Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0200-S/03
Die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 9 Abs. 4 Z 9 GebG setzt voraus, dass die Nutzfläche iSd Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-S/03vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, Landwirt, inS, vom 7.
Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4.
Dezember 2002 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw und seine Ehegattin
stellten im Oktober 1997 an das Amt der Salzburger Landesregierung ein "Ansuchen
um die Gewährung einer Förderung für die Errichtung eines
Bauernhauses gemäß den Bestimmungen des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990), und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr. 135/1993,
jeweils in der geltenden Fassung."
Unter "Art des Bauvorhabens"
wurde die Wohnnutzfläche mit "189,69 m²" angegeben. Die
Gesamtbaukosten wurden mit S 6,000.000,00 beziffert.
Am 3. Februar 1998
wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung
"für
die Sanierung oder Errichtung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von
insgesamt 236,91 m², davon förderbare Nutzfläche 110,00 m²
in S auf dem Grundstück Nr.
... Grundbuch 5....
J Grundbuchseinlagezahl
.. (je 1/2 Anteile) die
Zusicherung
1.1.
der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des
Landes
Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von ATS 1,200.000 in Worten:
...................
1.2
der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des
Landes Salzburg gemäß
§ 11 WFV für das
erstrangige Hypothekardarlehen der
R-Bank im Betrag von S 350.000 in
Worten .................. mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen
gemäß
§ 3 WFV; "
erteilt. Der
Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
|
Eigenmittel
|
2,316.000
S
|
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der R-Bank
|
350.000
S
|
Förderungsdarlehen des
Landes
|
1,200.000
S
|
R-Bank
|
934.000
S
|
Eigenleistung
|
1,200.000
S
|
Freifinanzierte Teile
|
0 S
|
Gesamtbaukosten
|
6,000.000
S
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine "Schuld-
und Pfandbestellungsurkunde" ausgestellt, die vom Bw und seiner Gattin im
März 1998 gegengezeichnet wurde. Vertragspunkt 1. dieser Urkunde
enthält die Ausführungen über das Darlehen.
Unter Vertragspunkt 2.
"Höchsbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse"
ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 455.000,
welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
verpfänden die Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl
.. (je 1/2 Anteile) Grundbuch
5....J und erteilen hiemit die
ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht
für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 455.000 in
Worten:............................................ auf dieser Liegenschaft zu
Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
4. Dezember 2002 setzte das Finanzamt von einer Kreditsumme in
Höhe von S 455.000,00 gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine
Gebühr von S 3.640,00 (€ 264,53) fest. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
ein Kreditvertrag vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme
des Kredites habe auf die entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Die
Befreiung von der Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP Abs. 4 Z 9
GebG sei nicht anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten werde.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und eingewendet, dass durch vermehrte Eigenleistung die
Gesamtbaukosten verringert werden konnten und daher das Hypothekardarlehen nicht
in Anspruch genommen werden musste.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zu Stande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996, 93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches - Rechtsgeschäft zu
verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen
Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise der Kredit in Anspruch
genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder auf sonstige Weise, ist
nicht entscheidend. Dabei stehen der Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in
der Regel Zinsen- und Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers
gegenüber. Wird die Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann
trifft den Kreditnehmer eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt (vgl. VwGH
10.06.1991, 90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
Der Bw bringt vor, dass das Hypothekardarlehen, für
das vom Land Salzburg rückzahlbare Anniutätenzuschüsse
gewährt und verbüchert wurden, nicht in Anspruch genommen werden
musste.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2. soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung vereinbart:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern
..............................rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit .............ein. Zur
Sicherstellung aller Forderungen ................................. bis zum
Höchstbetrag von S 455.000, welche dem Gläubiger gegen den
Schuldnern aus diesem Kredit entstehen,
..................................
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit ................................. nicht nach,
.................... "
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern "einen Kredit" einräumt.
Der Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur - von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung von
Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet.
Der Vertragswille war auf
Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet, da das Hypothekardarlehen, welches
mit dem Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollte, Teil
der Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes war. Der
Kreditvertrag ist als Konsensualvertrag durch übereinstimmende
Willenserklärung der Vertragspartner, somit spätestens mit der
Vertragsunterzeichnung, zu Stande gekommen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung
im März 1998 entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
Sind mehrere Personen Schuldner
derselben Gebühr, so schulden sie diese
nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Das Wesen der Gesamtschuld ist
darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur
anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamte
Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl.
VwGH 12.12.1995, 92/14/0174).
In Punkt 5.1. der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde haben sich die Förderungswerber zur ungeteilten
Hand verpflichtet, alle mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen oder sich
daraus ergebenden Kosten und Abgaben zur ersetzen.
Gegen die Inanspruchnahme des
Bw als primärer Förderungswerber für die gesamte Abgabenschuld
wurden keine Einwendungen erhoben.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1)
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(5)
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld
nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Der Bw bringt vor, dass die
Überschreitung der Wohnnutzfläche bei landwirtschaftlichen
Wohngebäuden keine Auswirkungen habe.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese Ziffer 9
angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige Fassung erst
nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe Protokoll des
Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom 7. Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Zusicherung weist die
Wohnung eine Nutzfläche von 236,91 m² auf.
Die zulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
2. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-S/03
- Stammnummer
- 10749
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF