Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0193-S/03
Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-S/03vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RB, ÖBB-Beamter und Landwirt,
inXY, vom 12. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 9. Jänner 2003 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte im
Jahre 2000 Erhebungen beim Amt der Salzburger Landesregierung durch. Diese
ergaben, dass der Bw im April 1994 ein
"Ansuchen um Gewährung einer
Förderung für die Errichtung eines Bauernhauses gemäß dem
Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl.Nr. 1/1991,
und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr.
135/1993, jeweils in der geltenden Fassung" stellte.
Unter
"Art des Bauvorhabens" wurde die
Wohnnutzfläche "der zu fördernden
Wohnung" mit "190,60 m²"
angegeben. Die Gesamtbaukosten wurden mit S 3,812.000,00 beziffert.
Am 29. Juli 1994
wurde dem Bw vom Amt der Salzburger Landesregierung
"für
die Sanierung oder Errichtung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von
insgesamt 190,60 m², davon förderbare Nutzfläche 110,00 m²
in XY auf dem Grundstück Nr. 203,
200 (Teilf.) Grundbuch B
Grundbuchseinlagezahl
.. (Anteile) die
Zusicherung
1.1.
der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes
Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von ATS 330.000 in
Worten: ...................
1.2
der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des
Landes Salzburg gemäß
§ 11 WFV für das
erstrangige Hypothekardarlehen der
S-Bank im Betrag von S 935.000 in
Worten .................. mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen
gemäß
§ 3 WFV; "
erteilt. Der
Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
|
Eigenmittel
|
1,455.000
S
|
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der S.............
Bank
|
935.000
S
|
Förderungsdarlehen des
Landes
|
330.000
S
|
AIK
|
330.000
S
|
Eigenleistung
|
762.000
S
|
Freifinanzierte
Teile
|
0
S
|
Gesamtbaukosten
|
3,812.000
S
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine
"Schuld- und Pfandbestellungsurkunde"
ausgestellt, die vom Bw im Jänner 1995 unterzeichnet wurde.
Vertragspunkt 1. dieser Urkunde enthält die Ausführungen über das
Darlehen.
Unter Vertragspunkt 2.
"Höchsbetragspfandrecht für
kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt dem Schuldner auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt dem Schuldner hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 1.215.500
welche dem Gläubiger gegen den Schuldner aus diesem Kredit entstehen,
verpfändet der Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl
.. Anteile) Grundbuch B
und erteilt hiemit die ausdrückliche
Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht für die
Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 1.215.500 in
Worten:............................................ auf diese Liegenschaft zu
Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
9. Jänner 2003 setzte das Finanzamt von einer Kreditsumme in
Höhe von S 1.215.500,00 eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG von
S 9.724,00 (€ 706,67) fest und führte zur Begründung aus,
dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag
vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe
auf die entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Die Befreiung von der
Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht
anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten
werde.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und eingewendet, dass ausschließlich das unverzinsliche
Förderungsdarlehen des Landes im Betrag von S 330.000,00 und nicht das
Hypothekardarlehen in Anspruch genommen wurde. Maßgebend für die
Gebührenpflicht sei nicht der von den Parteien gebrauchte Wortlaut, sondern
der gewollte (wirkliche) Inhalt, die rechtliche Natur des Rechtsgeschäfts,
die sich unter Berücksichtigung des gesamten Urkundeninhalts ergebe (unter
Hinweis auf Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17,
Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die
Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für
das Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und in der Regel nur das
zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch
genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben nicht auf
Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen sei. Das Hypothekardarlehen
wurde nicht in Anspruch genommen, weshalb der angeblich gebührenpflichtige
Kreditvertag nicht zu Stande gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zu Stande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996,
93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches -
Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise
der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder
auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend. Dabei stehen der
Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in der Regel Zinsen- und
Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber. Wird die
Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann trifft den Kreditnehmer
eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (vgl. VwGH
10.06.1991, 90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des
OGH).
Der Bw bringt vor, dass ein
Kreditvertrag nicht zustande gekommen sei. Nachdem gegenüber dem Land
Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden
sei und in der Regel nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen
des Landes in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der
Vertragswille eben nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen
sei.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2., soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung, vereinbart:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern ............. rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen
Kredit .............ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen
................... bis zum Höchstbetrag von S 1.215.500,00 welche dem
Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
....................
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit ................. nicht nach, ...............
"
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern
"einen Kredit" einräumt. Der
Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur - von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung
von Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet.
Dem Einwand, der Vertragswille
sei nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass das Hypothekardarlehen, welches mit dem
Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollte, Teil der
Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes war. Die
vorliegenden Urkunden und das Berufungsvorbringen lassen nur den Schluss zu,
dass zunächst ein Kreditvertrag über rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse vereinbart, der vereinbarte Geldbetrag jedoch
- aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen
wurde. Der Kreditvertrag ist als Konsensualvertrag aber bereits durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner, somit
spätestens mit der Vertragsunterzeichnung, zu Stande gekommen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist im
Jänner 1995 mit der Unterzeichnung durch den Bw
entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1)
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(5)
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld
nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue Ziffer 9
angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige Fassung erst
nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe Protokoll des
Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom 7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht
übersteigt". Diese 150 m²-Grenze gilt unabhängig von der
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG
1984 bezweckt offenkundig lediglich eine Vereinfachung des Gesetzestextes
dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird
wie in der Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung,
mag auch diese Bestimmung im Zuge der Verländerung bereits aufgehoben sein
(lex fugitiva; vgl. Arnold,
Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Förderungsansuchen
und Zusicherung weist die Wohnung ein Nutzfläche von 190,60 m²
auf.
Die zulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
23. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-S/03
- Stammnummer
- 14265
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF