und Tassen befinden; im Kühlschrank
ausschließlich Getränke. Lager (1,20 m²):
sämtliche Materialien die für die Hauskrankenpflege notwendig
seien. Bad, WC (5,32 m²): Seifenspender, Handtuch; wird von
Besuchern und fallweise auch von der Bw. benutzt. Der Mietvertrag sei
auf Verlangen des Vermieters auf den Namen des Gatten der Bw. und auf ihren
Namen ausgestellt worden. Eine Kündigung sei nur für das gesamte
Objekt möglich.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 106/1999 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Die Bw. führt im Vorlageantrag vom
18. Oktober 2005 an, dass die Arbeitsräume und die Wohnung durch
jeweils zwei getrennte Hauseingänge erreichbar seien. Die Verbindung
zwischen diesen beiden Bereichen sei nicht von der Bw. geschaffen worden, sie
sei bereits vorhanden gewesen. Eine Nutzung dieser Verbindung würde nur
fallweise erfolgen.
Eine Beurteilung hängt unter anderem mit der Tatsache
zusammen, ob die Räumlichkeiten unter den Begriff "im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer" fallen. Unter Arbeitszimmer ist in diesem
Zusammenhang ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnraumes oder
eines Büroraumes zukommt. Eine Unterscheidung ist hier zu den
Kanzleiräumlichkeiten zu treffen, die eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung typischerweise ausschließen. Gelegentliche
Besprechungen machen Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten. Ein mit
Schreibtisch und Regalen ausgestatteter Raum ist nach er Verkehrsauffassung
typischerweise ein Arbeitszimmer und noch keine Kanzleiräumlichkeit. Wie
den vorliegenden Fotos und der Beschreibung im Aktenvermerk des
Erhebungsdienstes zu entnehmen ist, sind die hier streitgegenständlichen
Räumlichkeiten jedenfalls als Arbeitszimmer und nicht als
Kanzleiräumlichkeiten zu beurteilen. Ein weiteres Kriterium liegt
in der Tatsache, ob das Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt. Die Bw.
bewohnt mit ihrem Gatten das Obergeschoss und nutzt auch Teile des Erdgeschosses
für private Zwecke. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten
sind sowohl direkt von außen erreichbar als auch durch den privaten
Bereich (Verbindungstür). Nach der Judikatur des VwGH liegt das
Arbeitszimmer auch dann im Wohnungsverband, wenn es von außen separat
erreichbar ist, aber auch durch einen Durchgang vom Wohnhaus (vgl. VwGH
vom 8.5.2003, 2000/15/0176). Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
liegt also vor, wenn es von der restlichen Wohnung aus begehbar ist (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, Tz. 6.1 zu § 20).
Gemäß den vorgelegten Bauplänen ist diese Voraussetzung
im streitgegenständlichen Fall gegeben. Ein weiteres wesentliches
Kriterium zur steuerlichen Berücksichtigung liegt nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH vor allem bei der Betrachtung der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen. Wo befindet sich der Mittelpunkt der
Tätigkeit? Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte im Rahmen
der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH vom 8.5.2000,
2000/15/0176; 28.11.2000, 99/14/0008, 22.1.2004, 2001/14/0004). Nach den
Darstellungen der Bw. im durchgeführten Erörterungsgespräch liegt
die wesentliche Tätigkeit einer Hauskrankenpflegerin darin, ältere und
kranke Personen in ihren Haushalten zu betreuen. Dass für diese
Tätigkeiten auch administrative Tätigkeiten notwendig, ja sogar
gesetzlich vorgeschrieben sind, wird hier nicht in Zweifel gezogen. Auch die
Tatsache, dass gelegentlich berufliche Besprechungen in diesen Räumen
durchzuführen sind, machen diese Räume noch nicht zum Mittelpunkt der
Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin. Den Angaben im
Erörterungsgespräch folgend, ist die Bw. üblicherweise von ca.
7.45 Uhr bis ca. 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr im Außendienst bei den
Klienten (also max. 6,25 Stunden). Vorher ist sie ca. 1,25 Stunden im
Büro tätig. Nach dem Außendienst ist sie noch ca. 2 Stunden
im Büro. Abends dauert der Außendienst noch ca. 3,5 Stunden
(18.00 Uhr bis 21.30 Uhr). Anschließend wird noch die restliche
Schreibarbeit im Büro getätigt (angenommen 1 Stunde).
Diesen Angaben folgend, ist die Bw. durchschnittlich ca.
9,75 Stunden im Außendienst und 4,25 Stunden im Büro
tätig. Auch wenn man die Sonderfälle wie Besprechungen mit
Angehörigen sowie mit Vertretungen berücksichtigt, so wird jedenfalls
der überwiegende Teil der Tätigkeiten im Außendienst und nicht
in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durchgeführt.
Anzumerken ist hierzu, dass im Zuge der Erhebung die zeitliche Nutzung der
Büroräume noch mit ca. 2 Stunden täglich angegeben wurde.
Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der entsprechenden Tätigkeit
des Steuerpflichtigen darstellen (auch VwGH vom 29.1.2003, 99/13/0076).
Die Art der Tätigkeit einer Hauskrankenpflegerin ist also
geprägt von einer Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers. Dass
die Tätigkeit der Bw. in dieses Berufsbild passt, bestätigen auch die
Zeitangaben der Bw. im Erörterungsgespräch. Der VwGH hat im
Zusammenhang mit einer Vortragstätigkeit ausgesprochen, dass dazu
notwendige Vor- und Nachbereitungsarbeiten keineswegs den Mittelpunkt der
Kerntätigkeit verlagern können (vgl. VwGH 20.1.1999,
98/13/0132).
Bei den streitgegenständlichen Räumlichkeiten
befindet sich auch ein als Lager bezeichneter Raum. Darin befinden sich Regale
mit sämtlichen Materialien die die Bw. für die Hauskrankenpflege
benötigt. Da Kanzlei bzw. Lagerräume nicht unter den Begriff
Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 fallen, ist dieser Raum steuerlich als Lagerraum zu
berücksichtigen (1,20 m²). Das Finanzamt hat Aufwendungen
im Zusammenhang mit den streitgegeständlichen Räumlichkeiten in
Höhe von 67.669,00 ATS nicht anerkannt. Anteilsmäßig sind
aber Kosten für den Lagerraum zu berücksichtigen
(46,82 m²::1,20 m²). Daraus ergibt sich ein zu
berücksichtigender Betrag von 1.734,00 ATS.
Anzumerken ist weiters, dass die restlichen angefallenen
Kosten für die ursächliche Tätigkeit (Fax, Telefon, Schreibtisch,
..) bereits seitens des zuständigen Finanzamtes mit steuerlicher Wirkung
berücksichtigt wurden.
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in ATS
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in EUR
|
Einkünfte aus Gw. lt. Bescheid
|
277.140,00
|
20.140,55
|
abzgl. Kosten Lagerraum
|
1.734,00
|
126,02
|
Einkünfte aus Gw. lt. BE
|
275.406,00
|
20.014,53
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1093-L/04
- Stammnummer
- 20264
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF