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UFSW RV/1563-W/05Kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schuld, so auch kein Abzug der auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.02.2007

…Zl. 2005/16/0127 behandelte und Folgendes ausführte: "Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in…

UFSG RV/0347-G/07Der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre Abzugsfähigkeit nicht aus (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 34 und 35 zu § 20).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.05.2007

…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…

UFSG RV/0422-G/04Abzugsfähigkeit von Schulden nur bei rechtlicher Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.05.2007

…den Schuldner, die SGmbH hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten…

UFSW RV/1846-W/07Kreditverbindlichkeiten, für welche der Erblasser als Bürge und Pfandgeber haftete, finden bei der Bemessung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 20 Abs.1 ErbStG keine Berücksichtigung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.04.2011

…so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (BGBl 1972/447 ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sämtliche vom Bw. ins Treffen geführte Schulden und Lasten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Berücksichtigung…

UFSW RV/1845-W/07Kreditverbindlichkeiten, für welche der Erblasser als Bürge und Pfandgeber haftete, finden bei der Bemessung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 20 Abs.1 ErbStG keine Berücksichtigung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.04.2011

…so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (BGBl 1972/447 ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sämtliche vom Bw. ins Treffen geführte Schulden und Lasten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Berücksichtigung…

UFSW RV/0888-W/03Anerkennung der Entlohnung eines Kanzleiverwesers und der Kosten der Auflösung einer Anwaltskanzlei als Verlassenschaftspassivum
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.04.2004

…4 bis § 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen…

UFSW RV/0961-W/03Anerkennung der Entlohnung eines Kanzleiverwesers und der Kosten der Auflösung einer Anwaltskanzlei als Verlassenschaftspassivum
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.04.2004

…4 bis § 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen…

UFSG RV/0421-G/04Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.05.2007

…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…

UFSS RV/0172-S/06Beschränkte Erbschaftssteuerpflicht einer in Österreich befindlichen Ferienwohnung, welche sowohl von der Erblasserin als auch der Erbin weniger als ein Monat im Jahr benützt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2008

…Besteuerung wie im Falle des § 6 Abs 1 Z 2 leg.cit. auf einzelne Vermögensgegenstände, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig (§ 20 Abs 5 ErbStG). Dies bedeutet, dass die auf den Erwerb der…

UFSW RV/0706-W/07Die Erbschaftssteuer ist vom Erbanfall zu berechnen und Haftung des Erblassers für Schulden Dritter.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.02.2011

…Gegenleistungen als Abzugsposten und kommt demzufolge im Ergebnis zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer. Für die Wertermittlung der vorzuschreibenden Erbschaftssteuer erscheint in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG maßgeblich, wonach vom steuerpflichtigen Erwerb insbesondere auch jene Verbindlichkeiten bzw. Schulden und Lasten abzuziehen sind…

UFSW RV/0705-W/07Die Erbschaftssteuer ist vom Erbanfall zu berechnen und Haftung des Erblassers für Schulden Dritter.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.02.2011

…Gegenleistungen als Abzugsposten und kommt demzufolge im Ergebnis zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer. Für die Wertermittlung der vorzuschreibenden Erbschaftssteuer erscheint in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG maßgeblich, wonach vom steuerpflichtigen Erwerb insbesondere auch jene Verbindlichkeiten bzw. Schulden und Lasten abzuziehen sind…

UFSG RV/0517-G/10Abzugsfähigkeit von Schulden bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.09.2010

…wird nur das Vermögen der Steuer unterzogen, das "in einem besonderen Naheverhältnis zum Inland steht". Für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht enthalten § 14 Abs. 2 ErbStG (Steuerfreibetrag) und § 20 Abs. 5 Satz 2 ErbStG (Abzug von Schulden und Lasten) Sonderbestimmungen. Gemäß § 14 Abs. 2 leg…

BMF-010206/0050-VI/5/2008Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2006
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010206/0050-VI/5/200807.05.2008Teil 2/2

…Wert des Nachlasses und unterliegt - entsprechend der Erbquote - der Erbschaftssteuer gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955. Der Wert des halben Mindestanteils ist bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Ansatz zu bringen. Mit dem halben Mindestanteil in wirtschaftlicher Beziehung stehende Schulden und Lasten verringern den…

BMF-010206/0050-VI/5/2008Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2006
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010206/0050-VI/5/200807.05.2008Teil 1/2

…Nachlasses und unterliegt - entsprechend der Erbquote - der Erbschaftssteuer gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955. Der Wert des halben Mindestanteils (3-facher Einheitswert) ist bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Ansatz zu bringen. Mit dem halben Mindestanteil in wirtschaftlicher Beziehung stehende Schulden und Lasten verringern…

UFSL RV/1825-L/02land- und forstwirtschaftliche Übergabe - Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gemischter Schenkung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.06.2004

…Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer durch das Finanzamt keine Bedenken, zumal gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nur Schulden und Lasten (hier: Gegenleistung) abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit dem steuerbaren Teil des Erwerbes stehen. Dazu wird in der Literatur (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, …

UFSW RV/1857-W/07Berücksichtigung sonstiger Schulden auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.06.2013

…für den Erbanfall gegeben, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher…

UFSG RV/0235-G/09Abzugsfähigkeit von Schulden bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.03.2010

…Wert maßgebend. Nach § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände "(§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4)", so sind nur die in einer…

UFSW RV/3214-W/021.) Der Erwerb aus einem Erbanfall und der Erwerb aus einer Ablebensversicherung sind zusammenzurechnen. 2.) Bewertung niedrig verzinslicher Darlehen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.03.2004

…Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, sein Erbe übernimmt. Aus § 20 Abs. 5 ErbStG ergibt sich, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, abzuziehen sind. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z…

UFSS RV/0462-S/09Der Übernahmspreis, den der anwachsungsberechtigte überlebende Wohnungseigentumspartner in den Nachlass zu entrichten hat, unterliegt der Erbschaftssteuer, wobei aushaftende Schulden, die mit dem Wohnungseigentumsanteil des Erblassers zusammenhängen, abziehbar sind.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2009

…durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Nach den obigen Ausführungen ist vom überlebenden Ehegatten bei der Anwachsung nach §…

UFSG RV/0348-G/07Abzugsfähigkeit nur bei rechtlicher Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.05.2007

…als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5…