Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0194-S/03
Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 9 Abs.4 Z 9 GebG setzt ua. voraus, dass die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-S/03vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, Maurer und Landwirt, inH,
vom 30. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 9. Jänner 2003 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw und seine Ehegattin
stellten im Februar 1997 an das Amt der Salzburger Landesregierung ein
"Ansuchen um die Gewährung einer Förderung für die Errichtung
eines Bauernhauses gemäß den Bestimmungen des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990), und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr. 135/1993,
jeweils in der geltenden Fassung."
Unter "Art des Bauvorhabens"
wurde die Wohnnutzfläche mit 166,62 m² angegeben und die
Gesamtbaukosten mit S 4,000.000,00 veranschlagt.
Am 26. September 1997
wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung
"für
die Sanierung oder Errichtung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von
insgesamt 167,85 m², davon förderbare Nutzfläche 110,00 m²
in H auf dem Grundstück Nr.
... Grundbuch
.....J Grundbuchseinlagezahl
.. (je 1/2 Anteile) die
Zusicherung
1.1.
der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes
Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von S 200.000 in
Worten: ...................
1.2
der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des
Landes Salzburg gemäß
§ 11 WFV für das
erstrangige Hypothekardarlehen der
R-Bank im Betrag von S 600.000 in
Worten .................. mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen
gemäß
§ 3 WFV;
erteilt. Der
Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
|
Eigenmittel
|
2,400.000
S
|
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der R-Bank
|
600.000
S
|
Förderungsdarlehen des
Landes
|
200.000
S
|
Eigenleistung
|
800.000
S
|
Freifinanzierte Teile
|
0 S
|
Gesamtbaukosten
|
4,000.000
S
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine "Schuld-
und Pfandbestellungsurkunde" ausgestellt, die vom Bw und seiner Gattin im
Oktober 1997 gegengezeichnet wurde. Vertragspunkt 1. dieser Urkunde
enthält die Ausführungen über das Darlehen. Unter Vertragspunkt
2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte
Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 780.000,
welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
verpfänden die Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl
.. (je 1/2 Anteile) Grundbuch
.....J und erteilen hiemit die
ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht
für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 780.000 in
Worten:............................................ auf dieser Liegenschaft zu
Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
9. Jänner 2003 setzte das Finanzamt, ausgehend von einer
Kreditsumme in Höhe von S 780.000,00, gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine
Gebühr von € 453,48 (S 6.240,00) mit der Begründung
fest, dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag
vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe
auf die Gebührenpflicht keinen Einfluss. Die Befreiung von der
Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht
anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten
werde.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
vorgebracht, dass ausschließlich das unverzinsliche
Förderungsdarlehen des Landes im Betrag von S 200.000,00 und nicht das
Hypothekardarlehen in Anspruch genommen wurde. Maßgebend für die
Gebührenpflicht sei nicht der von den Parteien gebrauchte Wortlaut, sondern
der gewollte (wirkliche) Inhalt, die rechtliche Natur des Rechtsgeschäfts,
die sich unter Berücksichtigung des gesamten Urkundeninhalts ergebe (unter
Hinweis auf Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17,
Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die
Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für
das Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und nur das zugesicherte
unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch genommen wurde,
ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben nicht auf Abschluss eines
Kreditvertrages gerichtet gewesen sei. Das Hypothekardarlehen wurde nicht in
Anspruch genommen, weshalb das angeblich gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996, 93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches - Rechtsgeschäft zu
verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen
Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise der Kredit in Anspruch
genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder auf sonstige Weise, ist
nicht entscheidend. Dabei stehen der Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in
der Regel Zinsen- und Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers
gegenüber. Wird die Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann
trifft den Kreditnehmer eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (vgl. VwGH 10.06.1991,
90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
Der Bw bringt vor, dass weder
ein Kreditvertrag abgeschlossen noch eine Urkunde errichtet worden sei. Nachdem
gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet und
nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in
Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben
nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen sei.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2. soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung vereinbart:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern
..............................rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit .............ein. Zur
Sicherstellung aller Forderungen ................................. bis zum
Höchstbetrag von S 780.000, welche dem Gläubiger gegen den
Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
..................................
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit ................................. nicht nach,
.................... "
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern "einen Kredit" einräumt.
Der Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur - von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung von
Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet.
Dem Einwand, der Vertragswille
sei nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass die Hypothekardarlehen, welche mit dem
Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollten, Teil der
Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes waren. Die
vorliegenden Urkunden und das Berufungsvorbringen lassen nur den Schluss zu,
dass zunächst ein Kreditvertrag über rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse vereinbart, der vereinbarte Geldbetrag jedoch -
aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen wurde. Der
Kreditvertrag ist als Konsensualvertrag aber bereits durch übereinstimmende
Willenserklärung der Vertragspartner, somit spätestens mit der
Vertragsunterzeichnung, zustande gekommen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung
im Oktober 1997 durch den Bw und seiner Gattin entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
Sind mehrere Personen Schuldner
derselben Gebühr, so schulden sie diese
nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Das Wesen der Gesamtschuld ist
darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur
anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamte
Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl.
VwGH 12.12.1995, 92/14/0174).
In Punkt 5.1. der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde haben sich die Förderungswerber zur ungeteilten
Hand verpflichtet, alle mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen oder sich
daraus ergebenden Kosten und Abgaben zur ersetzen.
Gegen die Inanspruchnahme des
Bw als primärer Förderungswerber für die gesamte Abgabenschuld
wurden keine Einwendungen erhoben.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1)
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(4)
Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5)
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld
nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue
Ziffer 9 angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige
Fassung erst nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe
Protokoll des Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom
7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Förderungszusicherung
weist das Objekt eine Wohnnutzfläche von 167,85 m² auf.
Die höchstzulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Der angefochtene Bescheid
entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
12. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-S/03
- Stammnummer
- 10891
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF