Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/07
Scheinrechnungen von Baufirmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/07vom 29.06.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 29. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. Dezember 2002 betreffend die K Bau u. Handels GesmbH betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 sowie betreffend der Haftungs- und Abgabenbescheide vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich Kapitalertragsteuer für den für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 bis Dezember 2000 entschieden:
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 sowie betreffend der Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für den für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 bis Dezember 2000 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer des Jahres 2000 wird gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, war gemäß Firmenbuchauszug ab dem 16. Dezember 1998 Geschäftsführer der Firma K Bau u. Handels GesmbH.
Bei dieser erfolgte eine die Umsatz- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer jeweils die Jahre 1998, 1999 und 2000 betreffende Betriebsprüfung.
Unter TZ 20 des BP-Berichtes stellte die Betriebsprüfung die Eigentumsverhältnisse der Firma K Bau u. Handels GesmbH dar.
Folgende Gesellschafter seien im Prüfungszeitraum an dieser beteiligt gewesen:
Der Bw., geb. 1.1. a b c
Auf diese sei das Stammkapital im Prüfungszeitraum wie folgt verteilt gewesen:
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ATS
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ATS
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ATS
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ATS
|
ATS
|
ATS
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Gründung
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bis 03/99
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bis 02/00
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bis 04/00
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bis 11/00
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ab 05/01
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Bw.
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500.000,00
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380.000,00
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500.000,00
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245.000,00
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500.000,00
|
75.000,00
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a.
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120.000,00
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b.
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255.000,00
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c.
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425.000,00
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500.000,00
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500.000,00
|
500.000,00
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500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
Unter TZ 21 "Allgemeines" stellte die Betriebsprüfung fest, dass das geprüfte Unternehmen seit Okt. 1998 am Standort w, ein Bauunternehmen, das sich auf Putzarbeiten und Wärmeschutzfassaden spezialisiert habe, betrieben habe. Das geprüfte Unternehmen sei vor allem als Subunternehmen tätig gewesen. Lt. den Ermittlungen der BP sei das Unternehmen unter dem Firmennamen K GmbHbereits seit 1996 am oben genannten Standort betrieben worden. Mit Mai 1997 sei das Unternehmen in die gasse -eine amtsbekannte Adresse für Scheinfirmen - übersiedelt.
Mit Oktober 1998 sei die K GmbH in M p GmbH umbenannt und zeitgleich das geprüfte Unternehmen mit Standort straße, gegründet worden. Bei beiden Firmen sei bw Mitgesellschafter gewesen. Mit März 1999 sei über die pGmbH das Konkursverfahren eröffnet worden und in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Gesellschaft aufgelöst worden. Mit Dez. 1999 sei der Konkurs mangels Kostendeckung beendet worden.
Unter TZ. 22 "Grundaufzeichnungen" stellte die BP fest, dass geprüfte Unternehmen im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens mehrmals aufgefordert worden sei, Grundaufzeichnungen wie Regieberichte, Arbeitsberichte bzw. Bautagebücher vorzulegen. Diese Grundaufzeichnungen seien der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden, obwohl diese sehr wohl geführt worden seien. Im Büroaufwand sei des Öfteren der Einkauf von Bautagebüchern verbucht worden. Der Einwand des geprüften Unternehmens, dass diese nicht geführt werden würden bzw. worden seien gehe daher ins Leere. Der Betriebsprüfung sei es ohne Vorlage der Grundaufzeichnungen nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, wer die Baustellenleistungen tatsächlich erbracht habe. Das Fehlen von Grundaufzeichnungen sei gem. § 184 BAO in der Höhe des Sicherheitszuschlages berücksichtigt worden.
Unter TZ. 23, "Steuerpflichtige Umsätze" stellte die Betriebsprüfung fest, dass aufgrund der im Vorfeld durch die Betriebsprüfung durchgeführten Erhebungen bei der Fa. w. Baustellenadressen hätten ermittelt werden können, denen keine Ausgangsrechnung gegenüber gestanden sei. Es handelte sich dabei um schwarze Baustellen. Diese Baustellen seien von der BP anhand des bekannten Materialeinsatzes nachkalkuliert und die Umsätze gem. § 184 BAO geschätzt.
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Jahr 1998
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PLZ
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Lieferempfänger-Straße
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Kalk. Umsatz
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1
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1..
|
65.700,00
|
2
|
|
2.
|
214.000,00
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3
|
|
3.
|
198.500,00
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Jahr 1999
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PLZ
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Lieferempfänger-Straße
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Kalk. Umsatz
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4 WIEN
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|
4.
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120.000,00
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4 WIEN
|
|
5
|
120,000,00
|
6 WIEN
|
|
6. LEXERG./BÄCKE
|
110.000,00
|
6 WIEN
|
|
7
|
100.000,00
|
8
|
8..
|
180.000,00
|
9
|
9.
|
105.000,00
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|
10
|
10.
|
80.000,00
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|
11
|
11..
|
130.000,00
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12
|
12.
|
115.000,00
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|
13
|
13.
|
190.000,00
|
14
|
14.
|
80.000,00
|
|
|
|
1.330.000,00
|
Jahr 2000
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PLZ
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Lieferempfänger-Ort
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Lieferempfänger-Straße
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Kalk. Umsatz
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15 WIEN
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|
15.
|
100.000,00
|
16 WIEN
|
|
16.
|
130.000,00
|
4 WIEN
|
|
17
|
225.000,00
|
4 WIEN
|
|
18
|
45.000,00
|
4 WIEN
|
|
19
|
65.000,00
|
20
|
20.
|
80.000,00
|
21
|
21.
|
84.000,00
|
22
|
22.
|
75.000,00
|
23
|
23.
|
240.000,00
|
24
|
24.
|
140.000,00
|
25
|
25.
|
95.000,00
|
|
|
1.279.000,00
Zusammenfassung:
[Grafik]
Unter TZ. 24, "Sicherheitszuschlag", wurde von der Betriebsprüfung aufgrund der in TZ.23 nachgewiesenen Umsatzverkürzungen, der nicht Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (fehlende Grundaufzeichnungen z.B.: Bautagebücher) und der Tatsache, dass im Zuge der BP nur das Kontrollmaterial der Fa. w. ausgewertet wurde und der massiven Umsatzverkürzungen im USOP-Zeitraum, ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% des erklärten Umsatzes hinzugerechnet.
[Grafik]
ZUSAMMENFASSUNG:
[Grafik]
Unter TZ.25, "Vorsteueraberkennung aus Eingangsrechnungen folgender Lieferanten" führte die Betriebsprüfung wie folgt aus:
a) Fa. P Bau GmbH:
Folgende Rechnungen der P Bau GmbH fänden sich im Rechenwerk:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
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|
|
Rechnungssumme
|
Vorsteuer
|
P Bau GmbH
|
1999
|
11.929.029,50
|
2.385.805,90
Zum Sachverhalt.
Lt. den im Rechenwerk des geprüften Unternehmens vorgefundenen Eingangsrechnungen sei die Fa. P Bau GmbH im Zeitraum Februar bis Oktober für die Fa. K tätig gewesen. Zahlungen an die Fa. PBau seien entweder bar an einen Hr. P bzw. ab Juni 1999 an t erfolgt, bzw. seien Barschecks ausgestellt worden. Der geringste Teil sei auf das Konto Nr. nrbei der Bank überwiesen worden.
Seitens der Betriebsprüfung sei betreffend die Fa. P Bau GmbH Folgendes erhoben worden:
Die Fa. P Bau GmbH sei am 1.1 mit Sitz in w.., gegründet worden. Alleiniger Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer sei Hr. dd, gewesen. Ab Juni 1999 seien die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung von Hr. tt, geb. 111, übernommen worden. Mit Beschluss des Gerichtes vom 1111 sei über das Vermögen der P Bau der Konkurs eröffnet und in Folge der Eröffnung die Gesellschaft aufgelöst worden. Mit 11111 sei der Konkurs mangels Kostendeckung gem. § 166 KO aufgehoben worden.
Zur ausgewiesenen Firmenadresse, w.. , sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Bei oben genannter Adresse handle es sich um eine amtsbekannte Scheinadresse. Im Zeitraum 1999 bis dato seien dort mindestens fünfzehn verschiedene Firmen gemeldet gewesen.
Zu den Gesellschafter-Geschäftsführern sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ddd bzw. tt seien It. Meldeauskunft der MA 62 Wien in Österreich nicht gemeldet bzw. seien unbekannt verzogen.
Seitens der Behörde bestehe keine Möglichkeit mit einem P bzw. einem tt Kontakt aufzunehmen.
Die Rechnungen der Fa. P Bau GmbH wiesen folgende formelle Mängel auf:
Fehlender Leistungszeitraum, ungenaue Maßangaben, fehlende bzw. unklare Leistungsbeschreibung (Leistung mit Materialeinsatz oder ohne).
Weiters sei von der BP festgestellt worden, dass es sich aufgrund der Höhe der in Rechnung gestellten Quadratmeterpreise um Preise inklusive Material handeln müsse. Seitens der BP sei aber festgestellt worden, dass der Materialaufwand zu den einzelnen Baustellen zur Gänze im Aufwand des geprüften Unternehmens verbucht worden sei. Bei der Baustelle ll sei u.a. von der BP festgestellt worden, dass seitens der FA P Bau GmbH in Summe 9.779,30 m² Mauerungsarbeiten in Rechnung gestellt worden seien, It. Schlussrechnung K aber tatsächlich nur 8.630,50 m² ausgeführt worden seien. Zu dieser Baustelle seien weiters 1.200 m² Gipsglätter zu einem m²-Preis von ATS 110,0 von der Fa. P in Rechnung gestellt worden. Diese Leistung sei von der Fa.K um ATS 112,00 weiterverrechnet worden, obwohl lt. den Ermittlungen der BP pro m² ca. weitere ATS 15,00 an Einsatz angefallen seien.
Für die Baustelle ü sei von der Fa. P Bau für 6.450 m² der Materialaufwand mit ATS 100,-/m² in Rechnung gestellt worden. Seitens der BP sei ermittelt worden, dass der gesamte Materialaufwand für obige Baustelle vom geprüften Unternehmen getragen worden sei.
Die Leistungsbeschreibung oben angeführter Rechnungen der Fa. P Bau GmbH sei daher eindeutig falsch.
Vorsteueraberkennung:
Aufgrund obiger Ermittlungen stellten die gesamten Eingangsrechnungen der Fa. P Bau GmbH keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 dar. Nach § 12 Abs.1 UStG 1994 sei unter anderem ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn eine ordnungsgemäße, dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorliege.
Die Adresse wwwsei, wie die Erhebungen eindeutig ergeben hätten, nicht der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betrieben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein müsse. Es könne daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler gesehen werden. (VwGH Erkenntnis v. 24.4.96, 94/13/0133, 0134)
Weiters müsse davon ausgegangen werden, dass die Fa. P Bau GmbH keine ordentliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern nur als Deckmantel (Scheinfirma) fungiert habe. Ein Vorsteuerabzug sei somit auch mangels feststellbarer Identität zwischen Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht zulässig.
Aberkennung der Vorsteuer 1999 in Höhe von ATS 2.385.805,90
b) Rechnungen der Fa. v:
Folgende Rechnungen der Fa. v seien im Rechenwerk vorgefunden worden:
[Grafik]
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Rechnungssumme
|
Vorsteuer
|
v
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1999
|
2.943.745,00
|
588.749,00
Zum Sachverhalt:
Lt. den im Rechenwerk des geprüften Unternehmens vorgefundenen Eingangsrechnungen sei die Fa. v im Zeitraum Oktober bis Nov. 1999 für die Fa. K tätig gewesen. Zahlungen an die Fa. v seien bis auf eine Eingangsrechnung bar an einen tt. erfolgt. Ein Betrag in Höhe von ATS 1.056.371,20 sei am 1.12.1999 auf das konto bei der bank überwiesen worden.
Seitens der Betriebsprüfung sei hinsichtlich der Fa. v Folgendes erhoben worden:
Die Fa. v sei am 111111 mit Sitz in wwww gegründet worden. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer seien ss und sss, gewesen Ab Juni 1999 seien die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung von Hr. tttt übernommen und der Firmensitz nach w.. verlegt worden. Mit Beschluss des Gerichtes vom 24.2.2000sei über das Vermögen der v der Konkurs eröffnet und in Folge der Eröffnung die Gesellschaft aufgelöst wprdem. Mit 15.9.2000 sei der Konkurs mangels Kostendeckung gem. § 166 KO aufgehoben worden.
Zur ausgewiesenen Firmenadresse, gasse. sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Bei oben genannter Adresse handle es sich um eine amtsbekannte Scheinadresse. Im Zeitraum 1999 bis dato seien dort mindestens fünfzehn verschiedene Firmen gemeldet gewesen. Weiters sei im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem anderen Bauunternehmen festgestellt worden, dass die Fa. van oben angeführter Adresse unbekannt sei und dort keinesfalls ihren Firmensitz gehabt habe.
Zu den Gesellschafter-Geschäftsführern sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer tttttt sei seit 11111111 in Wien nicht mehr gemeldet.
Seitens der Behörde bestehe daher keine Möglichkeit mit einem tt Kontakt aufzunehmen.
Die Rechnungen der Fa. v wiesen folgende formelle Mängel auf:
Fehlender Leistungszeitraum, ungenaue Maßangaben, fehlende bzw. unklare Leistungsbeschreibung (Leistung mit Materialeinsatz oder ohne).
Vorsteueraberkennung:
Aufgrund obiger Ermittlungen stellten die gesamten Eingangsrechnungen der Fa. v keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 dar. Nach § 12 Abs.1 UStG 1994 sei unter anderem ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn eine ordnungsgemäße, dem § 11 UStG 1994 entsprechende, Rechnung vorliege.
Die Adresse gasse... sei, wie die Erhebungen eindeutig ergeben hätten, nicht der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betrieben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein müsse. Es könne daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler gesehen werden. (VwGH Erkenntnis v. 24.4.96, 94/13/0133, 0134)
Weiters müsse davon ausgegangen werden, dass die Fa. v keine ordentliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern nur als Deckmantel (Scheinfirma) fungiert habe. Ein Vorsteuerabzug sei somit auch mangels feststellbarer Identität zwischen Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht zulässig.
Aberkennung der Vorsteuer 1999 in Höhe von ATS 588.749,00
c) Rechnungen der Fa. B GmbH:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
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Rechnungssumme
|
Vorsteuer
|
BGmbH
|
1999
|
2.529,166,67
|
505.833,33
|
B GmbH
|
2000
|
20.198.528,76
|
4.039.705,75
Zum Sachverhalt
Lt. den im Rechenwerk des geprüften Unternehmens vorgefundenen Eingangsrechnungen sei die Fa. B GmbH im Zeitraum Dezember 1999 bis September 2000 für die Fa. K tätig gewesen. Zahlungen an die Fa. B GmbH seien überwiegend bar an einen tt. erfolgt. Ein Betrag in Höhe von ATS 1.056.371,20 sei am 1.12.1999 auf das Konto Nr. 8888 bei der bank. überwiesen worden.
Seitens der Betriebsprüfung sei hinisichtlich der Fa. B GmbH Folgendes erhoben worden:
Die Fa. B GmbH sei mit 26. 1.1998 mit Sitz in str gegründet worden. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer seien hhund jj gewesen. Ab Juni 1999 seien die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung von Hr. sss übernommen und der Firmensitz nach gas verlegt worden. Der letzte Gesellschafter-Geschäftsführer-Wechsel sei mit Mai 2000 erfolgt. Neuer Gesellschafter sei Hr. kkk. Mit 29.3.2002 sei die Fa. gem. § 40 FBG amtswegig gelöscht worden.
Zur ausgewiesenen Firmenadresse, gs sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Bei oben genannter Adresse handle es sich um eine amtsbekannte Scheinadresse. Bei Begehungen durch die Vollstreckungsstelle des FA 6.,7.u.15. Bezirk im März 2000 und durch den Erhebungsdienst im Juli 2000 sei kein Hinweis dafür, dass die Fa. B GmbH an dieser ihren Sitz gehabt hätte, vorgefunden worden.
Zu den Gesellschafter-Geschäftsführern sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer pp und öö seien It. Anfrage bei der MA 62 nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannt verzogen. Seitens der Behörde bestehe daher keine Möglichkeit mit einem der beiden ehemaligen Geschäftsführern Kontakt aufzunehmen.
Die Rechnungen der Fa. B GmbH wiesen folgende formelle Mängel auf:
Fehlender Leistungszeitraum, ungenaue Maßangaben, fehlende bzw. unklare Leistungsbeschreibung (Leistung mit Materialeinsatz oder ohne), Pauschalrechnungen ohne genaue Leistungsbeschreibung.
Vorsteueraberkennung:
Aufgrund obiger Ermittlungen stellten sämtliche Eingangsrechnungen der Fa. B GmbH keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 dar. Nach § 12 Abs.1 UStG 1994 sei unter anderem ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn eine ordnungsgemäße, dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorliege.
Die Adresse gssss sei, wie die Erhebungen eindeutig ergeben hätten, nicht der Ort gewesen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betrieben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sei. Es könne daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hindernder Formalfehler gesehen werden. (VwGH Erkenntnis v. 24.4.96, 94/13/0133,0134)
Weiters müsse davon ausgegangen werden, dass die Fa. B GmbH keine ordentliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern nur als Deckmantel (Scheinfirma) fungiert habe. Ein Vorsteuerabzug sei somit auch mangels feststellbarer Identität zwischen Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht zulässig.
Aberkennung der Vorsteuer 1999 in Höhe von ATS 505.833,33 Aberkennung der Vorsteuer 2000 in Höhe von ATS 4.039.705,75
d) Rechnungen der Fa. M.- u. Handels GesmbH:
[Grafik]
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Rechnungssumme
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Vorsteuer
|
M. - u. Handels GesmbH
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5.896.500,00
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1.179.300,00
Zum Sachverhalt:
Lt. den im Rechenwerk des geprüften Unternehmens vorgefundenen Eingangsrechnungen sei die Fa. M. - u. Handels GesmbH im Zeitraum Oktober bis Nov. 2000 für die Fa. Ktätig gewesen. Zahlungen an die Fa. M. - u. Handels GesmbH seien bis auf eine Eingangsrechnung bar an tt. erfolgt. Ein Betrag in Höhe von ATS 1.056.371,20 sei am 1.12.1999auf das Konto Nr. 8888 bei der bank. überwiesen worden.
Seitens der Betriebsprüfung sei hinsichtlich der Fa. M. - u. Handels GesmbH Folgendes erhoben worden:
Die Fa. M. - u. Handels GesmbH sei am 17.5.2000 mit Sitz in strr gegründet worden. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer sei öööögewesen. Mit Beschluss des Gerichtes vom 2.3.2001 sei über das Vermögen der M. - u. Handels GesmbH der Konkurs eröffnet und in Folge der Eröffnung die Gesellschaft aufgelöst worden. Mit 21.12.2001 sei der Konkurs mangels Kostendeckung gem. § 166 KO aufgehoben worden.
Zu den Gesellschafter-Geschäftsführern sei von der BP Folgendes erhoben worden:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer öö sei It. Anfrage bei der MA 62 nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannt verzogen.
Seitens der Behörde bestehe daher keine Möglichkeit mit tt Kontakt aufzunehmen.
Die Rechnungen der Fa. M. - u. Handels GesmbH hätten folgende formelle Mängel aufgewiesen:
Fehlender bzw. ungenauer Leistungszeitraum, ungenaue Maßangaben, fehlende bzw. unklare Leistungsbeschreibung (Leistung mit Materialeinsatz oder ohne).
Vorsteueraberkennung:
Aufgrund obiger Ermittlungen stellten die gesamten Eingangsrechnungen der Fa. B GmbH, gemeint wohl Fa. M. - u. Handels GesmbH, keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 dar. Nach § 12 Abs.1 UStG 1994 sei unter anderem ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn eine ordnungsgemäße, dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorliege.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Fa. B GmbH, gemeint wohl Fa. M. - u. Handels GesmbH, keine ordentliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern nur als Deckmantel (Scheinfirma) fungiert habe. Ein Vorsteuerabzug sei somit auch mangels feststellbarer Identität zwischen Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht zulässig.
Aberkennung der Vorsteuer 2000 in Höhe von ATS 1.179.300,00
Grundsätzliches:
Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe. Für die Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde sehe der VwGH keinen Grund (siehe VwGH v. 28.5.97, 94/13/0230).
Im Übrigen seien neben den oben genannten nicht erbrachten (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, auch die formellen Voraussetzungen nach § 12 (1) UStG 1994 iVm. § 11 nicht gegeben und der Vorsteuerabzug zu versagen.
ZUSAMMENFASSUNG:
|
|
1999
|
2000
|
|
ATS
|
ATS
|
Vorsteuer lt. Erklärung
|
5.665.125,97
|
9.089.716,36
|
Vorsteuerkürzung lt. BP:
|
|
|
P Bau GmbH
|
-2.385.805,90
|
|
wwww.
|
-588.749,00
|
|
B GmbH
|
-505.833,33
|
-4.039.705,75
|
M. - u. Handels GesmbH
|
|
-1.179.300,00
|
Vorsteuer lt. BP
|
2.184.737,74
|
3.870.710,61
|
Vorsteuerkürzung lt. BP in Summe:
|
-3.480.388,23
|
-5.219.005,75
Unter TZ.26 passivierte die Betriebsprüfung die Mehrbeträge an Umsatzsteuer wie folgt:
[Grafik]
Unter Tz 27 passivierte die Betriebsprüfung sie Mehrbeträge an Kapitalertragsteuer wie folgt:
[Grafik]
Unter TZ.30, Verdeckte Gewinnausschüttung führte die Betriebsprüfung aus, dass, wie in TZ.25 dargestellt, davon ausgegangen werden müsse, dass hinsichtlich der Firmen P Bau GmbH v. GmbH B GmbH und der M. - u. Handels GesmbH Schein/Deckungsrechnungen vorlägen. Diesbezüglich erbrachte Leistungen seien von Schwarzarbeitern, die der geprüften Gesellschaft zuzurechnen seien, erbracht worden.
Aus branchenspezifischen Ermittlungen durch die Behörde sei bekannt, dass bei Ausstellung von Schein/Deckungsrechnungen die Rechnungssummen gegenüber dem tatsächlichen Aufwand für die Schwarzarbeiter um 50% erhöht werden würden, um zusätzliches Schwarzgeld lukrieren zu können.
Seitens der BP werde der Aufwand aus diesen Schein/Deckungsrechnungen nicht anerkannt. In Höhe von 50% werde ein fiktiver Lohneinsatz der Schwarzarbeiter angesetzt.
Die restlichen 50% des Nettoaufwandes, einschließlich der zu Unrecht beanspruchten Vorsteuerbeträge (keine Leistung durch die oben angeführten Firmen) stellten eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der Fa. K Bau und Handels GesmbH dar:
Verdeckte Ausschüttungen
|
|
1999
|
2000
|
|
ATS
|
ATS
|
Aufwand lt. G.u.V.
|
3.480.388,23
|
5.219.005,75
|
davon 50% Lohneinsatz
|
1.740.194,12
|
2.609.502,88
|
Rest VA
|
1.740.194,12
|
2.609.502,88
|
+ USt
|
348.038,82
|
521.900,58
|
Nettoausschüttung
|
2.088.232,94
|
3.131.403,46
|
+ 33 1/3 KeSt
|
696.077,00
|
1.043.801,00
|
Bruttoausschüttung
|
2.784.309,94
|
4.175.204,46
|
davon 25% KeSt
|
696.077,00
|
1.043.801,00
Unter TZ.31, wurde der Sicherheitszuschlag wie folgt ermittelt:
Der Sicherheitszuschlag und die darauf entfallende USt werde außerbilanziell hinzugerechnet. Die Mehrbeträge an USt. seien zu passivieren (siehe TZ.26 USt-Passivierung).
[Grafik]
Unter TZ.32, Umsatzverkürzungen, rechnete die BP diese, sowie die darauf entfallende USt. werden außerbilanziell hinzu und passivierte außerdem die Mehrbeträge an USt. (siehe TZ.26 USt-Passivierung).
[Grafik]
Unter TZ.35, Kapitalertragsteuer, stellte die Betriebsprüfung fest, dass für die unter TZ.30 festgestellte verdeckte Ausschüttung Kapitalertragsteuer vorzuschreiben gewesen sei. Die Zurechnung erfolge an die Gesellschafter in Höhe ihrer Beteiligung.
[Grafik]
Das Finanzamt nahm am 19. Dezember 2002 die Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils der Jahre 1998 und 1999 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Begründungen für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz und Körperschaftsteuer des Jahres 2000 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend. Weiters erließ das Finanzamt am 20. Dezember 2002 die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 bis Dezember 2000 unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung.
Mittels Schreibens vom 3. Februar 2003 ersuchte der steuerliche Vertreter der Firma K Bau u. Handels GesmbH um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 20. Februar 2003.
Das Finanzamt erließ am 6. Februar 2003 die im vorigen Absatz erwähnte Eingabe mit der Begründung, dass diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei, zurück.
Mittels am 20. Februar 2003 beim Finanzamt eingebrachten Schreibens erhob der steuerliche Vertreter der Firma K Bau u. Handels GesmbH Berufung gegen die o. e. Bescheide vom 19. Dezember 2002.
In der am 10. März 2003 beim Finanzamt eingebrachten Berufung gegen den im vorletzten Absatz erwähnten Zurückweisungsbescheid brachte der steuerliche Vertreter der Firma K Bau u. Handels GesmbH vor, dass die gegenständlichen Steuerbescheide am 3. Jänner 2003 ohne Rückschein zugestellt worden seien.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2003 gab das Finanzamt der im letzten Absatz erwähnten Berufung Folge.
Am 11. April 2003 teilte das Finanzamt der Masseverwalterin der Firma K Bau u. Handels GesmbH mit Bescheid mit, dass die Berufung vom 20. Februar 2003 folgende Mängel aufwiese:
Es fehlten die genauen Bescheidbezeichnungen, die Anfechtungspunkte sowie die beantragten Änderungen. Diese seien bis zum 15. Mai 2003 zu beheben. Für den Fall der Versäumnis dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.
Mittels Schreibens vom 14. Mai 2003 ersuchte die Masseverwalterin der Firma K Bau u. Handels GesmbH um Verlängerung der Frist zur Behebung der o. e. Mängel bis zum 15. Juni 2003.
Am 30. März 2004 erklärte das Finanzamt die Berufung vom 20. Februar 2003 gem. § 275 BAO als zurückgenommen. Begründend führte das Finanzamt u. a. aus, dass die Frist der Verlängerung am 16. Juni 2003 abgelaufen sei und die Firma K Bau u. Handels GesmbH weder dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zu diesem Datum zu beheben entsprochen habe, noch rechtzeitig ein weiteres Fristverlängerungsansuchen eingebracht habe.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs 1 BAO iVm § 80 Abs 1 BAO u. a. für die sich aus der oben dargestellten Betriebsprüfung ergebenden Abgabenschuldigkeiten der Firma K Bau u. Handels GesmbH betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 und Jänner 2000 bis Dezember 2000 zur Haftung herangezogen.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 ersuchte der Bw. durch seinen Vertreter um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 1. August 2005.
In der innerhalb dieser Frist mit Schreiben vom 29. Juli 2005 - eingelangt beim Finanzamt am 1. August 2005 - rechtzeitig erhobenen Berufung gegen den im vorletzten Absatz erwähnten Haftungsbescheid erhob der Bw. weiters u. a. Berufung gegen die auf Basis der Betriebsprüfung hinsichtlich der betreffend der Firma K Bau u. Handels GesmbH erlassenen Bescheide vom 19. Dezember 2002 bzw. vom 20. Dezember 2002 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999 und Jänner 2000 bis Dezember 2000.
Der Vertreter des Bw. führte in dieser Berufung aus, dass sie vom Finanzamt festgestellten Umsatzkürzungen unter dem Aspekt zu sehen seien, dass es sich zumindest teilweise wie im Umsatzsteuernachschauzeitraum 2001 um Identadressen, Auslieferungslager, Lieferungen an Mitarbeiter etc. gehandelt habe. Dazu komme die unrealistische Unterstellung, dass beispielsweise bei Lieferung von 60 kg Putz (Lieferung Juli 2001, Baustelle jjjjjj) ein Umsatz von öS 200.000,00 angesetzt werde.
Die auf Grund der Materiallieferungen geschätzten Umsätze seien somit weit überhöht.
Im Zuge der Betriebsprüfung habe keine Möglichkeit bestanden, zu den in TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten Feststellungen Stellung zu nehmen, zwischenzeitig seien die dazu erforderlichen Unterlagen und Personen wegen des vom Finanzamt verursachten Konkurses nicht mehr greifbar.
Der vom Finanzamt geschätzte Sicherheitszuschlag stehe in keinem Verhältnis zu den vom Finanzamt ebenfalls geschätzten Umsatzkürzungen:
|
|
Umsatzkürzung
|
Sicherheitszuschlag
|
|
öS
|
öS
|
1998
|
573.640,00
|
28.590,00
|
1999
|
1.596.000,00
|
3.768.605,00
|
2000
|
1.534.800,00
|
8.030.777,00
Die extensiven Schätzungen des Finanzamtes seien von dem Gedanken, der auch der KBau- und Handels GesmbH gegenüber geäußert worden sei, getragen, das Unternehmen durch eine Insolvenz zu zerschlagen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen könne, zu schätzen. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien.
Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur sei das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und dürfe die Schätzung nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei das Parteiengehör zu wahren und seien daher der Partei vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Weiters seien die Schätzungsergebnisse zu begründen und habe die Begründung die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, jeder Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse in Form einer Darstellung der Berechnung darzulegen. Auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen sei gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zu begründen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der K Bau- und Handels GesmbH sei dieser von Seiten der Finanzverwaltung nicht ausreichend Möglichkeit zur Wahrnehmung des Parteiengehöres gegeben worden. Die Begründung der Schätzungsergebnisse entspreche nicht den gesetzlichen und höchstgerichtlichen Anforderungen. Insbesondere sei auch nicht die Höhe der Sicherheitszuschläge begründet worden.
Ein Ansatz der Hälfte der Umsatzkürzungen und ein gleich hoher Sicherheitszuschlag könne der Realität näher kommen.
Wie hinsichtlich des USO-Zeitraumes 2001 detailliert angeführt, habe sich der Einschreiter durch Firmenbuchauszüge, Finanzamts- und Krankenkassenkontoauszüge davon überzeugt, dass es sich bei den beauftragten Unternehmen nicht um Scheinfirmen gehandelt habe. Weitere diesbezügliche Möglichkeiten stünden ihm nicht zur Verfügung. Detaillierte Unterlagen in diesem Zusammenhang stünden zwischenzeitig nicht mehr zur Verfügung.
Dass diese Unternehmen in der Folge insolvent geworden seien, ein Firmenbüro nicht mehr vorhanden gewesen sei und die Geschäftsführer für die Prüfungsorgane nicht mehr nicht mehr erreichbar gewesen seien, liege nicht im Verantwortungsbereich des Einschreiters. Dazu komme, dass die Prüfung 2002 durchgeführt worden sei und Zeiträume ab 1998 betroffen habe.
In den Rechnungen seien generell handelsübliche Bezeichnungen für die Leistungen angeführt worden, eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liege somit nicht vor.
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entbehrt daher jeder Grundlage.
In der mit Schreiben vom 19. September 2005 erstellten Stellungnahme der Betriebsprüfung zu der o. e. Berufung führte das betriebsprüfende Organ unter grundsätzlicher Verweisung auf den Betriebsprüfungsbericht aus, dass in dieser unter dem Punkt "Betriebsprüfung 1998 - 2000" Folgendes ausgeführt worden sei:
"Im Zuge der Betriebsprüfung bestand keine Möglichkeit zu den in TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten Feststellungen Stellung zu nehmen, zwischenzeitig sind die dazu erforderlichen Unterlagen und Personen wegen des vom Finanzamt verursachten Konkurses nicht mehr greifbar."
Die Durchführung der Betriebsprüfung sei in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung der KBau und Handels GesmbH., Fr. mag erfolgt. Im Rahmen der Prüfungsdurchführung seien die Feststellungen, sowohl mündlich als auch schriftlich der steuerlichen Vertretung vorgehalten worden, letztmalig im Zuge der Schlussbesprechung. Dem Parteiengehör im Sinne des § 115 BAO sei entsprechend Rechnung getragen worden.
Hinsichtlich des Sicherheitszuschlages werde auf die Ausführungen in den BP-Berichten verwiesen.
Zur Nichtanerkennung der Vorsteuer aus den Rechnungen der Subfirmen werde grundsätzlich Folgendes angemerkt:
Das geprüfte Unternehmen habe selbst als Subunternehmer für große Auftraggeber (33333333, etc ) fungiert und sei das erste Subunternehmen in der Kette gewesen. Die K Bau und Handels GesmbH (im Folgenden kurz K genannt) habe sich vor allem mit der Anbringung von Vollwärmeschutzfassaden beschäftigt. Die K selbst habe über wenig eigenes Personal verfügt. Der Materialeinkauf sei entweder über die Fa.K selbst erfolgt oder sei vom Auftraggeber beigesteIlt worden.
Die Arbeitsausführungen seien durch Subfirmen wie z.B. die Faooooooooo., usw., erfolgt. Diese hätten sich selbst wiederum teilweise anderer Subfirmen (auch gegenseitig) bedient.
Für die geprüften Jahre 1998 bis 2000 habe sich demnach für die K nie eine Umsatzsteuerzahllast - vor der Betriebsprüfung ergeben. Die in Rechnung gestellten Vorsteuern (Subfirmen und Material) seien höher gewesen als die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die Ermittlungen der BP hätten ergeben, dass sowohl der von der Fa. K für den m² Vollwärmeschutzfassade (Material, Kleben, Gittern, Spachtel, Voranstrich und Endbeschichtung) in Rechnung gestellten Betrag als auch der von den Subunternehmen verrechnete Betrag unter dem vom Hersteller (herst) kalkulierten Herstellungspreis erfolgt seien. Die Fa. K habe nur einen minimalen Aufschlag auf den durch die Subfirmen in Rechnung gestellten m²-Preis kalkuliert.
Die von den Subunternehmen in Rechnung gestellten Beträge seien seitens des geprüften Unternehmens, soweit erinnerlich, ausschließlich in bar an "Vertreter" der Subunternehmen übergeben worden. Buchhalterisch seien die ausgezahlten Beträge auf dem Konto "Fremdleistungen" mit Vorsteuer verbucht worden. Die ausgewiesenen Vorsteuern seien im Zuge der Erstellung der jeweiligen UVA in Anspruch genommen worden.
Die genannten Subfirmen der K hätten zwar über die gesetzlichen formalen Minimalerfordernisse (Firmenbuchanmeldung, St.Nr. und Meldung zur GKK) verfügt, jedoch seien diese weder ihren abgabenrechtlichen (Lohnabgaben, Umsatzsteuer, Ertragsteuern) noch ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Bereits die verrechneten Stundensätze bzw. Kosten für bestimmte Partieleistungen (der kalkulierte Auftragspreis weiche vom unverdächtigen Preis je Einheit bzw. Stundensatz zum Teil gravierend ab) müssten bei "Brancheninsidern" die Vermutung aufkommen lassen, dass diese "Unternehmen" in ihren Auftragskalkulationen bestimmte 'Wettbewerbsvorteile" notwendigerweise berücksichtigen, in dem diese ihrer abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nachkämen. Die als Subunternehmer beschäftigten Firmen hätten nur kurze Zeit existiert und die Auffindbarkeit der Geschäftsführers bzw. handelnden Personen sei nicht nur im Prüfungszeitraum sondern bereits zur "Lebenszeit" der Subunternehmen nicht gegeben gewesen. Weiters hätten sich die auf den Rechnungen ausgewiesen Firmenadressen als Scheinadressen erwiesen.
Der Vorsteuerabzug stehe nicht zu, wenn u.a. eine Scheinfirma (VwGH 90/15/0042), eine unrichtige Anschrift (VwGH 95/13/0072) oder falsche Unternehmer angeführt sei.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO seien für die Erhebung von Abgaben Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Siehe daher die Ausführungen in den BP-Berichten zur Nichtanerkennung der Vorsteuern aus Subrechnungen und zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Am 12. Mai 2006 brachte der Vertreter des Bw. eine Ergänzung zur Berufung vom 29. Juli 2005 beim Finanzamt ein und brachte in dieser vor, dass von Seiten der Betriebsprüfung in der Stellungnahme vom 19. September 2005 ausgeführt worden sei, dass im Rahmen der BP der steuerlichen Vertretung die Feststellungen, sowohl mündlich, als auch schriftlich vorgehalten worden seien und zwar letztmalig im Zuge der Schlussbesprechung. Es sei laut Betriebsprüfung dem Parteiengehör im Sinne des § 115 BAO entsprechend Rechnung getragen worden.
Gemäß
§ 115 Abs 1 BAO hätten die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht seien Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung.
Gemäß
§ 115 Abs 2 BAO sei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Der Grundsatz des Parteiengehörs gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates und bestehe das Parteiengehör vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu geben. Das Recht auf Parteiengehör schließe den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein. Das Parteiengehör sei auch bei Schätzungen zu wahren. Der Partei sei daher die Schätzungsmethode vor Bescheiderlassung vorzuhalten.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt, seien die Vorhalte seitens der Betriebsprüfung äußerst kurzfristig erfolgt. Beispielsweise könne das Ergänzungsersuchen vom 17.09.2002 mit einer Beantwortungsfrist von nur eine Woche sowie die ständige Setzung von nur kurzfristigen Äußerungsfristen angesichts der komplexen Sachverhalte keinesfalls als Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist angesehen werden. Weiters sei es von der Betriebsprüfung unterlassen worden, die K Bau- und Handels GesmbH mit den Grundlagen der Schätzungen, sowie den angewandten Methoden zu konfrontieren und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Von Seiten der Betriebsprüfung sei so versucht worden, das Parteiengehör qualifiziert zu unterminieren und das bereits im Rahmen der Betriebsprüfung der steuerlichen Vertretung bekannt gegebene Ziel der wirtschaftlichen Vernichtung der K Bau- und Handels GesmbH zu erreichen.
Laut TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes seien im Jahr 1998 von der K Bau- und Handels GesmbH, Steuernummer 212/9826, Schwarzbaustellen wie folgt abgewickelt worden:
|
PLZ
|
Ort
|
Straße
|
kalkulierter Umsatz
|
1
|
Wien
|
eeee.
|
€ 65.700,00
|
2
|
Wien
|
eeeeee
|
€ 214.000,00
|
3
|
Wien
|
eeeeeeeee
|
€ 198.500,00
|
|
|
|
€ 478.200,00
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass es sich bei den in vorstehender Tabelle angegebenen Beträgen um Schillingbeträge handelt.
Gestützt worden seien diese Feststellungen auf von der Betriebsprüfung bei der Firma w. durchgeführte Erhebungen.
Die K Bau- und Handels GesmbH (FN 000000) sei gemäß Firmenbuchauszug mit Erklärung vom 08.10.1998 errichtet worden (Beilage ./35), die Lieferungen der Firma w. seien gemäß Lieferscheinen (Beilagen ./36 - ./38) größtenteils vor dem Datum der Errichtung der Gesellschaft erfolgt. Es habe sich bei den Lieferungen um solche an die im Zeitraum 19.01.1996 bis 11.05.2000 existierende äää) GmbH, vormals K GmbH (Beilage ./39) gehandelt. Diese entgegen der offensichtlichen Annahme der Betriebsprüfung mit der geprüften Gesellschaft nicht ident.
Hinsichtlich der im letzten Absatz erwähnten Beilagen 36 bis 38 wird angemerkt, dass es sich bei diesen um von der Firma w. erstellte Summenblätter, jeweils betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1998, die per Telefax übermittelt wurden, handelt. In diesen Summenblättern scheinen lediglich Artikelbezeichnungen sowie die diesbezüglichen Mengen auf. Bei diesen Summenblättern handelt es sich um keine Lieferscheine. Dies deshalb, da auf diesen weder die Adresse des Lieferanten, noch jene des Leistungsempfängers verzeichnet ist. Abgesehen davon, werden Lieferscheine in zumindest doppelter Ausführung erstellt und üblicherweise mit fortlaufenden Nummern versehen.
Laut TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes seien in den Jahren 1999 und 2000 an folgenden Adressen Schwarzbaustellen betrieben worden:
|
PLZ
|
Ort
|
Straße
|
kalkulierter Umsatz
|
6
|
Wien
|
nnnn
|
€ 110.000,00
|
4
|
Wien
|
mmmm
|
€ 45.000,00
|
4
|
Wien
|
bbbbb
|
€ 225.000,00
|
ß
|
cccc
|
kl
|
€ 95.000,00
|
|
|
|
€ 475.000,00
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass es sich bei den in vorstehender Tabelle angegebenen Beträgen um Schillingbeträge handelt.
Bei den beiden erstgenannten Adressen handle es sich um die idente Adresse ääääää, Baustelle üüüüü. Dem Auftraggeber, der op GmbH, sei mit 08.05.2000 die Schlussrechnung gelegt worden (Beilage ./40), Somit sei die Unterstellung einer Schwarzbaustelle samt Schätzung unzulässig.
Bei drittgenannter Adresse handle es sich aufgrund der weitläufigen Geländes, sowie der Tatsache, dass die K Bau- und Handels GesmbH nur eine Baustelle in der gggg betrieben habe um einen offensichtlichen Adressierungsfehler der Firma w. . Es handle sich dabei um die Baustelle jjjj, für welche dem Auftraggeber, der op GmbH, mit 24.08.2000 die Schlussrechnung gelegt worden sei (Beilage ./41).Somit sei die Unterstellung einer Schwarzbaustelle samt Schätzung unzulässig.
Bei der letztangeführten Adresse handle es sich um das Privathaus des aaaaaa, welcher als Mitarbeiter der K Bau- und Handels GesmbH von der Firma w. einen Silo Material kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen habe. Dieser Silo sei offensichtlicherweise zwecks Zuordnung von Seiten der Firma w. ohne Zutun der K Bau- und Handels GesmbH auf diese als Gratissilo verbucht worden. Die K Bau- und Handels GesmbH habe an dieser Adresse keinerlei Aktivität entwickelt. Daher könne ihr diese Adresse keine Baustelle zugeordnet werden.
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen.
Das Parteiengehör sei bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren. Der Partei seien daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Die Schätzungsergebnisse unterlägen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung habe die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen.
Von Seiten der Betriebsprüfung sei im Rahmen der Prüfung der K Bau- und Handels GesmbH der Partei vor Bescheiderlassung das Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 184 BAO vorenthalten worden. Daher mangle es den in TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes vorgenommenen Schätzungen jeglicher Begründung und seien diese unzulässig.
Die Betriebsprüfung führe in ihrem Bericht aus, dass aufgrund der in TZ 23 nachgewiesenen Umsatzverkürzungen, der nicht Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (fehlende Grundaufzeichnungen, zB Bautagebücher) und der Tatsache, dass im Zuge der Betriebsprüfung nur das Kontrollmaterial der Firma w. ausgewertet worden sei, ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 10% des erklärten Umsatzes hinzuzurechnen sei.
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen.
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO sei ferner zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formellen Mängel aufwiesen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Werde der K Bau- und Handels GesmbH von Seiten der Betriebsprüfung vorgehalten, dass Grundaufzeichnungen in Form von Bautagebüchern fehlten, so sei dem entgegenzuhalten, dass selbige zwar gekauft, aber nie geführt worden seien. Dies sei auch dem Betriebsprüfer mitgeteilt worden. Aus baurechtlichen Vorschriften könne keine Verpflichtung zur Führung von Bautagebüchern abgeleitet werden, ebenso beinhalteten die Abgabenvorschriften eine solche Verpflichtung nicht und verpflichte die Tatsache, dass Bautagebücher gekauft worden seien - auf die Auffindung von Rechnungen über dieselben stütze die Betriebsprüfung offensichtlich ihre Behauptung der Mangelhaftigkeit - nicht dazu, dass selbige auch zu führen seien.
Schätzungsergebnisse unterlägen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung habe die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen. Auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen sei zu begründen und habe sich nach Judikatur des VwGH die Höhe des Sicherheitszuschlages an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen seien.
Auch im Rahmen der Schätzung und Festsetzung eines Sicherheitszuschlages habe die Behörde der ihr auferlegten Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachzukommen und habe sie diese dadurch, dass sie - wie im Betriebsprüfungsbericht angeführt wird - nur das Kontrollmaterial der Firma w. überprüft habe, verletzt.
Darüber hinaus habe sie keinerlei Begründung für die Höhe oder Methode der Ermittlung des Sicherheitszuschlages gegeben.
Unter Zugrundelegung einer seriösen Berechnung unter Beachtung der Umsatzkürzungen wäre für das Jahr 1999 ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 4%, das seien ATS 1.256.000,00, sowie für das Jahr 2000 in der Höhe von 1,5%, das seien ATS 1.005.000,00 angemessen und berechne sich dieser wie folgt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
laut BP
|
ATS 478.200,00
|
ATS 1.330.000,00
|
ATS 1.279.000,00
|
k..
|
-ATS 478.200,00
|
|
|
ssss
|
|
|
|
9999
|
|
-ATS 110.000,00
|
-ATS 45.000,00
|
bbbbb
|
|
|
-ATS 225.000,00
|
cccc
|
|
|
-ATS 95.000,00
|
|
0
|
ATS 1.220.000,00
|
ATS 914.000,00
|
|
|
|
|
Umsatz lt. Erklärung
|
ATS 238.253,62
|
ATS 31.405.049,13
|
ATS 66.923.248,82
|
Umsatzkürzung in %
|
0
|
3,89 %
|
1,37 %
|
des Umsatzes
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|
|
Für das Jahr 1999 wären somit von Seiten der Betriebsprüfung aufgerundet 4% des Umsatzes für einen Sicherheitszuschlag heranzuziehen gewesen und ergebe eine Anwendung dieser 4% als Zuschlag einen Betrag in der Höhe von ATS 1.256.000,00.
Für das Jahr 2000 wären von Seiten der Betriebsprüfung aufgerundet 1,5% des Umsatzes für einen Sicherheitszuschlag heranzuziehen gewesen und ergebe eine Anwendung dieser 1,5% als Zuschlag einen Betrag in der Höhe von ATS 1.005.000,00.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Sicherheitszuschläge entbehrten somit jeglicher Grundlage und sind unzulässig.
Entgegen dem Vorbringen des Betriebsprüfers habe die K Bau- und Handels GesmbH nicht nur geringfügig eigenes Personal beschäftigt. Der Mittelwert der im Jahr 1999 von dieser beschäftigten Arbeiter habe 9,42 betragen, jener der Angestellten 5,17. Im Jahr 2000 hätte der Mittelwert bei den Arbeitern 49,58 und bei den Angestellten 7,25 betragen.
Das Unternehmen sei daher entgegen der Intention der Betriebsprüfung sehr wohl in der Lage gewesen, selbständig Aufträge durchzuführen.
Weiters hätte die K Bau- und Handels GesmbH in den Jahren 1998 bis 2000 entgegen dem Vorbringen des Betriebsprüfers, wie beiliegenden Steuerberechnungen (Beilagen ./42 - ./44) entnommen werden könne, sehr wohl eine Umsatzsteuerzahllast gehabt und dies auch vor der Betriebsprüfung.
Führe die Betriebsprüfung aus, dass sowohl der von der Firma K Bau- und Handels GesmbH für den m² Vollwärmeschutzfassade in Rechnung gestellte Betrag, als auch der von den Subunternehmern verrechnete Betrag unter dem vom Hersteller(herst) kalkulierten Herstellungspreis erfolgt seien, so sei dem entgegenzuhalten, dass aus diesen Feststellungen der Betriebsprüfung keine wie immer geartete, der K Bau- und Handels GesmbH vorwerfbare Rechtswidrigkeit erkennbar sei.
Bei dem von der Herstellerfirma kalkulierten Preis handele es sich um eine reine Preisempfehlung, die keinerlei verbindlichen Charakter habe. Werde der K Bau- und Handels GesmbH von Seiten der Betriebsprüfung vorgehalten, dass ihre Subunternehmer unter diesem Preis verrechneten, so könne diese Tatsache nicht der K Bau- und Handels GesmbH angelastet werden und sei es ein Faktum, dass die K Bau- und Handels GesmbH die ihr verrechneten Preise mit einem Zuschlag und somit zu einem höheren Betrag weiter verrechnet habe.
Es sei hinlänglich und auch amtsbekannt, dass in verschiedensten Branchen und insbesondere auch in der Baubranche ein heftiger Verdrängungswettbewerb herrsche und seien in diesem Bereich tätige Unternehmen gezwungen, mit minimalen Spannen zu möglichst günstigen Preisen anzubieten, widrigenfalls sie nicht konkurrenzfähig seien. Dieser Preiskampf werde durch das im Vergabewesen verbreitete Prinzip des Billigstbieters zusätzlich verschärft und somit auch von der öffentlichen Hand unterstützt bzw. geradezu gefördert.
Die K Bau- und Handels GesmbH habe sich, wie bereits in der Berufung ausgeführt, im Rahmen des ihr Zumutbaren davon überzeugt, dass es sich bei ihren Subunternehmen nicht um Scheinfirmen gehandelt habe.
Sollten die Subunternehmer nicht ihren abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sein, so könne dies nicht der K Bau- und Handels GesmbH angelastet werden, da zwischen dieser und den Subunternehmern ja keine wie auch immer geartete personelle oder kapitalmäßige Verknüpfung bestanden habe.
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/07
- Stammnummer
- 60108
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF