Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0084-W/02
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid, Scheinrechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-W/02vom 12.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Ausstellung von Scheinrechnungen zur Geltendmachung von ungerechtfertigtem Vorsteuerabzug stellen eine qualifizierte Grundlage für einen Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 28. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom
4. Oktober 2002 des Finanzamtes Eisenstadt über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit
stattgegeben, als der Bescheid betreffend Umsatzsteuer Juni bis Oktober 2000
gemäß
§ 161 FinStrG aufgehoben und das Verfahren
diesbezüglich nach § 136 i. V m § 157
FinStrG eingestellt wird.
Es besteht somit folgende
Anlastung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
Recht:
Umsatzsteuer für die
Monate Jänner bis Mai 2000 in Höhe von
€ 5.895,76
In diesem Punkt wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 hat das
Finanzamt Eisenstadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
zur SN 2002/00125-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Eisenstadt
vorsätzlich als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des S. unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 1-10/2000 in Höhe von € 22.535,56 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerecht eingebrachte, fälschlich als Einspruch bezeichnete
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Oktober 2002.
In dieser führt der Bf. aus, dass in der Niederschrift
vom 20. Juli 2001, durchgeführt vom Bp., einige Punkte nicht korrekt
dargestellt worden seien, obwohl dem Bp. selbst eine Sachverhaltsdarstellung
übergeben worden sei.
Folgende Punkte seien daher zu
beachten:
"
.
Das Personal wurde von der Fa. S. ausgelagert und mittels Vertrag geleast. Herrn
Bp. wurden die Verträge vorgelegt, es wurden meiner Ansicht nach
ordentliche Rechnungen gelegt (mit Rechnungsnummer, Datum, MwSt. wurde
ausgewiesen, etc). Es war ein Geschäft so wie jedes
andere.
.
Sie schreiben, dass im Bescheid eine Steuer in der Höhe von €
22.535,56 hinterzogen wurde. Laut Prüfung wären es € 5.895,76.
Der Rest ist anscheinend eine Vorsteuerberichtigung bzw. ist mir die Herkunft
der Restsumme unbekannt.
.
Wie soll es mir möglich sein, überprüfen zu können, ob
andere Firmen die Mehrwertsteuer abführen oder nicht?
.
Wäre eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer von den Firmen gelegt worden und wir
hätten diese gebucht, wäre ich wieder strafrechtlich verfolgt
worden?
.
Es ist sehr wohl üblich, dass Personal geleast wird. Der Bp. sollte dies
sehr wohl zur Kenntnis nehmen."
Der
Vorwurf, Umsatzsteuer in der Höhe von € 22.535,56 hinterzogen zu
haben, sei daher mit schärfster Kritik
zurückzuweisen.
Sinngemäß wird die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Der angefochtene Einleitungsbescheid beruht auf den
Feststellungen einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum
Jänner bis Oktober 2000, dokumentiert im Bericht vom 20. Juli
2001.
Dabei wurde festgestellt, dass
seitens der Firmen D. und P. "Scheinrechnungen" ausgestellt wurden und beim
Rechnungsempfänger Fa. S. ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge in
Höhe von S 81.127,42 geltend gemacht wurden. Auf Grund von Erhebungen
des Finanzamtes bei Vertretern der Rechnungsempfänger sowie beim
Rechnungsaussteller selbst wurde folgender Sachverhalt
festgestellt.
.
die Dienstnehmer der Fa. D. und der Fa. P. konnten keinen befugten
Vertreter ihres Dienstgebers nennen.
.
gegenüber dem Finanzamt ist eine natürliche Person als Vertreter der
Fa. D. und der Fa. P. nie in Erscheinung
getreten.
.
die angegebenen Firmenadressen der Fa. D. und der Fa. P. sind
Scheinadressen
.
die Dienstnehmer waren trotz mehrmaligem Dienstgeberwechsel immer am selben
Dienstort tätig.
.
die Ansprechpersonen waren immer die gleichen.
.
die Auszahlung der Löhne erfolgte ebenso wie die Arbeitseinteilung und
Auftragserteilung immer durch den Bf. am
Dienstort.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung wurde daher betreffend die
in den Rechnungen der
Fa. D. und der Fa. P. ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge iHv S 81.127,42 aberkannt.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm in der Folge diese Feststellungen der Betriebsprüfung
zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH
8.2.1990, 89/16/0201, VwGH 5.3.1991, 90/14/0207 und
VwGH 18.3.1991, 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde ist
dabei verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Tatsache ist, dass den
Erhebungen der Betriebsprüfung zufolge Scheinrechnungen ausgestellt wurden,
um damit einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Wenn der Bf. in seinem
Rechtsmittel diese Feststellungen in Abrede stellt und zum Teil Gegenteiliges
behauptet, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu prüfen
und allenfalls zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere bleibt die
Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm angelastete Finanzvergehen
bezüglich des aufrecht bleibenden Zeitraumes Jänner bis Mai 2000
tatsächlich begangen hat, dem anhängigen Verfahren nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für
die Anlastung von Vorsatz
(vgl. VwGH 1.10. 1991, 91/14/0096).
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist nach Überprüfung der Erhebungsergebnisse der
Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Aktenlage zu dem Schluss gekommen,
dass der Einleitungsbescheid hinsichtlich des Tatzeitraumes Jänner bis Mai
2000 zu Recht ergangen ist. Insbesondere da die Feststellungen betreffend die
Scheinrechnungen zur Geltendmachung von ungerechtfertigtem Vorsteuerabzug eine
qualifizierte Grundlage für einen Tatverdacht der Begehung eines
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG darstellen und geeignet
sind, auch im Sinne der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bedenkenlos dem
Verfahren zu Grunde gelegt zu werden.
Laut Niederschrift über
das Ergebnis der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom
20. Juli 2001 wurde anlässlich der Eröffnung des
Konkursverfahrens eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Umsatzsteuergesetz
betreffend den Zeitraum Juni bis Oktober 2000 in Höhe von S 228.969,00
(€ 16.639,83) vorgenommen.
Der Bescheid war daher
bezüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbetrages mangels
Erfüllung eines Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
12. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Beschwerde gegen den EinleitungsbescheidScheinrechnungenVorsteuerabzugsberechtigungVorsatz bei Abgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-W/02
- Stammnummer
- 4026
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF