Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1590-W/08
Aufhebung unter Zurückverweisung, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1590-W/08vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Stefan
Benesch, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Schwindgasse 6, vom
12. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
19. Oktober 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Jänner 2004 wurde das
über das Vermögen der D-AG am 14. April 2003 eröffnete
Konkursverfahren nach Annahme des Zwangsausgleiches aufgehoben.
Mit weiterem Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 30. November 2005 wurde über
das Vermögen der D-AG das Konkursverfahren erneut eröffnet.
Daraufhin ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Vorstand der D-AG hinsichtlich des in
Höhe von € 66.519,61 aushaftenden Rückstandes mit Schreiben
vom 28. Dezember 2005 um Bekanntgabe, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben über finanzielle Mittel verfügt
hätte, die deren Entrichtung ermöglicht hätten. Infolge
Uneinbringlichkeit des Rückstandes bei der AG würde der Bw. als deren
gesetzlicher Vertreter zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, er
könne beweisen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen
wäre, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Er werde daher aufgefordert,
anzugeben, ob im Zeitraum, in dem er als Vertreter der Gesellschaft für die
Bezahlung der diese treffenden Abgaben verantwortlich gewesen wäre, aus
Gesellschaftsmitteln andere anfallende Zahlungen geleistet worden wären.
Gegebenenfalls mögen die Zahlungsempfänger, die Höhe der
Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungsempfängern und die Höhe
der Tilgung der einzelnen Verbindlichkeiten bekanntgegeben sowie durch Vorlage
der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
Dazu übermittelte der Bw.
am 22. Februar 2006 eine Stellungnahme und führte aus, dass die
Abgabenrückstände mangels aufzufindender Käufer oder Geldgeber in
der aktuellen Form erhalten geblieben wären. Das Schulungsgeschäft
wäre während der Sommerzeit immer deutlich geringer gegenüber dem
Rest des Jahres. Es wären daher sowohl gegenüber dem Finanzamt als
auch gegenüber der Gebietskrankenkasse sowie allen anderen Lieferanten in
dieser Zeit Rückstände entstanden. Mit normalen Umsätzen im
Oktober, November und Dezember wären diese zu 100 % rückzahlbar
gewesen. Der neuerliche Geschäftseinbruch Ende 2005 wäre
überraschend und nicht vorhersehbar gewesen. Finanzielle Reserven
hätte es weder im Unternehmen noch privat gegeben.
Dass nicht einseitig nur die
Abgabenverbindlichkeiten nicht gezahlt worden wären, könne auch aus
dem aktuellen Forderungsverzeichnis entnommen werden. In dieser Periode
wären nur die Quotenzahlungen aus dem Zwangsausgleich 2003 zur Gänze
erfüllt worden.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Juni 2006 wurde das
Konkursverfahren nach Verteilung auf Grund der Masseunzulänglichkeit
lediglich an die Massegläubiger wieder aufgehoben.
Daraufhin erließ das
Finanzamt am 26. März 2007 erneut einen Vorhalt an den Bw. wegen der
Nichtentrichtung von im Zeitraum 15. Februar 2005 bis 15. November
2005 in Höhe von € 62.056,43 fälligen Abgaben und
wiederholte das Ersuchen vom 28. Dezember 2005.
In Beantwortung des Vorhaltes
teilte der Bw. am 6. Mai 2007 mit, dass das Unternehmen seit langem
geschlossen wäre, weshalb die geforderten Beweise schwer zu erbringen
wären. Bezüglich der Frage des Verschuldens könne er aber ins
Treffen führen, dass er noch im September 2005 die letzte Rate für den
Zwangsausgleich - auch an das Finanzamt - gezahlt hätte. Weiters wäre
aus den Forderungsanmeldungen ersichtlich, dass sich die Forderungen
gleichmäßig auf alle Gläubiger aufteilen würden und es
keinerlei Bevorzugung gegeben hätte.
Er hoffe, auch im parallel
geführten Finanzstrafverfahren beweisen zu können, dass er nicht
schuldhaft gehandelt hätte, da seit 1978 sämtliche Bilanzen von einem
externen Wirtschaftsprüfer geprüft worden wären. Darüber
hinaus hätten sämtliche Prüfungen sowohl der Abgabenbehörde
als auch der Gebietskrankenkassa nie zu Beanstandungen geführt. Selbst in
den Jahren des Konkurses/Zwangsausgleiches wäre dieser Verpflichtung
nachgekommen worden. Außerdem führe er zu seiner Entlastung an, dass
ein Verfahren der Gebietskrankenkasse wegen der dort offenen
Rückstände eingestellt worden wäre.
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 4. Juli 2007 wurde das gegen den Bw. mit Verfügung vom
30. Juni 2006 wegen Verdachtes des Finanzvergehens nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 9 und 12/2002 und 03-05/2005
sowie lohnabhängige Abgaben für die Monate 09 und 10/2002 und
01-09/2005 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der Beschuldigte sich in der durchgeführten
mündlichen Verhandlung nicht schuldig bekannt und dargelegt hätte,
dass im inkriminierten Zeitraum der Buchhalter G.S. für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie
für die lohnabhängigen Abgaben zuständig gewesen wäre. Diese
Aussage wäre auch von G.S. in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme
bestätigt worden. Es wäre daher davon auszugehen, dass die
Verantwortung für die steuerrechtlichen Agenden beim Buchhalter gelegen
wäre und den Beschuldigten keine Verantwortung für die inkriminierten
Abgaben treffe.
Mit Bescheid vom
19. Oktober 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Vorstand der D-AG
für Abgaben in der Höhe von € 59.582,64, nämlich
Umsatzsteuer 12/2004, 03-05/2005 und 07-08/2005 sowie Lohnabgaben 05-08/2005 und
10/2005, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der
ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten
eingebracht werden können.
In der dagegen am
12. November 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2007 das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a FinStrG im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen für
(hier relevant) 03-05/2005 und lohnabhängige Abgaben für die Monate
09-10/2002 und 01-09/2005 eingestellt worden wäre. Die wesentliche
Begründung in diesem Erkenntnis laute, dass der Bw. sich nicht schuldig
bekannt hätte und dass im inkriminierten Zeitraum der Buchhalter, Herr G.S.
, für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie für die lohnabhängigen Abgaben
zuständig gewesen wäre. Dies wäre selbst vom Zeugen G.S. in
seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt worden. Es wäre daher
davon auszugehen gewesen, dass die Verantwortung für die steuerrechtlichen
Agenden bei diesem gelegen wäre.
Den Bw. und im
Finanzstrafverfahren Beschuldigten hätte daher keine Verantwortung
getroffen, zumal eben diese Lohnabgaben und Umsatzsteuerbeträge für
das Jahr 2005 größtenteils Gegenstand des Haftungsverfahrens
wäre. Der Bw. beantragte daher die Beischaffung des
Finanzstrafaktes.
Demgemäß werde ein
Verschulden des Bw. bestritten. Er hätte sich als Vorstand der D-AG zur
Wahrnehmung der steuerlichen Agenden eines Dritten bedient und seine Pflicht zur
Beaufsichtigung und Überwachung nicht verletzt.
Zur Organisation der
Buchhaltung der D-AG werde ausgeführt, dass diese im Jahr 2000 durch
Umwandlung aus der B-GmbH hervorgegangen wäre.1998 wäre Herr G.S.
eingestellt worden, der seit diesem Zeitpunkt laufend die Buchhaltung der B-GmbH
und danach der D-AG betreut hätte. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung
wäre seit 1998 bis zur Einstellung des Betriebes der Gesellschaft von einer
separaten Steuerberatungskanzlei besorgt worden.
Von 1998 an, also auch schon zu
einem Zeitpunkt, zu dem noch die B-GmbH existiert hätte, für welche
keine Prüfungspflicht durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestanden
hätte, wären die Bilanzen der Gesellschaft geprüft worden. Das
Jahr 2002 wäre beispielsweise von der M.S. Wirtschaftsprüfungs GmbH
geprüft und festgestellt worden, dass der Jahresabschluss
ordnungsgemäß aus den Büchern der Gesellschaft abgeleitet
gewesen wäre. Die Prüfung wäre auf Grund der vom Fachsenat
für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ausgearbeiteten Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung
von Abschlussprüfungen erfolgt. Es wäre bestätigt worden, dass
die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften
entsprochen hätten.
Der ehemalige Vorstand der D-AG
hätte ein funktionierendes und den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung entsprechendes Buchhaltungssystem in
seinem Unternehmen eingeführt und dieses regelmäßig
überwacht und kontrolliert. Seit 1998 wäre derselbe Mitarbeiter mit
der Buchhaltung betraut gewesen und hätte seine Aufgaben sorgfältig,
ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Von 1998 an wären
zwei Steuerberatungsunternehmen mit der Lohnverrechnung und der nachfolgenden
Kontrolle der Buchhaltung betraut gewesen und hätte es in diesem
Zusammenhang niemals Beanstandungen gegeben.
Die Buchhaltung wäre von
Herrn G.S. am Standort der D-AG in Salzburg geführt worden und alle
Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahlungen wären von ihm im Auftrag der
Geschäftsleitung durchgeführt worden. Er hätte eine Bankvollmacht
und Vollmacht zur Zeichnung der Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt. Der Bw.
hätte immer wieder stichprobenartige Kontrollen durchgeführt, die
keinerlei Mängel der Buchführung hätten erkennen lassen, was auch
durch die nachfolgende Prüfung durch die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigt worden wäre. Zum
Beweis dafür werde der Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 der
M.S.Wirtschaftsprüfungs GmbH
vorgelegt. Weiters werde die Einvernahme des Zeugen Mag. H.L., Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, beantragt.
Zu den im Haftungsbescheid
genannten Zeiträumen werde im Einzelnen ausgeführt, dass lediglich die
Zeiträume 12/2004 und 10/2005 nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen
wären. Dennoch gelte das im Rahmen des Strafverfahrens Ausgeführte
auch für diese Zeiträume, in denen ebenfalls Herr G.S. die Buchhaltung
geführt hätte und für die Abführung der Abgaben
zuständig gewesen wäre.
Die Umsatzsteuer 12/2004
wäre am 25. Oktober 2005 mit Fälligkeit 15. Februar 2005
gebucht worden. Hinsichtlich dieses Betrages wäre es offenbar zu einer
rückwirkenden Festsetzung gekommen. Da bereits am 30. November 2005
das Konkursverfahren über das Vermögen der D-AG eröffnet worden
wäre, wäre diese Festsetzung bereits in den Zeitraum gefallen, in dem
die Gesellschaft mit Ausnahme von Zug-um-Zug-Geschäften keinerlei Zahlungen
mehr geleistet hätte. Insofern treffe den Bw. daher kein
Verschulden.
Zu den am 15. November
2005 fälligen Lohnabgaben 10/2005 werde angemerkt, dass im Falle der
Veranlassung von Zahlungen diese durch den Masseverwalter angefochten worden
wären. Da diese Abgaben 14 Tage vor Konkurseröffnung fällig
gewesen wären, wäre der Bw. verpflichtet gewesen, keine weiteren
Zahlungen mehr zu leisten und nicht andere Gläubiger zu benachteiligen,
soweit nicht Zug-um-Zug-Geschäfte vorgelegen wären.
Dazu komme noch, dass die
nunmehr im Rahmen des Haftungsbescheides geltend gemachten Beträge nicht
nachvollziehbar wären, da die erkennende Behörde mit Schreiben vom
26. März 2007 einen Abgabenrückstand von € 62.056,42
festgestellt hätte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 wären
dies noch € 66.519,61 gewesen und nunmehr würden
€ 59.582,64 geltend gemacht werden. Diese Differenz wäre
aufklärungsbedürftig.
Weiters werde vorgebracht, dass
der Bw. das Finanzamt im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht
benachteiligt, sondern regelmäßig laufend Zahlungen geleistet
hätte. Erst ab Oktober 2005 wären die Zahlungen eingestellt worden, da
der Beschluss gefasst worden wäre, einen Konkursantrag zu stellen, weshalb
andernfalls der Masseverwalter diese Zahlungen anfechten hätte können.
Die den Zeitraum mit Fälligkeit Oktober 2005 betreffenden Beträge
wären daher vom Bw. ebenfalls nicht zu verantworten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 2008 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Abgabenschuldigkeit mit nunmehr € 38.419,06 (Umsatzsteuer 04/2005
sowie Lohnsteuer 05-08/2005 und 10/2005 mit rechnerisch richtigem Betrag von
€ 17.277,17) festgesetzt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw. in der Zeit vom 3. Mai 2004 bis
12. August 2006 unbestrittenermaßen Vorstand der D-AG und somit
gemäß
§ 71 AktG zur Vertretung der Gesellschaft
berufen gewesen wäre. In dieser Funktion hätte er auch dafür
Sorge zu tragen gehabt, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen dieser
juristischen Person zu erfüllen (§ 80 BAO), insbesondere
dafür zu sorgen, dass die fällig werdenden Abgabenschulden aus den
Mitteln der Gesellschaft beglichen werden würden.
Im Verlaufe des Jahres 2005
wäre die AG in so schwer wiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten, dass am
30. November 2005 das Konkursverfahren eröffnet hätte werden
müssen. Dieses wäre am 8. Juni 2006 nach Schlussverteilung
aufgehoben worden. Der verbleibende Rückstand von gut
€ 100.000,00 wäre bei der Gesellschaft uneinbringlich. Deswegen
hätte die Abgabenbehörde erster Instanz den nunmehrigen Bw.
gemäß
§ 224 BAO für einen Betrag von
€ 59.582,64 an Umsatzsteuer und lohnabhängigen Abgaben mit
Fälligkeiten 15. Februar 2005 bis 15. November 2005 zur Haftung
herangezogen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung werde zunächst darauf hingewiesen, dass gegen den Bw. im
Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Abgaben ein
Finanzstrafverfahren geführt worden wäre, welches mangels Verschuldens
eingestellt worden wäre. Zu diesem Einwand merkte das Finanzamt an, dass
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens der Vorwurf der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 FinStrG
hinsichtlich der lohnabhängigen Angaben gewesen wäre. Beides
wären Vorsatzdelikte, bei denen der Unrechtsgehalt in der Nichtabfuhr bzw.
Nichtmeldung der selbst zu berechnenden Abgaben gelegen wäre.
Dies wäre jedoch nach
Ansicht des Finanzamtes nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens. Hierbei gehe es
einzig und allein um die Frage, ob und inwieweit die mittlerweile eingetretene
Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben auf schuldhaftes
Verhalten des Bw. zurückzuführen wäre. Dies wäre völlig
unabhängig von der finanzstrafrechtlichen Relevanz zu beurteilen, weshalb
der Ausgang der beiden Finanzstrafverfahren (gegen den Bw. sowie gegen seinen
Buchhalter G.S. ) für die Erledigung des verfahrensgegenständlichen
Rechtsmittels unerheblich. Insoweit jedoch die in den beiden Strafakten
aufliegenden Beschuldigen- und Zeugenaussagen für das gegenständliche
Haftungsverfahren von Bedeutung wären, würden sie dementsprechende
Berücksichtigung finden.
Die Überprüfung der
Strafakten hätte zu folgendem Ergebnis geführt: Gegen den
nunmehrigen Bw. wäre tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet
worden, das zwar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 136 FinStrG am 4. Juli 2007 eingestellt
worden wäre. Jedoch hätte der Amtsbeauftragte dagegen Berufung
erhoben, sodass die Strafangelegenheit noch nicht rechtskräftig erledigt
wäre.
In der Spruchsenatsverhandlung
vom 4. Juli 2007 hätte der Bw. als damaliger Beschuldigter ausgesagt,
dass sein Aufgabengebiet Verkauf und Marketing gewesen wäre. Die
Buchhaltungsarbeiten hätte Herr S. erledigt. Dieser hätte die
Umsatzsteuervoranmeldungen ausgestellt und wäre auf dem Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen. Als Zeuge einvernommen hätte G.S. angegeben,
als selbstständiger Buchhalter bei der D-AG tätig gewesen zu sein. Er
hätte Zahlungen an das Finanzamt veranlasst und wäre am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen.
In seinem eigenen
Strafverfahren hätte G.S. am 15. November 2007 dann erklärt, er
wäre damals missverstanden worden. Er hätte die Buchhaltung bekommen
und hätte die Umsatzsteuervoranmeldungen ausgedruckt und gefaxt, der Bw.
hätte sie dann aber unterfertigt. Die ausdrückliche Frage, ob es einen
Auftrag vom Vorstand gegeben hätte, die inkriminierten Abgaben zu
entrichten, hätte er definitiv verneint. Das angesprochene
Missverständnis liege darin, dass er zwar die zu erledigenden Zahlungen mit
einem TAN versehen und so an die Bank weitergeleitet hätte. Die
Entscheidung hingegen, welche Zahlungen nun zu leisten wären, hätte
jedoch der Vorstand getroffen, er hätte dies nicht überprüft. Das
Problem der Nichtzahlung wäre in der Liquidität der Firma
gelegen.
Diese Äußerungen
wären dem Finanzamt durchaus glaubwürdig erschienen. Die
Liquiditätsprobleme wären durch den bald darauf erfolgten Konkurs
bestätigt und schließlich wäre es völlig lebensfremd,
anzunehmen, dass der aus einer einzigen Person bestehende Vorstand eines
Unternehmens, das kurz vor dem Konkurs gestanden wäre, sämtliche
finanziellen Angelegenheiten einem freiberuflichen Buchhalter überlassen
und sich nicht selbst um die mehr als brennenden Liquiditätsprobleme seines
Unternehmens kümmern würde. Gerade in einer so schwierigen Lage
wäre es Sache des Vorstandes, zu entscheiden, welche Rechnungen zuerst zu
begleichen wären, was Zug um Zug abzuwickeln wäre und wie bereits
vereinbarte Zahlungsziele vielleicht verlängert werden könnten.
Der Bw. wäre schon als
Vorstand der D-AG gemäß
§ 71 AktG zur Vertretung der
Gesellschaft berufen und in dieser Eigenschaft zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft verpflichtet gewesen. Die
teilweise Überlassung der buchhalterischen Agenden entbinde ihn nicht von
der Verpflichtung, die fällig werdenden Abgabenschulden aus den Mitteln der
Gesellschaft zu begleichen. In einer derart heiklen Situation wäre selbst
die vollständige Übergabe aller finanzieller Angelegenheiten an ein
weiteres Vorstandsmitglied nicht geeignet gewesen, ihn zu exkulpieren. Noch
weniger entschuldbar wäre es, alles einem Buchhalter zu überlassen,
ohne ihn in dieser existenzbedrohenden Situation laufend zu überwachen. Im
Übrigen wäre im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der
Bw. in voller Kenntnis der Liquiditätslage tatsächlich Weisungen
erteilt hätte, welche Zahlungen in welcher Höhe und zu welchem
Zeitpunkt zu tätigen wären. Somit wäre grundsätzlich vom
Verschulden des Bw. auszugehen.
Zur Lohnsteuer werde angemerkt,
dass bei jeder Zahlung die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen wäre, falls die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens nur die Zahlung von Vorschüssen oder Teilbeträgen
zulasse. Komme der Geschäftsführer respektive Vorstand dieser in
§ 78 Abs. 1 EStG normierten Verpflichtung nicht nach, so
hätte er seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Hätten die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die darauf entfallenden Lohnsteuern ausgereicht und
hätte er dennoch die Arbeitslöhne in voller Höhe ausgezahlt,
stelle das ein schuldhaftes Verletzen seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen
mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO dar.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG hätte der für
die abgabenrechtlichen Verpflichtungen Verantwortliche im Fall fehlender Mittel
die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu
bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden
könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hätten Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert
hätten, Lohn zu zahlen, sie auch nicht hindern dürfen, die darauf
entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen
wäre darauf hinzuweisen, dass Steuerschuldner der Lohnsteuer
gemäß
§ 83 Abs. 1 EStG der Arbeitnehmer und nicht
der Arbeitgeber wäre. Ein allfälliger Verstoß gegen
§ 158 StGB bzw. eine Anfechtbarkeit gemäß
§ 30 KO komme diesbezüglich daher nicht in Betracht (VwGH
25.1.2000, 96/14/0080).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
04/2005 werde angemerkt, dass die Fälligkeit für diesen Betrag bereits
am 15. Juni 2005 eingetreten wäre, also lange vor der 60-Tage-Frist
des § 30 KO, weshalb diese Zahlung nicht angefochten hätte
werden können. Dass die entsprechenden Geldmittel vorhanden gewesen
wären, liege auf der Hand, da ohne die entsprechenden Umsätze im Mai
die Umsatzsteuerschuld schließlich nicht entstanden wäre.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 27. Mai 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass die
Berufungsvorentscheidung nunmehr von einer Abgabenschuld von
€ 38.419,06 ausgehe, die jedoch unrichtig berechnet wäre. Rechne
man die angeführten Positionen für die Abgabenschuldigkeit zusammen,
ergebe sich der Betrag von € 15.338,54, weshalb der Spruch
dementsprechend mathematisch unrichtig wäre.
Zum Verschulden werde
ausgeführt, dass zwischen Mai und Oktober 2005 € 44.575,00 auf
das Abgabenkonto bezahlt bzw. gutgebucht worden wären. Daraus wäre zu
erschließen, dass seitens des Vorstandes der Gesellschaft weder die
Absicht bestanden hätte, die Verkürzung von Abgaben
herbeizuführen, noch dass es ihm bekannt gewesen wäre, dass eine
derartige Verkürzung vorgekommen wäre, zumal er durch diese Zahlungen
diese Verkürzungen jederzeit hätte "glattstellen" können.
Darüber hinaus werde auf
die Aussage des Buchhalters G.S. im Verfahren vor dem Spruchsenat verwiesen,
wonach er auf dem Firmenkonto zeichnungsberechtigt und für die Erstellung
von Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch für Zahlungen über Telebanking
zuständig gewesen wäre. Insofern wäre dem Bw. ein Verschulden
nicht anzulasten, zumal auch der Amtsbeauftragte in seiner Berufung gegen das
freisprechende Erkenntnis im Strafverfahren gegen G.S. davon ausgehe, dass
dessen Angaben unmissverständlich und eindeutig gewesen wären.
Es werde das Auszahlungsjournal
für Juni 2005 vorgelegt, woraus sich ergebe, dass auch die Mitarbeiter der
Gesellschaft vermindert bezahlt worden wären:
|
Mitarbeiter
|
Vereinbartes
Nettogehalt
|
Tatsächliche
Auszahlung
|
Mag. M.R.-S.
|
3.787,95
|
1.800,00
|
H.A.
|
4.147,14
|
1.000,00
|
S.P.
|
14.830,37
|
10.000,00
|
A.S.
|
2.101,04
|
2.101,04
|
C.W.
|
3.219,97
|
800,00
|
Ing. S.R.
|
3.983,95
|
1.200,00
|
Mag. F.L.
|
2.625,07
|
660,00
|
P.P.
|
1.101,24
|
1.101,24
|
A.M.
|
1.029,02
|
1.029,02
Es treffe
daher nicht zu, dass die Abgaben gegenüber dem Finanzamt gegenüber den
Lohnzahlungen verkürzt worden wären. Richtig wäre vielmehr, dass
eine Bevorzugung anderer Gläubiger, namentlich der Mitarbeiter der
Gesellschaft, nicht stattgefunden hätte. Zum Beweis wurden die Zeugen S.R.
und H.A. angeführt. Die betreffenden Lohnsteuern wie die Umsatzsteuer
hätten entrichtet werden können, da Liquidität vorhanden gewesen
wäre. Dies wäre auch ständig durch den Buchhalter G.S. besorgt
worden und hätte dieser aus unerfindlichen Gründen in diesen
Zeiträumen keine Zahlungen geleistet.
Abschließend wurde erneut
darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren bereits das erstinstanzliche
Erkenntnis ergeben hätte, dass dem Bw. ein Verschulden nicht anzulasten
wäre, weshalb dieses Strafverfahren auch eingestellt worden wäre. Es
werde nicht verkannt, dass im Strafverfahren Vorsatzdelikte beurteilt werden
müssten. Im gegenständlichen Haftungsverfahren gehe es, wie die
erstinstanzliche Behörde richtig ausgeführt hätte, um die
Uneinbringlichkeit der Abgaben, die auf ein schuldhaftes Verhalten des
Haftungspflichtigen zurückgeführt werden könne. Bei diesem
schuldhaften Verhalten könne es sich nur um ein deckungsgleiches Verhalten
handeln, das auch für das Strafverfahren Relevanz hätte. Ein solches
liege jedoch nicht vor. Zum Beweis werde die Beischaffung des Strafaktes
beantragt.
Mit Schreiben vom vom
20. Juni 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw., den im
Rahmen der einem Geschäftsführer auferlegten Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote
Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom
Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus - in Form
einer Gegenüberstellung aller liquiden Mittel und Verbindlichkeiten ab dem
jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben (laut
Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2007) der D-AG bis zur Konkurseröffnung
(somit ab 15. Februar 2004 bis 15. November 2005), wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits sowie die Verwendung der vorhandenen Mittel
ankommt, wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen sind,
- samt Kassabuch und Bankkonten für diese Zeiträume vorzulegen.
Darüber hinaus wurde der
Bw. ersucht, auch die Auszahlungsjournale für die Monate Mai, Juli, August
und Oktober 2005 sowie die entsprechenden Belege (soweit nicht ohnedies aus den
angeforderten Bankkonten und dem Kassabuch ersichtlich) vorzulegen sowie eine
Berechnung aller lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag) für diese Monate (einschließlich Juni 2005) für alle
in diesen Zeiträumen beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund der
tatsächlich ausbezahlten Beträge vorzunehmen, da im Vorlageantrag vom
27. Mai 2008 ein Auszahlungsjournal für Juni 2005 vorgelegt wurde, aus
dem sich ergebe, dass auch die Mitarbeiter der Gesellschaft vermindert
ausbezahlt worden wären.
In Beantwortung des Vorhalts
teilte der Bw. mit Schreiben vom 26. August 2008 mit, dass das
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. in I. Instanz mit der Einstellung
geändert hätte und zum Zeitpunkt, zu dem Berufung gegen den
Haftungsbescheid erhoben worden wäre, nicht bekannt gewesen wäre, dass
der Amtsbeauftragte eine Berufung gegen das einstellende Erkenntnis erhoben
hätte. Aber selbst der Amtsbeauftragte gehe in seiner, dem Schreiben
beigelegten, Berufung davon aus, dass der Spruchsenat das Finanzstrafverfahren
zu Recht eingestellt hätte, da der Amtsbeauftragte die nunmehr widerrufenen
Aussagen des Herrn G.S. als unglaubwürdige Schutzbehauptung bezeichnet
hätte.
Der Bw. bleibe bei seiner
Verantwortung, dass es nicht verschuldet zu einer Verkürzung des
Finanzamtes gekommen wäre.
In diesem Zusammenhang
wäre von Bedeutung, dass mit Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2007
€ 59.582,64 gefordert worden wären. Im Bericht vom
24. Jänner 2006 hätte der Masseverwalter ausgeführt, dass
insgesamt € 525.898,22 im Konkurs angemeldet und
€ 426.706,96 inklusive der Forderung des Finanzamtes festgestellt
worden wären. Der Anteil des Finanzamts an den gesamten festgestellten
Konkursforderungen entspreche lediglich einer Quote von rund 13,8 %.
Zudem ergebe sich aus dem unter
einem vorgelegten Anmeldeverzeichnis, dass eine Reihe von Mitarbeitern ihre
Ansprüche angemeldet hätten. Aus der Höhe der angemeldeten
Ansprüche wäre ersichtlich, dass es sich dabei nicht um nicht
ausbezahlte Gehälter für lediglich ein oder zwei Monate handle,
sondern dass es sich sich um nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile für
mehrere Monate gehandelt haben müsse. Schon daraus ergebe sich, dass eine
schuldhafte Verkürzung nicht erfolgt wäre. Zum Beweis würden
zusätzlich zu den bereits namhaft gemachten Zeugen Ing. S.R. und H.A. die
Zeugen Mag. F.L. , Mag. M.R.-S. , A.S. und C.W. namhaft gemacht.
Mit Schreiben vom 20. Juni
2008 wäre ersucht worden, die Auszahlungsjournale für Mai, Juli,
August und Oktober 2005 vorzulegen. Diese Unterlagen wären jedoch beim
Geschäftsführer der Gesellschaft nicht mehr vorhanden, zumal die
Gesellschaft nicht mehr weiter bestehe und bereits gelöscht wäre. Eine
Beschaffung dieser Auszahlungsjournale scheitere daher an den tatsächlichen
Gegebenheiten. Es werde beantragt, den Bw. zum gesamten Sachverhalt
einzuvernehmen.
Zuletzt werde noch darauf
hingewiesen, dass am 30. November 2007 das Konkursverfahren über das
Vermögen der D-AG eröffnet worden wäre. Es wäre daher nicht
zulässig gewesen, die Abgaben für Oktober 2005 zu bezahlen bzw.
hätte der Masseverwalter diese Zahlungen ohndies angefochten, sodass
letztlich lediglich ein Haftungsbetrag von € 15.338,54 zur Diskussion
stehe.
Mit Vorhalt vom
8. September 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das
zuständige Finanzamt um Berechnung aller lohnabhängigen Abgaben
für die Zeiträume Mai, Juni Juli, August und Oktober 2005 unter
Zugrundelegung der tatsächlich ausbezahlten Gehälter
vorzunehmen.
In Beantwortung dieses
Schreibens teilte das Finanzamt am 14. Oktober 2008 mit, dass die
Berufungsvorentscheidung sich insoferne als fehlerhaft erwiesen hätte, als
die Anführung der ursprünglich im Haftungsbescheid enthaltenen
Umsatzsteuern 12/2004 und 03/2005 irrtümlich unterlassen worden wäre.
Darüber hinaus hätte sich herausgestellt, dass der Berufung des
Amtsbeauftragten in der Finanzstrafsache gegen den Bw. ein Erfolg beschieden
wäre, da der Beschuldigte nunmehr schuldig wäre, als verantwortlicher
Vorstand der D-AG Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 09/2002,
03-04/2005 und 09/2005 sowie Lohnabgaben für die Monate 09-10/2002 nicht
spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
bekanntgegeben und entrichtet zu haben.
Das Finanzamt hätte auch
versucht, die gewünschte Berechnung der Lohnabgaben vorzunehmen und dazu
den Masseverwalter um Darstellung der angemeldeten Arbeitnehmerforderungen
ersucht. Dieser hätte mitgeteilt, dass nur die laufenden Bezüge
für die Monate 10-12/2005, nicht jedoch für die Monate 04-08/2005
angemeldet worden wären, weshalb angenommen werden könne, dass diese
auch ausbezahlt worden wären. Nach Ansicht des Finanzamtes dürfte
jedoch die Befragung "von einem halben Dutzend Zeugen" nicht weiter
zielführend sein bzw. zumindest nicht zu wirklich exakten Ergebnissen
führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 275 BAO)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO,
§ 274 BAO) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Nach
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die Erledigung von Berufungen
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zweck der Kassationsmöglichkeit des
§ 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Diese Anordnungen des Gesetzgebers
würden aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315) unterlaufen werden, wenn es wegen des
Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde.
Der Bw. erklärte im
Vorlageantrag, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft vermindert bezahlt worden
wären, und legte das Auszahlungsjournal für Juni 2005 vor. Auf
Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, auch die Auszahlungsjournale
für Mai, Juli, August und Oktober 2005 vorzulegen, teilte der Bw. mit, dass
diese Unterlagen nicht mehr vorhanden wären, da die Gesellschaft nicht mehr
weiter bestehe und bereits gelöscht wäre, weshalb eine Beschaffung
dieser Auszahlungsjournale an den tatsächlichen Gegebenheiten scheitere.
Zum Beweis der tatsächlichen Auszahlungen führte der Bw. die
Einvernahme der ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft an.
Daraufhin ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat das zuständige Finanzamt um Berechnung aller
lohnabhängigen Abgaben für die Zeiträume Mai, Juni Juli, August
und Oktober 2005 unter Zugrundelegung der tatsächlich ausbezahlten
Gehälter, wobei die Beträge durch Befragung der namhaft gemachten
Zeugen zu ermitteln wären. Dies wurde jedoch vom Finanzamt mit der
Begründung abgelehnt, dass die Befragung "von einem halben Dutzend Zeugen"
nicht weiter zielführend sein dürfte, da keine exakten Ergebnisse zu
erwarten wären.
Es bestehen somit ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben
infolge verminderter Auszahlung der Löhne und Gehälter nicht in voller
Höhe geschuldet werden. Die Klärung dieser Frage ist aber essentiell
für die Beurteilung des Ausmaßes der schuldhaften
Pflichtverletzung.
Da die Lohnabgaben zwar (in
offenbar unrichtiger Höhe) gemeldet, jedoch nicht bescheidmäßig
festgesetzt wurden, besteht amtswegige Ermittlungspflicht, der sich das
Finanzamt nicht entziehen kann, zumal es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn
die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen
zu können, jene Behörde ist, die erstmals den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht. Auch sind besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Bw. gegen eine
Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, nach der
Aktenlage nicht erkennbar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1590-W/08
- Stammnummer
- 37649
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF