Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/07
Scheinrechnungen von Baufirmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/07vom 29.06.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bringe die Betriebsprüfung in ihrem Bericht zur Firma B GmbH vor, dass diese nur als Deckmantel (Scheinfirma) agiert habe, die Adresse gssss nur eine Scheinadresse gewesen sei und dass durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes 6., 7. und 15. Bezirk im März 2000 und durch den Erhebungsdienst im Juli 2000 kein Hinweis gefunden worden sei, dass an dieser Adresse eine Firma B GmbH ihren Sitz gehabt hätte, so sei diesem Vorbringen der Nachschauauftrag vom 15.05.2000 samt Niederschrift über die Nachschau vom 29.06.2000 (Beilage ./45) entgegen zu halten, im Rahmen derer es xx vom Finanzamt 6., 7. und 15. Bezirk offensichtlich ohne weitere Probleme möglich gewesen sei, die B GmbH ausfindig zu machen und einer Nachschau zu unterziehen.
Von der erkennenden Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass diese Nachschau in den Räumlichkeiten der Buchhalterin der Firma B GmbH durchgeführt wurde. In der diesbezüglichen Niederschrift wurde u. a. weiters ausgeführt, dass Eingangs- und Ausgangsrechnungen für 1999 bis April 2000 vorgelegt worden seien und dass für das Jahr 2000 keine Bankbelege und nur wenige Eingangsrechnungen vorgelegt worden seien. Die Bezahlung der Rechnungen sei bar erfolgt. Hinsichtlich dieser am 29. Juni 2000 durchgeführten Nachschau wird weiters angemerkt, dass sich bei dieser herausstellte, dass die Buchhaltung der Firma B GmbH nur bis Juli 1999 erstellt war.
An dieser Stelle wird weiters angemerkt, dass seitens der erkennenden Behörde am 19. Juni 2012 an der Adresse gs.s, durchgeführte Recherchen ergaben, dass sich an dieser vor zehn bzw. mehr als zehn Jahren eine Baufirma, deren Name der dort befragten Person nicht erinnerlich war, befunden hat. Laut der befragten Person habe es sich dabei um ein kleines Büro mit Schreibtisch usw. gehandelt. Dieses sei von zwei oder drei Personen betrieben worden. Auch hätten dort manchmal Bauarbeiter verkehrt. Über diese Recherchen wurde ein Aktenvermerk erstellt.
Im o. e. Ergänzungsersuchen wurde weiters ausgeführt, dass der Grund dafür, dass dies weder der Vollstreckungsstelle noch dem Erhebungsdienst nicht möglich gewesen sein solle, nicht nachvollziehbar sei, es zeige sich jedoch eindeutig, dass die Betriebsprüfung ihren Aufgaben im Sinne des § 115 BAO nur mangelhaft und zu Ungunsten der K Bau- und Handels GesmbH nachgekommen sei.
Insbesondere führe sich somit die Argumentation der Betriebsprüfung, dass es sich bei dieser, aber auch bei allen anderen Adressen um amtsbekannte Scheinadressen gehandelt habe, ad absurdum, dies umso mehr, als diese ohne weiteres Vorbringen oder Nachweise rein diese Behauptung aufstelle und es anderen Teilen der Finanzverwaltung offensichtlich problemlos möglich gewesen sei, mit den Firmen Kontakt aufzunehmen.
Die gegenständlichen Unternehmen seien auch ihren über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Verpflichtungen nach dem Wissenstand des Einschreiters nachgekommen und lege dieser zum Beweis dafür, dass von Seiten der K Bau- und Handels GesmbH die von ihr beschäftigten Subunternehmer auf ihre Existenz und Richtigkeit überprüft worden seien, noch vorhandene Unterlagen (Beilagen ./46 - ./48) vor. Darüber hinausgehende Unterlagen, welche der K Bau- und Handels GesmbH ebenfalls zur Verfügung standen hätten und von dieser auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien, stünden aufgrund des zwischenzeitigen Konkurses nicht mehr zur Verfügung.
Die Problematik des Verstoßes gegen die ihr im § 115 BAO auferlegte Ermittlungspflicht durch die Betriebsprüfung sowie deren fahrlässiger Umgang zeige sich weiters schon im Betriebsprüfungsbericht, bestehe dieser doch im Bereich der TZ 25 in weiten Teilen aus identen, einfach kopierten Textbausteinen, welche keine wie auch immer geartete individuelle Auseinandersetzung erkennen ließen und gipfle dies darin, dass unter Punkt d) der TZ 25 (mmm - Bau- und Handels GesmbH) zur Vorsteueraberkennung nicht nur der idente Textbaustein wie bei der Firma B GmbH verwendet worden sei, sondern nicht einmal die Firmenbezeichnung von B GmbH auf mmm Bau- und Handels GesmbH geändert worden sei.
Halte die Betriebsprüfung in ihrem Bericht weiters fest, dass die Rechnungen der Subunternehmer nicht anzuerkennen seien, so seien dem die in der Beilage als Konvolute (Beilagen ./49 - ./52) übermittelten Rechnungen samt zugehörigen Ausgangsrechnungen der K Bau- und Handels GesmbH, sowie, soweit noch verfügbar, den zugehörigen Werkverträgen entgegen zu halten.
Faktum sei, dass von Seiten der Subunternehmen eine Bauleistung erbracht und fakturiert worden sei und diese Faktura von der K Bau- und Handels GesmbH bezahlt worden sei, sowie der Zahlungsbetrag mit einem Aufschlag an Auftraggeber weiterverrechnet worden sei.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die in Rechnung gestellten Beträge seitens der K Bau- und Handels GesmbH ausschließlich - tatsächlich allerdings nur überwiegend - in bar an "Vertreter" der Subunternehmen übergeben worden seien, stelle keinen Rechtsverstoß, der der K Bau- und Handels GesmbH zurechenbar wäre, dar, bestehe doch keinerlei wie auch immer geartete gesetzliche Verpflichtung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Diese, von der Betriebsprüfung als "Vertreter" bezeichneten Person seien die Geschäftsführer der Unternehmen, somit also eindeutig die gesetzlich definierten Organe, der jeweiligen Gesellschaften gewesen.
Es handle sich bei den von der K Bau- und Handels GesmbH beschäftigten Subunternehmen daher entgegen den Darstellungen der Betriebsprüfung weder um Scheinfirmen, noch seien unrichtige Anschriften noch falsche Unternehmen angeführt worden. Daher sei die geltend gemachte Vorsteuer in voller Höhe zuzuerkennen.
Die für die Subunternehmer Dp Bau GmbH, v. GmbH, B GmbH und mmm Bau- und Handels GesmbH von der K Bau- und Handels GesmbH geltend gemachten Vorsteuerbeträge bzw. Aufwendungen seien von Seiten der Betriebsprüfung unrichtig bzw. unvollständig ermittelt worden, weil die in der Buchhaltung erfassten Korrekturen (Skontoertrag, Rechnungskorrekturen u.ä.) nicht berücksichtigt worden seien:
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Netto
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USt.
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Brutto
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Dp
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ATS 225.590,48
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ATS 45.118,10
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ATS 270.708,57
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ms
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ATS 46.770,67
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ATS 9.354,13
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ATS 56.124,80
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kkkkkkkkkk
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ATS 342.378,47
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ATS 68.475,69
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ATS 410.854,16
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mmm
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ATS 0,00
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ATS 0,00
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ATS 0,00
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Summe
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ATS 614.739,62
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ATS 122.947,92
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ATS 737.687,53
Die von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuerbeträge bzw. Aufwendungen seien daher um diese bereits gebuchten Änderungen zu Gunsten der K Bau- und Handels GesmbH zu korrigieren.
In TZ 30 des Betriebsprüfungsberichtes führe die Betriebsprüfung aus, dass wie in TZ 25 dargestellt, davon ausgegangen werden müsse, dass hinsichtlich der Firmen Dp Bau GmbH, v. GmbH, B GmbH und der mmm Bau und Handels GesmbH, Schein-/Deckungsrechnungen vorlägen. Diesbezüglich erbrachte Leistungen seien von Schwarzarbeitern, die der geprüften Gesellschaft zuzurechnen seien, erbracht worden.
Aus branchenspezifischen Ermittlungen durch die Behörde sei bekannt, dass bei Ausstellung von Schein-/Deckungsrechnungen die Rechnungssummen gegenüber dem tatsächlichen Aufwand für die Schwarzarbeiter um 50% erhöht würden, um zusätzliches Schwarzgeld lukrieren zu können.
Woher die Betriebsprüfung ihre Kenntnisse, dass bei der Ausstellung von Schein-/Deckungsrechnungen die Rechnungssummen gegenüber dem tatsächlichen Aufwand für die Schwarzarbeiter um 50% erhöht werden würden, um zusätzliches Schwarzgeld lukrieren zu können, beziehe, sei nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar.
Eine reine Berufung auf "branchenspezifische Ermittlungen" sei nicht ausreichend im Sinne der BAO um eine derartige Behauptung zu stützen. Daher habe die Betriebsprüfung wiederum gegen die sie treffenden Verpflichtungen verstoßen. Es ermangele deren Ausführungen auch an jeglichem rechnerischen Nachweis. Daher seien die gegenständlichen Ausführungen zurückzuweisen und nicht anzuerkennen.
Gehe die Betriebsprüfung in TZ 30 noch von 50% Erhöhung der Rechnungssumme gegenüber dem tatsächlichen Aufwand für Schwarzarbeiter aus, so halte sie der K Bau- und Handels GesmbH in der Stellungnahme vom 19.09.2005 vor, dass sowohl die von den Subunternehmern, als auch die von ihr verrechneten Preise unter den vom Hersteller kalkulierten Herstellungspreis gelegen seien. Die BP unterstelle der K Bau- und Handels GesmbH somit, dass sie Schwarzarbeiter zu einem Entgelt nahe Null beschäftigen würde, um zusätzliches Schwarzgeld lukrieren zu können. Dies deshalb, da ja die Baustoffe, sowie gewisse andere Fixkosten auf jeden Fall durch den fakturierten und kassierten Preis gedeckt werden müssten.
Von Seiten der Betriebsprüfung sei der K Bau- und Handels GesmbH erst im Rahmen des Betriebsprüfungsberichtes die Beschäftigung von Schwarzarbeitern vorgeworfen worden. Die Betriebsprüfung sei jedoch jeglichen Nachweis für diesen Vorwurf schuldig geblieben. Unzulässig sei weiters, die von Arbeitnehmern von Subunternehmern erbrachten Leistungen als Schwarzarbeiten der K Bau- und Handels GesmbH zuzurechnen. Verwiesen sei auf die bereits vorgelegten, noch vorhandenen sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungen der Subunternehmer.
Neben der oben angeführten Tatsache, dass von Seiten der Betriebsprüfung der K Bau- und Handels GesmbH die Beschäftigung von Schwarzarbeitern ohne Erbringung eines Nachweises derselben auf einmal im Betriebsprüfungsbericht unterstellt werde, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass Schwarzarbeiter um einen Lohn gegen null arbeiten würden.
Sollte die Betriebsprüfung gegenteilige Erkenntnisse haben, hätte diese darlegen müssen und habe sie dies unterlassen.
Unabhängig von einer allfälligen Begründung durch die Betriebsprüfung sei auf jeden Fall der von der Betriebsprüfung behauptete Prozentsatz unrichtig, wie sich im folgenden Beispiel zeige:
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Monat
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Entgelt Brutto
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€ 10.000,00
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Sozialversicherung / Lohnsteuer
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- € 1.856,40
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netto
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€ 8.143,60
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Abzug plus Groschenausgleich
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€ 0,40
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Auszahlungsbetrag
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€ 8.144,00
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Lohnnebenkosten
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€ 3.056,20
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Gesamtkosten
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€ 13.056,20
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Nettolohn
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€ 8.143,60
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Gesamtkosten
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€ 13.056,20
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Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil
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€ 4.912,60
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BUAK rd. 35% d. Bto-Lohn
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€ 3.500,00
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€ 8.412,60
Einem Nettolohn iHv von € 8.143,60 stünden somit Lohnnebenkosten in der Höhe von € 8.412,60 gegenüber. Erfahrungswerte ergäben folgende Verteilung der Einnahmen auf die verschiedenen KostensteIlen unter Zugrundelegung einer Absicht auf kostendeckendes Agieren:
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Material
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36%
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Löhne netto
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27%
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Lohnnebenkosten und Arbeitnehmeranteil
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27%
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Verwaltung
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10%
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Summe
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100%
Material, Nettolohnkosten und Verwaltungskosten seien als Fixkosten anzusehen, da es selbst bei einer von der Betriebsprüfung unterstellten Beschäftigung von Schwarzarbeitern Baumaterials, zu beschäftigender Arbeitnehmer und eines gewissen Verwaltungsaufwandes bedürfe. Der einzig variable Punkt seien somit die Lohnnebenkosten samt Arbeitnehmeranteil und könne durch diese selbst bei völliger Nichterfüllung dieser Verpflichtungen der von der Betriebsprüfung behauptete, zur Lukrierung von zusätzlichem Schwarzgeld fiktiv um 50% erhöhte Aufwand nicht gedeckt werden. Damit gehe die Behauptung der Betriebsprüfung fehl und könne dieser nicht gefolgt werden.
Darüber hinaus hätten weder im Rahmen der Betriebsprüfung noch im Rahmen von lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen Sachverhalte aufgedeckt werden können, die dafür sprechen würden, dass von Seiten der K Bau- und Handels GesmbH Schwarzarbeiter beschäftigt worden seien, daher ermangelten die Ausführungen der Betriebsprüfung der von ihr vorausgesetzten Grundlage.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 - eingelangt beim Finanzamt am 30. Mai 2006 - zog der Vertreter des Bw. die Berufung gegen den die Firma K Bau- und Handels GesmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 2000 zurück.
Am 20. März 2007 legte das Finanzamt die Berufung des Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mehrmaligen Aufforderungen seitens der Betriebsprüfung um Vorlage von Grundaufzeichnungen wie von Regieberichten, Arbeitsberichten und Bautagebüchern kam die Firma K Bau- und Handels GesmbH nicht nach. Bautagebücher wurden von dieser geführt.
Die Firma K Bau- und Handels GesmbH betrieb die unter Tz 23 des Betriebsprüfungsberichtes aufgelisteten Baustellen als Schwarzbaustellen.
Daneben erzielte das genannte Unternehmen weitere Umsätze, die ebenfalls nicht in dessen Rechenwerk erfasst wurden.
Die von den Firmen B GmbH, M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH und P Bau GmbH stammenden Rechnungen sind als Scheinrechnungen zu beurteilen. Die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen wurden nicht von den vier vorgenannten Unternehmen erbracht.
Mittels dieser Scheinrechnungen lukrierte die Firma K Bau- und Handels GesmbH zusätzliches Schwarzgeld im Ausmaß der aus diesen Rechnungen resultierenden Vorsteuerbeträge. Dieses wurde zur Hälfte den Arbeitnehmern, die zur Erzielung der im Rechenwerk des genannten Unternehmens nicht erfassten Umsätze herangezogen wurden, ausbezahlt und zur Hälfte von den Gesellschaftern der Firma K Bau- und Handels GesmbH vereinnahmt.
Der festgestellt Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
1.) Grundaufzeichnungen:
Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des Umstandes, dass, wie der Vertreter der Firma K Bau- und Handels GesmbH im o. e. Berufungsergänzungsschreiben vom 11. Mai 2006 selbst ausführte, Bautagebücher von dieser erworben wurden, davon auszugehen, dass derartige Aufzeichnungen von dieser auch geführt wurden.
Jedenfalls erscheint nach Auffassung der erkennenden Behörde diese Variante, wonach von der Firma K Bau- und Handels GesmbH Bautagebücher geführt wurden, bei weitem wahrscheinlicher als jene von deren Vertreter, wonach dies nicht der Fall gewesen sei. Dies insbesondere bereits im Hinblick auf die Vielzahl der Baustellen die diese Baufirma betrieb. Abgesehen davon widerspricht der Umstand, dass ein Unternehmen ein notwendiges Wirtschaftsgut anschafft, dieses jedoch nicht nutzt, jeglicher Erfahrung des Wirtschaftslebens.
Auf den Umstand, dass im Zuge der Betriebsprüfung trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Grundaufzeichnungen vorgelegt wurden sowie auf die Tatsache, dass dieser (Umstand) im Berufungsschreiben bzw. im diesbezüglichen Ergänzungsschreiben unwidersprochen blieb, wird an dieser Stelle hingewiesen.
2.) Schwarzbaustellen:
Hinsichtlich der unter Tz 23 des Betriebsprüfungsberichtes aufgelisteten Baustellen, soweit dies die Jahre 1999 und 2000 betrifft, geht der UFS in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, davon aus, dass es sich bei diesen Baustellen um Schwarzbaustellen gehandelt hat. Dies hinsichtlich der dort angeführten Baustellen mit Ausnahme jener in zzz, in zzzz, in zzzzz, zzzzzzz deshalb, da die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung im Berufungsschreiben bzw. im diesbezüglichen Ergänzungsschreiben mit Ausnahme nicht bekämpft wurden.
Betreffend der unter Tz 23 des Betriebsprüfungsberichtes aufgelisteten Baustellen, soweit dies das Jahr 1998 betrifft, geht die erkennende Behörde wiederum in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, davon aus, dass es sich bei diesen Baustellen um Schwarzbaustellen gehandelt hat. Dies deshalb, da aus dem Vorbringen im o. e. Ergänzungsschreiben, wonach die Firma K Bau- und Handels GesmbH erst am 8. Oktober 1998 errichtet worden sei, auf Grund des Umstandes, dass in den als Beilagen 36 bis 38 angeführten Summenblättern - aus der diesbezüglichen obigen Anmerkung der erkennenden Behörde, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, geht hervor, dass es sich, entgegen den Ausführungen im o. e. Ergänzungsschreiben dabei nicht um Lieferscheine, sondern lediglich um per Telefax übermittelte Summenblätter gehandelt hat - w. o. ausgeführt, jeweils die Zeiträume 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 angeführt sind und dadurch der Nachweis, dass die diesbezüglichen Lieferungen tatsächlich vor dem 8. Oktober 1998 erfolgten, nicht erbracht ist. Ein solcher wäre nur durch mit dem jeweiligen Lieferdatum versehenen Lieferscheinen zu erbringen gewesen. Das diesbezügliche Vorbringen im o. e. Ergänzungsschreiben geht daher ins Leere.
Aus der im o. e. Berufungsergänzungsschreiben hinsichtlich der Baustellen in zzz , in zzzz , beigebrachten Beilage 40 geht entgegen den Ausführungen des Vertreters der Firma K Bau- und Handels GesmbH nicht hervor, dass es sich dabei um eine idente Adresse gehandelt hat. Davon abgesehen, scheinen an den genannten Adressen verschieden Rechnungsbeträge auf, womit das Vorbringen, wonach die Unterstellung einer Schwarzbaustelle samt Schätzung unzulässig sei, ins Leere geht.
Das Gleiche gilt betreffend des Vorbringens hinsichtlich der Baustelle in zzzzz . Dies deshalb, da die Ausführungen, wonach es sich auf Grund des weitläufigen Geländes um einen Adressierungsfehler gehandelt haben müsse, in Anbetracht der Tatsache, dass die Adresse zzzzzzzzzz 37 Hausnummern von der erstangeführten entfernt ist, und somit ein Adressierungsfehler, hervorgerufen auf Grund eines weitläufigen Geländes, auszuschließen ist. Da die Hausnummern verschiedene Ziffern aufweisen, ist auch ein sogenannter Zahlensturz auszuschließen.
Das Vorbringen, wonach es sich bei der Baustelle in zzzzzzzzzzz, um ein Privathaus eines Mitarbeiters der Firma K Bau- und Handels GesmbH gehandelt habe und dass dieser Mitarbeiter von der Firma w. einen Gratissilo zur Verfügung gestellt bekommen habe, entbehrt jedweder Glaubwürdigkeit. Dies deshalb, da Gratissilos nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, von Baustofffirmen lediglich Bauunternehmern, die umfangreiche Geschäfte mit diesen tätigen, nicht jedoch Privatpersonen, die ein Privathaus errichten, zur Verfügung gestellt werden.
3.) Nicht im Rechenwerk der Firma K Bau- und Handels GesmbH erfasste Umsätze:
Auf Grund des Umstandes, dass die Firma K Bau- und Handels GesmbH den Aufforderungen der Betriebsprüfung um Vorlage von Grundaufzeichnungen nicht entsprach und somit die Überprüfbarkeit von deren Rechenwerk nicht möglich ist, sowie weiters im Hinblick auf den Umstand, dass diese die von der Betriebsprüfung hinsichtlich der Schwarzbaustellen getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung großteils nicht bestritt - siehe die zu oben unter Punkt "2.) Schwarzbaustellen" erstellten Ausführungen in Verbindung mit der oben dargestellten Tz 23 des Betriebsprüfungsberichtes, geht der UFS in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dieses Unternehmen darüber hinaus weitere Umsätze, die dieses nicht in deren Rechenwerk erfasste, erzielte.
Angesichts der im o. e. Berufungsergänzungsschreiben vom Vertreter der Firma K Bau- und Handels GesmbH erstellten Ausführungen, wonach für das Jahr 1999 ein Sicherheitszuschlag von 4 % und für das Jahr 2000 ein solcher im Ausmaß von 1,5 % heranzuziehen gewesen wäre, sowie im Hinblick darauf, dass hinsichtlich achtzehn der unter Tz 23 des BP-Berichtes aufgelisteten Schwarzbaustellen von diesem keine Einwendungen erhoben wurden sowie im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit des Rechenwerkes des genannten Unternehmens, wäre ein gegenteiliger Schluss als unzulässig zu beurteilen.
Auf die - unten - in der rechtlichen Würdigung betreffend die Schätzungsberechtigung bzw. den Sicherheitszuschlag erstellten Ausführungen wird an dieser Stelle hingewiesen.
4.) Scheinrechnungen:
Hinsichtlich der Firmen B GmbH, M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH und P Bau GmbH geht der UFS in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, aus nachstehenden Gründen davon aus, dass es sich bei den von diesen ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelte und dass die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen nicht von den vier vorgenannten Unternehmen erbracht wurden.
Ein wesentliches Indiz dafür sind die von der Firma K Bau- und Handels GesmbH diesen gegenüber an den Tag gelegten Zahlungsmodalitäten. Laut den eigenen Angaben der Firma K Bau- und Handels GesmbH erfolgte die Bezahlung nahezu sämtlicher Rechnungen, die die vier ob genannten Firmen an diese legten, in bar. Aus den die Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes betreffenden obigen Ausführungen geht hervor, dass sechzehn der dort angeführten Rechnungen Rechnungsbeträge die Grenze von einer Million ATS - teilweise bei weitem - überschritten. Weitere 44 dieser Rechnungen lagen im - teilweise hohen - sechsstelligen ATS-Bereich. Lediglich sieben dieser Rechnungen unterschritten diesen.
Grundsätzlich ist der Zahlungsmodus (Banküberweisung oder Barzahlung) der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit überlassen. Es widerspricht jedoch den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass eine derart große Zahl von derart hohen Rechnungsbeträgen bar bezahlt wird.
Ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Die Begleichung derartiger Rechnungssummen erfolgt im Geschäftsverkehr üblicherweise durch Banküberweisung. Es mag durchaus sein, dass gelegentlich auch bei höheren Summen Barzahlungen vorgenommen werden, dass jedoch nahezu sämtliche o. e. Rechnungen bar bezahlt wurden, kann im Hinblick auf die Ausführungen im vorstehenden Satz sowie im Hinblick darauf, dass allgemein bekannt ist, dass der überwiegende Teil der in Österreich tätigen Banken derartige Barsummen nur nach entsprechender Vorbestellung zur Auszahlung bringen kann, da diese, aus Sicherheitsgründen nur über relativ geringe Bargeldbestände verfügen, ausgeschlossen werden.
Es entspricht nicht den allgemeinen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass hohe Geldbeträge zunächst von der Bank abgehoben werden um die Zahlung in bar vorzunehmen, wenn ohnedies eine Banküberweisung möglich ist.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die Firmen B GmbH, v.GmbH und P Bau GmbH an amtsbekannten Scheinadressen ansässig waren, wurde in der Berufung bzw. im diesbezüglichen Ergänzungsschreiben lediglich hinsichtlich der Firma B GmbH substantiell entgegengetreten.
Betreffend des letzt angeführten Unternehmens ist Folgendes auszuführen:
Die erkennende Behörde bezweifelt nicht, dass die Firma B GmbH ihren Sitz an der Adresse gas hatte. Auf die oben dargestellten diesbezüglichen Recherchen wird verwiesen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die von dieser an die Firma K Bau- und Handels GesmbH ausgestellten Rechnungen - diese betreffen den Zeitraum Dezember 1999 bis September 2000 - als Scheinrechnungen zu beurteilen sind. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass ein Unternehmen, das Leistungen, die netto ATS 20,000.000,-- übersteigen, nicht in einer Buchhaltung erfassen. W. o. ausgeführt, stellte sich bei der am 29. Juni 2000 durchgeführten Nachschau heraus, dass die Buchhaltung der Firma B GmbH nur bis Juli 1999 erstellt war.
Aus nachstehenden Gründen ist weiters davon auszugehen, dass die Firmen B GmbH, M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH und P Bau GmbH ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht und ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nur in geringfügigem Ausmaß, bzw. ebenfalls nicht nachkamen:
Die Firma K Bau- und Handels GesmbH legte zum Beweis dafür, dass sie diese die vier vorgenannten Unternehmen auf deren Existenz und Richtigkeit überprüft habe, folgende Unterlagen (Beilagen /46 - ./48) vor:
Einen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 13. September 2000 wonach der Firma M. - u. Handels GesmbH die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§ 202 GewO1994)" bewilligt wurde.
Einen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. April 1999 wonach der Firma B GmbH die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§ 202 GewO1994)" bewilligt wurde.
Die Firma P Bau GmbH betreffende Kontoauszüge über Beitragsvorschreibungen der Wiener Gebietskrankenkasse und dieses Unternehmen betreffende Zuschlagsvorschreibungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, jeweils betreffend die Monate Jänner, April und August 1999 sowie ein Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften vom 19. Mai 1999 in dem der Firma P Bau GmbH deren Steuernummer bekannt gegeben wurde. Weiters die Kopien von zwei dieses Unternehmen betreffenden Buchungsmitteilungen des Finanzamtes vom 16. Juli 1999 betreffend die Vierteljahresbuchung Körperschaftsteuer 07-09/1999 iHv ATS 13.125,00 bzw. vom 9. September 1999 betreffend der Festsetzung eines Sämniszuschlages hinsichtlich der Körperschaftasteuer 07-09/1999.
Eine die Firma B GmbH betreffende Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 18. Oktober 1999 in der ein Rückstand iHv ATS 269.915,23 aufscheint.
Die Kopie des Meldezettels von öö sowie eine Kopie von dessen Reisepass.
Einen die Firma B GmbH betreffenden Kontoauszug der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend den Zeitraum 11/1999 bis 04/2000.
Weitere diesbezügliche Unterlagen standen der Firma K Bau- und Handels GesmbH (nicht) mehr zur Verfügung.
Vorweg ist betreffend die o. e. Beilagen 46 - 48 auszuführen, dass die Existenz dieser Firmen an sich nicht entscheidungswesentlich ist, sondern ob die strittigen Leistungsbeziehungen bestanden. Ob diese Firmen im Firmenbuch eingetragen waren, über Steuernummern verfügten oder sonst am Rechtsleben teilnahmen, ist dafür nicht relevant.
Dass die vier genannten Firmen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkamen, geht aus den o. e. Unterlagen in keiner Weise hervor.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen lediglich die die Firma P Bau GmbH betreffenden Kontoauszüge über Beitragsvorschreibungen der Wiener Gebietskrankenkasse und dieses Unternehmen betreffende Zuschlagsvorschreibungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse über drei Monate sowie ein die Firma B GmbH betreffender Kontoauszug der Wiener Gebietskrankenkasse über sechs Monate vor.
Betreffend die Firmen M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH liegen keine diesbezüglichen Unterlagen vor.
Aus den oben dargestellten Ausführungen der Betriebsprüfung geht hervor, dass die Firma P Bau GmbH im Zeitraum Februar bis Oktober 1999 für die Firma K Bau- und Handels GesmbH tätig war. In diesen Zeitraum fallen lediglich zwei - April und August 1999 - der als Beilage zur Berufungsergänzung beigebrachten Gebietskrankenkassenanmeldungen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht hervor, dass die Nettosumme der aus diesen beiden Monaten stammenden Rechnungen des genannten Unternehmens ATS 3,040.310,-- beträgt. Ins Verhältnis zur Nettosumme sämtlicher Rechnungen - ATS 11,929.029,50 - gesetzt, ergibt sich Prozentsatz von rund 25 %. Somit liegen hinsichtlich des weitaus - zu rund 75 % - überwiegenden Teiles der in Rede stehenden Rechnungen keine Nachweise dafür, dass die Firma P Bau GmbH ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkam, vor, wobei anzumerken ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Unternehmen auch für andere Auftraggeber als die Firma K Bau- und Handels GesmbH tätig war.
Aus den oben dargestellten Ausführungen der Betriebsprüfung geht hervor, dass die Firma B GmbH im Zeitraum Dezember 1999 bis September 2000 für die Firma K Bau- und Handels GesmbH tätig war. Für den Zeitraum November 1999 bis April 2000 liegen Gebietskrankenkassenanmeldungen vor. Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht hervor, dass die Nettosumme der aus diesen sechs Monaten stammenden Rechnungen des genannten Unternehmens ATS 6,222.921,88 beträgt. Ins Verhältnis zur Nettosumme sämtlicher Rechnungen - ATS 20,198.528,76 - gesetzt, ergibt sich Prozentsatz von rund 30 %. Somit liegen hinsichtlich des weitaus - zu rund 70 % - überwiegenden Teiles der in Rede stehenden Rechnungen keine Nachweise dafür, dass die Firma B GmbH ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkam, vor, wobei wiederum nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Unternehmen auch für andere Auftraggeber als die Firma K Bau- und Handels GesmbH tätig war.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen geht das die Beilagen 46 bis 48 des Berufungsergänzungsschreiben betreffende Vorbringen ins Leere.
Der Umstand, dass keine der für die vier in Rede stehenden Unternehmen verantwortliche Person mehr greifbar ist, wurde von der Firma K Bau- und Handels GesmbH nicht bestritten. Daher, sowie in Verbindung mit dem Umstand, dass diese vier Unternehmen im Firmenbuch gelöscht wurden - auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen - sind und waren auch im Zeitpunkt der BP - Prüfungsbeginn 29. April 2002 - keine Ansprechpartner mehr vorhanden, um überprüfen zu können, ob die Firmen B GmbH, M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH und P Bau GmbH ihren sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Eine Überprüfung der Einwendungen im o. e. Berufungsergänzungsschreiben ist aus Sicht der Finanzverwaltung daher nicht möglich. Es wäre an der Firma K Bau- und Handels GesmbH gelegen gewesen, diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.7.1995, 95/14/0143; 28.5.1997, 94/13/0230) ist die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" das Risiko des Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Soweit Personen für die Abgabenbehörde nicht mehr greifbar sind, sind der Abgabenbehörde daher auch weitere Nachforschungen und Ermittlungen diesbezüglich nicht zumutbar.
Auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - die Bezahlung nahezu sämtlicher in Rede stehender Rechnungen erfolgte in bar, die Firmen B GmbH, M. - u. Handels GesmbH, v.GmbH und P Bau GmbH kamen ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur in einem geringfügigen Ausmaß und ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen in keiner Weise nach, verantwortliche Personen der vier vorgenannten Firmen waren nicht mehr greifbar - erscheint nach Auffassung der erkennenden Behörde diese Variante, wonach die von den vier vorgenannten Unternehmen stammenden Rechnungen als Scheinrechnungen zu beurteilen sind und wonach die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen nicht von diesen erbracht wurden, bei weitem wahrscheinlicher als jene von deren Vertreter, wonach dies nicht der Fall gewesen sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausführungen im o. e. Berufungsergänzungsschreiben, wonach dies nicht der Fall gewesen sei, vom Vertreter der Firma K Bau- und Handels GesmbH nicht nachgewiesen wurden. Aus dessen Vorbringen, wonach derartige Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, ist für das letztangeführte Unternehmen im Hinblick auf die Belegaufbewahrungspflicht nichts zu gewinnen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen geht das gesamte, die Scheinrechnungen betreffende Vorbringen in der Berufung bzw. im diesbezüglichen Ergänzungsschreiben ins Leere.
Das Gleiche gilt für die Ausführungen im o. e. Ergänzungsschreiben, wonach die für die Subunternehmer Dp Bau GmbH, v. GmbH, B GmbH und mmm Bau- und Handels GesmbH von der K Bau- und Handels GesmbH geltend gemachten Vorsteuerbeträge bzw. Aufwendungen von Seiten der Betriebsprüfung unrichtig bzw. unvollständig ermittelt worden seien, da die in der Buchhaltung erfassten Korrekturen (Skontoertrag, Rechnungskorrekturen u.ä.) nicht berücksichtigt worden seien. Dies deshalb, da die von den vier vorgenannten Unternehmen stammenden Rechnungen als Scheinrechnungen zu beurteilen sind.
5.) Schwarzgeld:
Diesbezüglich geht die erkennende Behörde wiederum in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung, davon aus, dass die Scheinrechnungen erstellt wurden, um zusätzliches Schwarzgeld zu lukrieren. Dies deshalb, da die Firma K Bau- und Handels GesmbH bereits auf Grund des unstrittigen Umstandes, dass diese zahllose Schwarzbaustellen betrieb, gezwungen war, Geld für die Bezahlung der dort tätigen Schwarzarbeiter zu generieren.
Im Hinblick auf den Umfang - auf die oben dargestellten Tz 23 und Tz 24 des BP-Berichtes wird verwiesen - der von der Firma K Bau- und Handels GesmbH schwarz erbrachten Bauleistungen, sowie weiters auf die oben dargestellten unbestrittenen Mängel in deren Rechenwerk - diese ziehen zwingend eine Schätzung nach sich, Näheres dazu unten - war in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung, davon auszugehen, dass zusätzliches Schwarzgeld im Ausmaß der aus den in Rede stehenden Scheinrechnungen resultierenden Vorsteuerbeträge lukriert wurde und dass dieses zur Hälfte den Arbeitnehmern, die zur Erzielung der im Rechenwerk des genannten Unternehmens nicht erfassten Umsätze herangezogen wurden, ausbezahlt und zur Hälfte von den Gesellschaftern der Firma K Bau- und Handels GesmbH vereinnahmt wurde.
Angesichts des Umfanges - siehe Tz 23 und Tz 24 des BP-Berichtes sowie die unten in der rechtlichen Würdigung betreffenden Ausführungen hinsichtlich der Schätzung und des Sicherheitszuschlages - der von der Firma K Bau- und Handels GesmbH erzielten Umsätze, die nicht in deren Rechenwerk aufschienen, sind die unter Tz 30 des BP-Berichtes erstellten Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach 50% des sich aus den Scheinrechnungen ergebenden Nettoaufwandes - aus den unter Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten diesbezüglichen Summen geht hervor, dass der in den in Rede stehenden Scheinrechnungen aufscheinende Gesamtnettoaufwand insgesamt ATS 43,496.969,93 betrug - einschließlich der zu Unrecht beanspruchten Vorsteuerbeträge eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der Fa. K Bau und Handels GesmbH darstellten, nach Ansicht der erkennenden Behörde als überzogen und unrealistisch zu beurteilen.
Dass die Betriebsprüfung bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung lediglich die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zum Ansatz brachte und - entgegen deren eigenen Ausführungen - dabei den im vorigen Absatz erwähnten, aus den gegenständlichen Scheinrechnungen resultierenden, Gesamtnettoaufwand nicht berücksichtigte, führt der UFS auf einen offensichtlichen Irrtum seitens des prüfenden Organes zurück.
Gemäß den unter Tz 30 des Betriebsprüfungsberichtes erstellten Ausführungen wäre ein fiktiver Lohneinsatz im Ausmaß von ATS 21.748.484,96 zum Ansatz zu bringen gewesen. Ein solcher stünde nach Ansicht der erkennenden Behörde in keinem Verhältnis zu den im Rechenwerk der Firma K Bau- und Handels GesmbH nicht erfassten Umsätzen sowie zu den sich daraus ergebenden Lohnzahlungen.
Rechtliche Würdigung:
1.) Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz.
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG 1994 § 11 Anm. 3). Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann.
Der Vorsteuerabzug steht also nur unter den erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen die Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt. Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Tz 19 zu § 2). Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung ausgestellt haben muss. Es muss sich im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 um eine Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und dem gegenüber der Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat. Somit berechtigt nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug. Es genügt somit nicht, dass die Leistungen von irgendeinem Unternehmer erbracht wurden.
Da die den in Rede stehenden Scheinrechnungen zu Grunde liegenden Leistungen, w. o. ausgeführt, nicht von den Firmen Dp Bau GmbH, v. GmbH, B GmbH und mmm Bau- und Handels GesmbH erbracht wurden, waren die aus den diesbezüglichen Eingangsrechnungen geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Da die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Bw. in Ansehung des oben Gesagten - von der Firma K Bau- und Handels GesmbH wurden trotz diesbezüglicher Aufforderungen der Betriebsprüfung keine Grundaufzeichnungen vorgelegt, der Betrieb von Schwarzbaustellen wurde von dieser nicht bestritten - derart gravierend sind, dass die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht ermittelt werden können, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.
Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist, bestreitet im Übrigen auch die Firma K Bau- und Handels GesmbHnicht. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass diese anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 3,89 % auf die erklärten Umsätze des Jahres 1999 sowie in Höhe von 1,37 % auf die erklärten Umsätze des Jahres 2000 zu akzeptieren, erkennen hätte lassen.
Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
Im Sinne der Ausführungen der letzten drei Absätze kommt die erkennende Behörde auf Grund der oben dargestellten Umstände zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels eines auf die von der Firma K Bau- und Handels GesmbH erzielten Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen ist.
Im Hinblick auf den dieser Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt, erscheint die von der Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung des Umsatzes im Ausmaß von 10 % der bisher erklärten Umsätze im vorliegenden Fall als schlüssig und als keinesfalls zu hoch gegriffen. Die erkennende Behörde folgt daher bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages jener, die durch die Betriebsprüfung vorgenommen wurde.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages betrifft, ist zunächst auszuführen, dass diese auf Grund des Umstandes, dass die sachliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Bw. in Anbetracht der oben dargelegten Umstände in keiner Weise nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist sowie im Hinblick auf die o. e. Tatsache, dass die Existenz zahlloser Schwarzbaustellen unbestritten blieb, nach Auffassung des UFS als moderat zu bezeichnen ist, da dieser lediglich 10 % beträgt.
Weiters ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv 300 % erforderlich und angemessen sein kann, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (siehe ÖStZ 1992/264). Das im vorliegenden Fall festgesetzte Ausmaß ist daher jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Hinsichtlich der Höhe des von der erkennenden Behörde zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z. B. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067).
Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinn festgestellt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass diese den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 19.7.2000, 97/13/0241, 0242).
Wie sich aus den vorherigen Feststellungen ergibt, hat die Firma K Bau- und Handels GesmbH Mehrgewinne in Höhe der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der an die Schwarzarbeiter bezahlten Entgelte erzielt, die dem Betriebsvermögen der Firma K Bau- und Handels GesmbH entzogen wurden. Demzufolge sind für die Jahre 1999 und 2000 laut Berufungsentscheidung folgende verdeckte Ausschüttungen zur Körperschafts- und Kapitalertragsbesteuerung heranzuziehen:
|
|
1999
|
2000
|
|
ATS
|
ATS
|
USt laut Scheinrechnungen
|
3.480.388,23
|
5.219.005,75
|
davon 50% Lohneinsatz
|
1.740.194,12
|
2.609.502,88
|
Rest VA
|
1.740.194,12
|
2.609.502,88
|
+ USt
|
348.038,82
|
521.900,58
|
Nettoausschüttung
|
2.088.232,94
|
3.131.403,46
|
+ 33 1/3 KeSt
|
696.077,00
|
1.043.801,00
|
Bruttoausschüttung
|
2.784.309,94
|
4.175.204,46
|
davon 25% KeSt
|
696.077,00
|
1.043.801,00
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 war daher der Erfolg zu versagen.
2.) Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000:
Gemäß
§ 256 Abs 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde gemäß Abs 3 leg cit die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.
Da die die Berufung gegen den die Firma K Bau- und Handels GesmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 2000, w. o. ausgeführt, mit Schreiben vom 29. Mai 2006 zurückgezogen wurde, wird diese gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
3.) Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für den für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 bis Dezember 2000:
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/07
- Stammnummer
- 60108
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF