…weshalb das Erkenntnis des - wenn auch unzuständigen - Spruchsenats in diesem Umfang bestehen bleibt, sodass inhaltlich darauf nicht weiter einzugehen war. Hingegen ist der nicht rechtskräftig gewordene Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen Spruchsenates aufzuheben und es konnte sich ein inhaltliches Eingehen darauf erübrigen…
…der örtlich unzuständigen Behörde vorzugehen wäre (vgl schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, UFS vom 23.11.2004, FSRV/0023-I/04 u.a. und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein sachlich unzuständiger Spruchsenat eingeschritten…
…der örtlich unzuständigen Behörde vorzugehen wäre (vgl. schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, UFS vom 23.11.2004, FSRV/0023-I/04 u.a. und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein sachlich unzuständiger Spruchsenat eingeschritten…
…unzuständigen Behörde vorzugehen wäre (vgl. schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, UFS vom 23.11.2004, FSRV/0023-I/04 u.a. und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58 bis 64). Schreitet jedoch ein sachlich unzuständiger Spruchsenat ein, ist eine derartige sachliche…
…sachliche Unzuständigkeit führt jedoch zum Entzug des Rechtes auf den gesetzlichen Richter iSd. Art 83 Abs. 2 B-VG (vgl. VfGH vom 20. Juni 1961, B 39/61, und vom 29. September 1970, B 64/70). Schreitet daher in erster Instanz ein sachlich unzuständiger Spruchsenat…
…u.a.). Das Erkenntnis des sachlich unzuständigen Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz war demzufolge aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung durch das gesetzlich zuständige Behördenorgan zurückzuverweisen. Es erübrigt sich…
…Eine sachliche Unzuständigkeit führt zum Entzug des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art 83 Abs.2 B-VG (vgl. VfGH 20.6.1961, B 39/61, VfGH 29.9.1970, B 64/70). Schreitet daher in erster Instanz ein sachlich unzuständiger Spruchsenat…
…in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter, jeweils vom vom 11. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. November 2006, StrNrn…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
…des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster Instanz eine nur örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz jedoch eine örtlich und sachlich zuständige Behörde tätig wird (vgl. VfGH 20.06.1961, B 39/61…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
…einzig und allein der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zukommt und der (hier verfahrensgegenständliche) Bescheid vom 20. September 2010 (Berufungsvorentscheidung) von einer (sachlich) unzuständigen Behörde erlassen wurde. Da bei einer im Rechtsmittelverfahren festgestellten Unzuständigkeit der Erstbehörde der angefochtene Bescheid ebenso (ersatzlos) aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 29…
…64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihrer Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Spruchsenates war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich nicht zuständig. Eine sachliche Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, auch wenn…
…Die festgesetzten Säumniszuschläge existierten rechtlich nicht, unabhängig davon, ob eine sachlich zuständige oder unzuständige Behörde den Bescheid erlassen habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung…
…16/0060, u.a.). Es war daher ohne Eingehen auf das weitere Berufungsbegehren des Bw. die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch den korrekt zusammengesetzten Spruchsenat zurückzuverweisen. Linz, am 3. März 2009
…vor wenigen Tagen habe sich herausgestellt, dass dagegen, indem von der Berufungsbehörde ein erstinstanzlich von einer unzuständigen Behörde ergangenes Erkenntnis nicht aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, sondern in der Sache selbst (Strafberufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz) entschieden worden sei, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen…
…Instanz" dieses Protokoll nach seinem objektiven Erklärungsgehalt ohne Zweifel dem Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzuordnen, weshalb die von der Verteidigerin in ihrer Gegenausführung zur "Berufungsschrift" der Amtsbeauftragten geäußerten Bedenken, eine unzuständige Behörde wäre eingeschritten…
…Abs. 2 FinStrG vom Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu bestellen, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt. Da nach derzeit gegebener Aktenlage die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses einem Einzelbeamten obliegt, wurde…
… vielmehr war die bekämpfte schriftliche Ausfertigung des unzuständigen Organs der ersten Instanz in nichtöffentlicher Sitzung (§ 125 Abs. 3 letzter Satz iVm § 157 FinStrG) aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Verhandlung und Entscheidungsfindung durch einen ordnungsgemäß zusammengesetzten Spruchsenat an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzustellen. Es war daher…