…10 Säumniszuschläge zu entrichten. Dabei beträgt der, soweit die Entrichtung der Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) erfolgt, festzusetzende (zweite) Säumniszuschlag 1 % des bis zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Hinsichtlich Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der oa. Geldstrafe wird auf die…
…oder mag sein, mehrfache Säumnis des Beschuldigten bei dieser Konstellation wäre der Berufungssenat geneigt gewesen, als nicht vorwerfbar zu akzeptieren, weil es im Bereich des Möglichen steht, dass ein weiterhin im Berufsleben stehender Entscheidungsträger durch seine Erkrankung so aus der Bahn geworfen wird, dass er…
…vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 44.542,57 beträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…Androhung einer Zwangsstrafe von € 100,00 an ihre Säumnis bei der Einreichung ihrer Steuererklärungen für 2003 erinnert (Verfahrensablauf Veranlagung 2003, Finanzstrafakt Bl. 16). Da weiterhin keine Steuererklärungen einlangten, erfolgte am 16. Dezember 2004 die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 im Schätzungswege gemäß…
…angeführten Umsatzsteuerbeträge. Obwohl der Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf…
…185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 20. September…
… 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldstrafen von den übrigen Abgaben vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO). Gemäß…
…gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldsstrafen von den übrigen Abgaben vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO). Gemäß …
…und diese Säumnis zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat. Im gegenständlichen Fall ist den vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Ausdruck des Strafkontos Nr. 53/996/3942 vom 28. Juli 2009, zu entnehmen, dass bei der am 20. Dezember 2000 eingebuchten Geldstrafe von ATS 40.000,00 bzw…
…dass die Entrichtung der Geldstrafe unmöglich sei (bei Unmöglichkeit der Entrichtung wird im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen; vgl. dazu Ritz, aaO, § 217 Tz. 47) und dass ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt worden…
…FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 27. Oktober 2004 Der Vorsitzende: HR Dr…
…gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldstrafen von den übrigen Abgaben vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO). Gemäß …
…abzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit dem ansonsten für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigenden Antragsbegehren festgehalten, dass für die Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. bei der Nichtentrichtung der Geldstrafe innerhalb von drei Monaten nach…
… 231 ausgesetzt ist (lit. d). § 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldsstrafen von den übrigen Abgaben vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO). Gemäß…
…dass diesfalls die bereits fälligen Abgabenschulden gleichzeitig mit Erstattung der Selbstanzeige zu entrichten sind. Als äußerste Grenze wäre in Anlehnung an die gemäß §§ 212 Abs. 3 und 217 Abs. 4 BAO zu gewährende Nachfrist auch bei der Selbstanzeige eine Zahlungsfrist von zwei Wochen vertretbar (vgl…
…1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 20. Mai 2008
…ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen…
…4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen…
…wobei die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung dem Beschuldigten am 7. Juli 2006 persönlich zugestellt worden ist. Die Entrichtung der Geldstrafe erfolgte in Teilzahlungen am 21. März 2007, am 18. Juni 2007 bzw. am 25. Februar 2008 nach drohendem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg…
…Säumnis- und Verspätungszuschlägen ausreichend sanktioniert worden sei. Diesem Vorbringen kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung…