Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0663-S/02
Die Befreiungsbestimmung setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBI. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-S/02vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühren und
Gebührenerhöhung für das Kalenderhalbjahr 1/1997
entschieden: 1.)
Gebühren:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2.)
Gebührenerhöhung:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die
Gebührenerhöhung wird von € 267,87 (das entspricht
S 3.686,00) auf € 124,56 (das entspricht S 1.714,00)
herabgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt
Bankgeschäfte und berechnet die Hundertsatzgebühren, für die von
ihr abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge, gemäß
§
3 Abs. 4 GebG selbst. Anlässlich einer bei der Bw durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. Verträge, die
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG
gebührenfrei behandelt wurden, auf die Einhaltung der
höchstzulässigen Wohnnutzfläche von 150 m² hin
überprüft. Dazu wurden vom Prüfer in bestimmten Fällen die
der Salzburger Landesregierung zwecks Erlangung der Wohnbauförderung
vorgelegten Einreichpläne mit der realen Bauausführung mittels
Lokalaugenschein verglichen.
So wurde ua. beim
Darlehensnehmer N (dem Beigetretenen) ein Lokalaugenschein durchgeführt,
wobei der Prüfer eine Nutzfläche für das UG von
53,72 m² und für das EG von 97,64 m², sohin zusammen
151,36 m², ermittelte. Der Raum "WC" im Untergeschoß (UG) war
- anders als im Einreichplan dargestellt - unter Einbeziehung einer
Fläche unter der Treppe (mit einem Bad) größer gebaut worden.
Zum DG wurde im Arbeitsbogen Folgendes vermerkt:
"
Balkon ausgeführt/2 Balkontüren/Heizung vorbereitet/E-Installationen
vorbereitet u. 2 Steckdosen im großen Raum installiert, im kleinen Raum
ebenfalls installiert. Räume isoliert, normale Holztüren mit
Holzzargen. Deckenanschlüsse vorhanden. Estrich gemacht.
"
Der Prüfer vertrat die
Ansicht, dass das von N durchgeführte Bauvorhaben, die Wohnnutzfläche
von 150 m²
überschritten hätte, weshalb der von ihm geschlossene
Darlehensvertrag vom 15.04.1997 gebührenpflichtig sei. Da dem Eintritt der
Gebührenpflicht seitens der Gebührenschuldner nicht Rechnung getragen
wurde, sei - so die Auffassung des Prüfers - eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG in Höhe
von 20 % der verkürzten Gebühr gerechtfertigt.
Das Finanzamt schloss sich der
vom Prüfer vertretenen Ansicht an, und erließ den entsprechenden
Gebührenbescheid gemäß
§ 33 TP 8 GebG
und Erhöhungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung brachte die Bw vor, der Darlehensnehmer N hätte die
Wohnnutzfläche nochmals vermessen und, selbst unter Berücksichtigung
des noch nicht fertig gestellten Windfanges, eine Nutzfläche von 147,8
m² ermittelt, weshalb eine Überschreitung der zulässigen Grenze
von 150 m² nicht gegeben sei.
Daraufhin wurde vom Prüfer
neuerlich ein Lokalaugenschein durchgeführt und laut Erhebungsbericht vom
29.08.2001 folgender Sachverhalt festgestellt:
"
Das Objekt wurde zur Gänze vermessen (UG u. EG) und dabei ergaben sich
folgende Wohnnutzflächen:
UG:
57,99 m²/EG: 94,34 m² - Gesamt 152,33 m²
Hr.
N......... führt zur Differenz in Bezug auf die von ihm durchgeführte
Vermessung an, dass er die unter der Stiege befindlichen Flächen des Ganges
im UG nicht miteinbezogen hat, da er fand, dass diese nicht der
Wohnnutzfläche hinzuzurechnen sind, wobei festgehalten wird, dass davon
folgende Flächen betroffen sind - 2,96 m² u. 2,29 m² = 5,25
m². "
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, da der Raum unter der Treppe der
Wohnnutzfläche hinzuzurechnen sei, auch wenn dieser die Raumhöhe nicht
erreicht.
Dagegen wurde fristgerecht,
unter Beitritt des N, der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass
laut Salzburger Landesregierung beim Einreichplan die Wohnnutzfläche von
150 m² nicht überschritten werde, da der Raum unter der Kellertreppe
nicht zur Wohnnutzfläche gerechnet worden sei. Die andere Bewertung durch
das Finanzamt, sei dem Beigetretenen nicht bekannt gewesen. Um unter die
zulässige Nutzfläche von 150 m² zu kommen, werde er den Raum
unter der Treppe zumauern und verputzen lassen.
Über Vorhalt der
Berufungsbehörde gaben die Bw und der Beigetretene bekannt, dass es einen
separaten Plan für das Dachgeschoß im Bauakt nicht gebe und die
Dachbodenräume nicht für Wohnzwecke verwendet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einzig strittig ist, ob
die
Gebühr für das Darlehen des N im Bescheid gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG für das erste Halbjahr 1997 und
die
auf das Darlehen des N entfallende
Gebührenerhöhung
zu
Recht festgesetzt wurde.
1.)
Rechtsgeschäftsgebühr:
Gemäß
§ 33 TP 8
Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Wert der dargeliehenen
Sache einer Gebühr von 0,8 v.H..
Der Gebühr unterliegen
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG nicht Darlehensverträge,
die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von
Kreditverträgen gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4
sinngemäß entsprechen.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue Ziffer 9
angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige Fassung erst
nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe Protokoll des
Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom 7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Die im Zuge des
Berufungsverfahrens neuerlich durchgeführte Vermessung des UG und EG hat
ergeben,dass GN "die unter der Stiege befindlichen Flächen des Ganges im
UG" der Wohnnutzfläche nicht hinzugerechnet hat (Niederschrift über
die Erhebung vom 29.8.2001). Im Vorlageantrag wird diese Fläche als "Raum
unter der Kellertreppe" bezeichnet. Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei der
fraglichen Stiege nicht um eine "Kellertreppe", sondern um eine Treppe handelt,
die EG und UG miteinander verbindet.
Als Wohnnutzfläche gilt
grundsätzlich die gesamte Bodenfläche einer Wohnung (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, Rz 88 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Auch wenn Raumteile eine
Raumhöhe von weniger als 1,5 m² aufweisen, sind diese der
Wohnnutzfläche zuzurechnen (vgl.
Fellern, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, Rz 89 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Der gegenständliche Raum
neben und unter der Treppe im UG (WC/Bad + Vorraum) ist daher der
Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, weshalb bereits dadurch eine
Überschreitung der zulässigen Wohnnutzfläche von 150 m²
gegeben ist. Nachträgliches Zumauern der fraglichen Räume kann eine
einmal entstandene Steuerschuld nicht ändern bzw. aufheben.
Keller- und Dachbodenräume
sind dann von der Einbeziehung in die Nutzfläche ausgenommen, soweit sie
ihrer Austattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet
sind. Das DG ist wie folgt ausgestattet:
"
Balkon ausgeführt/2 Balkontüren/Heizung vorbereitet/E-Installationen
vorbereitet u. 2 Steckdosen im großen Raum installiert, im kleinen Raum
ebenfalls installiert. Räume isoliert, normale Holztüren mit
Holzzargen. Deckenanschlüsse vorhanden. Estrich gemacht.
"
Der im Dachgeschoß
gelegene Raum hat einen Balkon, der über zwei Balkontüren
zugänglich ist und weist keine - für Dachböden vorgesehene
- Brandschutztüre, sondern normale Holztüren auf. Kraft seiner
Ausstattung (siehe v.a. auch die Installationen, Isolierung) ist dieser Raum zu
Wohnzwecken "geeignet" und somit der Wohnnutzfläche
hinzuzurechnen.
Da die für die
Gebührenbefreiung zulässige Nutzfläche von 150 m²
überschritten wird, erfolgte die Festsetzung der
Rechtsgeschäftsgebühr zu Recht.
2.) Gebührenerhöhung:
§ 9 Abs. 2 GebG lautet:
"(2)
Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften
bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten
Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 v.H., bei den anderen
Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist."
§ 9 Abs. 2 GebG räumt der Abgabenbehörde
für alle Rechtsgeschäftsgebühren, die ausschließlich
Hundertsatzgebühren sind, einen Ermessenspielraum bis 100% der fehlenden
Gebühr ein. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem
Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden
konnte.
In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem
Beigetretenen nicht bekannt gewesen sei, dass das Finanzamt - im Hinblick
auf den Raum neben und unter der Treppe - die Wohnnutzfläche anders
bewerten würde. Das Gleiche gilt für den Dachbodenraum, wobei hinzu
kommt, dass dieser im Bauakt nicht gesondert ausgewiesen werden musste. Aufgrund
dieser Umstände ist das persönliche Verschulden des Beigetretenen als
gering anzusehen.
Die Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 20% erscheint daher nicht gerechtfertigt, weshalb dem
Berufungsbegehren in diesem Punkt stattzugeben war.
Die Gebührenerhöhung
errechnet sich wie folgt:
|
Lt. Bescheid: 20 % von S
18.432,00
|
3.686,00
S
|
Lt. Berufungsentscheidung: 20
% von S 8.568,00
|
1.714,00
S
|
Minderung, das entspricht
€ 143,31
|
1.972,00
S
Salzburg,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-S/02
- Stammnummer
- 6640
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF