…Haftungsbescheid nicht ausgesprochen wurde. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des …
…zum Dienstgeberbeitrag wurde für die Monate Juli 2002 bis Jänner 2003 ein Betrag von € 203,71 ermittelt. Diese aus Anlass der Lohnsteuerprüfung errechneten Nachforderungsbeträge waren einerseits im Hinblick auf die Sache des Verfahrens und die geleisteten Zahlungen und andererseits betreffend das Vorbringen des Bw…
…Haftungsbescheid enthalten waren. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd des § 289 Abs…
…ausschließe, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten. Mit Schreiben vom 1. März 2010 beantragte der Bw. unter Vorlage neuer Beweismittel die Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens und brachte vor, dass es ihm am 4. Februar 2010 endlich gelungen wäre…
…durch den zum Abzug Verpflichteten unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen. Bescheide müssen die Sache, über die sie absprechen, ausreichend konkretisieren. Damit wird die Sache des Haftungsverfahrens und insoweit für die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch der Rahmen der Änderungsbefugnis iSd …
…Primärschuldnerin (GesmbH) das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre. Der Bw. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens wiederholt die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren bzw…
…das Schicksal der Hauptschuld. Die Behauptung des Bw., nach Abberufung von seiner Geschäftsführertätigkeit keinen Einfluss mehr auf die Leitung der Firma gehabt zu haben, wird außer Streit gestellt. Dabei übersieht der Bw. offensichtlich, dass Gegenstand des Haftungsverfahrens seine schuldhaften Pflichtverletzungen in seiner Aktivzeit als Geschäftsführer…
…Konkursverfahren eröffnet, schließlich wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 15. November 2002 der Konkurs nach Schlussverteilung (Quote 1,0556069 %) aufgehoben. Damit erscheint die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in dem die Quote übersteigenden Ausmaß bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die…
…39 zur Haftung herangezogen wurde. Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 8. Jänner 2008 der Bw, vertreten durch WT, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 11. Dezember 2007 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide 2001 bis 2003 gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 entschieden: Den Berufungen…
…bestehend aus vier (Jahres-)Bescheiden handele. Die Bescheide enthielten - auch im Zusammenhalt mit dem Prüfungsbericht - alle essentiellen Bestandteile. Auf diese Weise sei auch die "Sache des Haftungsverfahrens" eindeutig festgelegt. Es sei nur eine sprachliche Ungenauigkeit, wenn beide Parteien von einem Bescheid sprächen. Mit Schreiben vom…
…kurz vor dem Konkurs gestanden wäre, sämtliche finanziellen Angelegenheiten einem freiberuflichen Buchhalter überlassen und sich nicht selbst um die mehr als brennenden Liquiditätsprobleme seines Unternehmens kümmern würde. Gerade in einer so schwierigen Lage wäre es Sache des Vorstandes, zu entscheiden, welche Rechnungen zuerst zu begleichen…
…bis 2001 aufgeteilt. Spruch des Haftungsbescheides (§ 224 BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des …
…Der Nachweis, dass dem Berufungswerber (Bw) aufgrund der LKW-Verkäufe ohne sein Verschulden keine Mittel zur Verfügung standen obliegt daher dem Bw. Es ist daher Sache des Bw seine Behauptungen entsprechend zu konkretisieren und zu belegen. In der mündlichen Verhandlung wurde einerseits ausgeführt, dass die…
…die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er habe nicht Sorge dafür tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig…
…Übrigen wären die im Haftungswege vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten überwiegend Selbstbemessungs- bzw. Selbstberechnungsabgaben. Sollten gegen die Richtigkeit einer oder mehrerer der insgesamt 59 Positionen Bedenken bestehen, so wäre es Sache des Bw. gewesen, sich entsprechend zu äußern, da die für die Berufungsvorentscheidung ins Auge gefassten einzelnen Abgabenschuldigkeiten…
…Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er hätte daher für die Abgabenentrichtung der Gesellschaft zu sorgen gehabt. Ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und die Vertreterstellung gegeben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht…
…der erstinstanzliche Haftungsbescheid während des Konkurses der GmbH erlassen, der noch immer anhängig ist. Das Finanzamt hat ausgeführt, dass eine im Konkurs der GmbH "unter Umständen" zur Ausschüttung gelangende Quote bei der Berechnung der Haftsumme berücksichtigt werde. Tatsächlich wurde im erstinstanzlichen Haftungsverfahren keine Konkursquote berücksichtigt…
…der Abgabenschuldnerin erfolgt wären, könne den Bw. aber nicht treffen. Nicht eingegangen wäre in der Berufungsvorentscheidung auf den Verjährungseinwand. Gegenstand des Haftungsverfahrens wären Abgabenforderungen, die spätestens im Jahr 2000 fällig gewesen wären. Im selben Jahr wäre auch das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt hätte erstmals…
…Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis VwGH 30. Oktober 2001, 98/14/0082). Ob die Umsatzsteuerbescheide 2001-2004, wie in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, im Rahmen des Haftungsverfahrens…