Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0024-F/10
1) Pendlerpauschale - kleines oder großes Pendlerpauschale, einfache Fahrtstrecke? 2) Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zuge der Arbeitssuche (Arbeitszimmerkosten, Kosten für Zeitungen, Fahrtkosten, Postgebühren) - vorweggenommene Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-F/10vom 24.10.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Privat-Pkw Wohnung in X ab ca. 5.56 Uhr/Bahnhof X an 5.59 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit 5 min, ÖBB-Rex X Bahnhof ab 6.04 Uhr/Bahnhof Fr an 6.16 Uhr, Weiterfahrt mit dem Lbus (Linie yz) Fr Bahnhof (Vorplatz) ab 6.20 Uhr/y Gh A an 6.54 Uhr, Fußweg (ca. 1 min) ab y Gh A zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 6.55 Uhr;
- Privat-Pkw Wohnung in X ab ca. 5.59 Uhr/Bahnhof X an 6.02 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit 5 min, ÖBB-Regionalzug X Bahnhof ab 6.07 Uhr/Fr Bahnhof an 6.27 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Fr Bahnhof ab 6.33 Uhr/Bahnhaltestelle Sa-y an 6.51 Uhr, Fußweg (ca. 100 m, 1 min) von der Bahnhaltestelle Sa-y zur Bushaltestelle SaPs, Weiterfahrt mit dem Lbus (Linie zx) SaPs ab 7.00 Uhr/y Gh A an 7.06 Uhr, Fußweg (ca. 1 min) ab y Gh A zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.07 Uhr;
- Privat-Pkw Wohnung in X ab ca. 6.05 Uhr/Bahnhof X an 6.08 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit 7 min, ÖBB-EN X Bahnhof ab 6.15 Uhr/Bahnhof Fr an 6.31 Uhr, Weiterfahrt mit dem Lbus (Linie zz) Fr Bahnhof (Vorplatz) ab 6.35 Uhr mit Umsteigen in SaPs (Linie yy; ab 7.07 Uhr/ab 7.10 Uhr)/y Gh A an 7.16 Uhr, Fußweg (ca. 1 min) ab y Gh A zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.17 Uhr.
Rückfahrt: zB
- Fußweg (ca. 1 min) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle y Gh A ab 20.06 Uhr, Lbus (Linie yy) y Gh A ab 20.08 Uhr/SaPs an 20.18 Uhr, Weiterfahrt mit dem Lbus (Linie zz) SaPs ab 20.20 Uhr/Bahnhof Fr (Vorplatz) an 20.54 Uhr, ÖBB-Regionalzug Bahnhof Fr ab 21.03 Uhr/X Bahnhof an 21.23 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 min, Privat-Pkw Bahnhof X ab 21.28 Uhr/Wohnung des Bw. in X an 21.31 Uhr;
- Fußweg (ca. 1 min) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle y Gh A ab 20.36 Uhr, Lbus (Linie yy) y Gh A ab 20.38 Uhr/SaPs an 20.48 Uhr, Fußweg (ca. 100 m, 1 min) Bushaltestelle SaPs zur Bahnhaltestelle Sa-y, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhaltestelle Sa-y ab 20.58 Uhr/Bahnhof Fr an 21.17 Uhr, ÖBB-EC Bahnhof Fr ab 21.20 Uhr/X Bahnhof an 21.32 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 min, Privat-Pkw Bahnhof X ab 21.37 Uhr/Wohnung des Bw. in X an 21.40 Uhr;
- Fußweg (ca. 1 min) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle y Gh A ab 21.06 Uhr, Lbus (Linie yy) y Gh A ab 20.08 Uhr/SaPs an 21.18 Uhr, Weiterfahrt mit dem Lbus (Linie zz) SaPs ab 21.20 Uhr/Bahnhof Fr (Vorplatz) an 21.54 Uhr, ÖBB-Regionalzug Bahnhof Fr ab 22.03 Uhr/X Bahnhof an 22.23 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 min, Privat-Pkw Bahnhof X ab 22.28 Uhr/Wohnung des Bw. in X an 22.31 Uhr.
Angesichts dieser Verkehrsverbindungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw., wonach für ihn auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse und unter Berücksichtigung anderer (Grund-)Bedürfnisse wie zB Freizeit, Verwandtschaft, Freundeskreis, etc., die Benützung von Massenbeförderungsmitteln weder möglich noch zumutbar gewesen sei, wird entgegnet, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will und eine derartige Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des Berufungssenates dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales ist ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen (vgl. dazu beispielsweise auch UFS 31.8.2005, RV/0047-F/04; UFS 23.3.2010, RV/0404-F/09).
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu sagen: Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei kombinierter Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - überwiegend
über 40 Kilometer beträgt, stünden dem Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann entsprechend der obigen Darstellung des Arbeitsweges des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt), wonach sich für die Hin- und Rückfahrt eine einfache Fahrtzeit von max. 85 Minuten ergibt, nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Das Gesetz definiert den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht, weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt - in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in: Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16 EStG 1988). Auch Doralt, EStG9, § 16 Tz 106 f, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine einheitliche Auslegung der "Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu § 16 gehen davon aus, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von 1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km) und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem Unabhängigen Finanzsenat (Berufungssenat) die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet als sachlich nicht gerechtfertigt. "Unterstellt man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln dann unzumutbar ist,
wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Auto.
Der Hinweis auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW - vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn- und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen könne" (UFS 20.9.2006, RV/2256-W/05; siehe dazu zB auch UFS 11.05.2007, RV/0258-F/07; UFS 24.04.2009, RV/0090 F/09; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319; Wanke, "Großes" Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff; Doralt, EStG13, § 16 Tz 105).
Die vom Bw. täglich zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als 25 km.
Hinsichtlich der Fahrtdauer mit dem Pkw auf der als kürzesten Straßenverbindung anzusehenden Strecke wurde im berufungsgegenständlichen Fall - bei der Streckenauswahl ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (VwGH 16.7.1996, 96/17/0002, 0003) auf öffentliche Interessen, wie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen - mittels Routenplaner "ViaMichelin" (empfohlene Strecke) als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 37 Minuten bei einer Entfernung von 37 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 111 Minuten.
Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke max. 85 Minuten beträgt, kann, zumal diese weder 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet noch mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts dieser Ausführungen kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein und war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - dem diesbezüglichen Berufungsbegehren ein Erfolg zu versagen. Gleichzeitig war jedoch der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2008 insofern abzuändern, als richtigerweise das sog. kleine Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke ab 40 km (die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen; die so ermittelte einfache Wegstrecke beträgt im konkreten Fall - wie oben bereits dargelegt - überwiegend über 40 km) mit einem Pauschbetrag für die Monate Jänner 2007 bis September 2007 von 760,50 € {wie bereits oben dargelegt, wurde der Bw. von Oktober 2007 bis Dezember 2007 vom Dienst freigestellt und war daher für diese drei Monate mangels entsprechender Fahrtaufwendungen kein Pauschale zu gewähren; das Pauschale soll im Übrigen nur in jenen Fällen [Krankenstand, (Karenz-)Urlaub] weiterhin zustehen, in denen Fahrtaufwendungen bloß kurzfristig entfallen; vgl. dazu Doralt, EStG13, § 16 Tz 113/1, und die dort zitierte VwGH-Judikatur betreffend Pauschale für die Zeit des Mutterschutzes} anzusetzen war.
2) Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeitssuche -
vorweggenommene bzw. vorbereitende Werbungskosten:
Werbungskosten können auch dann vorliegen, wenn die Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit (wirtschaftlicher Zusammenhang) gerichtet sind (Vorliegen von über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehenden, klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tretenden Umständen), entsprechende Einnahmen aber erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen (vorweggenommene bzw. vorbereitende Werbungskosten). Abzugsfähig sind daher zB Vorstellungskosten (zB Reisekosten) und sonstige Aufwendungen zur Postensuche, Aufwendungen zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage des künftigen Dienstgebers oder Berufsvorbereitungsseminare mit spezifisch fachlichem Schwerpunkt hinsichtlich der angestrebten Tätigkeit (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 16, und die dort zitierten VwGH-Judikate).
a) Arbeitszimmer (2007 u. 2008):
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Diesbezügliche Aufwendungen bzw. Ausgaben sind bei Vorliegen der vom Gesetz vorgegebenen Tatbestandsmerkmalen - entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien - aber nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitzimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese gesetzlich vorgegebenen und von der Judikatur aufgestellten Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tzen 104/1 ff, und die dort zitierten VwGH-Judikate; Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 10. GL § 20 Anm 34 ff; Jakom/Baldauf EStG, 2009, §16 Rzen 41 ff).
Im konkreten Fall ist unstrittig, dass es sich bei dem in Rede stehenden Raum jedenfalls um ein im Wohnungsverband befindliches Arbeitszimmer handelt [der gegenständliche, entsprechend ausgestattete Büroraum befindet sich in einem Anbau zum privaten Wohnhaus des Bw. und ist - abgesehen von einem separaten Eingang - auch über eine Stiege direkt mit den restlichen Wohnräumen verbunden; ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumen verfügt; auch der Zugang von der Wohnung aus spricht für die Lage im Wohnungsverband].
Streit besteht nun gegenständlich darüber, ob dieses häusliche Arbeitszimmer im Hinblick auf die künftige Einkunftsquelle des Bw. als E (vor Aufnahme der angestrebten Tätigkeit) den Mittelpunkt iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt (einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise). Dazu ist Folgendes zu sagen:
Ein Steuerpflichtiger, der das Arbeitszimmer zB während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit nutzt, kann die entsprechenden Aufwendungen bzw. Ausgaben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde (vgl. UFS 27.6.2006, RV/0572-W/03, und die dort zitierte BFH-Entscheidung).
Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer - wie bereits oben dargelegt - "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus. Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung bzw. nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Die Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen (dh. nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall); nur bei nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt wird darauf abgestellt, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl. dazu Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tzen 104/4 ff, und die dort zitierten VwGH-Judikate und UFS-Entscheidungen; Hofstätter - Reichel, EStG 1988, Tz 6.1 zu § 20; Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 10. GL § 20 Anm 43 f; Jakom/Baldauf EStG, 2009, § 20 Rz 51).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt der materielle Schwerpunkt der zu erwartenden künftigen Tätigkeit des Bw. als E im BN entsprechend des typischen Berufsbildes (unter Eg ist grundsätzlich die kontinuierliche Betrachtung und Abstimmung der internen und externen Entwicklungsprozesse des Unternehmens, das Ableiten von Entwicklungsoptionen und deren konsequente Umsetzung zur Zielerreichung zu verstehen; dafür ist es wesentlich, dass der E im Unternehmen, im gegenständlichen Fall in der BK, persönlich anwesend ist) eindeutig nicht im häuslichen Arbeitszimmer (dies erfährt gerade auch in der Tätigkeit des Bw. bei der B AG bzw. bei der P AG seine Bestätigung; im Übrigen wurde von Seiten des Bw. gerade auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges behauptet) und wird damit die Abzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen auch nicht durch die vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegte, intensive zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Jobsuche in den fraglichen Monaten (vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der P AG) begründet.
Nachdem nun davon auszugehen war, dass das gegenständliche Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt darstellte, daher im konkreten Fall bereits ein ausdrückliches Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fehlte, war das diesbezügliche Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.
b) Zeitungen (2007 u. 2008):
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten - wie bereits oben ausgeführt - die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Beträge, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden, nicht abgezogen werden. Weiters sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. zB VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; UFS 3.7.2007, RV/0341-S/07).
Diesem obgenannten Abzugsverbot unterliegen damit grundsätzlich - in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - ua. auch typische - überregionale oder auch bloß lokale - Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse. Dies gilt auch dann, wenn sie Inspirationen für die Berufstätigkeit bringen, wenn sie "allenfalls" dazu dienen, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen, bzw. wenn sie die berufliche Tätigkeit eindeutig fördern. Ein Indiz für das allgemeine Interesse besteht darin, dass die Schriftwerke in Supermärkten, Trafiken, Tankstellen, etc. erworben werden können. In den Hintergrund rückt die private Mitveranlassung beim Bezug einer "Vielzahl" von Tageszeitungen, Magazinen oder Zeitschriften bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, wie zB bei Kabarettisten, Journalisten, Schriftstellern, Redakteuren und Politikern. Von einer Abzugsfähigkeit ist dann auszugehen, wenn die fraglichen Zeitschriften, etc. weit überwiegend bzw. (nahezu) ausschließlich berufsspezifischen Aspekten gedient haben, so dass eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet zu beurteilen ist; dies kann zB bei der Anschaffung von (ausländischen) Zeitschriften und Büchern der Fall sein, wenn diese nachweislich zur Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von konkreten Lehrveranstaltungen dienen (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163, Stichwort: "Zeitschriften, Zeitungen" bzw. "Literatur", und die dort zitierte VwGH-Judikatur; Atzmüller/Krafft, in: Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 10. GL § 20 Anm 12; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 20 Rz 14).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen. Die Behörde darf nämlich - schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit - Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon deshalb anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in solchen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen Veranlassung (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 20 Rzen 18 f, und die dort zitierten VwGH-Judikatur).
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kosten für die strittigen vom Bw. erworbenen ausländischen Tageszeitungen (XXX Zeitung mit dem Stellenanzeigenteil "XXXE" sowie YYY mit dem Stellenanzeigenteil "YYYA", ZZZ, TTT, SSS) in der Regel zu den nichtabzugfähigen Kosten der Lebensführung gehören, hat der Bw. - gerade im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung - glaubhaft dargelegt, dass der YYY samt umfangreichem Stellenanzeigenteil "YYYA" im Inland nicht erhältlich war und die in Rede stehende Tageszeitungen insgesamt jede Woche samstags allein wegen der Stellenanzeigen, welche für die Arbeitssuche im OW Raum oder in XY ein "absolutes Muss" gewesen seien, erworben hat. Für den Umstand, dass die strittigen Zeitungen einzig im Hinblick auf die Arbeitssuche im OW Raum oder in XY gekauft wurden, sprach ua. auch und ist diesbezüglich der Argumentation der steuerlichen Vertretung des Bw. beizupflichten, dass diese Zeitungen nur während der Stellensuche in den Monaten Oktober 2007 bis März 2008 bezogen wurden bzw. der wöchentliche Kauf dieser Zeitungen umgehend eingestellt wurde, als der Bw. die Zusage seines neuen Arbeitgebers erhielt, und er auch Abonnement einer inländischen Tageszeitung war. Angesichts dieser Überlegungen war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Anschaffung der strittigen Tageszeitungen für die (künftige) berufliche Tätigkeit notwendig war; damit war von einer ausschließlichen bzw. weit überwiegenden beruflichen Nutzung der strittigen Tageszeitungen auszugehen und waren daher die diesbezüglichen Kosten auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges mit der künftigen Berufsausübung als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig.
c) Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) - Postgebühren/Porti:
aa) Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) zu grenznahen Kiosken zum Kauf von Zeitungen (2007 und 2008)
: In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt b "Zeitungen (2007 u. 2008)" verwiesen; dem diesbezüglichen Berufungsbegehren war somit ebenfalls statt zu geben.
bb)
Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) zu Bewerbungsgesprächen nach XY und YX (2007 und 2008): Auch wenn - wie bereits oben dargelegt - Vorstellungskosten (zB Reisekosten) und sonstige Aufwendungen zur Postensuche grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, besteht aber keineswegs ein Automatismus dahin gehend, dass solche Kosten ohne Nachweisführung anzuerkennen sind. Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweisführung; bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass der Werbungskostenabzug eine Begünstigungsvorschrift ist und damit die Beweislast nach anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln den Steuerpflichtigen trifft. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 315; Ritz, BAO3, § 138 Tzen 5 f; Jakom/Lenneis EStG, 2009, §4 Rz 279). Nach entsprechenden Vorhaltungen hat der Bw. mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2011 im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochene Unterlagen im Zusammenhang mit den behaupteten Bewerbungsgesprächen in XY bzw. in der YX (wie E-Mail-Verkehr betreffend Vorstellungsgespräche, Bewerbungsschreiben) zum Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der hier strittigen Fahrtkosten vorgelegt; nach Durchsicht dieser Unterlagen konnte glaubhaft davon ausgegangen werden, dass der Bw. in y (2007: 1x; 2008: 3x) bzw. in Sl (2007: 1x; 2008: 3x) an Vorstellungsgesprächen teilgenommen bzw. (in einem Falle) auch Bewerbungsunterlagen persönlich abgegeben hat und waren daher unter Zuhilfenahme des Routenplaners "ViaMichelin" (danach kann dem entsprechenden Ansatz des Bw., nämlich X-y hin und retour: ca. 80 km bzw. X-Sl hin und retour: ca. 160 km, gefolgt werden) diesbezüglich Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) in Höhe von 91,20 € (2007; 240 km x 0,38 €) bzw. von 273,60 € (2008; 720 km x 0,38 €) als (vorweggenommene) Werbungskosten zu berücksichtigen.
cc) Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) anlässlich von Outplacement-Gesprächen (2008) sowie Ausgaben für Postgebühren/Porti (2008): Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Finanzamtes die Abzugsfähigkeit dieser geltend gemachten Fahrtkosten (Kfz-Kilometergelder) und Postgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten außer Streit gestellt (diesbezügliche Ausgaben fanden bereits im Vorjahr Anerkennung; vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Niederschrift zur mündlichen Berufungsverhandlung) und war daher, zumal auch von Seiten des Bw. die berufliche Veranlassung dieser Aufwandspositionen hinreichend dargelegt wurde, dem diesbezüglichen Berufungsbegehren Folge zu geben.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 24. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 138 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-F/10
- Stammnummer
- 55932
- Gültig
- 24.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF