Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0303-S/04
Bewertung der übernommenen Salzburger Wohnbauförderung (Direktdarlehen und Annuitätenzuschuss)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-S/04vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Notar, vom
21. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
31. Juli 2004, StNr. 082/9835, ErfNr. 203.402/2003, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4.7.2003 hat die Bw gemeinsam mit
Miterwerber von Verkäufern
a) Liegenschaft-A
b) Liegenschaf-B
c) Liegenschaft-C erworben.
Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von €
139.018,12 vereinbart. Die Berichtigung dieses Kaufpreises sollte in der Weise
erfolgen, dass die Erwerber die pfandrechtlich sichergestellten
Forderungen
|
a) der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH aushaftend
mit
|
€ 61.681,74
|
b) des Landes Salzburg aushaftend mit:
|
Direktdarlehen
|
€ 47.964,07
|
|
Annuitätenzuschuss
|
€ 29.372,31
in ihre Zahlungsverpflichtung
übernahmen.
Mit Bescheid vom 31.7.2003, StNr. 082/9835, ErfNr.
203.402/2003, setzte die Abgabenbehörde I. Instanz die Grunderwerbsteuer
vom anteiligen Kaufpreis fest.
In der Berufung vom 21.8.2003 beantragte die Bw unter
Hinweis auf den Erlass des BMfF vom 4.10.1996, GZ. 10 101/4-IV/10/96, die
Bewertung der Gegenleistung gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG. Danach
wäre der aushaftende Betrag des Bausparkassendarlehens mit dem Nennwert,
die aushaftenden Forderungen des Landes Salzburg aber mit einem abweichenden
Wert und zwar das Direktdarlehen mit einem abgezinsten Betrag und der
Annuitätenzuschuss mit 0,00 anzusetzen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.7.2004 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH (20.3.1967, 1734/66,
30.8.1995, 94/16/0085) aus, dass ein Kaufpreis von € 139.018,12 vertraglich
vereinbart worden sei, dabei seien die Zahlungsmodalitäten
unerheblich.
Im Vorlageantrag vom 20.7.2004 führte die Bw aus, dass
es sich bei den übernommenen Forderungen des Landes Salzburg um
langfristige und niedrig verzinste Forderungen handle, die gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG abzuzinsen wären.
Aufgrund des Vorhaltes vom 12.7.2006 wurden die Unterlagen
über die den Verkäufern gegebene Förderungszusicherung des Landes
Salzburg vom 16.10.1995 sowie die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom
16.10.1995 betreffend das Förderungsdarlehen in Höhe von
S 660.000,00 und den kreditierten Annuitätenzuschuss im
Höchstbetrag S 1,553.175,00 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GreStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GreStG ist Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre
und Rechtsprechung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 5f; mit umfangreichen Judikaturhinweisen) ist
unter einer Gegenleistung jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die
für den Erwerb des Grundstückes zu entrichten ist. In der
Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das Grundstück nach den
Vorstellungen der Vertragspartner hat. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes
gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes erhält.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich - wie im Fall des GrEStG 1987 - nicht aus den abgabenrechtlichen
Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesrechtlich geregelten Abgaben (die Grunderwerbsteuer war und
ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe) sowie für ...
Im Grunde des § 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem
Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen.
Nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Forderungen und
Schulden die Bewertung mit dem Nennwert die Regel ist, von der nur in
Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig
ist. Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall
- gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden
Konditionen - erheblich abweichen.
Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom
Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden
Konditionen - erheblich abweichen. Solche besonderen Umstände liegen u.a.
vor, wenn eine Forderung besonders niedrig verzinst wird.
Eine sehr niedrige Verzinsung kann daher, insbesondere
dann, wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, einen Umstand darstellen,
der nach § 14 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert (als den Nennwert)
begründet.
Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit dem Nennwert
anzusetzen. Eine Abzinsung ist aber dann möglich, wenn eine Schuld
übernommen wird (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz. 35 zu § 5).
Für eine vom Nominale abweichende Bewertung ist die
Kenntnis der folgenden Parameter erforderlich: Restlaufzeit, Ratenhöhe und
Verzinsung.
Aus den vorgelegten Unterlagen sind die Bedingungen der
Salzburger Wohnbauförderung ersichtlich:
1.) Förderungsdarlehen: unverzinslich; Ratenhöhe
und Laufzeit sind vom Haushaltseinkommen abhängig.
2) Annuitätenzuschuss zum Hypothekardarlehen der
Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH (soferne die monatliche
Rückzahlungsrate für das Hypothekardarlehen den zumutbaren
Wohnungsaufwand übersteigt): unverzinslich; Zuschusshöhe,
Ratenhöhe und Laufzeit sind vom Haushaltseinkommen
abhängig.
Dabei beträgt die Höhe des zumutbaren
Wohnungsaufwandes höchstens 25 % des monatlichen Haushaltseinkommens. In
Rahmen dieses Ausmaßes ist zuerst das Hypothekardarlehen, dann der
Annuitätenzuschuss und zuletzt das Förderungsdarlehen
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Annuitätenzuschusses und des
Förderungsdarlehens erfolgt nach jährlich neu festzusetzenden -
vom Haushaltseinkommen abhängigen - Raten.
Die Bewertung bzw. Abzinsung von
Wohnbauförderungsdarlehen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 32ff zu § 5) erfolgt,
obwohl diese Berechnungsmethode gesetzlich nicht festgelegt ist, in der
Verwaltungspraxis aus Vereinfachungsgründen an Hand eines Schemas, bei
welcher die Restlaufzeit den wesentlichen Parameter darstellt, während in
den Vermögensteuerrichtlinien je nach den Förderungsbestimmungen die
abgezinsten Werte abhängig von den verschiedenen Förderungen in
Ländertabellen dargestellt wurden.
Für die genaue Ermittlung des Wertes unverzinslichen
Kapitalforderungen sind unter anderem die Parameter, Jahrestilgung, letzte
Jahrestilgung, Restlaufzeit erforderlich. Da diese Parameter ständig
wechseln, ist eine gemaue Ermittlung eines abgezinsten Wertes
unmöglich.
Dies ist bereits für die Ermittlung eines
Stichtagswertes (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld = Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes) und aus der Sicht der Veräußerer
unmöglich, da auch hier aufgrund der Einkommensverhältnisse der
zumutbare Wohnungsaufwand jährlich neu ermittelt wird und so neu festgelegt
wird, ob ein Annuitätenzuschuss gewährt wird oder wieviel vom
angehäuften Annuitätenzuschuss oder vom Direktdarlehen
zurückzuzahlen ist.
Die Bw hat sich in der Berufung ausdrücklich auf den
Erlass des BMfF vom 4.10.1996, GZ. 10 1001/4-IV/10/96, berufen und dessen
Anwendung vorgeschlagen. Im Vorhalt vom 12.7.2006 wurden ihm die
Ausführungen des Erlasses zur Salzburger Wohnbauförderung
vorgehalten.
Darin ist ausgeführt:
"Abweichend von der grundsätzlichen Regelung für
die Bewertung niedrig verzinslicher Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsdarlehen bestehen aus Vereinfachungsgründen keine
Bedenken, bei jenen Darlehensverträgen, in denen Tilgungsbeträge in
Abhängigkeit von personenbezogenen Elementen, wie des Einkommens vereinbart
sind (z. B. Land Salzburg), vom Nennwert am Stichtag auszugehen." (Vgl auch
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 44 zu § 5).
Da die rechnerische Ermittlung eines abgezinsten Wertes
unmöglich ist, bestehen gegen die von der Verwaltung aus
Vereinfachungsgründen geübte Praxis, wie sie in den Richtlinien zur
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bzw. in dem zur Beantwortung von
Zweifelsfragen ergangenen Erlass (SWK 1997, Seite 49) vorgeschlagen ist, keine
Bedenken seitens des unabhängigen Finanzsenates.
Die übernommenen Schulden wurden daher zu Recht mit
dem Nennwert in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einbezogen.
Salzburg, am
3. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-S/04
- Stammnummer
- 23543
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF