…bis 25.5.2009 und 27.9.2010 bis 8.4.2011 mit Hauptwohnsitz hws (bei n3) gemeldet. Laut Ermittlungen des Landeskriminalamtes l1 (Zeugenvernehmung des n3) handelt es sich dabei aber um eine Scheinadresse. Ab 27.9.2011 ist er mit Hauptwohnsitz in adr2 gemeldet…
…mit gleichem Datum gemäß § 39 FBG aufgelöst. Davor lautete die Geschäftsanschrift bis 30.7.2008: ADR Danach bis zum amtswegigen Vermerk, TG. Es handelt sich bei beiden Adressen um Scheinadressen, denn Begehungen erbrachten keinen Hinweis auf eine dort tätige Baufirma. Auch an diese Adressen gesandte…
Bringe die Betriebsprüfung in ihrem Bericht zur Firma B GmbH vor, dass diese nur als Deckmantel (Scheinfirma) agiert habe, die Adresse gssss nur eine Scheinadresse gewesen sei und dass durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes 6., 7. und 15. Bezirk im März 2000 und durch den…
…die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben gewesen waren, sei es dass diese insgesamt als Scheinfirmen beurteilt wurden oder weil nach Ansicht des FA in den Rechnungen Scheinadressen (sämtliche in Wien gelegen) angeführt waren. In den Umsatzsteuer- (USt-) Bescheiden für 2001 und 2002 blieben die…
…der Umsatzsteuer kam es im Wesentlichen zu Feststellungen betreffend Eingangsrechnungen diverser Subfirmen, welche nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, da diese Fakturen nicht den Vorschriften des § 11 UStG 1994 entsprächen (Scheinadressen, teilweise mangelnde Leistungsbeschreibungen, teilweise fehlende Leistungszeiträume). So habe zur Firma H.GmbH…
…Person als Vertreter der B Personalbereitstellung und Bau GesmbH. aufgetreten. Die angegebenen Firmenadressen seien Scheinadressen. Die Dienstnehmer seien trotz mehrmaligem Dienstgeberwechsel immer am selben Dienstort tätig gewesen und die Ansprechpersonen der Dienstnehmer seien immer die gleichen gewesen. Die Auszahlung der Löhne sei ebenso wie Arbeitseinteilung…
…§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG). Zu guter Letzt sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, weil alle fraglichen Subunternehmer unter ihrer Geschäftsanschrift keine Tätigkeit ausgeübt hätten und es sich nur um Scheinadressen gehandelt habe (fehlende bzw. falsche Anschrift des leistenden Unternehmers, § 11 Abs. 1 Z 1…
…, sei von der BP Folgendes erhoben worden: Bei oben genannter Adresse handle es sich um eine amtsbekannte Scheinadresse. Im Zeitraum 1999 bis dato seien dort mindestens fünfzehn verschiedene Firmen gemeldet gewesen. Zu den Gesellschafter-Geschäftsführern sei von der BP Folgendes erhoben worden: Der Gesellschafter-Geschäftsführer…
…war, mit Sitz in S (Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des HL am 17. April 1991, Vollstreckungsakt), einem jahrelangen Untertauchen in Wien auf der Flucht vor dem Abgabengläubiger (siehe die diversen Scheinadressen laut den Feststellungen der Exekutoren am 24. Juni 1993, 7. November 1994, 25…
…dass es sich bei der Adresse um eine bloße Scheinadresse handle. Im Anschluss an die abgabenrechtliche Prüfung der Aufzeichnungen und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt mit Datum 31.07.2003 ua den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002. Mit Schreiben vom…
…dass es sich bei deren Betriebsadresse (nnnn Wien, A.-Straße 21/1A) um eine nicht aufrechte, als Scheinadresse einzustufende Adresse handelte, welche weiterhin bis laufend auf dem Firmenstempel und im Firmenbuch als offizielle Betriebsadresse geführt werde. Anlässlich mehrerer Erhebungen an dieser Adresse sei dort keine…
…UStG3, § 11 Tz 60). Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass es sich bei den in den Rechnungen angeführten Adressen um Scheinadressen handelte, an denen keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Solcherart berechtigen diese Rechnungen nach dem eben Gesagten nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerbeträge waren daher nicht anzuerkennen. Die…
…Unternehmens an der in der Rechnung ausgewiesenen Adresse. Da es sich jedoch bei den in den Rechnungen o.a. Firmen ausgewiesenen Adressen um Scheinadressen handelte und die Firmen, zumindest an den angegebenen Adressen als nicht existent anzusehen wären, könnten die geltend gemachten Vorsteuern auch nicht…
…Geschäftsadressen der Fa. M-GmbH habe eine tatsächliche wirtschaftliche Existenz bzw. Tätigkeit nicht festgestellt werden können und diese seien daher im gegebenen Zusammenhang als Scheinadressen zu bezeichnen. Entsprechende Organe (gesetzliche oder steuerliche Vertreter bzw. bevollmächtigte Personen) der Gesellschaft seien nicht in Erscheinung und hätten deswegen…
…2000 gelegt. Eine nähere Überprüfung ( tatsächlich geleistete Zahlung, Verbuchung der Abzüge a-c ) konnte nicht durchgeführt werden, da nach Erhebungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes vom Jänner 2001 die Firmenanschriften der Rechnung vom 10.8.2000 (X) wiederum Scheinadressen sind. Der nunmehrige Geschäftsführer des geprüften Unternehmens, R…
…sondern von Herrn WF mit von ihm beauftragten bzw. beaufsichtigten Schwarzarbeitern ausgeführt worden sei. Die erbrachten Arbeiten seien über diverse Subfirmen (Wiener GmbHs mit Scheinadressen und nicht kontaktierbaren Personen/Ausländer), die lediglich am Papier (Firmenbuch) bestehen würden, in einer Kette fakturiert worden. Im gegenständlichen Fall…
…Unternehmens an der in der Rechnung ausgewiesenen Adresse. Da es sich jedoch bei den in den Rechnungen o.a. Firmen ausgewiesenen Adressen um Scheinadressen handelte und die Firmen, zumindest an den angegebenen Adressen als nicht existent anzusehen wären, könnten die geltend gemachten Vorsteuern auch nicht…
…P. sind Scheinadressen . die Dienstnehmer waren trotz mehrmaligem Dienstgeberwechsel immer am selben Dienstort tätig. . die Ansprechpersonen waren immer die gleichen. . die Auszahlung der Löhne erfolgte ebenso wie die Arbeitseinteilung und Auftragserteilung immer durch den Bf. am Dienstort. Die Vorsteuerabzugsberechtigung wurde daher betreffend die in den…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SWG Steuerberatungs- u. Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Wipplingerstr. 18/8, vom 10. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 a) vom 3. Mai 2005 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, B_etabl., vertreten durch C., Steuerberatungskanzlei, D_etabl., vom 8. Jänner 2010 gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21. Dezember 2009 entschieden: Spruch Die Berufung wird als…