…Haftungsbescheid nicht ausgesprochen wurde. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des …
…zum Dienstgeberbeitrag wurde für die Monate Juli 2002 bis Jänner 2003 ein Betrag von € 203,71 ermittelt. Diese aus Anlass der Lohnsteuerprüfung errechneten Nachforderungsbeträge waren einerseits im Hinblick auf die Sache des Verfahrens und die geleisteten Zahlungen und andererseits betreffend das Vorbringen des Bw…
…Haftungsbescheid enthalten waren. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd des § 289 Abs…
…ausschließe, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten. Mit Schreiben vom 1. März 2010 beantragte der Bw. unter Vorlage neuer Beweismittel die Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens und brachte vor, dass es ihm am 4. Februar 2010 endlich gelungen wäre…
…Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften. Dem Bf. kam weiters mit der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den die Aussetzung der Einhebung ablehnenden Bescheid gemäß § 212a Abs. 4 BAO ebenfalls eine Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 6 BAO zu. Das Haftungsverfahren…
…erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Hi nsi chtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshal b er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die…
…2003 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbetrag dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch…
…durch den zum Abzug Verpflichteten unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen. Bescheide müssen die Sache, über die sie absprechen, ausreichend konkretisieren. Damit wird die Sache des Haftungsverfahrens und insoweit für die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch der Rahmen der Änderungsbefugnis iSd …
…die Rechtsmittelfrist wegen dessen Urlaubs verstrichen wäre, trifft auf jeden Fall einer Bescheidzustellung zu und kann im Nachhinein nicht die Zweckmäßigkeit einer Zustellung begründen. Es ist Sache des steuerlichen Vertreters, für Bescheidzustellungen während seiner Ortsabwesenheit Vorsorge zu treffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei…
…07.04.2015 weist nicht die gehörige Unterschrift oder Amtssignatur auf. Es ist mit einem erheblichen Mangel behaftet. Ich ersuche daher um Einstellung des Haftungsverfahrens." Mit Schreiben vom 29.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 11.05.2015, erließ die belangte Behörde einen Haftungsbescheid gem…
…279, Tz. 10) Spruch des Haftungsbescheides (§ 224) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen der Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 festgelegt (vgl VwGH 19.12.2002, 2001…
…Da diese Zahlungen verspätet und erst nach der Erstellung des Haftungsbescheides erfolgt seien, würden diese nunmehr berücksichtigt. Die Nachtragsquote von € 125,57 habe den Kommunalsteuerrückstand für Jänner bis März 2021 verringert und habe daher für das Haftungsverfahren keine Bedeutung. Für 2020 sei die Jahreserklärung…
…mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Der Bf. war seit 27.04.2001 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Dem Bf. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren bzw. nachzuweisen…
…Umsatzsteuern zu berücksichtigen. Bei „ordnungsgemäßer Beurteilung“ würde sich keine Zahllast ergeben. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft sei es Sache des Geschäftsführers, darzulegen, weshalb er…
…Abgabenbescheid zugrunde liegt und diese Vorfrage nicht im Haftungsverfahren zu klären ist. Akzessorietät der Haftung: Entscheidungen über Rechtsmittel müssen berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischen Erlassung des Haftungsbescheids, Einbringung der Beschwerde (früher: Berufung) und materielle Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht entrichtet wurde. Aus…
…geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein müssen. Auf die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz) und die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers im Haftungsverfahren wurde hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben nicht bekannt gegeben hat, zog das Finanzamt diesen mit angefochtenem Bescheid für…
…weiteren Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran…
…Primärschuldnerin (GesmbH) das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre. Der Bw. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens wiederholt die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren bzw…
…das Schicksal der Hauptschuld. Die Behauptung des Bw., nach Abberufung von seiner Geschäftsführertätigkeit keinen Einfluss mehr auf die Leitung der Firma gehabt zu haben, wird außer Streit gestellt. Dabei übersieht der Bw. offensichtlich, dass Gegenstand des Haftungsverfahrens seine schuldhaften Pflichtverletzungen in seiner Aktivzeit als Geschäftsführer…
…Konkursverfahren eröffnet, schließlich wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 15. November 2002 der Konkurs nach Schlussverteilung (Quote 1,0556069 %) aufgehoben. Damit erscheint die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in dem die Quote übersteigenden Ausmaß bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die…