Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0172-S/06
Beschränkte Erbschaftssteuerpflicht einer in Österreich befindlichen Ferienwohnung, welche sowohl von der Erblasserin als auch der Erbin weniger als ein Monat im Jahr benützt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-S/06vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in M., vom 27. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Februar 2006
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) und deren Schwester - beide in
Deutschland wohnhaft - sind auf Grund des Testamentes vom 1. Juli 1976 und der
darin angeordneten fideikommissarischen Substitution in Zusammenhalt mit dem
Ableben der Mutter und Vorerbin am 22. Dezember 2004 als Nacherben zu je 1/2
Anteil berufen.
Im hauptsächlich in Deutschland gelegenen
Nachlassvermögen befindet sich auch ein 989/40.891 Miteigentumsanteil an
einer in Österreich gelegenen Liegenschaft ("Eigentumswohnhäuser in
Ma.", Wohnung Top 8) in Höhe des dreifachen Einheitswertes von €
31.739,13,--. Auf Grundlage des Teil-Erbauseinandersetzungsvertrages vom 9.
November 2005 bezüglich des vorbezeichneten Grundbesitzes entschlug sich
die Schwester der Bw für sich und ihre Nachkommen gegen Leistung einer
Ausgleichszahlung ihrer Erb- und Pflichtteilsrechte, wodurch die Bw in
Zusammenhalt mit der angeordneten Nacherbschaft, welche mit der gesetzlichen
Erbfolge übereinstimmt, als Alleinerbin hinsichtlich der in Österreich
gelegenen Wohnung ausgewiesen ist. Im Rahmen des österreichischen
Verlassenschaftsverfahrens wurde zugunsten der Bw daher auf Grundlage der
Einantwortungsurkunde vom 13. Dezember 2005 das Eigentumsrecht an Top 8
einverleibt. Laut Eidesstättigen Vermögensbekenntnis sind in
Österreich keine Todfallskosten angefallen, sodass sich der Reine Nachlass
in Höhe des dreifachen Einheitswertes der Top 8 von € 31.739,13
errechnet.
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes legte die
Berufungswerberin die deutsche Erbschaftssteuerklärung vor, woraus
folgender Reinnachlass hervorgeht:
|
Grundvermögen
|
Beträge
in Euro
|
Grundstücke in Deutschland
|
266.250,--
|
Grundstück in Österreich
|
31.739,13
|
Betriebsvermögen
|
151.783,--
|
Übriges bewegliches
Vermögen
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39.257,--
|
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Summe
Aktiva € 492.290,--
|
Passiva
|
228.579,-
|
Nachlass
|
260.450,13
Weiters teilte die Bw mit, dass die
berufungsgegenständliche Wohnung Top 8 in Österreich zu eigenen
Wohnzwecken während der Urlaubszeit benützt und nicht vermietet
würde. Die Erblasserin wäre deutsche Staatsangehörige und
hätte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch in Deutschland.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 23. Februar 2006 setzte
das Finanzamt
Erbschaftssteuer in Höhe von € 2.702,00 fest.
Bei Ermittlung des Progressionssteuersatzes wurde durch
Zusammenrechnung des auf die Bw enfallenden Hälfteanteils an den Aktiva und
Passiva des deutschen Nachlassvermögens und des dreifachen Einheitswertes
der in Österreich gelegenen Wohnung unter Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 öErbStG ein zu versteuerndes Vermögen von
€ 143.894,63 errechnet, woraus sich gemäß
§ 8 Abs 1 iZm
§ 7 Abs 1 öErbStG für die Steuerklasse I ein Steuersatz von 7 %
ergibt
Der Berechnung der Erbschaftssteuer liegt eine
Bemessungsgrundlage von € 29.539,13 zu Grunde, welche sich aus dem
dreifachen Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von € 31.739,13
abzüglich des Freibetrages gemäß
§ 14 österreichisches
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in Höhe von € 2.200,-- zusammensetzt.
Auf diese Bemessungsgrundlage wurde unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes
somit der oben dargestellte Progressionssteuersatz von 7 % angewendet.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 27. Februar 2006 bringt
die Berufungswerberin vor, dass ihrer Einschätzung nach gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG auch das ausländische Vermögen der
Erblasserin in Deutschland zur Erbschaftssteuer heranzuziehen wäre. Diese
habe weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich gehabt, im übrigen habe die Mutter seit mehr als sechzehn
Jahren nicht mehr österreichischen Staatsboden betreten. Die 1970
angeschaffte Wohnung diente vor allem den Kindern und Enkelkindern als
Urlaubsdomizil. Diese Tatsachen könnten weder die Ansässigkeit der
Erblasserin in Österreich noch die unbeschränkte Steuerpflicht sowohl
in Österreich als auch in Deutschland begründen. Im übrigen
wären bei Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht höhere
persönliche Freibeträge in Ansatz zu bringen. Die Wohnung wäre
bereits zu 100% in der deutschen Erbschaftssteuererklärung erfasst gewesen.
Die erst ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin erfolgte Erbsauseinandersetzung,
im Rahmen derer die Bw ihrer Schwester die Hälfte der Wohnung abgekauft
hätte, werfe die Frage auf, in welchem Land und in welcher Höhe diese
die erhaltene Abschlagszahlung zu versteuern habe.
In der Berufungsvorentscheidung wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der zu Urlaubszwecken
dienende Wohnsitz iZm § 26 Bundesabgabenordnung (BAO) die
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründe und die Bw auf
Grund der Erbverzichtserklärung der Schwester als Alleinerbin des in
Österreich befindlichen Nachlassvermögens anzusehen sei. Hinsichtlich
der Entfertigungszahlung an die Schwester sei aber Österreich auf Grund des
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland das Besteuerungsrecht
entzogen.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wiederholte die Bw das Berufungsbegehren und betonte neuerlich, dass ihre Mutter
seit 1988 nicht mehr die Wohnung in Österreich benutzt habe bzw ihre
Familie und jene ihrer Schwester dort nur gelegentlich ihren Urlaub verbringen
würden. Die Bw erachtet die vorgeschriebene österreichische
Erbschaftssteuer in Relation zum erworbenen österreichischen
Nachlassvermögen als überhöht und wendet ein, dass sie
darüberhinaus noch Notariatsgebühren von € 2.000,-- zu entrichten
gehabt hätte. Schließlich ersucht sie, bei Ermittlung des
Progressionssatzes das deutsche Nachlassvermögen außer Ansatz zu
lassen. Ein Progressionsvorbehalt wäre überdies nur im Bereich der
Einkommensteuer anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich
schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den
Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch
macht. Dies ist im vorliegenden Fall durch die im Rahmen des
österreichischen Verlassenschaftsverfahrens betreffend die Wohnung in
Österreich durch die Bw abgegebene Erbserklärung geschehen, sodass der
berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang als Erwerb von Todes wegen
gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG zu qualifizieren ist.
Gemäß
§ 6 Abs 1 Z. 1 ErbStG ist die
Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur
Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht
ein Inländer ist. Als Inländer im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes gelten u. a. gemäß
§ 6 Abs 2 Z. 2
ErbStG Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die
in der Ziffer 2 des Absatzes 2 des § 6 ErbStG gebrauchten Begriffe Wohnsitz
und Aufenthalt sind nach den Vorschriften der BAO zu beurteilen. Nach § 26
Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo
er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen
Aufenthalt hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Voraussetzung
für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist zunächst das "Innehaben"
einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit,
über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf
jederzeit benützen zu können, zu verstehen ist.
Im Erkenntnis vom 4. Dezember 1969,
310/69, bejahte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines inländischen
Wohnsitzes, wobei im Anlassfall die Wohnung nur zu Erholungszwecken aus Anlass
von Inlandsbesuchen aufgesucht und dabei jährlich insgesamt zwei Monate
tatsächlich benutzt wurde. Diese Rechtsansicht hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngeren Erkenntnissen vom
20. Juni 1990, 89/16/0020 und vom 17. September 1992,
91/16/0138, bestätigt und ausgesprochen, dass es ausreicht, wenn eine
Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde
die Wohnung nach den Ausführungen der Bw und der vorgelegten
Bestätigung der Hausbesorgerin der Wohnanlage in Österreich von der
Erblasserin seit mehr als sechzehn Jahren nicht mehr benutzt. Auch die Angaben
der Bw, wonach sie selbst mit ihrer Familie die gegenständliche Wohnung
jährlich nicht mehr als zwanzig Tage benützt, sind in Anbetracht der
Entfernung vom Wohnort in Deutschland und der Ferienwohnung in Österreich
nachvollziehbar und glaubwürdig. Außerdem erfolgte die Nutzung der
Wohnung nur zu Erholungszwecken insbesonders an Feiertagen und Ferienzeiten und
stand im übrigen auch der Schwester der Bw zur Verfügung. Eine Abfrage
im Zentralen Melderegister hat schließlich ergeben, dass weder die
Erblasserin noch die Bw an der Adresse der berufungsgegenständlichen
Wohnung in Österreich polizeilich gemeldet sind. Auch wenn die polizeiliche
An-und Abmeldung für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht
entscheidend ist, kann sie in Zweifelsfällen einen Beurteilungsanhalt
bieten (vgl VwGH 9. November 2004, 99/15/0008).
Der für die Anwendung der Abgabenvorschriften
maßgebliche Wohnsitzbegriff fordert nicht die ununterbrochene
tatsächliche Benützung der Wohnung, sie sollte aber doch mehrere
Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Aus diesen Gründen gelten die Bw und die Erblasserin in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes nicht als Inländer im Sinne
des § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG, sodass die unbeschränkte Steuerpflicht
sowohl für die Erblasserin als auch die Bw als Erwerberin der Wohnung zu
verneinen ist (vgl auch Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.
Dezember 2006, RV/3046-W/02).
War weder der
Erblasser zur Zeit seines Todes noch der Erwerber zur Zeit des Eintritts der
Steuerpflicht (Todeszeitpunkt der Erblasserin) Inländer, so tritt nach
§ 6 Abs 1 Z 2 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht nur für den
Anteil der hier taxativ aufgezählten Vermögenschaften ein (vgl VwGH
vom 20. April 1989, 88/16/0045). Der Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs 1 Z
2 ErbStG unterliegt ein Anfall, der in inländischem landwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen, inländischem Grundvermögen, in einem
Nutzungsrecht an solchem Vermögen oder in Rechten besteht, deren
Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher (Grundbuch,
Schiffsregister) geknüpft ist. Da die berufungsgegenständliche Wohnung
inländisches Grundvermögen darstellt, unterliegt sie der
beschränkten Steuerpflicht iSd obzitierten Bestimmung.
Zumal bei beschränkter Steuerpflicht jedoch nur das
Vermögen der Steuer unterzogen wird, das in einem besonderen
Naheverhältnis zum Inland steht, sind die Bestimmungen des § 6 Abs 4
ErbStG über einen Progressionsvorbehalt in den Fällen der
beschränkten Steuerpflicht nicht anzuwenden (vgl VwGH vom 20. April 1989,
88/16/0045). Für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht
enthalten § 14 Abs 2 ErbStG (Steuerfreibetrag) und § 20 Abs 5 Satz 2
ErbStG (Abzug von Schulden und Lasten) Sonderbestimmungen. Danach ist lediglich
ein Steuerfreibetrag von € 110 zu gewähren (§ 14 Abs 2 ErbStG).
Beschränkt sich die Besteuerung wie im Falle des § 6 Abs 1 Z 2
leg.cit. auf einzelne Vermögensgegenstände, so sind nur die in einer
wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und
Lasten abzugsfähig (§ 20 Abs 5 ErbStG). Dies bedeutet, dass die auf
den Erwerb der Ferienwohnung in Österreich entfallenden
Notariatsgebühren in Höhe von € 2.000,-- als Abzugspost
anzuerkennen sind.
Die Erbschaftssteuer errechnet sich daher wie folgt
(Beträge in Euro):
|
Dreifacher Einheitswert der Ferienwohnung gemäß
§ 19 Abs 2 ErbStG bzw lt eidesstättigem
Vermögensbekenntnis
|
31.739,--
|
abzüglich Steuerfreibetrag (§ 14 Abs 2)
|
110,--
|
abzüglich Notariatskosten (§ 20 Abs 5)
|
2.000,--
|
Ergibt Bemessungsgrundlage
|
29.629,--
|
ErbSt gemäß
§ 8 Abs 1 in Steuerklasse
I
|
X
3,5%
|
=
|
1.037,--
|
Zuzüglich Erhöhung gemäß
§ 8 Abs
4 infolge Zuwendung eines inländischen Grundstückes in Höhe von 2
% des maßgeblichen Wertes von € 31.739
|
634,--
|
Ergibt Erbschaftssteuer
|
1.671,--
Wenn nun die Bw ausführt, dass in der deutschen
Erbschaftssteuererklärung die Wohnung als Erbe bereits mit 100% des Wertes
erfasst und versteuert sei, ist dazu auszuführen:
Das innerstaatliche österreichische Besteuerungsrecht
gründet sich im Gegenstandsfall auf § 6 Abs 1 Z 2 ErbStGt:
Gemäß Art. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich -
Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, BGBl. 1955/220 soll durch das
Abkommen vermieden werden, dass Nachlassvermögen von Erblassern, die zur
Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten ihren
Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftssteuer herangezogen wird.
Gemäß Abs. 2 hat eine natürliche Person einen Wohnsitz
im Sinne des Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung innehat
unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragsstaaten einen
Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unbestritten hatte die Erblasserin ihren Wohnsitz in
Deutschland, welcher somit einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens
begründet, sodass im Gegenstandsfall das Doppelbesteuerungsabkommen
anwendbar ist. Art. 3 des DBA normiert, dass unbewegliches
Nachlassvermögen einschließlich des Zubehörs, das in einem der
Vertragsstaaten liegt, nur in diesem Staat besteuert wird. Das DBA weist
somit im Gegenstandsfall das Besteuerungsrecht betreffend Erbschaftssteuer
hinsichtlich der in Österreich gelegenen Ferienwohnung Österreich zu,
sodass die Bw allenfalls im Rahmen der deutschen Erbschaftsbesteuerung
Rückforderungsansprüche geltend machen könnte.
Bezüglich der Frage der Bw, in welchem Land und in welcher
Höhe die Abschlagszahlung an die Schwester der Bw zu erfassen und zu
versteuern wäre, ist auszuführen, dass Österreich im Hinblick auf
die beschränkte Steuerpflicht (vgl § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG) und auf Grund
Art 5 des DBA, wonach dann, wenn der Erblasser zur Zeit seine Todes nur in einem
Vertragsstaat (hier Deutschland) seinen Wohnsitz hatte, das
Nachlassvermögen, welches nicht nach Art 3 und 4 des DBA zu behandeln ist,
nur in diesem Staate (Deutschland) zu besteuern ist, kein Besteuerungsrecht
zukommt.
Bei dieser Sach-und Rechtslage war spruchgemäß
zu entscheiden und die Erbschaftssteuer mit € 1.671,-- festzusetzen.
Salzburg, am
27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 1 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- Art. 2 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wohnsitzbeschränkte SteuerpflichtProgressionsvorbehaltAbzug von Schulden und LastenInnehaben und Benutzen einer Wohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-S/06
- Stammnummer
- 35497
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF