Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3674-W/07
Nachweis für pflichtgemäßes Verhalten wurde nicht erbracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3674-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. August 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von
€ 144.204,37 statt bisher € 148.860,01 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. August 2007 wurde der Berufungswerber
(Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der D-GmbH für deren
Abgabenschulden in Höhe von insgesamt € 148.860,01 zur Haftung
herangezogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. vom
4.März 1994 bis 7. November 2006 Geschäftsführer der
GmbH gewesen und er daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mittel
zu entrichten. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er nach den Angaben der Finanzverwaltung für
im Zeitraum 2001 bis 2006 entstandene Umsatz- und Körperschaftsteuer, sowie
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen haften solle. Dies sei
unrichtig und werde bestritten.
Unabhängig davon würden aus verfahrensrechtlicher
Vorsicht auch die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Bescheide über den Abgabenanspruch bekämpft, wobei beantragt werde,
die Umsatzsteuerbescheide ab 2001 dem Bw. zu Handen des steuerlichen Vertreters
zuzustellen.
Bereits jetzt werde weiters ausgeführt, dass der Bw.
im fraglichen Zeitraum seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen vollständig
erfüllt habe.
Im Hinblick darauf, dass der Bw. bisher zu keiner
Prüfung beigezogen worden sei und ihm die gegenständlichen Bescheide
nicht vorlägen, könnten auch die genauen Basisdaten für die
Ermittlung vorgenannter Abgaben nicht bekannt sein. Es werde deren Höhe
bestritten und deren Überprüfung sei unumgänglich.
Wenn durch Liquiditätsengpässe im fraglichen
Zeitraum laufende Steuerverpflichtungen nicht erfüllt worden seien, so
seien alle Gläubiger gleich behandelt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2007
gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von
€ 936,18 (Körperschaftsteuervorauszahlungen 1. und 2. Quartal
2007, je € 437,00 und Säumniszuschlag 2006 in Höhe von
€ 62,18, Fälligkeitstag 16.3.2007) statt und wies die Berufung im
Übrigen als unbegründet ab.
Das Finanzamt führte zur Abweisung begründend
aus, dass die Jahresumsatzsteuerbescheide 2001 bis laufend gesondert
übermittelt würden. Dazu werde noch ausgeführt, dass eine
Erledigung der Berufung gegen die Abgabenbescheide erst nach Erledigung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid und dessen eingetretener Rechtskraft
möglich sei, da bis dahin die Aktivlegitimation fehle.
Im Haftungsbescheid seien nach teilweiser Stattgabe nur
mehr Abgabenschuldigkeiten vorhanden, die vor Konkurseröffnung fällig
gewesen seien und somit in die Geschäftsführerperiode des Bw. fallen
würden.
Die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von €
147.923,83 würden sich im Wesentlichen aus den vom Bw. gemeldeten und nicht
entrichteten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen 2002, 2004, 2005 und bis
9/2006 sowie den Umsatzsteuernachzahlungen 2001, 2003 und 2004 zusammensetzen.
Hiebei sei zu beachten, dass die Veranlagungen der Umsatzsteuer 2001, 2003 und
2004 jeweils laut eingereichter Steuererklärung erfolgt seien und nicht,
wie vom Bw. in der Begründung ausgeführt, Prüfungsergebnisse
wären, von dem er keine Kenntnis habe.
Gemäß den Bestimmungen des UStG sei bei
erklärungsgemäßer Veranlagung, die trotzdem zu einer
Nachforderung führe, davon auszugehen, dass während des Kalenderjahres
zumindest eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht oder in nicht richtiger Höhe
eingereicht worden sei.
Somit sei evident, dass die Behauptung, dass die Ermittlung
vorgenannter Abgaben nicht bekannt seien, unrichtig sei. Den Forderungen aus
Umsatzsteuer lägen ausschließlich die eigenen selbst vorangemeldeten
bzw. erklärten Umsätze zu Grunde.
Weiters seien an Körperschaftsteuern nur
Vorauszahlungen, jedoch keine Rückstände aus Jahresbescheiden
vorhanden. Neben der Tatsache, dass dem Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der D-GmbH die Vorauszahlungsbescheide zugestellt
worden seien, seien vierteljährlich auch Buchungsmitteilungen versendet
worden, die den Bw. über Art und Höhe der zu zahlenden
Köst-Vorauszahlungen informiert hätten.
Weiters seien noch Lohnabgaben für 2003, 2004 und
1-7/2005 in Höhe von insgesamt € 11.892,95 im
Haftungsrückstand enthalten. Diese Abgaben seien die einzigen, die auf
einem Prüfungsergebnis beruhen würden. Die gegenständlichen
Bescheide würden an den Vertreter mit gesonderter Post ergehen.
Die letztlich im Haftungsrückstand enthaltenen
Säumniszuschläge würden auf der Nichtentrichtung der o.a.
Abgabenschuldigkeiten beruhen und deren Schicksal teilen.
Zu den Ausführungen, dass laufende
Steuerverbindlichkeiten durch Liquiditätsengpässe nicht entrichtet
worden seien und keine Schlechterstellung der Abgabenschulden gegenüber
anderen Gläubigern vorgenommen worden sei, sei zu bemerken, dass dieser
Umstand nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden müsse. Es sei
dafür kein einziger Beweis vorgelegt worden. Laut Lehre und Rechtsprechung
obliege es dem Vertreter einer juristischen Person, die Gleichbehandlung aller
Gläubiger darzulegen. Dies schon deshalb, da er den besten Einblick in die
Gebarung der Gesellschaft habe.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die formelhafte
Begründung des Finanzamtes nicht geeignet sei, die Ausführungen des
Abgabepflichtigen inhaltlich abzuweisen. Es sei ausdrücklich vorgebracht
worden, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer keinerlei
Gläubiger benachteiligt habe und es wären diesbezüglich
jedenfalls entsprechende Erhebungen erforderlich gewesen.
Zum Beweis für das gesamte Vorbringen werde die
Einvernahme des informierten Vertreters der Steuerberatungskanzlei N.
beantragt.
Am 29. Mai 2008 erließ der Unabhängige
Finanzsenat nachstehenden Vorhalt:
"Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
annehmen darf (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
17. Dezember 2003, 2000/13/0220).
Ihrem
Begehren, einen "informierten Vertreter der Steuerberatungskanzlei
einzuvernehmen", um Feststellungen dahingehend treffen zu können, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, kann nicht nachgekommen
werden, da ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des
Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis
hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht
gehalten (Hinweis VwGH 30. Oktober 2001, 98/14/0082).
Sie
werden daher ersucht, den im Rahmen der einem Geschäftsführer
auferlegten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des
für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung aller liquiden
Mittel und Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung (somit ab
15. Februar 2002 bis 22. November 2006), wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits sowie die Verwendung der vorhandenen Mittel
ankommt, wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen sind,
vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Anlässlich der Vorladung vom 22. August 2008 zu
der am 25. September 2008 anberaumten mündlichen
Senatsverhandlung teilte der steuerliche Vertreter mit Eingabe vom
28. August 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass das
Vollmachtsverhältnis vom Bw. aufgelöst worden sei. Infolge Erkrankung
des Bw. wurde die mündliche Senatsverhandlung vertagt und für den
27. November 2008 anberaumt.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 zog der Bw.
seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung
zurück.
Es war daher monokratisch zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
vor, somit ist zunächst festzustellen, dass der Konkurs über das
Vermögen der GmbH nach Verteilung an die Massegläubiger am
21. Mai 2007 aufgehoben und die Firma in der Folge gemäß
§ 40 FBG gelöscht wurde. Die Abgabenschuldigkeiten sind daher bei
der Primärschuldnerin nicht einzubringen.
Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich weiters, dass der Bw.
im Zeitraum 26. November 1992 bis 7. November 2006 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer eingetragen war.
Nachdem der Geschäftsführer für Abgaben, die
nach Beendigung seiner Tätigkeit fällig wurden, nicht zur Haftung
herangezogen werden kann, war der Berufung hinsichtlich der
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1. und 2. Quartal 2007 im
Betrag von je € 437,00 und Säumniszuschlag 2006,
Fälligkeitstag 16. März 2007, in Höhe von
€ 62,18 stattzugeben.
Weiters kann der Bw. auch für die
Umsatzsteuersondervorauszahlungen 2001 und 2002 (€ 683,37 und
€ 3.036,09) nicht zur Haftung herangezogen werden, da gemäß
§ 21 Abs. 1a UStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht
eingeräumt war, entweder die Umsatzsteuersondervorauszahlung rechtzeitig zu
leisten oder aber die Rechtsfolgen der Vorverlegung des Fälligkeitstages in
Kauf zu nehmen (VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006). Deren Nichtentrichtung kann
daher keine für die Haftungsinanspruchnahme vorausgesetzte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten begründen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229,
23.1.2003, 2001/16/0291). Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben
(z.B. Körperschaftsteuer) ist grundsätzlich die erstmalige
Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) (siehe Ritz,
BAO-Kommentar3, § 9 Tz 10).
Auf Grund seines Vorbringens, keine Gläubiger
benachteiligt zu haben, wurde der Bw. mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29. Mai 2008 zur Vorlage eines Liquiditätsstatus
aufgefordert.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Da der Bw. den Nachweis für eine anteilige
Befriedigung der Abgabenforderungen nicht erbracht hat, kann er gemäß
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze
für die aushaftenden Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.
Hingewiesen wird auch darauf, dass es nach dem Erkenntnis
des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, einem
Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur Last fällt,
wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an
das Finanzamt abführt.
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
gemäß
§ 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein
schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Dem Begehren, einen "informierten Vertreter der
Steuerberatungskanzlei einzuvernehmen", um Feststellungen dahingehend treffen zu
können, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, konnte
nicht nachgekommen werden, da ein solcher Antrag - mangels einer konkreten
Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen
Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die
Behörde nicht gehalten (Hinweis VwGH 30. Oktober 2001, 98/14/0082).
Ob die Umsatzsteuerbescheide 2001-2004, wie in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, im Rahmen des
Haftungsverfahrens gesondert zugestellt wurden ist zwar nicht ersichtlich,
wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, bzw. ist nicht erforderlich, zumal
die Bescheide im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit
zugestellt wurden, diese daher dem Bw. bekannt sein müssen.
Im Übrigen hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass die Forderungen aus
Umsatzsteuer ausschließlich den vom Bw. selbst vorangemeldeten bzw.
erklärten Umsätzen zu Grunde lägen.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3674-W/07
- Stammnummer
- 37948
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF