Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0070-S/03
Kreditvertragsgebühr, Wohnbauförderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-S/03vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühren 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2002 festgesetzten Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw stellte an das Amt der
Salzburger Landesregierung ein "Ansuchen auf Förderung der Sanierung eines
Bauernhauses gemäß den Bestimmungen des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990), und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr. 135/1993,
jeweils in der geltenden Fassung - Umfassende Sanierung."
Unter "Art des Bauvorhabens"
wurde die Wohnnutzfläche mit "372,08 m², davon 113,15 m² DG
(Gästezimmer/Ferienwohnungen)" angegeben. Die Gesamtbaukosten wurden mit
S 1,859.000,00 beziffert.
Am 31. Mai 1999 wurde
dem Bw vom Amt der Salzburger Landesregierung "für die Sanierung oder
Errichtung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 258,93 m²,
davon förderbare Nutzfläche 130,00 m²" die
Zusicherung
"1.1.
der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes
Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von ATS 950.000 in
Worten: ...................
1.2
der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des
Landes Salzburg gemäß
§ 11 WFV für das
erstrangige Hypothekardarlehen der R-Bank im Betrag von S 909.000 in Worten
.................. mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen gemäß
§ 3 WFV; "
erteilt. Der
Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
|
Eigenmittel
|
0,00
S
|
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der R-Bank
|
909.000,--
S
|
Förderungsdarlehen des
Landes
|
950.000,00
S
|
Eigenleistung
|
0,00
S
|
Freifinanzierte
Teile
|
0,00
S
|
Gesamtbaukosten
|
1,859.000,00
S
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine "Schuld-
und Pfandbestellungsurkunde" ausgestellt, die vom Bw im Dezember 1999
gegengezeichnet wurde. Vertragspunkt 1. dieser Urkunde enthält die
Ausführungen über das Darlehen. Unter Vertragspunkt 2.
"Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse"
ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 1.181.700
welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
verpfändet der Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl .... (je 1/1 Anteile)
Grundbuch 58025 Sauerfeld und erteilt hiemit die ausdrückliche
Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht für die
Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 1.181.700 in
Worten:............................................ auf diese Liegenschaft zu
Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
19. April 2000 setzte das Finanzamt, ausgehend von einer Kreditsumme
in Höhe von S 1.859.000,00, gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine
Gebühr von S 14.872,00 (€ 1.080,79) fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, es sei unbestritten, dass für Kreditverträge die
Gebühr in Höhe von 0,8 % der Kreditsumme zu entrichten ist, wenn die
Nutzfläche des Hauses im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1987 150
m²
überschreitet. Diese Gebühr dürfe jedoch lediglich von
der vereinbarten Kreditsumme berechnet werden, es sei nicht zulässig, diese
von der Zusicherung der Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen des Landes Salzburg zu berechnen. Wenn nun sowohl
von dem gewährten Landesdarlehen (Kreditsumme S 950.000,00) und auch von
der Zusage des Annuitätenzuschusses die Gebühr berechnet werde, so
komme dies einer doppelten Besteuerung der Kreditsumme gleich. Da das Land
Salzburg als Darlehensgeber persönlich von der Gebühr befreit sei, sei
keine Darlehensgebühr zu entrichten.
Das Finanzamt gab der Berufung
teilweise statt, indem es die Bemessungsgrundlage für die Gebühr auf S
1.181.700,00 herabsetzte und im Übrigen mit der Begründung abwies,
dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag
vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe
auf die entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Die Befreiung von der
Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht
anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten
werde.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und eingewendet,
dass ausschließlich das unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes
im Betrag von S 950.000,00 und nicht das Hypothekardarlehen der R-Bank in
Anspruch genommen wurde. Maßgebend für die Gebührenpflicht sei
nicht der von den Parteien gebrauchte Wortlaut, sondern der gewollte (wirkliche)
Inhalt, die rechtliche Natur des Rechtsgeschäfts, die sich unter
Berücksichtigung des gesamten Urkundeninhalts ergebe (unter Hinweis auf
Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17, Seite 193, 7.
Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von
rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für das
Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und in der Regel nur das zugesicherte
unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch genommen wurde,
ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben nicht auf Abschluss eines
Kreditvertrages gerichtet gewesen sei. Das Hypothekardarlehen wurde nicht in
Anspruch genommen, weshalb der angeblich gebührenpflichtige Kreditvertag
nicht zu Stande gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zu Stande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996,
93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches -
Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise
der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder
auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend. Dabei stehen der
Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in der Regel Zinsen- und
Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber. Wird die
Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann trifft den Kreditnehmer
eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (vgl. VwGH
10.06.1991, 90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des
OGH).
Der Bw bringt vor, dass weder
ein Kreditvertrag abgeschlossen noch eine Urkunde errichtet worden sei. Nachdem
gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden
sei und in der Regel nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen
des Landes in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der
Vertragswille eben nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen
sei.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2. soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung vereinbart:
"2.1. Der Gläubiger
gewährt den Schuldnern ..............................rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen
Kredit .............ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen
................................. bis zum Höchstbetrag von
S 1.181.700,00 welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem
Kredit entstehen, ..................................
2.2. Kommen die Schuldner den
Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt 2.1. eingeräumten
Kredit ................................. nicht nach, ....................
"
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern "einen Kredit" einräumt.
Der Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur -
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen -
Zuzählung von Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag
verpflichtet.
Dem Einwand, der Vertragswille
sei nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass das Hypothekardarlehen der R-Bank, welches mit dem
Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollte, Teil der
Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes war. Die
vorliegenden Urkunden und das Berufungsvorbringen lassen nur den Schluss zu,
dass zunächst ein Kreditvertrag über rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse vereinbart, der vereinbarte Geldbetrag jedoch
- aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen
wurde. Der Kreditvertrag ist als Konsensualvertrag aber bereits durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner, somit
spätestens mit der Vertragsunterzeichnung, zu Stande gekommen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung
im Dezember 1999 durch den Bw entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die
entstandene Gebührenschuld nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue Ziffer 9
angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige Fassung erst
nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe Protokoll des
Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom 7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Förderungsansuchen
(372,08 m² abzüglich 113,15 m² für
Gästezimmer/Ferienwohnungen) und Zusicherung weist die Wohnung ein
Nutzfläche von 258,93 m² auf.
Die zulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Die Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2002 entspricht daher der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-S/03
- Stammnummer
- 6609
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF