Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/07
Scheinrechnungen von Baufirmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/07vom 29.06.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 Z 1 leg. cit. ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2 EStG 1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
In den vorstehenden Ausführungen zur Körperschaftsteuer wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung hinreichend begründet. Die Heranziehung der Firma K Bau- und Handels GesmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung an ihre Alleingesellschafterin entfallende Kapitalertragsteuer erfolgte daher zu Recht.
Schlussendlich ist darauf zu verweisen, dass der Firma K Bau- und Handels GesmbH sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch im nachfolgenden Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu vertreten. Dass von Seiten der Betriebsprüfung versucht worden sei, das Parteiengehör qualifiziert zu unterminieren und dass diese versucht habe, die wirtschaftliche Vernichtung des genannten Unternehmens zu erreichen, vermag der UFS nicht zu erkennen. Somit gehen sämtliche diesbezügliche Ausführungen ins Leere. Das Gleiche gilt in Ansehung der obigen Ausführungen für das gesamte übrige Berufungsvorbringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Juni 2012
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/07
- Stammnummer
- 60108
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF