Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1177-L/02
1. Erhaltungsaufwendungen bei einem "Forstgebäude" (Betriebsausgaben - Abgrenzung Betriebsvermögen / Privatvermögen) 2. Schätzung von Reisekosten (Kilometergelder)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1177-L/02vom 10.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gebäudeaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) bei einem "Forstgebäude" sind im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur dann Betriebsausgaben im Sinne des § 4 EStG 1988, wenn es sich um ein betrieblich genutztes Forsthaus und nicht - wie im gegenständlichen Fall - um einen privaten Zweitwohnsitz mit teilweisem forstwirtschaftlichem Bezug handelt.
Die Eigenwohnung zählt gemäß § 46 BewG 1955 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.
Reisekosten (Kilometergelder) wurden nur teilweise anerkannt. Die behaupteten "Mehrfahrten" wurden deswegen nicht gewährt, weil diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. Februar 2003 über die Berufung des
Bws., vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch die Amtspartei sowie in Anwesenheit des
Betriebsprüfers, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996,1998
und 1999 vom 19.4.2000 bzw.16.8.2001 nach in Linz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Das
Berufungsbegehren Erhaltungsaufwendungen am "Forstgebäude" wird
abgewiesen.
Dem
Berufungspunkte Reisespesen (Kilometergelder) wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlagen
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Abgaben
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Jahr
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Art
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Höhe/S
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Art
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Höhe/S
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1996
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zu versteuerndes Einkommen
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521.440,--
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Einkommensteuer - Lohnsteuer
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89.895,16 6.775,40
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Abgabenschuld
(ger.gem. § 204 BAO)
|
83.120,--
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1998
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zu versteuerndes Einkommen
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510.457,--
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Einkommensteuer - Lohnsteuer
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128.684,94 80.014,90
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Abgabenschuld
(ger.gem. § 204 BAO)
|
48.670,--
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1999
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zu versteuerndes Einkommen
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279.506,--
|
Einkommensteuer - Lohnsteuer
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59.656,24 100.755,90
|
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|
Gutschrift
(ger.gem. § 204 BAO)
|
41.100,--
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276
Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab
Zustellung Beschwerde an den VwGH zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber übernahm im Jahr 1996 die Land-
und Forstwirtschaft seines Vaters im Wege der Schenkung. Beim land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb handelte es sich um einen ca. 35 ha
umfassenden Betrieb. Für den Bereich der Forstwirtschaft wurde eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Gewinnermittlung i.S.d. § 4 Abs. 3
EStG 1988) erstellt. Der gesamte Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt S 221.000,--.
Strittig sind in den gegenständlichen Berufungen zwei
Punkte:
Die
steuerliche Absetzung von Gebäudeaufwendungen und zwar der L.St.A. in G.
bzw.
Reisespesen
(überhöhte Kilometergelder) im Berufungszeitraum (Fahrten zwischen W.
und St. A. zur Betreuung des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes).
Verfahrensentwicklung:
Anlässlich der Neuaufnahme des Abgabepflichtigen im
Jahre 1996 wurde in der Niederschrift vom 2. April 1997 festgehalten, dass
der Abgabepflichtige seinen Mittelpunkt oder den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in St. A., K.4, habe. Ab April 1997 habe er eine
zusätzliche Tätigkeit als Arbeitnehmer in W. bei der Firma W. GmbH
aufgenommen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung für die
Jahre 1996 - 1998 wurde in der Tz. 3 Instandhaltung/Betriebskosten W. K.4
Folgendes festgehalten:
Der geprüfte Unternehmer sei Eigentümer der oben
beschriebenen Land- und Forstwirtschaft sowie der L. St. A., K.4, bestehend aus
einem Wohngebäude und einem gesonderten Wirtschaftsgebäude (Garage
bzw. Remise). Der landwirtschaftliche Grund im Ausmaß von rd. 5 ha
sei verpachtet. Der Abgabepflichtige habe die Forstwirtschaft 1996 von seinem
Vater unentgeltlich übernommen. Weiters sei der Bw. in W. als Arbeitnehmer
(Vollzeitbeschäftigung) tätig. Als Familienwohnsitz sei die Wohnung in
M. anzusehen, er sei jedoch auch unter der Wohnadresse St. A.K 4,
polizeilich gemeldet. Im Prüfungszeitraum 1996 - 1998 seien
Investitionen im Wohngebäude K. 4 i.H.v. ca. S 500.000,--
getätigt und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) als Erhaltungsaufwand geltend gemacht worden. Die
gegenständlichen Gebäudeinvestitionen seien als
Generalsanierungsmaßnahmen des abbruchreifen Wohngebäudes anzusehen
gewesen. Als Baumaßnahmen seien insbesondere Trockenlegungsarbeiten des
Mauerwerkes und der Böden, Bodenneuverlegungen, teilweiser Austausch von
Fenstern und Türen und die Dachsanierung vorgenommen worden. Im Erdgeschoss
des Gebäudes würden sich ausschließlich für Wohnzwecke
ausgestattete Räumlichkeiten befinden, das Dachgeschoss sei zum derzeitigen
Zeitpunkt noch nicht ausgebaut gewesen. Ein Ausbau sei jedoch geplant gewesen.
Die Räumlichkeiten seien mit Kachelöfen heizbar gewesen. Die
Liegenschaft befinde sich im Nahbereich der forstwirtschaftlichen Flächen
des Unternehmers in idyllischer Einzellage, jedoch mit guten
Zufahrtsmöglichkeiten. Das Gebäude selbst scheine im
Anlagenverzeichnis der Forstwirtschaft nicht auf.
Nach Auffassung der Betriebsprüfung sei eine nur
gelegentliche notwendige oder tatsächliche betriebliche Nutzung des
Wohnhauses keine geeignete Grundlage für eine steuerliche Absetzbarkeit der
Gebäudeaufwendungen. Im Übrigen erscheine es nicht glaubhaft, dass an
ca. 40 Wochenenden jährlich (lt. geltend gemachten Aufwendungen
für Fahrten in der neben dem Dienstverhältnis des Abgabepflichtigen
zur Verfügung stehenden Freizeit auch in den Sommermonaten)
ausschließlich betrieblich notwendige und wirtschaftlich sinnvolle
Tätigkeiten im Rahmen der Forstwirtschaft durchzuführen sind, weil die
Haupttätigkeiten im Forstbetrieb ohnehin im Rahmen von Fremdleistungen
überwiegend im Winter erfolgen. Für eine nur gelegentlich
erforderliche Anwesenheit des Abgabepflichtigen vor Ort erscheine daher der
getätigte Aufwand unter Berücksichtigung von laufenden Fixkosten in
keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Forstbetrieb. Es scheinen
daher auch im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
außerbetriebliche Motive im Vordergrund. Die geltend gemachten
Aufwendungen für das gegenständliche Wohngebäude seien daher
i.S.d. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Zum Berufungspunkt Reisespesen wurde ausgeführt, dass
für ausschließlich betrieblich bedingte Reisen Fahrtkosten im
Schätzungswege berücksichtigt wurden (jährlich zehn Fahrten von
M. nach K. in St.A.). Die bisher geltend gemachten Kilometergelder für
40 Fahrten jährlich seien entsprechend zu kürzen.
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1996 S
|
1998 S
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Kilometergeld lt. BP
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21.160,--
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22.540,--
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Kilometergelder bisher
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84.640,--
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90.160,--
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Gewinnerhöhung
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63.480,--
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67.620,--
Berufungspunkt Instandhaltung
Gebäude:
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1996 S
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1998 S
|
Kürzung
Instandhaltung
|
249.492,--
|
70.026,--
Für das Jahr 1999 wurden entsprechend der
Feststellungen der Betriebsprüfung die Kilometergelder gekürzt sowie
die Instandhaltungsaufwendungen zur Gänze gestrichen.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1998 sowie 1999
wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender
Begründung erhoben:
Der Berufungswerber habe im Dezember 1995 den
berufungsgegenständlichen Forstbetrieb im Schenkungswege von seinem Vater
erhalten. Der Forst mit einem Umfang von ca. 30 ha werde von ihm unter
Heranziehung der entsprechenden Geräte und Arbeitskräfte und nach
Kräften auch von seiner Ehegattin bearbeitet. Seit Generationen diene der
Forstwirtschaft ein Forsthaus, das die übliche Funktion habe. Bedingt durch
den Arbeitsplatz halte er sich in M. auf und müsse zur Erfüllung
seiner forstwirtschaftlichen Aktivitäten über 200 km anreisen. Im
Gründungszeitraum, also innerhalb von drei Jahren, wurden immerhin rd.
S 2 Mio. Umsatz erzielt, wobei der Schwerpunkt der Aktivitäten
allerdings in der Pflege der Kulturen läge. Es muss sicher nicht beteuert
werden, dass die Forstwirtschaft völlig unrentabel wäre, wenn die
Tätigkeiten des Eigentümers von fremden Personen erfüllt werden
müssten. Das Forsthaus sei natürlich auch mit einer
Übernachtungsmöglichkeit ausgestattet, die die wirtschaftlichste
Variante darstelle, da eine Nächtigung in nahe gelegenen Gasthöfen
eine weitere Auswirkung auf eine unrentable Bewirtschaftung hätte. Das
Forsthaus sei zu früheren Zeiten, also ungefähr bis zur Übernahme
des Berufungswerbers im Dezember 1995, von einem Verwalter bewohnt worden.
Nachdem dieser ausgezogen bzw. in der Folge verstorben sei, sei eine seit
Jahrzehnten überfällige Sanierung des Gebäudes notwendig
geworden. Die notwendigen Reparaturen seien sehr kostenbewusst und behutsam
vorgenommen und auch die eigene Arbeitskraft bzw. das vorhandene Material
eingesetzt worden. Die steuerrechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes
gipfle in der Feststellung seitens der Betriebsprüfung mit dem Satz
"die Liegenschaft erscheine nämlich von der Lage und Ausstattung auch
für Erholungszwecke, insbesondere für in der Stadt lebende Personen,
wie dies bei der Familie des Bws. zutreffe, sehr geeignet". Dazu sei
entgegenzuhalten, dass sich Forsthäuser üblicherweise in der freien
Natur befinden und der Umstand, dass die Familie des Bws. in der Stadt
berufsbedingt aufhältig sei, zur Beurteilung, ob notwendiges
Betriebsvermögen vorliege, nicht beitragen könne. Die Häufigkeit
der Anreisen habe nur auf die geltend gemachten Fahrtspesen einen Niederschlag.
Das Forsthaus selbst sei auch bei den Rechtsvorgängern notwendiges
Betriebsvermögen gewesen, die sich allerdings stets Erfüllungsgehilfen
bedient hätten und somit kaum anwesend gewesen seien. Die heutige Markt-
und Preissituation sei gegenüber früheren Zeiten erheblich schlechter
geworden und es zwinge einen Forstwirt heute durch die Einsparung von
Arbeitskräften einen Forstbetrieb rentabel zu gestalten. Sollte die
Schaffenskraft des Berufungswerbers im heutigen Ausmaß nicht mehr gegeben
sein, so müsse er sich wiederum eines Verwalters bedienen, dem dann das
Forsthaus zur Verfügung stehen müsse. Nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung könne die Finanzbehörde unter Heranziehung der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Forsthaus nicht in die Privatsphäre
verweisen.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde vom
Prüfer Folgendes ausgeführt:
Gebäude:
Wie bereits im Prüfungsbericht ausgeführt,
würden sich im Gebäude ausschließlich für Wohnzwecke
ausgestattete Räume befinden. Büroräume bzw. sonstige zur
Führung der Forstwirtschaft notwendige Räumlichkeiten seien nicht
vorhanden. Die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes und dessen Ausstattung
sei daher sehr wohl ein wesentlicher Faktor für die steuerrechtliche
Beurteilung.
Umfang der Tätigkeit:
Holzschlägerung:
Die Schlägerungen 1996 seien von Holzakkordanten
durchgeführt worden. In den Jahren 1997 und 1998 seien die
Schlägerungen mittels Harvester durch die Fa.S. 2000 GmbH durchgeführt
worden.
Kulturpflege/Aufforstungen/Durchforstungen:
Wie aus den vorgelegten Belegen hervorgehe, seien auch o.a.
Arbeiten von fremden Arbeitskräften durchgeführt worden.
Kosten für Kulturpflege/Aufforstung/Durchforstung
(ohne Schlägerung):
|
1996 rd. S 90.000,--
|
1998 rd. S 75.000,--
Anzahl der durchgeführten notwendigen Reisen B.
- St. A.:
Unter Berücksichtigung der von fremden
Arbeitskräften durchgeführten Arbeiten und sonstige Einflüsse
(wie z.B. Witterung, familiäre Gegebenheiten, volle Berufsausübung)
erscheine es unglaubwürdig, dass an 40 Wochenenden jährlich im Forst
gearbeitet werde. Die vom Prüfer im Schätzungswege
berücksichtigten Fahrten (zehnmal jährlich) seien daher als angemessen
anzusehen. Entsprechend der im Prüfungsbericht angeführten Argumente
sei daher nach Ansicht des Betriebsprüfers die Berufung abzuweisen.
Anläßlich der Vorsprache der steuerlichen
Vertretung am 28.1.2003 wurde ihr die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
einer allfälligen Gegenäußerung übergeben.
Weiters wurde der Hinweis auf die Möglichkeit des
Antrages gemäß 323 Abs. 12 BAO
gegeben. Die steuerliche
Vertretung verzichtete mündlich auf die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
In der am 7.2.2003 über
Antrag des Berufungswerbers abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt:
Ausführungen der steuerlichen Vertretung:
Es seien vom Berufungswerber forstwirtschaftliche
Aktivitäten ausgeführt worden.
Das Tätigkeitsfeld lasse sich wie folgt
beschreiben:
Aufforstungsarbeiten, Holzschlägerungsarbeiten ,
"Freischneiden" , Kulturpflege, Abgehen des Forstes , Besichtigung etwaiger
Schäden durch Tiere,etc...
Die Reisebewegungen von W. nach St.A. seien notwendig
gewesen, um "vor Ort" zu sein, und die diversen forstwirtschaftlichen
Aktivitäten ausüben zu können.
Es konnte lediglich das Erdgeschoß verwendet werden,
das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut. Die benutzbare Fläche betrage
ca. 70 m². Es seien überfällige Bauarbeiten (Sanierungsarbeiten)
notwendig gewesen. Festgestellt werde, dass es sich um eine Zwecksanierung
handelte , die betrieblichen Zwecken diente.
Ein Erholungsfaktor an beim "H.gut" verbrachten Wochenenden
könne keineswegs unterstellt werden.Die tatsächliche Übernachtung
im Wohngebäude könne nicht schädlich sein, weil ein Forstbetrieb
rentabel gestaltet werden müsse, und Kosten für
Übernächtigungen im benachbarten Gasthaus angefallen
wären.
Ausführungen des Berufungswerbers:
Die Bewirtschaftung des Forstes sei kein "Honiglecken "
gewesen. Im Gebäude selbst seien Verhandlungen mit den Holzarbeitern
notwendig gewesen. Diese seien über den Maschinenring zum Teil vermittelt
worden. Diese haben daher auch das Gebäude betrieblich genutzt.
Die Übernahme des Forstes sei quasi eine moralische
Verpflichtung gewesen. Dies sei ein full-time-Job- neben der
nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. W. in B.-
gewesen.
Neben dem Wohngebäude seien im
"Wirtschaftsgebäude" Traktoren und andere für den Forst
notwendige Wirtschaftsgüter wie Pumpen etc. untergebracht worden. Diese
seien auch fallweise ins Wohngebäude zur Lagerung gebracht worden.
Auf Frage des Referenten:
Stundenaufzeichnungen bzw. Abrechnungen vom Maschinenring
sind bis dato nicht vorgelegt worden?
WTH F.:
Das ist richtig.
Auf Frage des Referenten:
Werden in diesem Zusammenhang Beweisanträge (ev. auf
Einvernahme der Forstarbeiter) gestellt?
WTH F
Nein.
Ausführungen der Amtspartei :
Es werde auf die bisherigen Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Stellungnahme der Betriebsprüfung
verwiesen.
Ergänzt wird weiters:
Die jeweiligen Forstarbeiter waren im Gebäude nicht
untergebracht, sondern fuhren wiederum nach Beendigung ihrer Tätigkeit nach
Hause. Eine Nutzung bestand daher in der Weise, dass das Wohngebäude zu
Besprechungen und zur Einnahme von Speisen und Getränken benutzt
wurde.
Befragung des Betriebsprüfers als Auskunftsperson
durch den Referenten:
Betriebsprüfer:
Aufgrund der Vorortbesichtigungen im Zuge der
Betriebsprüfung konnte folgender Eindruck gewonnen werden:
Es handelt sich beim Gebäude um ein kleines
Gebäude, welches nach seiner Ausstattung durchaus privaten Zwecken diente.
Das Dachgeschoß seilediglich als Dachboden verwendet, wobei jedoch keine
Nutzung in die eine (private) oder andere Richtung (betrieblich) festgestellt
werden konnte. Im Erdgeschoß etwa befindliche forstwirtschaftliche
Geräte wie Pumpen konnten nicht vorgefunden werden. Im übrigen
könne ein Landwirt Aufwendungen für sein Wohngebäude - egal ob
Pauschalierung oder buchführungspflichtig - nicht absetzen.
Amtspartei:
Man müsse auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung achten. Bei der konkreten Forstgröße gebe es in
vergleichbaren Gegenden kein Försterhaus. Dass Forstarbeiter betriebliche
Arbeiten verrichteten bzw. die betriebliche Nutzung des Nebengebäudes
(Wirtschaftsgebäude) werde nicht bestritten.
Zusätzlicher Antrag:
Reisekosten Vater des Bws ( TZ 15 des
Betriebsprüfungsberichtes):
Dies Kosten werden nunmehr als Kosten des Berufungswerbers
geltendgemacht.
Referent zum Betriebsprüfer:
Wie beurteilen Sie das ?
Betriebsprüfer:
Dabei geht es um Kosten , die noch beim Vater anfielen in
der Zeit vor der Übergabe, also im Zeitraum April bis Dezember 1995. Diese
Kosten könne daher der Sohn nicht geltend machen.
Referent zum Berufungswerber:
Können Sie einen Beleg vorlegen, aus dem ersichtlich
ist, dass Sie diese Kosten zu tragen hatten?
Nach Rücksprache mit WTH F. wird gegenständlicher
Antrag auf Berücksichtigung von Kosten von S 45.000,-
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Instandhaltungskosten
Wohngebäude:
Bei der steuerlichen
Berücksichtigung der gegenständlichen Gebäudeaufwendungen ist die
Frage der Zugehörigkeit des Forsthauses zum notwendigen
Betriebsvermögen der Forstwirtschaft zu beurteilen.
Gemäß
§ 46 Bewertungsgesetz 1955
gehören alle Einheiten zum forstwirtschaftlichen Vermögen , die
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Ein Wohngebäude ("Eigenwohnung")
zählt bewertungsrechtlich zum Grundvermögen.
Definition Betriebsausgaben gemäß
§ 4 EStG
:
Laut Lehre und Rechtsprechung sind nur jene
Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen, die in einem engen
wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb stehen und daher unabhängig von
der subjektiven Einstellung des Betriebsinhabers dem Betriebsvermögen
zuzuordnen sind. Sie müssen in einem objektiven Zusammenhang mit dem
Betrieb stehen und nach der Verkehrsauffassung geeignet sein, die Funktion im
Rahmen des konkreten Betriebszweckes zu erfüllen. Nach der
Steuerrechtslehre ist die Betriebsvermögenseigenschaft dann gegeben, wenn
die Betriebsfunktionseignung im tatsächlichen Geschäftsbetrieb
bewiesen werde, wobei im Allgemeinen der überwiegende Einsatz für den
Betrieb genüge. Im Sinne der Judikatur sei jedoch davon auszugehen, dass
aufgrund des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 Aufwendungen
für Wirtschaftsgüter, die üblicherweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen (dazu gehören z.B. auch Wohnungen bzw.
Einfamilienhäuser), nur dann abzugsfähig sind, wenn feststeht, dass
sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich verwendet
werden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung können jedoch für die
Sanierung und die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft
ausschließlich durch den Abgabepflichtigen bzw. seiner Familie durchaus
auch außerbetriebliche Motive eine wesentliche Rolle spielen.
Wie die Betriebsprüfung festgestellt hat , ist es
nicht ausgeschlossen, dass das gegenständliche Wohngebäude von der
Lage her , aber auch von seiner Ausstattung sich insbesondere für
Erholungszwecke eigne. In jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige
behauptet, selbst eine Wohnung bzw. ein Einfamilienhaus überwiegend
betrieblich zu nutzen, ist nach der typisierenden Betrachtungsweise unter
Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob das Objekt für
den Betrieb unbedingt notwendig ist.
Die Funktion des Wohngebäudes als
"Forsthaus" für den Forstbetrieb ist nicht erkennbar.
Im übrigen schien das Gebäude nicht als
"Betriebsvermögen" im Anlagenverzeichnis der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 auf. Gewillkürtes
Betriebsvermögen ist für einen § 4 Abs. 3 Gewinnermittler nicht
möglich.
Der im Berufungszeitraum getätigte Investitionsaufwand
von ca. S 500.000,- erscheint in keinem wirtschaftlich sinnvollen
Verhältnis zum vorliegenden Forstbetrieb. Im Hinblick auf diese
Betrachtungsweise sind daher außerbetriebliche Motive im konkreten Fall
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Vordergrund stehend.
Gleichwohl wird bemerkt, dass der persönliche Arbeitseinsatz des
Berufungswerbers an den diversen Wochenenden "im H.gut" nicht in
Abrede gestellt wird.
Die "Eigenwohnung" (= "Forsthaus" ) zählt
nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.
In den Geräteschuppen (Nebengebäude=Wirtschaftsgebäude) wurden
keine betriebliche Investitionen getätigt (nach den Ergebnissen der
Betriebsprüfung bzw. der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7.2.2003)
.
Eine gelegentliche betriebliche Nutzung des
Wohngebäudes durch Forstarbeiter , die ihre Jause zu sich nahmen bzw. durch
Nutzung im Wege von Besprechungen mit den "Sägearbeitern"
begründet nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates noch keine
Absetzung der Erhaltungsaufwendungen am Wohngebäude selbst.
Nutzungseinlagen sind überdies rückwirkend nicht
möglich (Quantschnigg /Schuch, Einkommensteuerhandbuch ,§ 4 TZ 55
).
Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher für das
gegenständliche Wohngebäude i.S.d. § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig (Abweisung des Berufungsbegehrens).
2. Zum Berufungspunkt Reisekosten:
Das von der Betriebsprüfung angesetzte
Schätzungsausmaß im gesamten Berufungszeitraum wird vom
unabhängigen Finanzsenat insoferne zugunsten des Berufungswerbers
abgeändert, als anstatt von Reisespesen für 10 Wochenenden pro
Jahr solche für 20 Wochenenden pro Jahr anerkannt werden.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
dieser geänderte Schätzungsvorschlag den Parteien in Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Es konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden,
dass der Berufungswerber an ca. 40 Wochenenden jährlich
forstwirtschaftliche Betätigungen ausgeführt hat, weil die
Haupttätigkeiten im Forstbetrieb ohnehin im Rahmen von Fremdleistungen
überwiegend im Winter erfolgt sind. Durch seine nichtselbständige
Tätigkeit im Berufungszeitraum (Absolvierung der Gerichtspraxis1996, 1998
und 1999 vollerwerbswirtschaftliche Betätigung als Angestellter bei der
Fa.W.GmbH ) wurde im Wege einer Schätzung davon ausgegangen, dass der
Berufungswerber nicht an 40 Wochenenden, sondern lediglich an 20
Wochenenden im Jahr, forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgekommen ist.
Berechnung
Kilometergelder:
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1996 S
|
1998 S
|
1999 S
|
lt. BP (bzw. Vlg.)
|
21.160,--
|
22.540,--
|
22.540,--
|
lt.Berufungsentscheidung:
|
42.320,--
|
45.080,--
|
45.080,--
|
Gewinnminderung:
|
21.160,--
|
22.540,--
|
22.540,--
Die
Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung insgesamt teilweise stattzugeben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
10. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1177-L/02
- Stammnummer
- 3171
- Gültig
- 10.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF