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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0015-G/12

Zurechnungsfähigkeit eines hinsichtlich der Umsatzsteuer unter einer "punktuellen" Erledigungsblockade leidenden Gastwirtes; Strafbemesung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-G/12vom 05.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte A als steuerlich Verantwortlicher der B-KG bis zum Ablauf des 16. August 2011 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 914,05 zu entrichten gehabt; überdies wäre von ihm bis zum selben Zeitpunkt per FinanzOnline die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt Graz-Stadt zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen, sodass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Abgabenkredit für die genannte KG erzwungen hat. Erst am 14. September 2011 hat er bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht. Die diesbezügliche Zahllast wurde von ihm erst nachträglich am 21. Oktober 2011 entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hätte A als steuerlich Verantwortlicher der B-KG bis zum Ablauf des 15. September 2011 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.986,76 zu entrichten gehabt; überdies wäre von ihm bis zum selben Zeitpunkt per FinanzOnline die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt Graz-Stadt zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen, sodass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Abgabenkredit für die genannte KG erzwungen hat. Erst am 5. März 2012 hat er bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht. Die diesbezügliche Zahllast wurde von ihm erst nachträglich am 21. März 2012 entrichtet (Buchungsabfrage). Der Spruchsenat hat jedoch betreffend die Monate Juli bis September 2011 insgesamt nur eine Summe an Verkürzungen in Höhe von € 3.000,00 vorgeworfen, weshalb bei verhältnismäßiger Aufteilung für Juli 2011 nur ein Betrag von € 2.490,96 strafrelevant verbleibt. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hätte A als steuerlich Verantwortlicher der B-KG bis zum Ablauf des 15. Oktober 2011 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 49,46 zu entrichten gehabt; überdies wäre von ihm bis zum selben Zeitpunkt per FinanzOnline die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt Graz-Stadt zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen, sodass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Abgabenkredit für die genannte KG erzwungen hat. Erst am 5. März 2012 hat er bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht. Die diesbezügliche Zahllast wurde von ihm erst nachträglich am 21. März 2012 entrichtet (Buchungsabfrage). Der Spruchsenat hat jedoch betreffend die Monate Juli bis September 2011 insgesamt nur eine Summe an Verkürzungen in Höhe von € 3.000,00 vorgeworfen, weshalb bei verhältnismäßiger Aufteilung für August 2011 nur ein Betrag von € 41,25 strafrelevant verbleibt. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hätte A als steuerlich Verantwortlicher der B-KG bis zum Ablauf des 15. November 2011 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 560,82 zu entrichten gehabt; überdies wäre von ihm bis zum selben Zeitpunkt per FinanzOnline die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt Graz-Stadt zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen, sodass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Abgabenkredit für die genannte KG erzwungen hat. Erst am 5. März 2012 hat er bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht. Die diesbezügliche Zahllast wurde von ihm erst nachträglich am 21. März 2012 entrichtet (Buchungsabfrage). Der Spruchsenat hat jedoch betreffend die Monate Juli bis September 2011 insgesamt nur eine Summe an Verkürzungen in Höhe von € 3.000,00 vorgeworfen, weshalb bei verhältnismäßiger Aufteilung für September 2011 nur ein Betrag von € 467,72 strafrelevant verbleibt. Die anfallenden Lohnabgaben wurden vom Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum bis auf wenige zu vernachlässigende Ausnahmen rechtzeitig entrichtet bzw. abgeführt (Buchungsabfrage). In objektiver Hinsicht sohin im Ergebnis vom Beschuldigten unbestritten, ist auf Basis der obigen Darlegungen unzweifelhaft, dass A ein Verhalten gesetzt hat, wodurch es hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai, Juli bis Oktober 2009, Jänner bis Juni, August bis November 2010, Jänner bis September 2011 zu einer Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 32.658,85 und zu einer Unterlassung der zeitgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen gekommen ist. Der Beschuldigte wendet jedoch ein, dass er aufgrund psychischer Erkrankungen während der strafrelevanten Tatzeitpunkte außerstande gewesen wäre, seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen. Es mag nun zutreffend sein, dass A in den Jahren 2009 bis 2011 an einer manischen Verstimmung mit unterschiedlicher Intensität gelitten hat: Dafür sprechen seine insoweit glaubhaften Einlassungen und auch die fachärztliche Bestätigung vom 18. Juni 2012, wenngleich sich diese Bestätigung auf seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Erklärung bezieht. Es mag auch sein, dass der Beschuldigte - aus welchen Gründen auch immer - die negative Arbeitsgewohnheit einer Prokrastination, einer Erledigungsblockade entwickelt hat. Bei einem solchen Aufschiebeverhaltens werden notwendige, aber auch als unangenehm empfundene Arbeiten immer wieder verschoben, statt sie zu erledigen. Laut Wikipedia neigen manche Menschen persönlichkeitsbedingt zu späterer Handlungsinitiierung, sie schaffen es nur unter großer Überwindung, Tätigkeiten, die als langweilig empfunden werden (und deren Gewinn erst sekundär oder langfristig entsteht), in Angriff zu nehmen. Dabei sind sich die Betroffenen der ihnen durch das verschieben entstehenden persönlichen Nachteile durchaus bewusst, was Unlust oder sogar Angst auslöst, die aber als Negativgefühle ihrerseits das In-Aktion-Treten erschweren oder gar unmöglich machen. Ein Teufelskreis kann entstehen, indem man immer wieder den Vorsatz fasst, die unangenehmen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erledigen - diesen jedoch wieder und wieder verstreichen lässt. Dadurch können Angst, Scham und Druckgefühl ansteigen, die ihrerseits wiederum das In-Aktion-Treten untergraben. Der innere Zustand einer Person zum Zeitpunkt einer Straftat, ihre Befähigung, tatsächlich eine Willensentscheidung zu treffen, eine Wahl zu haben, ein gebotenes abgabenrechtliches Verhalten zu erfüllen oder nicht, lässt sich nur aus dem äußeren Geschehen bzw. aus seinem Verhalten ableiten. Solcherart steht einer behaupteten Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten entgegen, dass er laut seinen eigenen Darlegungen (siehe oben) im Unternehmen der B-KG seit Betriebseröffnung als wesentlicher Entscheidungsträger fungiert, er der "Chef" ist, die gesamte Verwaltung des Unternehmens von ihm erledigt wird, er den Wareneinkauf und die Bezahlung der Löhne und Lohnabgaben mittels Online-Banking durchführt, wobei es dem Beschuldigten bspw. gelungen ist, die Löhne und Lohnabgaben ohne Verzug auszuzahlen bzw. zu entrichten. All die Jahre hindurch ist es ihm trotz psychischer Beschwernisse gelungen, in all diesen Aspekten erfolgreich zu agieren. Lediglich in einem Punkt, nämlich in Bezug auf die zeitgerechte Berechnung und Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten wäre er so stark in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt gewesen, dass er dieser Aufgabe nicht entsprechen hätte können? Die psychische Beeinträchtigung hätte auch so stark sein müssen, dass er trotz der im Februar 2009 erlittenen Bestrafung gerade wegen derartiger Säumigkeiten und trotz der Monat für Monat in all den Jahren verabsäumten Fristen, trotz seines Kontaktes mit dem Prüfungsorgan im Jänner 2011 und der dabei erlebten Vorhaltungen - womit ihm ja das andauernde Scheitern seiner Bemühungen beständig ins Bewusstsein gerufen wurde - jahrelang keine Möglichkeit gefunden hätte, organisatorische Vorkehrungen, wie die Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei zur zeitgerechten Erstellung der Voranmeldungen, zu treffen. Schließlich ist ihm solches zu guter Letzt - wie oben ausgeführt - ja auch tatsächlich gelungen, was eben gerade auch für die Befähigung des Beschuldigten spricht, Willensentscheidungen zur Veranlassung die fraglichen Aufgaben zu treffen. Eine einmalige oder mag sein, mehrfache Säumnis des Beschuldigten bei dieser Konstellation wäre der Berufungssenat geneigt gewesen, als nicht vorwerfbar zu akzeptieren, weil es im Bereich des Möglichen steht, dass ein weiterhin im Berufsleben stehender Entscheidungsträger durch seine Erkrankung so aus der Bahn geworfen wird, dass er bestimmte Aufgaben mangels Vorkehrung nicht erfüllen kann; solches gilt aber nicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach bereits vorhergehenden jahrelangen Säumigkeiten. Der Schlüssel zum Verständnis der merkwürdig differenzierten Verhaltensweise des Beschuldigten (korrekte Vorgangsweise in Bezug auf Sozialversicherungsabgaben, Lohnabgaben und Lohnzahlungen - jahrelange Verspätungen in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen ohne dringliche finanzielle Notwendigkeit) ergibt sich wiederum aus den Einlassungen des Beschuldigten vor dem Berufungssenat: Wichtig ist ihm der Kontakt mit seinen Mitmenschen, wichtig sind ihm seine Arbeitnehmer, weniger wichtig die Abgabenbehörde in Zusammenhang mit den lästigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Beschäftigung mit letzteren schiebt er auf, was ihm - dem ansich pflichtbewussten Staatsbürger - nachvollziehbar ein schlechtes Gewissen verschafft. Mit dieser Einstellung Hand in Hand geht auch seine phasenweise Antriebslosigkeit, ausgelöst durch depressive Verstimmungen. Im Gesamten gesehen trifft A durchaus ein Verschulden an den ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen, wenngleich - siehe nachstehend - dieses Verschulden durch seine psychischen Beeinträchtigungen wesentlich abgemildert wird. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzungen endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet. Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe bis zur Summe dieser Strafdrohungen auszusprechen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von € 32.658,85, sohin also € 65.317,70. Läge ein durchschnittliches Verschulden des A vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre - unter Vornahme eines Abschlages eines Drittels zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) - also eine Geldstrafe von etwa gerundet € 22.000,00 zu verhängen gewesen. Den erschwerenden Umständen einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg und der Vorstrafe stehen aber als mildernd entgegen die Schadensgutmachungen, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes und die im Zweifel gegebene massive psychische Beeinträchtigung zu den Tatzeiten, sodass der Ausgangswert auf € 14.000,00 abzumildern war. Die geschilderten Sorgepflichten und der noch immer angegriffene Gesundheitszustand schlagen mit Abschlägen von jeweils € 4.000,00 zu Buche. Die derzeitige wirtschaftliche Situation des Beschuldigten berechtigt letztendlich zur Abmilderung um ein Drittel, sodass in gesamthafter Abwägung als dieser Aspekte eine Geldstrafe von lediglich € 4.000,00, das sind nur 6,12 % des Strafrahmens - unterhalb der ansich geforderten Mindeststrafe, zu verhängen war. Diese außerordentliche Milde ergibt sich insbesondere eben aus der oben dargelegten psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten, welche ihm ein - wenngleich überwindbares - Hindernis bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gewesen ist. Um nicht missverstanden zu werden, weist der Berufungssenat darauf hin, dass der verschuldens- und strafmindernde Umstand der psychischen Erkrankung des im Übrigen handlungs- und geschäftsfähigen Beschuldigten eine umso geringere Relevanz zu entfalten vermag, je mehr der von der Erkrankung Betroffene Art und und Umfang seiner geschäftlichen Betätigungen auf seine Indisposition einzurichten vermag. Daraus folgt, dass zukünftige allfällige gleichartige Fehlverhalten mit strengerer Strafausmessung bedroht wären. Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der relativ angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Höhe der festgesetzten Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle; demnach waren dem Beschuldigten 10 % der Geldstrafe als pauschaler Kostenersatz vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 5. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

GastwirtFinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungUmsatzsteuerVorauszahlungProkrastinationErledigungsblockadeZurechnungsfähigkeitVerschuldenStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0015-G/12
Stammnummer
65287
Gültig
05.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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