…Zl. 2005/16/0127 behandelte und Folgendes ausführte: "Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in…
…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…
…den Schuldner, die SGmbH hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten…
…so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (BGBl 1972/447 ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sämtliche vom Bw. ins Treffen geführte Schulden und Lasten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Berücksichtigung…
…so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (BGBl 1972/447 ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sämtliche vom Bw. ins Treffen geführte Schulden und Lasten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Berücksichtigung…
…4 bis § 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen…
…4 bis § 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen…
…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…
…Besteuerung wie im Falle des § 6 Abs 1 Z 2 leg.cit. auf einzelne Vermögensgegenstände, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig (§ 20 Abs 5 ErbStG). Dies bedeutet, dass die auf den Erwerb der…
…Gegenleistungen als Abzugsposten und kommt demzufolge im Ergebnis zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer. Für die Wertermittlung der vorzuschreibenden Erbschaftssteuer erscheint in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG maßgeblich, wonach vom steuerpflichtigen Erwerb insbesondere auch jene Verbindlichkeiten bzw. Schulden und Lasten abzuziehen sind…
…Gegenleistungen als Abzugsposten und kommt demzufolge im Ergebnis zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer. Für die Wertermittlung der vorzuschreibenden Erbschaftssteuer erscheint in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG maßgeblich, wonach vom steuerpflichtigen Erwerb insbesondere auch jene Verbindlichkeiten bzw. Schulden und Lasten abzuziehen sind…
…wird nur das Vermögen der Steuer unterzogen, das "in einem besonderen Naheverhältnis zum Inland steht". Für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht enthalten § 14 Abs. 2 ErbStG (Steuerfreibetrag) und § 20 Abs. 5 Satz 2 ErbStG (Abzug von Schulden und Lasten) Sonderbestimmungen. Gemäß § 14 Abs. 2 leg…
…Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer durch das Finanzamt keine Bedenken, zumal gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nur Schulden und Lasten (hier: Gegenleistung) abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit dem steuerbaren Teil des Erwerbes stehen. Dazu wird in der Literatur (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, …
…für den Erbanfall gegeben, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher…
…Wert maßgebend. Nach § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände "(§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4)", so sind nur die in einer…
…Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, sein Erbe übernimmt. Aus § 20 Abs. 5 ErbStG ergibt sich, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, abzuziehen sind. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z…
…durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Nach den obigen Ausführungen ist vom überlebenden Ehegatten bei der Anwachsung nach §…
…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…
…dieser Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173). Nach dem ersten Satz des § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten…
…€ betragen hat. Seitens des unabhängigen Finanzsenates bestehen gegen die Aufteilung der Gegenleistung auf das (steuerfreie) land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das sonstige Grundvermögen (Wohnungswert) durch das Finanzamt keine Bedenken, zumal gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nur Schulden und Lasten (hier: Gegenleistung) abzugsfähig sind…