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UFSS RV/0302-S/04Bewertung der übernommenen Salzburger Wohnbauföderung (Direktdarlehen und Annuitätenzuschuss)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.08.2006

…5). Für eine vom Nominale abweichende Bewertung ist die Kenntnis der folgenden Parameter erforderlich: Restlaufzeit, Ratenhöhe und Verzinsung. Aus den vorgelegten Unterlagen sind die Bedingungen der Salzburger Wohnbauförderung ersichtlich: 1.) Förderungsdarlehen: unverzinslich; Ratenhöhe und Laufzeit sind vom Haushaltseinkommen abhängig. 2) Annuitätenzuschuss zum Hypothekardarlehen der Raiffeisen…

UFSS RV/0303-S/04Bewertung der übernommenen Salzburger Wohnbauförderung (Direktdarlehen und Annuitätenzuschuss)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.08.2006

…5). Für eine vom Nominale abweichende Bewertung ist die Kenntnis der folgenden Parameter erforderlich: Restlaufzeit, Ratenhöhe und Verzinsung. Aus den vorgelegten Unterlagen sind die Bedingungen der Salzburger Wohnbauförderung ersichtlich: 1.) Förderungsdarlehen: unverzinslich; Ratenhöhe und Laufzeit sind vom Haushaltseinkommen abhängig. 2) Annuitätenzuschuss zum Hypothekardarlehen der Raiffeisen…

UFSS RV/0301-S/04Bewertung der übernommenen Salzburger Wohnbauförderung (Direktdarlehen und Annuitätenzuschuss)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.08.2006

…5). Für eine vom Nominale abweichende Bewertung ist die Kenntnis der folgenden Parameter erforderlich: Restlaufzeit, Ratenhöhe und Verzinsung. Aus den vorgelegten Unterlagen sind die Bedingungen der Salzburger Wohnbauförderung ersichtlich: 1.) Förderungsdarlehen: unverzinslich; Ratenhöhe und Laufzeit sind vom Haushaltseinkommen abhängig. 2) Annuitätenzuschuss zum Hypothekardarlehen der Raiffeisen…

UFSS RV/0202-S/03Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.02.2005

…Vertragspunkt 2. "Höchstbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0198-S/03Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.02.2005

…Vertragspunkt 2. "Höchstbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0193-S/03Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2005

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt dem Schuldner auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt dem Schuldner hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0201-S/03Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.02.2005

…Vertragspunkt 2. "Höchstbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0070-S/03Kreditvertragsgebühr, Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.11.2003

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0191-S/03Kreditvertragsgebühr, Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.11.2003

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSS RV/0075-S/03Kreditvertragsgebühr, Wohnbauförderung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.07.2003

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSS RV/0199-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BFBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchstbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0197-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0196-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht überschreitet.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSS RV/0195-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 9 Abs. 4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt dem Schuldner auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt dem Schuldner hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0194-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 9 Abs.4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSS RV/0200-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 9 Abs. 4 Z 9 GebG setzt voraus, dass die Nutzfläche iSd Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des …

UFSS RV/0192-S/03Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG setzt voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSS RV/0203-S/03Gebührenpflicht von geförderten Krediten, wenn die zulässige Nutzfläche von 150 m² überschritten wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2004

…Vertragspunkt 2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten: "2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des §…

UFSL RV/0532-L/11AfA im Bereich Vermietung und Verpachtung (Bemessungsgrundlage).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2013

…belegt, dass mein Mandant das Haus nicht geschenkt, sondern die 2. Hälfte im Zuge der Scheidung von seiner Frau übernommen hat. Nachdem das Wohnhaus mit Salzburger Wohnbauförderung errichtet wurde, waren 30% Eigenmittel erforderlich, von denen gerundet 100.000,00 ATS für den Grundkauf abgezogen wurden…

UFSS RV/0663-S/02Die Befreiungsbestimmung setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBI. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.11.2003

…die Einhaltung der höchstzulässigen Wohnnutzfläche von 150 m² hin überprüft. Dazu wurden vom Prüfer in bestimmten Fällen die der Salzburger Landesregierung zwecks Erlangung der Wohnbauförderung vorgelegten Einreichpläne mit der realen Bauausführung mittels Lokalaugenschein verglichen. So wurde ua. beim Darlehensnehmer N (dem Beigetretenen) ein Lokalaugenschein durchgeführt…